Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens. Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht. Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten. Ist der Versicherer berechtigt seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach Absatz 1 und Absatz 2 entsprechend kürzen, dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die Entschädigungsgrenze je vereinbarter Position. Dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß Absatz 1 erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen. Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.
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Samples: Dauercamper Versicherung, Dauercampingversicherung, Dauercampingversicherung
Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens. Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht. Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten. Ist der Versicherer berechtigt berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach Absatz 1 (1) und Absatz 2 (2) entsprechend kürzen, ; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die Entschädigungsgrenze Versicherungssumme je vereinbarter Position. Dies ; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß Absatz 1 (1) erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen. Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.
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Samples: Inhaltsversicherung Für Gastronomie, Inhaltsversicherung Für Bäckereien
Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens. Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles Versicherungsfalls den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht. Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich erfolgversprechend waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten. Ist der Versicherer berechtigt berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach Absatz 1 27.1 a) und Absatz 2 27.1 b) der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung entsprechend kürzen, dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die Entschädigungsgrenze Versicherungssumme je vereinbarter Position. Dies ; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß Absatz 1 27.1 a) der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen. Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind. Aufwendungen zur Brandbekämpfung gelten ausschließlich im Rahmen der Feuerlöschkosten nach 15.3 der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung mitversichert.
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Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens. a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht. .
b) Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten. .
c) Ist der Versicherer berechtigt berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach Absatz 1 nach
a) und Absatz 2 b) entsprechend kürzen, .
d) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die Entschädigungsgrenze je vereinbarter Position. Dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. .
e) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß Absatz 1 a) erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen. .
f) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sinderbracht werden.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Leitungswasserversicherung (Awb 2008)
Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens. a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolgloseerfolg lose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt Ein tritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht. Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten. .
b) Ist der Versicherer berechtigt berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz Aufwendungs ersatz nach Absatz 1 und Absatz 2 a) entsprechend kürzen, dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. .
c) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte sonstige Sachen betragen zusammen höchstens die Entschädigungsgrenze Versicherungssumme je vereinbarter Position. Dies Posi tion; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen Aufwen dungen auf Weisung des Versicherers entstanden ent standen sind. .
d) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen Aufwendun gen gemäß Absatz 1 21.1 a) erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen. vor zuschießen.
e) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer InstitutionenIns titutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sinder bracht werden.
f) Zur Gefahrengruppe Ertragsausfall gemäß Abschnitt II Teil E: Nicht versichert sind Aufwendungen
1) soweit durch sie über die Haftzeit hin aus für den Versicherungsnehmer Nut zen entsteht;
2) soweit durch sie Kosten erwirtschaftet werden, die nicht versichert sind oder
3) zur Beseitigung des Sachschadens.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen
Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens. a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht. .
b) Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern geltendmindern, gelten, so leistet leisten der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten. .
c) Ist der Versicherer berechtigt berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach Absatz 1 a) und Absatz 2 b) entsprechend kürzen, dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. .
d) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die Entschädigungsgrenze Versicherungssumme je vereinbarter Position. Dies ; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß Absatz 1 erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen. .
e) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sinderbracht werden.
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Samples: Wohngebäudeversicherung
Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens. a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht. .
b) Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung Wei- sung des Versicherers erfolgten. .
c) Ist der Versicherer berechtigt berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach Absatz 1 Abschnitt A, Ziffer 4.1 a) und Absatz 2 Ziffer 4.1 b) entsprechend kürzen, .
d) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die Entschädigungsgrenze je vereinbarter Position. Dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. .
e) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß Absatz 1 Abschnitt A, Ziffer 4.1 a) erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen. .
f) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Versicherung Von Galerien
Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens. a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles Versicherungsfalls den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht. .
b) Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen Aufwen- dungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten. .
c) Ist der Versicherer berechtigt berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach Absatz 1 a) und Absatz 2 b) entsprechend kürzen, .
d) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädi- gung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen Aufwen- dungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die Entschädigungsgrenze je vereinbarter Position. Dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. .
e) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß Absatz 1 a) erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers vorzuschießen. .
f) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr Feuer- wehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.
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Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens. a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht. .
b) Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden abzuwen- den oder in seinen Auswirkungen zu mindern mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten. .
c) Ist der Versicherer berechtigt berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach Absatz 1 a) und Absatz 2 b) entsprechend kürzen, .
d) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Entschädigungs- grenze je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die Entschädigungsgrenze je vereinbarter Position. Dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. .
e) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß Absatz 1 a) erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers Versicherungsneh- mers vorzuschießen. .
f) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.
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Samples: Landwirtschaftliche Gebäude , Inhalts Und Tierversicherung
Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens. Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles Versicherungsfalls den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht. Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich erfolgversprechend waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten. Ist der Versicherer berechtigt berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach Absatz 1 Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. 20.1 a) und Absatz 2 20.1 b) der Besonderen Bedingungen für das Risiko Inhalt entsprechend kürzen, dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die Entschädigungsgrenze je vereinbarter Position. Dies vereinbarte Höchstentschädigung; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß Absatz 1 20.1 a) der Besonderen Bedingungen für das Risiko Inhalt erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen. Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind. Aufwendungen zur Brandbekämpfung gelten ausschließlich im Rahmen der Feuerlöschkosten nach 16.3 der Besonderen Bedingungen für das Risiko Inhalt mitversichert.
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Samples: Versicherungsbedingungen
Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens. a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht. .
b) Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten. .
c) Ist der Versicherer berechtigt berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach Absatz 1 a) und Absatz 2 b) entsprechend kürzen, .
d) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je versichertem Gebäude; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die Entschädigungsgrenze je vereinbarter Position. Dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. .
e) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß Absatz 1 a) erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen. .
f) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.
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Samples: Landwirtschaftliche Sachversicherung