Common use of Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens Clause in Contracts

Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens. a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht. b) Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevor- stehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Um- stände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten. c) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach a) und b) entsprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.

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Samples: Sachversicherung Landwirtschaftlicher Betriebe, Wirtschaftsgebäude Und Deren Inhalt Sowie Wohngebäude, Sachversicherung, Allgemeine Bedingungen Für Die Versicherung Zusätzlicher Gefahren Zur Feuerversicherung

Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens. a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht. b) Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevor- stehenden bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Um- stände Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten. c) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach a) und b) entsprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.

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Samples: Wohngebäudeversicherung, Wohngebäudeversicherung, Wohngebäudeversicherung

Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens. a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht. b) Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevor- stehenden bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden abzu- wenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Um- stände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten.objektiven c) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach a) und b) entsprechend ent- sprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.

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Samples: Insurance Agreement, Insurance Agreement

Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens. a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht. b) Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevor- stehenden bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Um- stände Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten. c) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach a) und b) entsprechend kürzen. d) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.

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Samples: Wohngebäudeversicherung

Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens. a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht. b) Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevor- stehenden Versicherungsfall bevorstehenden Versiche- rungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen Auswirkun- gen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Versiche- rer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen Aufwen- dungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung Be- trachtung der Um- stände Umstände verhältnismäßig und erfolgreich er- folgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung Wei- sung des Versicherers erfolgten. c) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach a) und b) entsprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.

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Samples: Allgemeine Wohngebäude Versicherungsbedingungen

Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens. a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht. b) Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevor- stehenden bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Um- stände Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten. c) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach a) und b) entsprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Geschäftsinhaltversicherung

Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens. a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht. b) Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevor- stehenden bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen Auswir- kungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz Aufwendungser- satz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Um- stände Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten. c) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach a) und b) entsprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.

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Samples: Hausratversicherung

Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens. a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles Versiche- rungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht. b) Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevor- stehenden bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindernmin- dern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz Aufwen- dungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Um- stände Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen Auf- wendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten. c) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzenkür- zen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach a) und b) entsprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.

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Samples: Hausratversicherung

Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens. a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht. b) Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevor- stehenden bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen Aufwen- dungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Um- stände Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten. c) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach a) und b) entsprechend entspre- chend kürzen; , dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.

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Samples: Wohngebäudeversicherung

Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens. a(1) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer unmittelbar bei Eintritt des Versicherungsfalles Versicherungsfalls den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht. b(2) Macht der Versicherungsnehmer Versicherungs-nehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevor- stehenden unmittel- bar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz Aufwen- dungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Um- stände Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgtenerfolg- ten. c(3) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach aA2-2.1 (1) und bA2-2.1 (2) entsprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen Auf-wendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. (4) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versi- cherte Sachen betragen zusammen höchstens die Versicherungs- summe je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwen- dungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. (5) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß A2-2.1 (1) erfor- derlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzu- schießen.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Montageversicherung

Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens. a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolgloseerfolg- lose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles Versicherungsfalls den Umständen nach zur Abwendung Ab- wendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers Versiche- rers macht. b) Macht der Versicherungsnehmer AufwendungenAufwen- dungen, um einen unmittelbar bevor- stehenden bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Um- stände Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten. c) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach a) und b) entsprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.

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Samples: Zusatzbedingungen Zur Glasversicherung

Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens. a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles Versicherungs- falls den Umständen nach zur Abwendung und Minderung Minde- rung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht. b) Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevor- stehenden bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen nachträgli- chen objektiven Betrachtung der Um- stände verhältnismäßig Umstände verhältnis- mäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten. c) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach a) und b) entsprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.

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Samples: Wohngebäudeversicherung

Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens. a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt Ein- tritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht. b) Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevor- stehenden bevorstehen- den Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer ei- ner nachträglichen objektiven Betrachtung der Um- stände Umstände verhältnismäßig und erfolgreich erfolg- reich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten. c) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz Aufwen- dungsersatz nach a) und b) entsprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.

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Samples: Allgemeine Wohngebäude Versicherungsbedingungen

Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens. a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht. b) Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevor- stehenden bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden abzu- wenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Um- stände Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers Versiche- rers erfolgten. c) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach a) und b) entsprechend ent- sprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.

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Samples: Insurance Agreement

Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens. a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht. b) Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, Aufwendungen um einen unmittelbar bevor- stehenden Versicherungsfall bevorstehenden Versi- cherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, mindern geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Um- stände Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen Auf- wendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten. c) Ist der Versicherer berechtigt, berechtigt seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach a) und b) entsprechend kürzen; , dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.

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Samples: Wohngebäudeversicherung

Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens. a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen Um- ständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers Versi- cherers macht. b) Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevor- stehenden bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen Aufwen- dungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Um- stände Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten. c) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach a) und b) entsprechend entspre- chend kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.

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Samples: Hausratversicherung

Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens. a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen Um- ständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers Versi- cherers macht. b) Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevor- stehenden bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen Aufwen- dungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Um- stände Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten. c) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach a) und b) entsprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.

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Samples: Allgemeine Wohngebäude Versicherungsbedingungen

Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens. a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung Abwen- dung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht. b) Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevor- stehenden be- vorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung Betrach- tung der Um- stände Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen Auf- wendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten. c) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach a) und b) entsprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Maschinen Und Kaskoversicherung

Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens. a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht. b) Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevor- stehenden un- mittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen nach- träglichen objektiven Betrachtung der Um- stände Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten. c) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach a) und b) entsprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.

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Samples: Hausratversicherung

Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens. a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles Versiche- rungsfalls den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht. b) Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevor- stehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Um- stände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten. c) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach gemäß Nr. 1 a) und b) entsprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. c) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß Nr. 1 a) erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.

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Samples: Gothaer Wohngebäudeversicherung

Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens. a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht. b) Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevor- stehenden un- mittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Um- stände Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten. c) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach a) und b) entsprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sindkür- zen.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Leitungswasserversicherung (Awb 2008)

Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens. a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht. b) Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevor- stehenden bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen Auswir- kungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz Aufwendungser- satz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Um- stände Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten. c) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach a) und b) entsprechend kürzen; dies die gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung Anweisung des Versicherers entstanden sind.

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Samples: Hausratversicherung Und Glasversicherung

Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens. a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht. b) Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, Aufwendungen um einen unmittelbar bevor- stehenden bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, mindern geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Um- stände Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten. c) Ist der Versicherer berechtigt, berechtigt seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach a) und b) entsprechend kürzen; , dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Dauercamping Versicherung

Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens. a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolgloseer- folglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen Um- ständen nach zur Abwendung und Minderung Minde- rung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht. b) Versi- cherers macht (siehe Teil A Ziffer 4.2.1.3). Macht der Versicherungsnehmer AufwendungenAufwen- dungen, um einen unmittelbar bevor- stehenden bevorste- henden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz Auf- wendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen Aufwen- dungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Um- stände verhältnismäßig Umstände verhältnismä- ßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen Auf- wendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten. c) . Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung Leis- tung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach a) und b) Aufwen- dungsersatz entsprechend kürzen. Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusam- men höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.

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Samples: Sammelversicherungsvertrag

Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens. a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles Versicherungsfalls den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht. b) Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen ei- nen unmittelbar bevor- stehenden bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden ab- zuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltendgel- tend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven ob- jektiven Betrachtung der Um- stände Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten. c) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach § 31 Nr. 1 a) und b) entsprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit so- weit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden ent- standen sind.

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Samples: Allgemeine Wohngebäude Versicherungsbedingungen

Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens. a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht. b) Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevor- stehenden bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Um- stände Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten. c) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach a) und b) entsprechend kürzen; , dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.

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Samples: Hausrat Versicherung

Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens. a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles Versicherungsfalls den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht. b) Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen ei­ nen unmittelbar bevor- stehenden bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden ab­ zuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltendgel­ tend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven ob­ jektiven Betrachtung der Um- stände Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten. c) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach a) und b) entsprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.

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Samples: Glasversicherung

Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens. a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung Minde- rung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers Versi- cherers macht. b) Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevor- stehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen Aufwendun- gen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Um- stände verhältnismäßig Umstände verhältnismä- ßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten. c) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz Auf- wendungsersatz nach a) und b) entsprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.

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Samples: Sachversicherung Landwirtschaftlicher Betriebe