Ausführung genehmigungspflichtiger Leistungen Musterklauseln

Ausführung genehmigungspflichtiger Leistungen. Leistungen, die aus Qualitätssicherungsgrün- den einem Genehmigungsvorbehalt unterlie- gen (Besondere Genehmigung), können durch den Vertreter nur ausgeführt und abge- rechnet werden, wenn • der zu vertretende Arzt über die Genehmi- gung verfügt und • der Vertreter mit Beginn der Vertretung persönlich über die jeweils erforderliche Bestätigung der fachlichen Befähigung verfügt (§ 14 BMV-Ä bzw. § 20 EKV). Die Qualifikationsvoraussetzungen sind ent- sprechend der geltenden Rechtsgrundlagen nachzuweisen. Für kurzfristig erforderliche Vertretungen (z. B. bei Krankheit) sind unter Beachtung der Terminplanungen der ärztlichen Fachkom- missionen für die Durchführung von Xxxxx- quien folgende Ausnahmen zulässig: Erfüllt der Vertreter nachweislich der vorge- legten Unterlagen (Qualifikationsnachweise entsprechend der geltenden Qualitätssiche- rungsvereinbarungen) die Voraussetzungen für die Durchführung eines Kolloquiums, kann die Vertretung erfolgen. Die Praxis er- hält von der zuständigen BGST der KVS eine Mitteilung über die befristet anerkannte Zulässigkeit der Abrechnung der speziellen Leistungen. Das erforderliche Kolloquium ist spätestens nach 3 Monaten nachzuweisen. Wird ein Vertreter beschäftigt, so haftet der Praxisinhaber bzw. das MVZ für die Erfül- lung der vertragsärztlichen Pflichten wie für die eigene Tätigkeit ohne jede Einschrän- kung (§ 14 BMV-Ä bzw. § 20 EKV). Somit hat sich der zu vertretende Arzt zu vergewis- sern, dass der Vertreter über Bestätigungen der fachlichen Befähigung zur Ausführung genehmigungspflichtiger Leistungen ver- fügt. Eine Vertretung bei genehmigungspflichti- gen psychotherapeutischen Leistungen und probatorischen Sitzungen ist aufgrund der Besonderheit der Patienten-Therapeuten-Be- ziehung grundsätzlich unzulässig (§14 BMV-Ä bzw. § 20 EKV). Die vorbenannten Regelungen gelten ent- sprechend für Berufsausübungsgemeinschaf- ten (BAG), Vertragsarztpraxen mit angestell- ten Ärzten sowie MVZ, soweit sie anwend- bar sind. Gemäß § 7 der Kassenärztlichen Bereit- schaftsdienstordnung kann der Dienst ha- bende Vertragsarzt sich im Bereitschafts- dienst vertreten lassen. Die Vertretung kann durch einen anderen Vertragsarzt übernommen werden. Dieser wird im eigenen Namen und auf eigene Rechnung tätig. Die Vertretung kann zudem durch einen Nichtvertragsarzt erfolgen, sofern dieser im Besitz einer deutschen Approbation ist und er mehr als die Hälfte seiner Weiterbildungs- zeit absolviert hat. Der Vertragsarzt hat sich über die Qualifikati...

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.