Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens. a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht. b) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. c) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden. d) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
Appears in 10 contracts
Samples: Versicherungsbedingungen, Allgemeine Bedingungen Für Die Elektronikversicherung, Bauleistungs Und Bauherrenhaftpflichtversicherung
Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens. a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles Versicherungs- falles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.
b) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens höchs- tens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung Wei- sung des Versicherers entstanden sind.
c) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen öffentli- chen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.
d) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers Versicherungsneh- mers vorzuschießen.
Appears in 2 contracts
Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens. a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles Versicherungsfalls den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.
b) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
c) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.
d) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
Appears in 2 contracts
Samples: Elektronikversicherung, Insurance Policy
Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens. a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.
b) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers Versiche- rers entstanden sind.
c) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse Inte- resse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.
d) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießenvorzu- schießen.
Appears in 2 contracts
Samples: Elektronikversicherung, Elektronikversicherung
Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens. a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen Um- ständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers Versi- cherers macht.
b) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme Versi- cherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden ent- standen sind.
c) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.
d) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießenvorzu- schießen.
Appears in 2 contracts
Samples: Elektronikversicherung, Elektronikversicherung
Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens. a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung Abwen- dung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.
b) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen Sa- chen betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter vereinbar- ter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
c) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer an- derer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet verpflich- tet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.
d) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Maschinen Und Kaskoversicherung
Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens. a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens Scha- dens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.
b) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme Versi- cherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden entstan- den sind.
c) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr Feuer- wehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.
d) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießenvorzu- schießen.
Appears in 1 contract
Samples: Maschinen Und Kaskoversicherung
Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens. a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens Scha- dens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.
b) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
c) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer InstitutionenInstitutio- nen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.
d) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers Ver- sicherungsnehmers vorzuschießen.
Appears in 1 contract
Samples: Rahmenvertrag Zur Pauschalen Elektronikversicherung
Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens. a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er dieser auf Weisung des Versicherers macht.
b) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte versi- cherte Sachen betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme Versicherungssum- me je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen Aufwen- dungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
c) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht er- bracht werden.
d) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
Appears in 1 contract
Samples: Maschinenversicherung
Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens. a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.
b) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme Versicherungs- summe je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
c) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung Hilfe- leistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.
d) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
Appears in 1 contract
Samples: Bauleistungsversicherung
Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens. a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.
b) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen Sa- chen betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers Versi- cherers entstanden sind.
c) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer ande- rer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.
d) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen Ver- langen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
Appears in 1 contract
Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens. (a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles Versiche- rungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.
(b) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden ent- standen sind.
(c) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.
(d) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers vorzuschießen.
Appears in 1 contract
Samples: Photovoltaik Programm
Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens. a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.
b) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
c) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet verplf ichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.
d) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag erforderli- xxxx Xxxxxx auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Elektronikversicherung
Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens. a) a. Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles Versicherungsfalls den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.
b) b. Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
c) c. Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.
d) d. Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
Appears in 1 contract
Samples: Versicherungsbedingungen
Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens. a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.
b) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter verein- barter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
c) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer ande- rer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.
d) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
Appears in 1 contract
Samples: Elektronik Versicherung
Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens. a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung Abwen- dung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.
b) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter verein- barter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
c) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet ver- pflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.
d) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Elektronikversicherung
Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens. a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.
b) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers Ver- sicherers entstanden sind.
c) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.
d) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen Ver- langen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
Appears in 1 contract
Samples: Versicherung Von Biogasanlagen
Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens. a) a. Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles Versicherungsfalls den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.
b) b. Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
c) c. Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen Leistung der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.
d) d. Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
Appears in 1 contract
Samples: Versicherungsbedingungen
Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens. a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen Um- ständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers Versi- cherers macht.
b) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme Ver- sicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
c) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr Feuer- wehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.
d) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießenvor- zuschießen.
Appears in 1 contract
Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens. a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.
b) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies . Dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
c) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.
d) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers Versi- cherungsnehmers vorzuschießen.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Versicherung Von Anlagen Zur Gewinnung Von Erneuerbaren Energien
Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens. a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolgloseerfolg lose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt Ein tritt des Versicherungsfalles den Umständen Umstän den nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.
b) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen be tragen zusammen höchstens die Versicherungssumme Versiche rungssumme (gemäß Abschnitt I Allgemei ner Teil Ziffer 9) je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen Aufwendun gen auf Weisung des Versicherers entstanden entstan den sind.
c) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse Interes se zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.
d) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen Aufwendun gen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen
Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens. a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.
b) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
c) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.
d) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießenvorzuschie- ßen.
Appears in 1 contract
Samples: Bauleistungsversicherung
Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens. a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.
b) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch je- doch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers Versi- cherers entstanden sind.
c) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse In- teresse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen Leis- tungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.
d) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag erforderli- xxxx Xxxxxx auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießenvor- zuschießen.
Appears in 1 contract
Samples: Maschinenversicherung
Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens. a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.
b) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
c) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.
d) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag erforderli- xxxx Xxxxxx auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Maschinenversicherung
Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens. a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles Versiche- rungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.
b) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens höchs- tens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung Wei- sung des Versicherers entstanden sind.
c) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen öffentli- chen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werdenwer- den.
d) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers Versicherungsneh- mers vorzuschießen.
Appears in 1 contract