Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens. 1.1. Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht. 1.2. Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. 1.3. Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
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Samples: Haushaltversicherung, Haushaltversicherung, Allgemeine Bedingungen Für Die Eigenheimversicherung
Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens. 1.1. Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.
1.2. Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
1.3durfte. Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen er- forderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießenvor- zuschießen. Aufwendungen des Versicherungsnehmers, die auf Weisung des Versicherers entstanden sind, werden auch insoweit erstattet, als sie zusammen mit der sonstigen Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen.
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Samples: Bavaria Sonderbedingungen Zur Teilkasko Versicherung Von Sportbooten BTK 2008