Informationen Über Die Fondsleitung Musterklauseln

Informationen Über Die Fondsleitung. 2.1. Allgemeine Angaben zur Fondsleitung 2.2. Weitere Angaben zur Fondsleitung 2.3. Verwaltungs- und Leitorgane 2.4. Gezeichnetes und einbezahltes Kapital 2.5. Ausübung von Gläubiger- und Mitgliedschaftsrechten und Kosten von Anlegerschutz- verfahren Ausübung von Gläubiger- und Mitgliedschaftsrechten Kosten von Anlegerschutzverfahren (ohne steuerrechtliche Verfahren)
Informationen Über Die Fondsleitung. 2.1. Allgemeine Angaben zur Fondsleitung
Informationen Über Die Fondsleitung. Die Fondsleitung ist Gutzwiller Fonds Management AG. Seit der Gründung im Jahre 2000 als Aktiengesellschaft ist die Fondsleitung mit Sitz in Basel im Fondsgeschäft tätig. Die Höhe des gezeichneten Aktienkapitals der Fondsleitung beträgt am 31. Dezember 2020 2,25 Mio. CHF. Das Aktienkapital ist in Namenaktien eingeteilt und zu 100% einbezahlt. Das gesamte Aktienkapital wird von der Depotbank, X. Xxxxxxxxxx & Cie, Banquiers, Basel, gehalten. Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus: - Xxxxxxxxx Xxxxxx von Habsburg-Lothringen, Präsident, gleichzeitig Teilhaber X. Xxxxxxxxxx & Cie, Banquiers; - Xxxxxxxx Xxxxxxxxxx, Vizepräsident, gleichzeitig Teilhaber X. Xxxxxxxxxx & Cie, Banquiers; - Xxxx Xxxxxxxxxx, Mitglied, gleichzeitig Geschäftsführer Xxxxxxxxxx Fonds Management AG; - Xxxxxxxx Xxxxx, Mitglied, gleichzeitig Rechtskonsulent und Mitglied der Direktion X. Xxxxxxxxxx & Cie, Banquiers. Die Geschäftsleitung setzt sich zusammen aus: - Xxxx Xxxxxxxxxx, Geschäftsführer, Verantwortlicher für Finanzen, Rechnungswesen und Compliance; - Xxxxxxxxx Xxxxxx, Verantwortlicher für die Fondsadministration; - Xxxxx Xxxx, Verantwortlicher Risikomanagement Die Fondsleitung verwaltet in der Schweiz per 1. Januar 2021 insgesamt sechs kollektive Kapitalanlagen, wobei sich die Summe der verwalteten Vermögen am 1. Januar 2021 auf CHF 298.7 Mio. belief. Weiter erbringt die Fondsleitung per 1. Januar 2021 insbesondere die folgenden Dienstleistungen: Administrative Dienstleistungen für interne Sondervermögen im Sinne von Art. 4 KAG der Depotbank. Adresse der Fondsleitung: Gutzwiller Fonds Management AG, Xxxxxxxxxxxxx 0, XX-0000 Xxxxx, Xxxxxxx; Internetadresse: xxxx://xxx.xxxxxxxxxx-xxxxx.xxx.
Informationen Über Die Fondsleitung. 2.1. Allgemeine Angaben zur Fondsleitung Die Zurich Invest AG wurde 1998 gegründet und ist seit 2007/2008 im Anlagegeschäft und seit 2018 als Fondsleitung tätig. 2.2. Weitere Angaben zur Fondsleitung Die Fondsleitung verwaltet in der Schweiz per 30. Juni 2024 insgesamt 1 kollektive Kapitalanlage, wobei sich die Summe der verwalteten Vermogen am 30. Juni 2024 auf CHF 1’394’224’728 belief. Weiter erbringt die Fondsleitung per 30. Juni 2024 insbe- sondere die folgenden Dienstleistungen für professionelle und institutionelle Kunden sowie für Privatkunden: • Vermögensverwaltung; • Anlageberatung; • Anbieten von kollektiven Kapitalanlagen; • administrative Dienstleistungen im Fondsgeschäft für Dritte und Erwerb von Beteiligungen an Gesellschaften, deren Hauptzweck das kollektive Kapitalanlagenge- schäft ist; • Geschäfte im Namen und auf Rechnung von Gesell- schaften der Zurich Insurance Group sowie von Dritten; • Geschäfte im Namen und auf Rechnung von der Zürich Anlagestiftung; • Vermögensverwaltungsdienstleistungen für Schweizer Versicherungsgesellschaften, Pensionskassen, Anlage- stiftungen sowie weitere professionelle Kunden und alle Arten von kollektiven Kapitalanlagen mit Domizil in Europa; • Bewirtschaftung und Verwaltung der von regulierten und nicht regulierten Dritten direkt oder indirekt ge- haltenen Immobilien; • Treuhand; • weitere Tätigkeiten für die Zurich Insurance Group. Adresse und Internetseite der Fondsleitung: Zurich Invest AG Xxxxxxxxxxxxxxxx 00 Postfach 8085 Zürich xxx.xxxxxxxxxxxx.xx 2.3. Verwaltungs- und Leitorgane Der Verwaltungsrat der Fondsleitung setzt sich aus den folgenden Personen zusammen: • Xxxxxx Xxxxxxxxx, Präsidentin, Mitglied, Head of Regional Investment Management Europe, Managing Director, Zurich Insurance Group • Xxxxxx Xxxxx, Vizepräsident, Head Life, Member of Executive Management, Zurich Lebensversicherungs- Gesellschaft AG • Xxxxx Xxxxxxxx, Mitglied, Head of Alternative Investments, Managing Director, Zurich Insurance Group • Xxxxxxx Xxxxx, Mitglied, Chief Financial Officer Switzerland, Member of Executive Management, Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG • Xxxxxx Xxxxxxx, Mitglied, ehem. Global Head Life; Zurich Insurance Group • Xxxxxxx Xxxxxxxxxx, Mitglied, CEO, Solufonds AG Die Geschäftsleitung der Fondsleitung setzt sich aus den folgenden Personen zusammen: • Xxx Xxxxxxxxxxx, Geschaftsleiter • Xxxxxx Xxxx, Mitglied • Xxxxxxxxx Xxx, Mitglied • Xxxxxxxxx Xxxxxx, Mitglied • Xxxxxx Xxxxxx, Mitglied • Xxxxxx Xxxxxxx, M...
Informationen Über Die Fondsleitung. 2.1 Allgemeine Angaben zurFondsleitung Verwaltungsrat Geschäftsleitung 2.2 Delegation der Anlageentscheide‌ 2.2.1 Target Investment Fund Obligationen und Target Investment Fund 25, 35, 45 und 100
Informationen Über Die Fondsleitung. Die Fondsleitung ist Pictet Asset Management SA. Die Fondsleitungsgesellschaft in der Rechtsform ei- ner Aktiengesellschaft mit Sitz an der Xxxxx xxx Xxxxxxx 00, 0000 Xxxx 73 verwaltet seit ihrer Grün- dung im Jahr 1996 Anlagefonds. Das gezeichnete Aktienkapital der Fondsleitungs- gesellschaft beträgt 21 Mio. CHF. Das Aktienkapi- tal ist in Namenaktien aufgeteilt und voll einbe- zahlt. Das Kapital ist zu 100% im Besitz von Gesellschaf- ten der Pictet-Gruppe. Pictet Asset Management SA verfügt über eigene Mittel, die den laut Art. 48 KKV erforderlichen Höchstbetrag von 20 Mio. CHF übersteigen.
Informationen Über Die Fondsleitung. Für die Fondsleitung zeichnet die SOLFONDS AG, mit Sitz in Signy-Avenex, verantwortlich. Die Fondsleitung verwaltet Anlagefonds seit ihrer Gründung im Jahre 2008 als Aktiengesellschaft mit Sitz in Signy-Avenex. Das vollständig einbezahlte Aktienkapital belief sich seit Juni 2010 auf CHF 5,7 Mio. und ist in Namensaktien eingeteilt. Das Aktienkapital der SOLUFONDS AG wird von einer diversifizierten Gruppe von professionellen Akteuren aus der Finanz-, Immobilien- und Vermögensverwaltungssektoren gehalten.
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  • Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten / Lieferantenwechsel 13.1 Aktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich. 13.2 Ein Lieferantenwechsel erfolgt zügig und unentgeltlich. Nach dem Wechsel ist der Lieferant verpflichtet, dem neuen Lieferanten den für ihn maßgeblichen Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums mitzuteilen. Soweit der Lieferant aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den Verbrauch nicht ermitteln kann, ist der geschätzte Verbrauch anzugeben.

  • Zusammenfassende Informationen – Gewinn- und Verlustrechnung (in Millionen USD) Jahr endend am 31. Dezember 2022 (geprüft) Jahr endend am 31. Dezember 2021 (geprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2023 (ungeprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2022 (ungeprüft) Ausgewählte Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung Zusammenfassende Informationen – Bilanz (in Millionen USD) Zum 31. Dezember 2022 (geprüft) Zum 31. Dezember 2021 (geprüft) Zum 30. Juni 2023 (ungeprüft) Welches sind die zentralen Risiken, die für die Emittentin spezifisch sind?

  • Informationsaustausch 1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten, ihrer politischen Unterabteilungen oder ihrer lokalen Körperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch die Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt. 2. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen; sie dürfen nur den Personen oder Behörden, einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden, zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder der Erhebung, mit der Vollstreckung oder der Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern oder mit der Aufsicht über die vorgenannten Personen oder Behörden befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie können die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Staaten für solche andere Zwecke verwendet werden können und die zuständige Behörde des übermittelnden Staates dieser anderen Verwendung zustimmt. 3. Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat: a) Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen; b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können; c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche. 4. Ersucht ein Vertragsstaat um Informationen nach diesem Artikel, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung dieser Informationen, selbst wenn dieser andere Staat sie für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorhergehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen nach Absatz 3, die jedoch in keinem Fall so auszulegen sind, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil er kein innerstaatliches Interesse an solchen Informationen hat. 5. Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als könne ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Beauftragten oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf Eigentumsrechte an einer Person beziehen. Ungeachtet des Absatzes 3 oder entgegenstehender Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts verfügen die Steuerbehörden des ersuchten Vertragsstaats über die Befugnis, die Offenlegung der in diesem Absatz genannten Informationen durchzusetzen, sofern dies für die Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Absatz erforderlich ist.

  • Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen Die Gültigkeitsdauer der Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen ist, vorbehaltlich zukünftiger Gesetzes- oder Tarifänderungen, nicht befristet.

  • Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission Die Emittentin beabsichtigt, mit Ausnahme der in den Bedingungen genannten Bekanntmachungen, keine Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission. Das US-Finanzministerium (US-Treasury Department) hat Vorschriften erlassen, gemäß derer gezahlte Dividenden oder als Dividenden eingestufte Zahlungen aus US-Quellen für bestimmte Finanzinstrumente entsprechend den Umständen insgesamt oder teilweise, als eine Dividendenäquivalente Zahlung betrachtet werden, die einer Quellensteuer in Höhe von 30% (vorbehaltlich eines niedrigeren Satzes im Fall eines entsprechenden Abkommens) unterliegt. Nach Auffassung der Emittentin unterfallen die Wertpapiere zum Zeitpunkt der Begebung nicht der Quellensteuer nach diesen Vorschriften. In bestimmten Fällen ist es aber im Hinblick auf eine Kombination von Transaktionen, die so behandelt werden, als würden sie miteinander in Verbindung stehen, auch wenn sie eigentlich keiner Einbehaltung der Quellensteuer unterliegen, möglich, dass Nicht-US-Inhaber der Besteuerung gemäß dieser Vorschriften unterfallen. Nicht-US-Inhaber sollten ihren Steuerberater bezüglich der Anwendbarkeit dieser Vorschriften, nachträglich veröffentlichter offiziellen Bestimmungen/Richtlinien und bezüglich jeglicher anderer möglicher alternativen Einordnung ihrer Wertpapiere für US-amerikanische Bundeseinkommensteuerzwecke zu Rate ziehen (siehe hierzu auch den Abschnitt „Besteuerung in den Vereinigten Staaten von Amerika - Ausschüttungsgleiche Zahlungen“ im Basisprospekt, der eine ausführlichere Darstellung der Anwendbarkeit des Abschnitts 871 (m) auf die Wertpapiere enthält).

  • Informationen Das Vertragsunternehmen sichert Elavon mit Wirkung zum Tag des Inkrafttretens dieses Vertrages sowie zum Zeitpunkt jeder Transaktion während der Laufzeit dieses Vertrages im Wege eines eigenständigen Garantieversprechens zu: Alle Elavon übermittelten Informationen sind wahr und vollständig und vermitteln ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Geschäfts- und Finanzlage und der wesentlichen Gesellschafter, Eigentümer oder leitenden Angestellten des Vertragsunternehmens.

  • Allgemeine Informationen nach dem Energiedienstleistungsgesetz Im Zusammenhang mit einer effizienteren Energienutzung durch Endkunden wird bei der Bundesstelle für Energieeffizienz eine Liste geführt, in der Energiedienstleister, Anbieter von Energieaudits und Anbieter von Energieeffizienzmaßnahmen aufgeführt sind. Weiterführende Informationen zu der so genannten Anbieterliste und den Anbietern selbst erhalten Sie unter xxx.xxxx-xxxxxx.xx. Sie können sich zudem bei der Deutschen Energieagentur über das Thema Energieeffizienz umfassend informieren. Weitere Informationen erhalten Sie unter xxx.xxxxxxxxxxxxxxxx-xxxxxx.xxxx.

  • Vertrauliche Informationen a) Vertrauliche Informationen von Data Innovations, einschließlich erlaubter Kopien, gelten als Eigentum von Data Innovations. b) Um die Rechte von Data Innovations und ihren Vertraulichen Informationen zu schützen, stimmen Sie zu, sämtliche angemessenen Schritte zu ergreifen und dieselben Vorkehrungen zum Schutz der Vertraulichen Informationen gegen Offenlegung gegenüber Drittparteien zu treffen, die Sie zum Schutz Ihrer eigenen proprietären und vertraulichen Informationen treffen. Sie dürfen die Vertraulichen Informationen nur so benutzen, wie es Ihnen hierin ausdrücklich gestattet ist. Es ist Ihnen untersagt, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Data Innovations Vertrauliche Informationen von Data Innovations in jeglicher Form gegenüber Drittparteien offenzulegen, sie diesen bereit bzw. zur Verfügung zu stellen, mit Ausnahme Ihrer gutgläubigen Mitarbeiter, Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer oder Drittparteien, deren Zugriff notwendig ist, damit diese ihre Rechte unter dieser Vereinbarung ausüben können, und in diesem Fall nur gegenüber Personen, die schriftlichen Nutzungs- und Offenlegungsbeschränkungen unterliegen, die mindestens ebenso schützend sind wie die oben dargelegten. Sie stimmen zu, dass Sie vor Offenlegung jeglicher Vertraulicher Informationen von Data Innovations gegenüber jeglichen Drittparteien sich von besagter Partei eine schriftliche Erklärung ausstellen lassen, in der sich die Drittpartei zu denselben Geheimhaltungsauflagen verpflichtet, die in dieser Vereinbarung in Bezug auf die Vertraulichen Informationen genannt werden, und die Data Innovations ggf. als Drittparteinutznießer nennt. Sie stimmen zu, sämtliche notwendigen Schritte zu unternehmen, um unbefugte bzw. versehentliche Nutzung, Offenlegung, Veröffentlichung, Verbreitung oder Vervielfältigung solcher Vertraulichen Informationen zu verhindern und zu unterbinden. c) Sie erkennen an und stimmen zu, dass Sie weder einer Drittpartei, die Computerprogramme entwickelt, vermarktet oder lizenziert, die eine ähnliche Funktionalität wie die Software haben, noch einem Mitarbeiter, Vertreter oder Beauftragten einer solchen Partei Zugriff auf die Vertraulichen Informationen von Data Innovations, zu denen auch die Software zählt, erlauben werden. d) Sollten Sie gezwungen sein, Vertrauliche Informationen aufgrund einer gerichtlichen Anordnung offenzulegen, müssen Sie Data Innovations umgehend darüber informieren, damit Data Innovations eine schützende Verfügung oder ein anderes angemessenes Rechtsmittel beantragen kann. Die Offenlegung Vertraulicher Informationen aufgrund einer gerichtlichen Anordnung darf in keiner Weise dahingehend ausgelegt werden, dass damit der vertrauliche Status einer solchen Vertraulichen Information geändert, beeinflusst oder beeinträchtigt wird.

  • Befristete Arbeitsverträge 1Befristete Arbeitsverträge sind nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsge- setzes sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung von Arbeits- verträgen zulässig. 2Für Beschäftigte, auf die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Ren- tenversicherung der Angestellten unterlegen hätte, gelten die in den Absätzen 2 bis 5 geregelten Besonderheiten; dies gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, für die die §§ 57a ff. HRG, das Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz) oder gesetzliche Nachfolgeregelungen unmit- telbar oder entsprechend gelten.

  • Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises M08.23 Juvenile chronische Arthritis, systemisch beginnende Form: Unterarm [Radius, Xxxx, Xxxxxxxxxx] 0 2,00 EUR 93320