Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens. a) Der Versicherer ersetzt Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umstän- den nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte. b) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleis- tung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.
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Samples: Hausratversicherung, Glasversicherung
Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens. a) Der Versicherer ersetzt Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umstän- den Um- ständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte.
b) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleis- tung Hilfe- leistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.
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Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens. a) Der Versicherer ersetzt Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umstän- den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte.
b) Die Entschädigung ist auf den EUR 1.000.000,- begrenzt; dies gilt jedoch nicht, soweit Maßnahmen auf Weisung des Versiche- rers erfolgt sind. Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleis- tung Hilfe- leistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.
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