Ausübung von Gläubiger- und Mitgliedschaftsrechten Musterklauseln

Ausübung von Gläubiger- und Mitgliedschaftsrechten. Die Fondsleitung übt die mit den Anlagen der verwalteten Fonds verbundenen Mitgliedschaftsrechte und Gläubigerrechteunabhängig und ausschliesslichim Interesseder Anleger aus. Die Anleger erhalten auf Wunsch von der Fondsleitung Auskunft über die Ausübung der Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte. Bei anstehenden Routinegeschäften ist es der Fondsleitung freigestellt, die Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte selber auszuüben oder die Ausübung an die Depotbank oder Dritte zu übertragen, sowie auf die Ausübung der Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte zu verzichten. Bei allen sonstigen Traktanden, welchedie Interessen der Anleger nachhaltig tangieren könnten, wie namentlich bei der Ausübungvon Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten, welche der Fondsleitung als Aktionärin oder Gläubigerin der Depotbank oder sonstiger ihr nahestehender juristischer Personen zustehen, übt die Fondsleitungdas Stimmrecht selber aus oder erteilt ausdrückliche Weisungen. Sie darf sich dabei auf Informationen abstützen, die sie von der Depotbank, dem Vermögensverwalter, der Gesellschaftoder Dritten erhält oderaus der Presse erfährt. Der Fondsleitung wird freigestellt, auf die Ausübung der der Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte zu verzichten.
Ausübung von Gläubiger- und Mitgliedschaftsrechten. Die Fondsleitung übt die mit den Anlagen der verwalteten Teilvermögen verbunde- nen Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte unabhängig und ausschliesslich im Inte- resse der Anleger aus. Die Anleger erhalten auf Wunsch bei der Fondsleitung Aus- kunft über die Ausübung der Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte.

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  • Nutzungsrechte Der Auftragnehmer räumt Creos auf Dauer ein nicht ausschließliches sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich uneingeschränktes, übertragbares und nicht widerrufliches Nutzungsrecht an den Lieferungen und Leistungen ein. Die Rechteeinräumung gilt auch für Schutzrechte, die mit den Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang stehen. Das Nutzungsrecht wird für alle zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannten und unbekannten Nutzungsarten eingeräumt und gilt im selben Umfang für spätere Versionen (z. B. Updates, Upgrades, Releases, Patches, Bugfixes) der Lieferungen bzw. Leistungen. Creos ist berechtigt, das Nutzungsrecht an die mit Creos i.S.d. §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen (Konzerngesellschaften) zu übertragen. Der Auftragnehmer räumt Creos an den Arbeitsergebnissen im Zeitpunkt ihrer Entstehung das räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte, ausschließliche und unwiderrufliche Recht an sämtlichen bekannten und unbekannten Nutzungsarten ein, außerdem das alleinige und unbeschränkte Eigentumsrecht an denjenigen Arbeitsergebnissen, an denen ein solches begründet und übertragen werden kann. Insbesondere ist Creos ohne Einschränkung berechtigt, die Arbeitsergebnisse zu vervielfältigen, zu bearbeiten (auch Software mit anderen Programmen zu verbinden, umzugestalten, in andere Programmiersprachen und für andere Betriebssysteme zu konvertieren), in andere Darstellungsformen zu übertragen und auf sonstige Art und Weise zu verändern, fortzusetzen und zu ergänzen, in unveränderter und veränderter Form zu verbreiten, drahtgebunden und drahtlos öffentlich wiederzugeben, Unterlizenzen zu vergeben sowie alle im Rahmen dieses Vertrags eingeräumten Nutzungsrechte entgeltlich und unentgeltlich zu übertragen. Soweit Arbeitsergebnisse entstehen, die durch gewerbliche Schutzrechte geschützt werden können, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies Creos unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Creos steht es frei, diese Schutzrechte auf ihren Namen eintragen zu lassen. Der Auftragnehmer wird Creos hierbei umfassend unterstützen, insbesondere unverzüglich die hierfür benötigten Informationen überlassen sowie alle erforderlichen Erklärungen abgeben und Maßnahmen ergreifen. Dem Auftragnehmer ist es untersagt, eine entsprechende Eintragung auf seinen Namen oder den eines Dritten durchzuführen oder Dritte direkt oder indirekt dabei zu unterstützen. Bei Erfindungen und technischen Verbesserungen gelten die Vorschriften des Arbeitnehmererfindungsgesetzes.