Ausführung der Arbeiten. 6.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sämtliche Arbeiten nur von gut ausgebildeten, qualifizierten Fachkräften durchführen zu lassen sowie nur technisch einwandfreies, den Sicherheitsvorschriften entsprechendes Gerät in ausreichender Anzahl gemäß den Erfordernissen zur Verfügung zu stellen. 6.2. Ohne schriftliche Zustimmung der HOLBORN darf der Auftragnehmer kein Alternativmaterial liefern oder verwenden. 6.3. Der Auftragnehmer stellt für seinen Arbeitsbereich den Fachbauleiter entsprechend der zuständigen Landesbauordnung. 6.4. Der Auftragnehmer hat bei der Ausübung seiner Tätigkeiten alle einschlägigen Gesetze, Verordnungen, Richtlinien der Organe der EU, des Bundes, der Länder und Kommunen, Bestimmungen, Richtlinien und Sicherheitsregeln von Behörden und Berufsgenossenschaften sowie die Holborn Sicherheitsbestimmungen für Auftragnehmer, die zum Teil weitergehende Forderungen enthalten als die entsprechenden Vorschriften in anderen Regelwerken, zu beachten und einzuhalten. Der Auftragnehmer hat ferner sämtliche einschlägigen technischen Normen und Vorschriften, insbesondere auch die allgemeinen technischen Vorschriften für Bauleistungen der VOB, Teil C sowie die anerkannten Regeln der Technik in ihrem jeweils neuesten Stand, genau zu beachten und einzuhalten. Bei Widersprüchen zwischen den vorgenannten Vorschriften und den Bedingungen des Auftrages ist der Auftragnehmer verpflichtet, HOLBORN unter Vorlage von Änderungsvorschlägen hierauf schriftlich hinzuweisen. 6.5. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle für die Ausführung seiner Leistungen erforderlichen Genehmigungen ohne besondere Aufforderung zu beschaffen und HOLBORN jederzeit auf Verlangen vorzulegen sowie jederzeit etwa erforderliche behördliche Kontrollen durchführen zu lassen. 6.6. Der Auftragnehmer trägt während der Durchführung seiner Arbeiten für seinen Arbeitsbereich die alleinige zivilrechtliche, strafrechtliche und öffentlich-rechtliche Verantwortung. Er haftet für alle Ansprüche, die aus der Nichtbeachtung von Gesetzen, Vorschriften, Normen, Regeln und dergleichen entstehen, und hält HOLBORN von derartigen Ansprüchen frei. 6.7. Der Auftragnehmer ist verantwortlich für die Offenhaltung von Wasserläufen, den ungehinderten Verkehrsablauf, die Herstellung von sicheren Überfahrten, Durchgängen und Notstegen für den öffentlichen und privaten Durchgangs- und Anliegerverkehr, für das Aufstellen und Unterhalten von Verbots- und Warntafeln, Hinweisschildern, Abschrankungen, Beleuchtungen und sonstigen dem öffentlichen und privaten Wohl und Nutzen dienenden Einrichtungen gegen unbefugtes Betreten, soweit diese Maßnahmen durch seinen Bau- und Montagebetrieb bedingt sind. 6.8. Erleiden der Auftragnehmer, dessen Subunternehmer oder einer ihrer Arbeitnehmer oder sonstige Beauftragte auf dem HOLBORN-Betriebsgelände oder in HOLBORN- Betriebsräumen Schäden irgendwelcher Art, so kann daraus ein Schadensersatzanspruch gegen HOLBORN nur dann hergeleitet werden, wenn HOLBORN eine Pflichtverletzung zu vertreten hat, die ursächlich für den Eintritt des Schadens war. 6.9. Vor Beginn seiner Arbeiten hat sich der Auftragnehmer davon zu überzeugen, dass etwa vorausgegangene Arbeiten so ausgeführt worden sind, dass er seine Leistungen ausführen kann und schädigende Auswirkungen auf seine Leistungen ausgeschlossen sind. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, HOLBORN etwaige Bedenken vor Ausführung seiner Leistungen unverzüglich mitzuteilen.
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Ausführung der Arbeiten. 6.115.1 Bei der Leistungserbringung sind die betrieblichen Belange unseres Kunden und der übrigen Beteiligten am Ort der Leistungserbringung, insb. Mietern und anderer für uns tätiger Unternehmen zu berücksichtigen und Störungen durch den AN möglichst zu vermeiden. Der Auftragnehmer verpflichtet sichAN hat insb. die Hausordnung, sämtliche Arbeiten nur von gut ausgebildetenBrandschutzordnung oder sonstige, qualifizierten Fachkräften durchführen für den Betrieb des Kunden geltende Verhaltensmaßregeln zu lassen sowie nur technisch einwandfreies, den Sicherheitsvorschriften entsprechendes Gerät in ausreichender Anzahl gemäß den Erfordernissen zur Verfügung zu stellenbefolgen und seine Mitarbeiter entsprechend anzuweisen.
6.2. Ohne schriftliche Zustimmung der HOLBORN darf der Auftragnehmer kein Alternativmaterial liefern oder verwenden.
6.3. Der Auftragnehmer stellt für seinen Arbeitsbereich den Fachbauleiter entsprechend der zuständigen Landesbauordnung.
6.4. Der Auftragnehmer hat 15.2 Im Falle einer Behinderung des AN bei der Ausübung seiner Tätigkeiten alle einschlägigen Gesetze, Verordnungen, Richtlinien der Organe der EU, des Bundes, der Länder und Kommunen, Bestimmungen, Richtlinien und Sicherheitsregeln von Behörden und Berufsgenossenschaften sowie die Holborn Sicherheitsbestimmungen für Auftragnehmer, die zum Teil weitergehende Forderungen enthalten als die entsprechenden Vorschriften in anderen Regelwerken, zu beachten und einzuhalten. Der Auftragnehmer hat ferner sämtliche einschlägigen technischen Normen und Vorschriften, insbesondere auch die allgemeinen technischen Vorschriften für Bauleistungen der VOB, Teil C sowie die anerkannten Regeln der Technik in ihrem jeweils neuesten Stand, genau zu beachten und einzuhalten. Bei Widersprüchen zwischen den vorgenannten Vorschriften und den Bedingungen des Auftrages ist der Auftragnehmer verpflichtet, HOLBORN unter Vorlage von Änderungsvorschlägen hierauf schriftlich hinzuweisen.
6.5. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle für die Ausführung seiner Leistungen erforderlichen Genehmigungen ohne besondere Aufforderung zu beschaffen und HOLBORN jederzeit Arbeiten ist diese Behinderung, auch wenn sie offenkundig ist, unverzüglich mindestens in Textform bei uns anzuzeigen. Unterlässt der AN diese Anzeige, kann er sich auf Verlangen vorzulegen sowie jederzeit etwa erforderliche behördliche Kontrollen durchführen zu lassen.
6.6. Der Auftragnehmer trägt während der Durchführung seiner Arbeiten für seinen Arbeitsbereich die alleinige zivilrechtliche, strafrechtliche und öffentlich-rechtliche Verantwortung. Er haftet für alle Ansprüche, die aus der Nichtbeachtung von Gesetzen, Vorschriften, Normen, Regeln und dergleichen entstehen, und hält HOLBORN von derartigen Ansprüchen frei.
6.7. Der Auftragnehmer ist verantwortlich für die Offenhaltung von Wasserläufen, den ungehinderten Verkehrsablauf, die Herstellung von sicheren Überfahrten, Durchgängen und Notstegen für den öffentlichen und privaten Durchgangs- und Anliegerverkehr, für das Aufstellen und Unterhalten von Verbots- und Warntafeln, Hinweisschildern, Abschrankungen, Beleuchtungen und sonstigen dem öffentlichen und privaten Wohl und Nutzen dienenden Einrichtungen gegen unbefugtes Betreten, soweit diese Maßnahmen durch seinen Bau- und Montagebetrieb bedingt sind.
6.8. Erleiden der Auftragnehmer, dessen Subunternehmer oder einer ihrer Arbeitnehmer oder sonstige Beauftragte auf dem HOLBORN-Betriebsgelände oder in HOLBORN- Betriebsräumen Schäden irgendwelcher Art, so kann daraus ein Schadensersatzanspruch gegen HOLBORN Behinderung nur dann hergeleitet werdenberufen, wenn HOLBORN eine Pflichtverletzung zu vertreten hat, uns die ursächlich für den Eintritt des Schadens Behinderung bekannt war.
6.9. Vor Beginn seiner Arbeiten hat sich der Auftragnehmer davon zu überzeugen, dass etwa vorausgegangene Arbeiten so ausgeführt worden sind, dass er seine Leistungen ausführen kann und schädigende Auswirkungen auf seine Leistungen ausgeschlossen sind. 15.3 Der Auftragnehmer AN ist dazu verpflichtet, HOLBORN etwaige Bedenken vor Ausführung die von ihm zu erbringenden Leistungshandlungen selbst oder durch eigene Arbeitnehmer vorzunehmen. Eine Beauftragung von Subunternehmern ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig, die wir jedoch nur aus wichtigem Grund verweigern werden. Ein wichtiger Grund liegt für uns insbesondere vor, wenn unser Kunde der Beauftragung des Subunternehmers aus wichtigem Grund widerspricht.
15.4 Werbung in eigener Sache im Zuge der Leistungserbringung ist dem AN untersagt. Dem AN ist es nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung erlaubt, mit der Zusammenarbeit mit uns zu werben oder uns gegenüber Dritten als Referenzkunden zu benennen.
15.5 Der AN wird die geltenden Bestimmungen des Arbeitsschutzes einhalten. Maschinen, Werkzeuge und sonstige Geräte sind in betriebssicherem und vorschriftsmäßigem Zustand zu halten.
15.6 Der AN wird den Umweltschutz hinsichtlich der gesetzlichen Normen beachten, Umweltbelastungen minimieren und den Umweltschutz kontinuierlich verbessern, insbesondere möglichst umweltfreundliche Produkte und Verfahren einsetzen.
15.7 Der AN wird keine Form von Korruption oder Bestechung tolerieren oder sich in irgendeiner Weise darauf einlassen.
15.8 Streitigkeiten aus bzw. im Zusammenhang mit diesem Vertrag berechtigen den AN nicht zur Einstellung, Unterbrechung oder Zurückbehaltung seiner Leistungen unverzüglich mitzuteilenLeistungen, es sei denn, sein Gegenanspruch ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Ausführung der Arbeiten. 6.115.1 Bei der Leistungserbringung sind die betrieblichen Belange unseres Kunden und der übrigen Beteiligten am Ort der Leistungserbringung, insb. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sämtliche Arbeiten nur von gut ausgebildeten, qualifizierten Fachkräften durchführen Xxxxxxx und ande- rer für uns tätiger Unternehmen zu lassen sowie nur technisch einwandfreies, berücksichtigen und Störungen durch den Sicherheitsvorschriften entsprechendes Gerät in ausreichender Anzahl gemäß den Erfordernissen zur Verfügung zu stellen.AN
6.2. Ohne schriftliche Zustimmung der HOLBORN darf der Auftragnehmer kein Alternativmaterial liefern oder verwenden.
6.3. Der Auftragnehmer stellt für seinen Arbeitsbereich den Fachbauleiter entsprechend der zuständigen Landesbauordnung.
6.4. Der Auftragnehmer hat 15.2 Im Falle einer Behinderung des AN bei der Ausübung seiner Tätigkeiten alle einschlägigen Gesetze, Verordnungen, Richtlinien der Organe der EU, des Bundes, der Länder und Kommunen, Bestimmungen, Richtlinien und Sicherheitsregeln von Behörden und Berufsgenossenschaften sowie die Holborn Sicherheitsbestimmungen für Auftragnehmer, die zum Teil weitergehende Forderungen enthalten als die entsprechenden Vorschriften in anderen Regelwerken, zu beachten und einzuhalten. Der Auftragnehmer hat ferner sämtliche einschlägigen technischen Normen und Vorschriften, insbesondere auch die allgemeinen technischen Vorschriften für Bauleistungen der VOB, Teil C sowie die anerkannten Regeln der Technik in ihrem jeweils neuesten Stand, genau zu beachten und einzuhalten. Bei Widersprüchen zwischen den vorgenannten Vorschriften und den Bedingungen des Auftrages ist der Auftragnehmer verpflichtet, HOLBORN unter Vorlage von Änderungsvorschlägen hierauf schriftlich hinzuweisen.
6.5. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle für die Ausführung seiner Leistungen erforderlichen Genehmigungen ohne besondere Aufforderung zu beschaffen und HOLBORN jederzeit Arbeiten ist diese Behinderung, auch wenn sie offenkundig ist, unverzüglich mindestens in Text- form bei uns anzuzeigen. Unterlässt der AN diese Anzeige, kann er sich auf Verlangen vorzulegen sowie jederzeit etwa erforderliche behördliche Kontrollen durchführen zu lassen.
6.6. Der Auftragnehmer trägt während der Durchführung seiner Arbeiten für seinen Arbeitsbereich die alleinige zivilrechtliche, strafrechtliche und öffentlich-rechtliche Verantwortung. Er haftet für alle Ansprüche, die aus der Nichtbeachtung von Gesetzen, Vorschriften, Normen, Regeln und dergleichen entstehen, und hält HOLBORN von derartigen Ansprüchen frei.
6.7. Der Auftragnehmer ist verantwortlich für die Offenhaltung von Wasserläufen, den ungehinderten Verkehrsablauf, die Herstellung von sicheren Überfahrten, Durchgängen und Notstegen für den öffentlichen und privaten Durchgangs- und Anliegerverkehr, für das Aufstellen und Unterhalten von Verbots- und Warntafeln, Hinweisschildern, Abschrankungen, Beleuchtungen und sonstigen dem öffentlichen und privaten Wohl und Nutzen dienenden Einrichtungen gegen unbefugtes Betreten, soweit diese Maßnahmen durch seinen Bau- und Montagebetrieb bedingt sind.
6.8. Erleiden der Auftragnehmer, dessen Subunternehmer oder einer ihrer Arbeitnehmer oder sonstige Beauftragte auf dem HOLBORN-Betriebsgelände oder in HOLBORN- Betriebsräumen Schäden irgendwelcher Art, so kann daraus ein Schadensersatzanspruch gegen HOLBORN Be- hinderung nur dann hergeleitet werdenberufen, wenn HOLBORN eine Pflichtverletzung zu vertreten hat, uns die ursächlich für den Eintritt des Schadens Behinderung bekannt war.
6.9. Vor Beginn seiner Arbeiten hat sich der Auftragnehmer davon zu überzeugen, dass etwa vorausgegangene Arbeiten so ausgeführt worden sind, dass er seine Leistungen ausführen kann und schädigende Auswirkungen auf seine Leistungen ausgeschlossen sind. 15.3 Der Auftragnehmer AN ist dazu verpflichtet, HOLBORN etwaige Bedenken vor Ausführung die von ihm zu erbringenden Leistungshand- lungen selbst oder durch eigene Arbeitnehmer vorzunehmen. Eine Beauftragung von Subunternehmern ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zu- lässig, die wir jedoch nur aus wichtigem Grund verweigern werden. Ein wichtiger Grund liegt für uns insbesondere vor, wenn unser Kunde der Beauftragung des Sub- unternehmers aus wichtigem Grund widerspricht.
15.4 Werbung in eigener Sache im Zuge der Leistungserbringung ist dem AN un- tersagt. Dem AN ist es nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung erlaubt, mit der Zusammenarbeit mit uns zu werben oder uns gegenüber Dritten als Refe- renzkunden zu benennen
15.5 Der AN wird die geltenden Bestimmungen des Arbeitsschutzes einhalten. Maschinen, Werkzeuge und sonstige Geräte sind in betriebssicherem und vor- schriftsmäßigem Zustand zu halten.
15.6 Der AN wird den Umweltschutz hinsichtlich der gesetzlichen Normen beach- ten, Umweltbelastungen minimieren und den Umweltschutz kontinuierlich verbes- sern, insbesondere möglichst umweltfreundliche Produkte und Verfahren einsetzen.
15.7 Der AN wird keine Form von Korruption oder Bestechung tolerieren oder sich in irgendeiner Weise darauf einlassen.
15.8 Streitigkeiten aus bzw. im Zusammenhang mit diesem Vertrag berechtigen den AN nicht zur Einstellung, Unterbrechung oder Zurückbehaltung seiner Leistungen unverzüglich mitzuteilenLeistun- gen, es sei denn, sein Gegenanspruch ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Ausführung der Arbeiten. 6.19.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich in Bezug auf die Arbeitnehmer, die die Arbeiten durchführen, die beim Auftrag- geber geltenden Gesundheits- und Sicherheitsbestimmungen bei der Ausführung der Arbeiten einzuhalten. Dies gilt auch für alle gesundheits-, sicherheits- und umweltschutzrelevanten Vorschriften für Arbeiten am jeweiligen Standort des Auftrag- gebers (abrufbar unter xxx.xxxx.xx) sowie gegebenenfalls im Zusammenhang mit den Bestimmungen der für Auftragsarbei- ten in bestimmten Betrieben des Auftraggebers gültigen Pflich- tenhefte. Der Auftragnehmer verpflichtet sichbestätigt, sämtliche Arbeiten dass er diese Bestim- mungen kennt. Darüber hinaus muss der Auftragnehmer alle anwendbaren gesetzlichen und behördlichen Vorschriften einhalten, u.a. im Hinblick auf Technik, Qualität, Gesundheit, Sicherheit und Umweltschutz, und über die erforderlichen internen Genehmigungen des Auftraggebers verfügen. Falls der Auftragnehmer den oben genannten Pflichten nicht bzw. nur von gut ausgebildetenmangelhaft nachkommt, qualifizierten Fachkräften durchführen hat der Auftraggeber das Recht, auf Kosten des Auftragnehmers selbst die erforderlichen Maßnah- men zu lassen sowie nur technisch einwandfreies, den Sicherheitsvorschriften entsprechendes Gerät in ausreichender Anzahl gemäß den Erfordernissen zur Verfügung zu stellenergreifen.
6.2. Ohne schriftliche Zustimmung der HOLBORN darf der Auftragnehmer kein Alternativmaterial liefern oder verwenden.
6.3. Der Auftragnehmer stellt für seinen Arbeitsbereich den Fachbauleiter entsprechend der zuständigen Landesbauordnung.
6.4. 9.2 Der Auftragnehmer hat bei der Ausübung seiner Tätigkeiten alle einschlägigen Gesetze, Verordnungen, Richtlinien der Organe der EU, des Bundesdie ausschließliche Verfügungsge- walt über sein Personal und ist ihm gegenüber ausschließlich weisungsbefugt und lenkungsberechtigt. Der Auftragnehmer
9.3 Der Auftragnehmer wird einen über Erfahrung und Fach- kunde verfügenden Baustellenleiter einsetzen, der Länder gleichzeitig dafür sorgt, dass die Arbeiten auf der Baustelle zügig vorange- hen. Dieser Baustellenleiter muss ganztägig anwesend oder erreichbar sein und Kommunenzu jedem beliebigen Zeitpunkt eine Liste des auf der Baustelle anwesenden Personals vorlegen können. Er muss über die erforderlichen Befugnisse und Fähigkeiten in Bezug auf Organisation, Bestimmungen, Richtlinien Leitung und Sicherheitsregeln von Behörden Beaufsichtigung der Arbeiten und Berufsgenossenschaften in Bezug auf das Personal sowie die Holborn Sicherheitsbestimmungen für Auftragnehmerin Bezug auf Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz verfügen. Die Mitarbeiter, die die Arbeiten beaufsichtigen, werden in ausrei- chender Zahl anwesend und in der Lage sein, sowohl mit den Arbeitern als auch mit dem Auftraggeber fließend zu kommuni- zieren. Die Baustellenleitung wird alle Anweisungen, die ihm vom Auftraggeber gegeben wurden, an alle Arbeitnehmer des Auftragnehmers, dessen Auftragnehmer und deren Arbeit- nehmer sowie an alle Arbeitnehmer ihrer Subunternehmer weiterleiten.
9.4 Der Auftraggeber behält sich jederzeit das uneinge- schränkte Zutrittsrecht zur Baustelle und allen auf ihr befind- lichen Anlagen vor.
9.5 Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, in Gefahrensi- tuationen, die der Auftragnehmer zum Teil weitergehende Forderungen enthalten als betreffenden Zeitpunkt nicht beseitigen kann und die entsprechenden Vorschriften in anderen Regelwerkeneine sofortige Intervention erfordern, selbst die erforderlichen Maßnahmen zu beachten und einzuhalten. ergreifen, um die Gefahrenquelle auf Kosten des Auftragnehmers zu beseitigen.
9.6 Der Auftragnehmer hat ferner sämtliche einschlägigen technischen Normen darf seine Anlagen und Vorschriften, insbesondere auch Geräte aus- schließlich an den vom Auftraggeber angegebenen Örtlichkei- ten aufstellen. Die Arbeiten dürfen weder die allgemeinen technischen Vorschriften für Bauleistungen Arbeitsorganisa- tion noch den Betrieb der VOB, Teil C sowie die anerkannten Regeln der Technik in ihrem jeweils neuesten Stand, genau zu beachten und einzuhalten. Bei Widersprüchen zwischen den vorgenannten Vorschriften und den Bedingungen operativen Anlagen des Auftrages ist der Auftragnehmer verpflichtet, HOLBORN unter Vorlage von Änderungsvorschlägen hierauf schriftlich hinzuweisenAuftrag- gebers behindern.
6.59.7 Die Arbeiten werden in den meisten Fällen zeitgleich mit Arbeiten verschiedener anderer Auftragnehmer und Fachabtei- lungen des Auftraggebers ausgeführt. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle für die Ausführung seiner Leistungen erforderlichen Genehmigungen ohne besondere Aufforderung zu beschaffen an der Koordinierung und HOLBORN jederzeit auf Verlangen vorzulegen sowie jederzeit etwa erforderliche behördliche Kontrollen durchführen zu lassen.
6.6Zusammenarbeit mit anderen Auftragnehmern des Auftraggebers mitzuwirken. Dazu wird der Baustellenleiter des Auftragnehmers wenn erforderlich an den Koordinationssitzungen teilnehmen. Der Auftragnehmer trägt während der Durchführung seiner hat seine Arbeiten für seinen Arbeitsbereich die alleinige zivilrechtlicheso auszuführen, strafrechtliche dass andere Auftragnehmer und öffentlich-rechtliche VerantwortungFachabteilungen des Auftraggebers nicht gestört werden bzw. Er haftet für alle Ansprüche, die aus der Nichtbeachtung von Gesetzen, Vorschriften, Normen, Regeln und dergleichen entstehen, und hält HOLBORN von derartigen Ansprüchen frei.
6.7keinen Schaden erleiden. Der Auftragnehmer ist verantwortlich hat dafür zu sorgen, dass alle erforderlichen Mitteilungen und Vorkehrungen rechtzeitig und in ausreichendem Maße erfolgen. Der Auftrag- nehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber für die Offenhaltung von Wasserläufen, den ungehinderten Verkehrsablauf, die Herstellung von sicheren Überfahrten, Durchgängen und Notstegen für den öffentlichen und privaten Durchgangs- und Anliegerverkehr, für das Aufstellen und Unterhalten von Verbots- und Warntafeln, Hinweisschildern, Abschrankungen, Beleuchtungen und sonstigen dem öffentlichen und privaten Wohl und Nutzen dienenden Einrichtungen gegen unbefugtes Betreten, soweit diese Maßnahmen durch seinen Bau- und Montagebetrieb bedingt sindjegliche An- sprüche Dritter ihm gegenüber infolge eventueller Störfälle auf der Baustelle.
6.8. Erleiden der Auftragnehmer, dessen Subunternehmer oder einer ihrer Arbeitnehmer oder sonstige Beauftragte auf dem HOLBORN-Betriebsgelände oder in HOLBORN- Betriebsräumen Schäden irgendwelcher Art, so kann daraus ein Schadensersatzanspruch gegen HOLBORN nur dann hergeleitet werden, wenn HOLBORN eine Pflichtverletzung zu vertreten hat, die ursächlich für den Eintritt des Schadens war.
6.9. Vor Beginn seiner Arbeiten hat sich der Auftragnehmer davon zu überzeugen, dass etwa vorausgegangene Arbeiten so ausgeführt worden sind, dass er seine Leistungen ausführen kann und schädigende Auswirkungen auf seine Leistungen ausgeschlossen sind. 9.8 Der Auftragnehmer ist verpflichtetwird auf BASF-Gelände keinerlei Arbeiten für Dritte ausführen, HOLBORN etwaige Bedenken vor Ausführung seiner Leistungen unverzüglich mitzuteilenes sei denn mit ausdrücklicher Genehmigung durch die bei der BASF in 0000 Xxxxxxxxx, Xxxxxxxxxxx 000 ansässige Einkaufsabteilung.
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Samples: General Terms and Conditions
Ausführung der Arbeiten. 6.16.1 Durchführung von Prüfungen: Besteht die Leistung der ZAI in der Erbringung eigener Prüfleistungen (z.B. Werkstoffprüfung, Messtechnik, Kalibrierung, Bauwerks- oder Geräteprüfung), ist ZAI nach Maßgabe des Vertrages nur zur Ermittlung bzw. Prüfung des jeweiligen Ist-Zustandes verpflichtet. ZAI schuldet darüber hinaus jedoch keine Beratung oder Empfehlung im Hinblick auf die Herstellung oder Erreichung eines Soll-Zustandes.
6.1.1 ZAI wird die Ergebnisse der Prüfung dokumentieren und dem Kunden mitteilen. Darüber hinaus ist XXX nicht verpflichtet, an der Entscheidung über die Umsetzung der Prüfergebnisse oder die erforderlichen weiteren Maßnahmen im Hinblick auf die Prüfergebnisse (z. B. die Beseitigung festgestellter Mängel oder die Durchführung weiterer Prüfungen) mitzuwirken oder insoweit tätig zu werden. Diese Entscheidung sowie die weiteren Maßnahmen obliegen ausschließlich dem Kunden.
6.1.2 Durch die Erstellung eines Prüfzertifikats, Prüfpro- tokolls oder eines sonstigen Prüfnachweises wird nur bestätigt, dass die jeweilige Prüfung gemäß den darin genannten Vorschriften und Regel- werken durchgeführt wurde. Damit ist jedoch keine Aussage über den Zustand, die Gebrauchs- tauglichkeit oder die Unbedenklichkeit hinsichtlich Sicherheit, Verwendbarkeit oder Qualität des geprüften Gegenstandes verbunden.
6.1.3 Die Prüfung erfolgt jeweils nur im Hinblick auf die vertraglich vereinbarten Vorschriften oder technischen Vorgaben.
6.1.4 Zur Durchführung von Durchstrahlungsprüfungen müssen die Regelungen im Strahlenschutz unbedingt eingehalten werden. Der Auftragnehmer Kunde verpflichtet sich, sämtliche Arbeiten nur von gut ausgebildetendafür zu sorgen, qualifizierten Fachkräften durchführen zu lassen sowie nur technisch einwandfreies, den Sicherheitsvorschriften entsprechendes Gerät in ausreichender Anzahl gemäß den Erfordernissen dass der Kontrollbereich ausschließlich dem Prüfpersonal zur Verfügung zu stellen.
6.2steht. Ohne schriftliche Zustimmung der HOLBORN darf der Auftragnehmer kein Alternativmaterial liefern Die Sicherung von Sensoren, Füllstandsmesseinrichtungen, Flammwächter und Halbleiter (EDV oder verwenden.
6.3. Der Auftragnehmer stellt für seinen Arbeitsbereich den Fachbauleiter entsprechend der zuständigen Landesbauordnung.
6.4. Der Auftragnehmer hat bei der Ausübung seiner Tätigkeiten alle einschlägigen Gesetze, Verordnungen, Richtlinien der Organe der EU, des Bundes, der Länder und Kommunen, Bestimmungen, Richtlinien und Sicherheitsregeln von Behörden und Berufsgenossenschaften sowie die Holborn Sicherheitsbestimmungen für AuftragnehmerSteuerungselektronik), die zum Teil weitergehende Forderungen enthalten als auf ionisierende Strahlung reagieren, liegt in der Verantwortung des Kunden und gehört nicht zu den Pflichten, die entsprechenden Vorschriften in anderen Regelwerken, zu beachten der ZAI aus der Strahlen- schutzverordnung und einzuhalten. Der Auftragnehmer hat ferner sämtliche einschlägigen technischen Normen und Vorschriften, insbesondere auch die allgemeinen technischen Vorschriften für Bauleistungen der VOB, Teil C sowie die anerkannten Regeln der Technik in ihrem jeweils neuesten Stand, genau zu beachten und einzuhaltenRöntgenverordnung erwachsen. Bei Widersprüchen zwischen den vorgenannten Vorschriften und den Bedingungen des Auftrages ist Durchstrahlungsprüfungen muss der Auftragnehmer verpflichtet, HOLBORN unter Vorlage von Änderungsvorschlägen hierauf schriftlich hinzuweisen.
6.5. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle für die Ausführung seiner Leistungen erforderlichen Genehmigungen ohne besondere Aufforderung zu beschaffen und HOLBORN jederzeit auf Verlangen vorzulegen sowie jederzeit etwa erforderliche behördliche Kontrollen durchführen zu lassen.
6.6. Der Auftragnehmer trägt während der Durchführung seiner Arbeiten für seinen Arbeitsbereich die alleinige zivilrechtliche, strafrechtliche und öffentlich-rechtliche Verantwortung. Er haftet für alle Ansprüche, die aus der Nichtbeachtung von Gesetzen, Vorschriften, Normen, Regeln und dergleichen entstehen, und hält HOLBORN von derartigen Ansprüchen frei.
6.7. Der Auftragnehmer ist verantwortlich für die Offenhaltung von Wasserläufen, den ungehinderten Verkehrsablauf, die Herstellung von sicheren Überfahrten, Durchgängen und Notstegen für den öffentlichen und privaten Durchgangs- und Anliegerverkehr, für das Aufstellen und Unterhalten von Verbots- und Warntafeln, Hinweisschildern, Abschrankungen, Beleuchtungen und sonstigen dem öffentlichen und privaten Wohl und Nutzen dienenden Einrichtungen gegen unbefugtes Betreten, soweit diese Maßnahmen durch seinen Bau- und Montagebetrieb bedingt sind.
6.8. Erleiden der Auftragnehmer, dessen Subunternehmer oder einer ihrer Arbeitnehmer oder sonstige Beauftragte auf dem HOLBORN-Betriebsgelände oder in HOLBORN- Betriebsräumen Schäden irgendwelcher Art, so kann daraus ein Schadensersatzanspruch gegen HOLBORN nur dann hergeleitet werden, wenn HOLBORN eine Pflichtverletzung zu vertreten hat, die ursächlich für den Eintritt des Schadens war.
6.9. Vor Beginn seiner Arbeiten hat sich der Auftragnehmer davon zu überzeugenKunde berücksichtigen, dass etwa vorausgegangene Arbeiten so ausgeführt worden sind, dass er seine Leistungen ausführen kann und schädigende Auswirkungen auf seine Leistungen ausgeschlossen sind. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, HOLBORN etwaige Bedenken die ZAI mindestens 2 Tage vor Ausführung seiner Leistungen unverzüglich mitzuteilenEinsatzbeginn den Prüf- einsatz dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt anzeigen muss.
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Samples: General Terms and Conditions