Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens. 4.1.1 Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versi- cherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht. 4.1.2 Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nach- träglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versiche- rers erfolgten. 4.1.3 Aufwendungen, auch erfolglose, für das vorläufige Sichern des Versicherungsortes, die der Versicherungsnehmer für geboten halten durfte, sofern die vorhandenen Sicherungen infolge eines Versiche- rungsfalles nicht mehr betätigt werden können. 4.1.4 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach Ziffer 4.1.1 und 4.1.2 entspre- chend kürzen. 4.1.5 Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädi- gung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. 4.1.6 Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß Ziffer 4.1.7 Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuer- wehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistungen im öffentli- chen Interesse kostenfrei erbracht werden.
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Samples: Sv Industriepolice (Svip Abs), Sv Industriepolice (Svip Abs), Sv Industriepolice (Svip Abs)
Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens. 4.1.1 B 4.10.1.1 Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.
4.1.2 B 4.10.1.2 Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden abzuwen- den oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nach- träglichen nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versiche- rers Versicherers erfolgten.
4.1.3 Aufwendungen, auch erfolglose, für das vorläufige Sichern des Versicherungsortes, die der Versicherungsnehmer für geboten halten durfte, sofern die vorhandenen Sicherungen infolge eines Versiche- rungsfalles nicht mehr betätigt werden können.
4.1.4 B 4.10.1.3 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach Ziffer 4.1.1 B 4.10.1.1 und 4.1.2 entspre- chend B 4.10.1.2 entsprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
4.1.5 B 4.10.1.4 Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädi- gung Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme Versicherungs- summe je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
4.1.6 B 4.10.1.5 Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß ZifferB 4.10.1.1 erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versiche- rungsnehmers vorzuschießen.
4.1.7 B 4.10.1.6 Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuer- wehr Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistungen im öffentli- chen öffentlichen Interesse kostenfrei erbracht werdenzu erbringen sind.
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Samples: Hausratversicherung, Hausratversicherung, Wohngebäudeversicherung
Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens. 4.1.1 B 5.3.1.1 Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung Wei- sung des Versicherers macht.
4.1.2 B 5.3.1.2 Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden abzu- wenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nach- träglichen nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich erfolg- reich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versiche- rers Versicherers erfolgten.
4.1.3 Aufwendungen, auch erfolglose, für das vorläufige Sichern des Versicherungsortes, die der Versicherungsnehmer für geboten halten durfte, sofern die vorhandenen Sicherungen infolge eines Versiche- rungsfalles nicht mehr betätigt werden können.
4.1.4 B 5.3.1.3 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach Ziffer 4.1.1 B 5.3.1.1 und 4.1.2 entspre- chend B 5.3.1.2 entsprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstan- den sind.
4.1.5 B 5.3.1.4 Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädi- gung Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme Versiche- rungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
4.1.6 B 5.3.1.5 Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß ZifferB 5.3.1.1 erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versiche- rungsnehmers vorzuschießen.
4.1.7 B 5.3.1.6 Für die Sach-, Maschinen und Elektronikversicherung gilt: Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuer- wehr Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistun- gen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.
B 5.3.1.7 Für die Betriebsunterbrechungsversicherung gilt: Nicht versichert sind Aufwendungen:
a) für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistungen im öffentli- chen öffentlichen Interesse kostenfrei erbracht kos- tenfrei zu erbringen sind;
b) soweit durch sie über die Haftzeit hinaus für den Versicherungsnehmer Nutzen entsteht;
c) soweit durch sie Kosten erwirtschaftet werden, die nicht versichert sind oder
d) zur Beseitigung des Sachschadens.
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Samples: Fahrradversicherung, Fahrradversicherung, Fahrradversicherung
Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens. 4.1.1 B5-3.1.1 Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.
4.1.2 B5-3.1.2 Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nach- träglichen nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versiche- rers Versicherers erfolgten.
4.1.3 Aufwendungen, auch erfolglose, für das vorläufige Sichern des Versicherungsortes, die der Versicherungsnehmer für geboten halten durfte, sofern die vorhandenen Sicherungen infolge eines Versiche- rungsfalles nicht mehr betätigt werden können.
4.1.4 B5-3.1.3 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach Ziffer 4.1.1 B5-3.1.1 und 4.1.2 entspre- chend B5-3.1.2 entsprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
4.1.5 B5-3.1.4 Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädi- gung Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
4.1.6 B5-3.1.5 Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß ZifferB5-3.1.1 erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
4.1.7 B5-3.1.6 Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuer- wehr Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistungen im öffentli- chen öffentlichen Interesse kostenfrei erbracht werdenzu erbringen sind.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Elektronikversicherung, Allgemeine Bedingungen Für Die Maschinen Und Kaskoversicherung
Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens. 4.1.1 B4-10.1.1 Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.
4.1.2 B4-10.1.2 Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nach- träglichen nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versiche- rers Versicherers erfolgten.
4.1.3 Aufwendungen, auch erfolglose, für das vorläufige Sichern des Versicherungsortes, die der Versicherungsnehmer für geboten halten durfte, sofern die vorhandenen Sicherungen infolge eines Versiche- rungsfalles nicht mehr betätigt werden können.
4.1.4 B4-10.1.3 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach Ziffer 4.1.1 B5-3.1.1 und 4.1.2 entspre- chend B5-3.1.2 entsprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
4.1.5 B4-10.1.4 Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädi- gung Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
4.1.6 B4-10.1.5 Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß ZifferB5-3.1.1 erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
4.1.7 B4-10.1.6 Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuer- wehr Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistungen im öffentli- chen öffentlichen Interesse kostenfrei erbracht zu erbringen sind.
B4-10.1.7 Für die Betriebsunterbrechungsversicherung gilt: Nicht versichert sind Aufwendungen:
a) für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind;
b) soweit durch sie über die Haftzeit hinaus für den Versicherungsnehmer Nutzen entsteht;
c) soweit durch sie Kosten erwirtschaftet werden, die nicht versichert sind oder
d) zur Beseitigung des Sachschadens.
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Samples: Betriebsschließungsversicherung
Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens. 4.1.1 B5-3.1.1 Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.
4.1.2 B5-3.1.2 Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden bevor- stehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nach- träglichen nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versiche- rers Versicherers erfolgten.
4.1.3 Aufwendungen, auch erfolglose, für das vorläufige Sichern des Versicherungsortes, die der Versicherungsnehmer für geboten halten durfte, sofern die vorhandenen Sicherungen infolge eines Versiche- rungsfalles nicht mehr betätigt werden können.
4.1.4 B5-3.1.3 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach Ziffer 4.1.1 B5-3.1.1 und 4.1.2 entspre- chend B5-3.1.2 entsprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers ent- standen sind.
4.1.5 B5-3.1.4 Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädi- gung Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden ent- standen sind.
4.1.6 B5-3.1.5 Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß ZifferB5-3.1.1 erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
4.1.7 B5-3.1.6 Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuer- wehr Feuerwehr oder anderer ande- rer Institutionen, wenn diese Leistungen im öffentli- chen öffentlichen Interesse kostenfrei erbracht werdenzu erbringen sind.
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Samples: Maschinenversicherung
Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens. 4.1.1 B 4.10.1.1 Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versi- cherungsnehmer Versicherungs- nehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.
4.1.2 B 4.10.1.2 Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen Auswir- kungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nach- träglichen nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versiche- rers Versicherers erfolgten.
4.1.3 Aufwendungen, auch erfolglose, für das vorläufige Sichern des Versicherungsortes, die der Versicherungsnehmer für geboten halten durfte, sofern die vorhandenen Sicherungen infolge eines Versiche- rungsfalles nicht mehr betätigt werden können.
4.1.4 B 4.10.1.3 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach Ziffer 4.1.1 gemäß den Nrn. B 4.10.1.1 und 4.1.2 B 4.10.1.2 entspre- chend kürzen.
4.1.5 Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädi- gung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
4.1.6 Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß Ziffer
4.1.7 Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuer- wehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistungen im öffentli- chen Interesse kostenfrei erbracht werden.
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Samples: Hausrat Und Glas Versicherung
Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens. 4.1.1 a. Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles Versicherungsfalls den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.
4.1.2 b. Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nach- träglichen nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich erfolgversprechend waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versiche- rers Versicherers erfolgten.
4.1.3 Aufwendungen, auch erfolglose, für das vorläufige Sichern des Versicherungsortes, die der Versicherungsnehmer für geboten halten durfte, sofern die vorhandenen Sicherungen infolge eines Versiche- rungsfalles nicht mehr betätigt werden können.
4.1.4 c. Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach Ziffer 4.1.1 18.1.a und 4.1.2 entspre- chend 18.1.b entsprechend kürzen.
4.1.5 d. Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädi- gung Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Positionvereinbarte Entschädigungsgrenze; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
4.1.6 e. Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß Zifferlaut 18.1.a erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
4.1.7 f. Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuer- wehr Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistungen im öffentli- chen öffentlichen Interesse kostenfrei erbracht werdenzu erbringen sind.
g. Aufwendungen zur Brandbekämpfung gelten ausschließlich im Rahmen der Feuerlöschkosten nach 19.3 mitversichert.
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Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens. 4.1.1 D 4.10.1.1 Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.
4.1.2 D 4.10.1.2 Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden bevorste- henden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen Aufwen- dungen bei einer nach- träglichen nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig ver- hältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versiche- rers Versicherers erfolgten.
4.1.3 Aufwendungen, auch erfolglose, für das vorläufige Sichern des Versicherungsortes, die der Versicherungsnehmer für geboten halten durfte, sofern die vorhandenen Sicherungen infolge eines Versiche- rungsfalles nicht mehr betätigt werden können.
4.1.4 D 4.10.1.3 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz Auf- wendungsersatz nach Ziffer 4.1.1 D 4.10.1.1 und 4.1.2 entspre- chend D 4.10.1.2 entsprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
4.1.5 D 4.10.1.4 Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädi- gung Entschädigung betragen zusammen zu- sammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
4.1.6 D 4.10.1.5 Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß ZifferD 4.10.1.1 erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
4.1.7 D 4.10.1.6 Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuer- wehr Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistungen im öffentli- chen öffentlichen Interesse kostenfrei erbracht werdenzu erbringen sind.
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Samples: Hausrat Und Glasversicherung
Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens. 4.1.1 3.1.1 Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens Scha- dens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.
4.1.2 3.1.2 Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet leis- tet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nach- träglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versiche- rers Versicherers erfolgten.
4.1.3 Aufwendungen, auch erfolglose, für das vorläufige Sichern des Versicherungsortes, die der Versicherungsnehmer für geboten halten durfte, sofern die vorhandenen Sicherungen infolge eines Versiche- rungsfalles nicht mehr betätigt werden können.
4.1.4 3.1.3 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz Aufwendungs- ersatz nach Ziffer 4.1.1 3.1.1 und 4.1.2 entspre- chend 3.1.2 entsprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Auf- wendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
4.1.5 3.1.4 Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädi- gung Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
4.1.6 3.1.5 Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß ZifferZiffer 3.1.1 erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
4.1.7 3.1.6 Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuer- wehr Feuerwehr oder anderer InstitutionenInstituti- onen, wenn diese Leistungen im öffentli- chen öffentlichen Interesse kostenfrei erbracht werdenzu erbringen sind.
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Samples: Produktbezogene Bedingungen
Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens. 4.1.1 B 4.10.1.1 Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versi- cherungsnehmer Versicherungs- nehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.
4.1.2 B 4.10.1.2 Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen Aus- wirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz Aufwendungs- ersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nach- träglichen objektiven nachträglichen objekti- ven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versiche- rers Versicherers erfolgten.
4.1.3 Aufwendungen, auch erfolglose, für das vorläufige Sichern des Versicherungsortes, die der Versicherungsnehmer für geboten halten durfte, sofern die vorhandenen Sicherungen infolge eines Versiche- rungsfalles nicht mehr betätigt werden können.
4.1.4 B 4.10.1.3 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach Ziffer 4.1.1 gemäß den Nrn. B 4.10.1.1 und 4.1.2 entspre- chend B 4.10.1.2 ent- sprechend kürzen.
4.1.5 Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädi- gung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung Wei- sung des Versicherers entstanden sind.
4.1.6 Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß Ziffer
4.1.7 Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuer- wehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistungen im öffentli- chen Interesse kostenfrei erbracht werden.
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Samples: Gewerbliche Gebäude Versicherung
Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens. 4.1.1 38.1.1 Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versi- cherungsnehmer Versiche rungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles Versicherungsfalls den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten hal ten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.
4.1.2 38.1.2 Macht der Versicherungsnehmer AufwendungenAufwendungen geltend, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz Aufwen dungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nach- träglichen nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versiche- rers Versicherers erfolgten.
4.1.3 Aufwendungen, auch erfolglose, für das vorläufige Sichern des Versicherungsortes, die der Versicherungsnehmer für geboten halten durfte, sofern die vorhandenen Sicherungen infolge eines Versiche- rungsfalles nicht mehr betätigt werden können.
4.1.4 38.1.3 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach Ziffer 4.1.1 38.1.1 und 4.1.2 entspre- chend Ziffer 38.1.2 entsprechend kürzen.
4.1.5 Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädi- gung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies . Dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
4.1.6 38.1.4 Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versi cherte Sachen betragen zusammen höchstens die Versicherungs summe je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwen dungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
38.1.5 Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß ZifferZiffer 38.1.1 erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vor zuschießen.
4.1.7 38.1.6 Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuer- wehr Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleis tung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentli- chen Interesse öffentlichen Interes se kostenfrei erbracht werdenzu erbringen sind.
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Samples: Hausratversicherung
Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens. 4.1.1 B4-9.1.1 Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.
4.1.2 B4-9.1.2 Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nach- träglichen nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versiche- rers Versicherers erfolgten.
4.1.3 Aufwendungen, auch erfolglose, für das vorläufige Sichern des Versicherungsortes, die der Versicherungsnehmer für geboten halten durfte, sofern die vorhandenen Sicherungen infolge eines Versiche- rungsfalles nicht mehr betätigt werden können.
4.1.4 B4-9.1.3 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach Ziffer 4.1.1 B4-9.1.1 und 4.1.2 entspre- chend B4-9.1.2 entsprechend kürzen.
4.1.5 Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädi- gung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
4.1.6 B4-9.1.4 Der Ersatz dieser Aufwendungen erfolgt bis zu max. 10 % der Versicherungssumme, höchstens die Höchstentschädigungs- grenze je vereinbarter Position gem. A1-3; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
B4-9.1.5 Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß ZifferB4-9.1.1 erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
4.1.7 B4-9.1.6 Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuer- wehr Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistungen im öffentli- chen öffentlichen Interesse kostenfrei erbracht werdenzu erbringen sind.
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Samples: Hochzeitsversicherung
Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens. 4.1.1 10.1.1 Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versi- cherungsnehmer Versiche- rungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung Ab- wendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.
4.1.2 10.1.2 Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar un- mittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen Aus- wirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nach- träglichen nachträglichen objektiven Betrachtung Betrach- tung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen Aufwen- dungen auf Weisung des Versiche- rers Versicherers erfolgten.
4.1.3 Aufwendungen, auch erfolglose, für das vorläufige Sichern des Versicherungsortes, die der Versicherungsnehmer für geboten halten durfte, sofern die vorhandenen Sicherungen infolge eines Versiche- rungsfalles nicht mehr betätigt werden können.
4.1.4 10.1.3 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach Ziffer 4.1.1 B 4-10.1.1 und 4.1.2 entspre- chend B 4-10.1.2 entsprechend kürzen.
4.1.5 Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädi- gung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers Versi- cherers entstanden sind.
4.1.6 10.1.4 Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Posi- tion; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versiche- rers entstanden sind.
10.1.5 Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß ZifferB 4-10.1.1 erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
4.1.7 10.1.6 Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuer- wehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistungen im öffentli- chen Interesse öffentlichen Inte- resse kostenfrei erbracht werdenzu erbringen sind.
Appears in 1 contract
Samples: Hausratversicherung
Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens. 4.1.1 10.1.1 Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versi- cherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.
4.1.2 10.1.2 Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz Aufwen- dungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nach- träglichen objektiven nachträglichen objek- tiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versiche- rers Versicherers erfolgten.
4.1.3 Aufwendungen, auch erfolglose, für das vorläufige Sichern des Versicherungsortes, die der Versicherungsnehmer für geboten halten durfte, sofern die vorhandenen Sicherungen infolge eines Versiche- rungsfalles nicht mehr betätigt werden können.
4.1.4 10.1.3 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach Ziffer 4.1.1 B 4-10.1.1 und 4.1.2 B 4-10.1.2 entspre- chend kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
4.1.5 10.1.4 Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädi- gung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter vereinbar- ter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
4.1.6 10.1.5 Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß ZifferB 4-
4.1.7 10.1.1 erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vor- zuschießen.
10.1.6 Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuer- wehr Feu- erwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistungen im öffentli- chen öffentlichen Interesse kostenfrei erbracht werdenzu erbringen sind.
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Samples: Wohngebäudeversicherung
Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens. 4.1.1 10.1.1 Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versi- cherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.
4.1.2 10.1.2 Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar un- mittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz Aufwen- dungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nach- träglichen objektiven nachträglichen ob- jektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versiche- rers Versicherers erfolgten.
4.1.3 Aufwendungen, auch erfolglose, für das vorläufige Sichern des Versicherungsortes, die der Versicherungsnehmer für geboten halten durfte, sofern die vorhandenen Sicherungen infolge eines Versiche- rungsfalles nicht mehr betätigt werden können.
4.1.4 10.1.3 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach Ziffer 4.1.1 B 4-10.1.1 und 4.1.2 entspre- chend B 4-10.1.2 entsprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Ver- sicherers entstanden sind.
4.1.5 10.1.4 Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädi- gung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter vereinbar- ter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
4.1.6 10.1.5 Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß ZifferB 4-
4.1.7 10.1.1 erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vor- zuschießen.
10.1.6 Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuer- wehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistungen im öffentli- chen Interesse öffentlichen In- teresse kostenfrei erbracht werdenzu erbringen sind.
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Samples: Hausratversicherung
Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens. 4.1.1 B 4.10.1.1 Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.
4.1.2 B 4.10.1.2 Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden bevorste- henden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen Auf- wendungen bei einer nach- träglichen nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig verhält- nismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versiche- rers Versicherers erfolgten.
4.1.3 Aufwendungen, auch erfolglose, für das vorläufige Sichern des Versicherungsortes, die der Versicherungsnehmer für geboten halten durfte, sofern die vorhandenen Sicherungen infolge eines Versiche- rungsfalles nicht mehr betätigt werden können.
4.1.4 B 4.10.1.3 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach Ziffer 4.1.1 gemäß den Nrn. B 4.10.1.1 und 4.1.2 entspre- chend B 4.10.1.2 entsprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
4.1.5 B 4.10.1.4 Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädi- gung Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
4.1.6 B 4.10.1.5 Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß ZifferNr. B 4.10.1.1 erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
4.1.7 B 4.10.1.6 Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuer- wehr Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistungen im öffentli- chen öffentlichen Interesse kostenfrei erbracht werdenzu erbrin- gen sind.
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Samples: Wohngebäude Und Glas Versicherung