Common use of Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens Clause in Contracts

Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens. a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versiche- rungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht. b) Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwen- dungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten. c) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach Ziffer 13.1 a) und b) entsprechend kürzen, dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. d) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. e) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß Ziffer 13.1 a) erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzu- schießen. f) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuer- wehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleis- tung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.

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Samples: Allgemeine Wohngebäude Versicherungsbedingungen, Allgemeine Wohngebäude Versicherungsbedingungen

Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens. a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht. b) Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwen- dungsersatz Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten. c) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach Ziffer 13.1 a) und b) entsprechend kürzen, dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. d) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. e) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß Ziffer 13.1 a) erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzu- schießenvorzuschießen. f) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuer- wehr Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleis- tung Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sinderbracht werden.

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Samples: Wohngebäudeversicherung, Wohngebäudeversicherung

Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens. a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versiche- rungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht. b) Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar unmit- telbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwen- dungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten. c) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach Ziffer 13.1 a) und b) entsprechend kürzen, kürzen dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. d) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen beträgt höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter PositionEntschädi- gung für die versicherten Sachen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen Auf- wendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. e) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß Ziffer 13.1 a) erforderlichen erforderli- chen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzu- schießenvorzuschießen. f) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuer- wehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleis- tung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.

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Samples: Allgemeine Wohngebäudeversicherungsbedingungen, Allgemeine Wohngebäudeversicherungsbedingungen

Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens. a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles Versicherungsfalls den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht. b) Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwen- dungsersatz Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten. c) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach Ziffer 13.1 a) und b) entsprechend kürzen, dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. d) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. e) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß Ziffer 13.1 a) erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzu- schießenvorzuschießen. f) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuer- wehr Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleis- tung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.

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Samples: Kubus® Mittlere Ertragsausfallversicherung, Kubus® Mittlere Ertragsausfallversicherung

Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens. a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht. b) Macht der Versicherungsnehmer AufwendungenAufwendungen geltend, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwen- dungsersatz Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten. c) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach Ziffer 13.1 a) und b) entsprechend kürzen, dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. d) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. e) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß Ziffer 13.1 a) erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzu- schießenvorzuschießen. f) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuer- wehr Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleis- tung Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sinderbracht werden.

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Samples: Hausratversicherung, Hausratversicherung

Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens. a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles Versicherungsfal- les den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht. b) Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen ei- nen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden ab- zuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltendgel- tend, so leistet der Versicherer Aufwen- dungsersatz Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven ob- jektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten. c) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach Ziffer 13.1 a) und b) entsprechend kürzen, dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. d) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung Ent- schädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme Versi- cherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers Versiche- rers entstanden sind. e) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß Ziffer 13.1 a) erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzu- schießenVersicherungs- nehmers vorzuschießen. f) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuer- wehr Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleis- tung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen Leis- tungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.

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Samples: Inhaltsversicherung

Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens. a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht. b) Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwen- dungsersatz Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten. c) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach Ziffer 13.1 § 23.1 a) und b) entsprechend kürzen, dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. d) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. e) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß Ziffer 13.1 § 23.1 a) erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzu- schießenvorzuschießen. f) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuer- wehr Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleis- tung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Glasversicherung

Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens. a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versiche- rungsnehmer Sie bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen Um- ständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte durften oder die er Sie auf unsere Weisung des Versicherers machtmachen. b) Macht der Versicherungsnehmer Machen Sie Aufwendungen, um einen unmittelbar unmittel- bar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwen- dungsersatz leisten wir Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich er- folgreich waren oder die Aufwendungen auf unsere Weisung des Versicherers erfolgten. c) Ist der Versicherer Sind wir berechtigt, seine unsere Leistung zu kürzen, kann er kön- nen wir auch den Aufwendungsersatz nach Ziffer 13.1 a) und b) entsprechend kürzen, dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. d) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung Entschä- digung für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme Höchstentschädigungsgrenze je vereinbarter ver- einbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen Auf- wendungen auf unsere Weisung des Versicherers entstanden sind. e) Der Versicherer hat Wir haben den für die Aufwendungen gemäß Ziffer 13.1 a) erforderlichen er- forderlichen Betrag auf Ihr Verlangen des Versicherungsnehmers vorzu- schießenvorzuschießen. f) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuer- wehr Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleis- tung Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sindInteres- se erbracht werden.

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Samples: Wohngebäude Versicherung

Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens. a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht. b) Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden be- vorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwen- dungsersatz Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten. c) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach Ziffer 13.1 a) und b) entsprechend kürzen, dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des der Versicherers entstanden sind. d) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens für versicherte Sachen ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme je vereinbarter Positionim Versicherungsschein vereinbarte Höchstent- schädigung begrenzt; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. e) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß Ziffer 13.1 a) erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzu- schießenvorzuschießen. f) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuer- wehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleis- tung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.

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Samples: Versicherungsbedingungen

Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens. a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versiche- rungsnehmer Ver- sicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens Scha- dens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht. b) Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwen- dungsersatz Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen Aufwen- dungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten. c) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach Ziffer 13.1 a) und b) entsprechend kürzen, dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. d) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme Versiche- rungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. e) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß Ziffer 13.1 a) erforderlichen er- forderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzu- schießenvorzuschießen. f) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuer- wehr Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse Inte- resse zur Hilfeleis- tung Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sinderbracht werden.

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Samples: Hausrat Und Glasversicherung

Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens. a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen Um- ständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers Versi- cherers macht. b) Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwen- dungsersatz Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen Aufwen- dungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten. c) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach Ziffer 13.1 a) und b) entsprechend entspre- chend kürzen, dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. d) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme Versicherungssum- me je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. e) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß Ziffer 13.1 a) erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzu- schießen. f) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuer- wehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleis- tung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.

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Samples: Sach Und Gewerbeversicherung

Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens. a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht. b) Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden bevor- stehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwen- dungsersatz Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände Um- stände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten. c) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach Ziffer 13.1 a) und b) entsprechend kürzen, ; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. d) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden ent- standen sind. e) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß Ziffer 13.1 a) erforderlichen Betrag Be- trag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzu- schießenvorzuschießen. f) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuer- wehr Feuerwehr oder anderer ande- rer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleis- tung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Verbundene Sach Gewerbeversicherung

Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens. a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht. b) Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwen- dungsersatz Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten. c) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach Ziffer 13.1 nach a) und b) entsprechend kürzen, ; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. d) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. e) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß Ziffer 13.1 a) erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzu- schießenvorzuschießen. f) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuer- wehr Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleis- tung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.

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Samples: Verbundene Sach Gewerbeversicherung

Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens. a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles Versicherungsfalls den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht. b) Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwen- dungsersatz Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen Aufwen- dungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten. c) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach Ziffer 13.1 a) und b) entsprechend kürzen, dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. d) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. e) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß Ziffer 13.1 a) erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzu- schießen. f) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuer- wehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleis- tung Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sinderbracht werden. f) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß a) erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungs- nehmers vorzuschießen.

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Samples: Betriebsschließungsversicherung

Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens. a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht. b) Macht der Versicherungsnehmer AufwendungenAufwendungen geltend, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwen- dungsersatz Aufwendungsersatz nur, wenn diese die- se Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung Be- trachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers Versiche- rers erfolgten. c) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach Ziffer 13.1 a) und b) entsprechend ent- sprechend kürzen, dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. d) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung Ent- schädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme Versiche- rungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden ent- standen sind. e) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß Ziffer 13.1 a) erforderlichen Betrag erforderli- xxxx Xxxxxx auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzu- schießenvor- zuschießen. f) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuer- wehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleis- tung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.Aufwendungen

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Samples: Terrorversicherung

Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens. a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht. b) Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwen- dungsersatz Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten. c) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach Ziffer 13.1 a) und b) entsprechend kürzen, dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. d) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter ver- einbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. e) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß Ziffer 13.1 a) erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzu- schießen. f) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuer- wehr Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleis- tung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen öffentli- chen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.

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Samples: Insurance Agreement

Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens. a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles Versicherungsfalls den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht. b) Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwen- dungsersatz Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten. c) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach Ziffer 13.1 a) und b) entsprechend kürzen, dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. d) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. e) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß Ziffer 13.1 a) erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzu- schießenVersicherungs- nehmers vorzuschießen. f) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuer- wehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleis- tung Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sinderbracht werden.

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Samples: Glas /Werbeanlagenversicherung

Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens. a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles Versicherungsfalls den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht. b) Macht der Versicherungsnehmer AufwendungenAufwendun- gen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwen- dungsersatz Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig verhält- nismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen Auf- wendungen auf Weisung des Versicherers erfolgtener- folgten. c) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach Ziffer 13.1 a) und b) entsprechend kürzen, ; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung Wei- sung des Versicherers entstanden sind. d) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige sons- tige Entschädigung betragen zusammen höchstens höchs- tens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen Aufwen- dungen auf Weisung des Versicherers entstanden entstan- den sind. e) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß Ziffer 13.1 a) erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzu- schießenvorzuschießen. f) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen Leis- tungen der Feuer- wehr Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleis- tung verpflichtet sindInstitu- tionen, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.

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Samples: Gewerbe Sachversicherung

Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens. a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht. b) Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwen- dungsersatz Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten. c) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach Ziffer 13.1 a) und b) entsprechend kürzen, dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. d) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. e) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß Ziffer 13.1 a) erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzu- schießenvorzuschießen. f) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuer- wehr Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleis- tung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.

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Samples: Landwirtschaftliche Sachversicherung

Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens. a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles Versiche- rungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht. b) Macht der Versicherungsnehmer AufwendungenAufwendungen geltend, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall Versiche- rungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwen- dungsersatz Aufwendungser- satz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig ver- hältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten. c) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach Ziffer 13.1 a) und b) entsprechend kürzen, dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. d) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme Ver- sicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. e) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß Ziffer 13.1 13.1 a) erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzu- schießenvorzuschießen. f) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuer- wehr Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen öffent- lichen Interesse zur Hilfeleis- tung Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sinderbracht werden.

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Samples: Wohngebäudeversicherung

Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens. a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles Versicherungsfalls den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht. b) Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwen- dungsersatz Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich erfolgversprechend waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten. c) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach Ziffer 13.1 27.1 a) und 27.1 b) der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung entsprechend kürzen, dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. d) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. e) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß Ziffer 13.1 27.1 a) der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzu- schießenvorzuschießen. f) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuer- wehr Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleis- tung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind. Aufwendungen zur Brandbekämpfung gelten ausschließlich im Rahmen der Feuerlöschkosten nach 15.3 der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung mitversichert.

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Samples: Betriebssachversicherung

Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens. a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles Versicherungsfalls den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht. b) Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwen- dungsersatz Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich erfolgversprechend waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten. c) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach Ziffer 13.1 27.1 a) und 27.1 b) der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung entsprechend kürzen, dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. d) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. e) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß Ziffer 13.1 27.1 a) der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzu- schießenvorzuschießen. f) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuer- wehr Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleis- tung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind. Aufwendungen zur Brandbekämpfung gelten ausschließlich im Rahmen der Feuerlöschkosten nach 15.3 der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung mitversichert.

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Samples: Versicherungsbedingungen Zur Sachversicherung

Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens. a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolgloseerfolg- lose, die der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung Wei- sung des Versicherers macht. b) Macht der Versicherungsnehmer AufwendungenAufwen- dungen, um einen unmittelbar bevorstehenden bevorstehen- den Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwen- dungsersatz Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten. c) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz Aufwendungs- ersatz nach Ziffer 13.1 a) und b) entsprechend kürzen, dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. d) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter verein- barter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. e) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß Ziffer 13.1 a) erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzu- schießen. f) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuer- wehr Feuerwehr oder anderer InstitutionenIn- stitutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleis- tung Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sinderbracht werden.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Glasversicherung

Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens. a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versiche- rungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles Ver- sicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung Minde- rung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung Wei- sung des Versicherers macht. b) Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar unmit- telbar bevorstehenden Versicherungsfall Versiche- rungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwen- dungsersatz Aufwendungsersatz nur, wenn diese die- se Aufwendungen bei einer nachträglichen nach- träglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten. c) Ist der Versicherer berechtigt, seine sei- ne Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach Ziffer 13.1 nach a) und b) entsprechend kürzen, dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. d) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter vereinbar- ter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. e) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen Auf- wendungen gemäß Ziffer 13.1 a) erforderlichen Betrag erforderli- xxxx Xxxxxx auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzu- schießenVer- sicherungsnehmers vorzuschießen. f) Nicht versichert sind Aufwendungen Aufwendun- gen für Leistungen der Feuer- wehr Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleis- tung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sindInteres- se erbracht werden.

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Samples: Gewerbe Gebäudeversicherung

Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens. a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles oder infolge eines Versicherungsfalles während der Haftzeit den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht. b) Macht der Versicherungsnehmer AufwendungenAufwendungen geltend, die entstanden sind, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern oder um einen Versicherungsfall während der Haftzeit in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwen- dungsersatz Ver- sicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen nach- träglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich erfolg- reich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten. c) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach Ziffer 13.1 a) und b) entsprechend kürzen, dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. d) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden ent- standen sind. e) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß Ziffer 13.1 a) erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzu- schießenvorzuschießen. f) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuer- wehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleis- tung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.Aufwendungen

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Samples: Landwirtschaftliche Sachversicherung

Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens. a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versiche- rungsnehmer Versi- cherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen Um- ständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers Versi- cherers macht. b) Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwen- dungsersatz Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen Aufwen- dungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten. c) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach Ziffer 13.1 a) und b) entsprechend kürzen, dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. d) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung Entschädi- gung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme Versicherungssum- me je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen Auf- wendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. e) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß Ziffer 13.1 a) erforderlichen er- forderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzu- schießenvorzuschießen. f) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuer- wehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleis- tung Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sinderbracht werden.

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Samples: Versicherungsbedingungen

Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens. a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen Um- ständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers Versi- cherers macht. b) Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwen- dungsersatz Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen Aufwen- dungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten. c) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach Ziffer 13.1 a) und b) entsprechend entspre- chend kürzen, dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. d) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme Versicherungssum- me je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. e) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß Ziffer 13.1 a) erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzu- schießenvorzuschießen. f) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuer- wehr Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleis- tung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen öf- fentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.

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Samples: Sach Und Gewerbeversicherung

Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens. a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versiche- rungsnehmer Versicherungs- nehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung Ab- wendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht. b) Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen Auswirkun- gen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwen- dungsersatz Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen Aufwendun- gen auf Weisung des Versicherers erfolgten. c) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach Ziffer 13.1 a) und b) entsprechend kürzen, dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. d) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen betra- gen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. e) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß Ziffer 13.1 13.1 a) erforderlichen er- forderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzu- schießenvorzuschie- ßen. f) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuer- wehr Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleis- tung verpflichtet Hilfeleistung ver- pflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.

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Samples: Wohngebäudeversicherung

Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens. a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht. b) Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden abzuwen- den oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwen- dungsersatz Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten. c) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach Ziffer 13.1 a) und b) entsprechend kürzen, dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. d) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme Versicherungs- summe je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden entstan- den sind. e) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß Ziffer 13.1 a) erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzu- schießenVersicherungsneh- mers vorzuschießen. f) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuer- wehr Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleis- tung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.

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Samples: Landwirtschaftliche Gebäude , Inhalts Und Tierversicherung

Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens. a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht. b) Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwen- dungsersatz Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten. c) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach Ziffer 13.1 a) und b) entsprechend kürzen, dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des der Versicherers entstanden sind. d) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. e) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß Ziffer 13.1 a) erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzu- schießenvorzuschießen. f) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuer- wehr Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleis- tung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.

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Samples: Glasversicherung

Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens. a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versiche- rungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht. b) Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar unmit- telbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwen- dungsersatz Auf- wendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen nachträg- lichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers Versi- cherers erfolgten. c) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach Ziffer 13.1 a) a und b) b entsprechend kürzen, dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. d) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter verein- barter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. e) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß Ziffer 13.1 a) erforderlichen a erforderli- chen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzu- schießenvorzuschie- ßen. f) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuer- wehr Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleis- tung Hilfe- leistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sinderbracht werden.

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Samples: Versicherungsbedingungen Für Die Verbundene Firmen Sachversicherung