Common use of Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens Clause in Contracts

Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens. Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht. Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten. Ist der Versicherer berechtigt seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach Absatz 1 und Absatz 2 entsprechend kürzen, dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die Entschädigungsgrenze je vereinbarter Position. Dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß Absatz 1 erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen. Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.

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Samples: www.kvs-versicherungsmakler.de, www.innofima.de, www.keinesorgen.de

Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens. Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles Versicherungsfalls den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht. Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich erfolgversprechend waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten. Ist der Versicherer berechtigt berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach Absatz 1 27.1 a) und Absatz 2 27.1 b) der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung entsprechend kürzen, dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die Entschädigungsgrenze Versicherungssumme je vereinbarter Position. Dies ; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß Absatz 1 27.1 a) der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen. Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind. Aufwendungen zur Brandbekämpfung gelten ausschließlich im Rahmen der Feuerlöschkosten nach 15.3 der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung mitversichert.

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Samples: citrix-online.ruv.de, www.wifo-marketingportal.com

Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens. Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht. Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten. Ist der Versicherer berechtigt berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach Absatz 1 (1) und Absatz 2 (2) entsprechend kürzen, ; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die Entschädigungsgrenze Versicherungssumme je vereinbarter Position. Dies ; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß Absatz 1 (1) erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen. Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.

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Samples: mailo.de, mailo.de

Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens. Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles Versicherungsfalls den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht. Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich erfolgversprechend waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten. Ist der Versicherer berechtigt berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach Absatz 1 Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. 20.1 a) und Absatz 2 20.1 b) der Besonderen Bedingungen für das Risiko Inhalt entsprechend kürzen, dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die Entschädigungsgrenze je vereinbarter Position. Dies vereinbarte Höchstentschädigung; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß Absatz 1 20.1 a) der Besonderen Bedingungen für das Risiko Inhalt erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen. Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind. Aufwendungen zur Brandbekämpfung gelten ausschließlich im Rahmen der Feuerlöschkosten nach 16.3 der Besonderen Bedingungen für das Risiko Inhalt mitversichert.

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Samples: www.ruv.de