Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens. 6.1.1 Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Scha- dens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers machte. 6.1.2 Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Auf- wendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Anweisung des Versicherers erfolg- ten. 6.1.3 Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistun- gen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.
Appears in 3 contracts
Samples: Versicherungsinformation, Business Insurance Terms and Conditions, Business Insurance Terms and Conditions
Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens. 6.1.1 Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Scha- dens Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers machtemacht.
6.1.2 Macht der Versicherungsnehmer AufwendungenDer Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die Versicherungs- summe je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Auf- wendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen soweit Aufwen- dungen auf Anweisung Weisung des Versicherers erfolg- tenentstanden sind.
6.1.3 Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr Feuer- wehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistun- gen die im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen zur Hilfe- leistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.
6.1.4 Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
Appears in 2 contracts
Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens. 6.1.1 Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Scha- dens Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers machtemacht.
6.1.2 Macht der Versicherungsnehmer AufwendungenDer Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Auf- wendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die soweit Aufwendungen auf Anweisung Weisung des Versicherers erfolg- tenentstanden sind.
6.1.3 Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistun- gen die im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.
6.1.4 Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
Appears in 1 contract
Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens. 6.1.1 Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Scha- dens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers machte.
6.1.2 Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Auf- wendungen Aufwen- dungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Anweisung des Versicherers erfolg- tenerfolgten.
6.1.3 Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr Feu- erwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistun- gen Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.
Appears in 1 contract