Genehmigungsverfahren Musterklauseln

Genehmigungsverfahren. (1) Anträge auf Genehmigung sind an die Kassenärztliche Vereinigung zu richten.
Genehmigungsverfahren. Für alle Baumaßnahmen muss über den Vereinsvorstand eine schriftliche Erlaub- nis eingeholt werden. Der Umfang des Genehmigungsverfahrens ergibt sich aus den gesetzlichen Vorschriften und den vom Landesverband Braunschweig der Garten- freunde e. V. mit dem Verpächter getroffenen Vereinbarungen. Nicht erlaubte bau- liche Anlagen, die insbesondere dem Zulässigkeitskatalog widersprechen, sind vom Pächter auf Verlangen entschädigungslos zu beseitigen.
Genehmigungsverfahren. Wir prüfen, wo Initiativen ergriffen werden können, um Genehmigungsverfahren, die bundesgesetzlich geregelt sind, zu verkürzen und zu beschleunigen. Geneh- migungsverfahren sind, wenn möglich, inhaltlich zu reduzieren und verfahrens- und kompetenzmäßig zu konzentrieren. Dabei ist dem Anzeigeverfahren ein grö- ßeres Gewicht einzuräumen. Insbesondere streben wir an, in Abstimmung mit den Ländern Genehmigungsverfahren im Baurecht zu straffen. Außerdem werden wir Umfang und Breite der gerichtlichen Überprüfungskompetenz untersuchen und wo möglich auf das notwendige rechtliche Maß zurückführen. Wir befürworten die Einrichtung von Modellregionen für den Bürokratieabbau.
Genehmigungsverfahren. (1) Anträge auf Genehmigung sind an die Kassenärztliche Vereinigung zu richten. Über die Anträge und über den Widerruf oder die Rücknahme einer erteilten Ge- nehmigung entscheidet die Kassenärztliche Vereinigung.
Genehmigungsverfahren. (1) Die Genehmigung wird im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden der Vertragsparteien erteilt, in deren Hoheitsgebiet Fahrgäste aufgenommen oder abge- setzt werden. Die Genehmigungsbehörde übermittelt diesen Behörden sowie den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Hoheits- gebiet durchfahren wird, ohne dass Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt werden, zusammen mit ihrer Beurteilung eine Kopie des Antrags sowie aller sonstigen zweckdienlichen Unterlagen.
Genehmigungsverfahren. (1) Für jede Verordnung einer Fahrt zu einer ambulanten Behandlung ist eine vorherige Genehmigung durch die KNAPPSCHAFT einzuholen. Ist dies aus objektiver Sicht vor Antritt der Fahrt nicht mög- lich, kann das Genehmigungsverfahren auch nachgeholt werden.
Genehmigungsverfahren. (1) Hilfsmittel die dieser Vereinbarung unterliegen sind bei Neulieferung grundsätz- lich genehmigungspflichtig. Ausgenommen hiervon sind Produkte die in der An- lage 1 ausdrücklich aus dem Wiedereinsatzverfahren herausgenommen wurden oder für die eine Versorgungspauschale vereinbart ist. Die Abrechnungsmodali- täten im Bereich des Wiedereinsatzes sind in gesonderten Vereinbarungen gere- gelt (bei der AOK Baden-Württemberg, Vereinbarung über den Wiedereinsatz von Hilfsmitteln vom 30.04.2004).
Genehmigungsverfahren. NBSTn dürfen nur betrieben werden, wenn vorher eine entsprechende Genehmigung durch die zuständige BGST erteilt wurde. Liegen Betriebsstätte und NBST in verschie- denen Bereichen der BGSTn gilt folgendes Verfahren: Über die Genehmigung der NBST entscheidet die BGST, in deren Zuständigkeitsbereich der Vertragsarztsitz/die Betriebsstätte des MVZ liegt. Dabei ist von der BGST, in deren Zu- ständigkeitsbereich die beantragte NBST lie- gen soll, vor Genehmigungserteilung eine schriftliche Stellungnahme einzuholen. Diese Entscheidung geht dem Antragsteller in Form eines schriftlichen Bescheides zu. Die Genehmigung zur Durchführung einer NBST ist personen- und fachgebietsbezogen zu erteilen. Die Genehmigung kann bei Praxisübergabe oder Ende der Anstellung nicht ohne erneute Genehmigung durch die KVS an den Nachfolger übergehen. Die am Ort bzw. im Einzugsgebiet der NBST niedergelassenen Fachkollegen des Antrag- stellers können um Stellungnahme zur Ein- schätzung der Versorgungssituation befragt werden. Sie sind dadurch nicht am Genehmi- gungsverfahren beteiligt. Bei Bedarf können zusätzlich weitere fachliche Stellungnahmen (z. B. Kreisärztekammer, Berufsverband, Amtsarzt) eingeholt werden. Beantragen mehrere Vertragsärzte eine NBST für den gleichen Ort und/oder dieselben Lei- stungen, können grundsätzlich alle Anträge bei Vorliegen der Voraussetzungen genehmigt werden. Die Regelung der jeweils geltenden Berufsordnung der Landesärztekammer Sach- sen findet dabei Berücksichtigung. Bei BAG oder MVZ soll die Genehmigung der NBST einem oder mehreren dort tätigen Ärzten fachgebietsbezogen oder leistungsbe- zogen und namentlich erteilt werden.
Genehmigungsverfahren. Die Einordnung der Anlagen zur Herstellung von Wasserstoff und des Windparks erfolgt gemäß des Anhangs 1 der 4. BImSchV nach den Nummern 4.1.12; 9.3.2; 1.6.2. Die Anlage zur Herstellung von Wasserstoff ist eine Anlage nach der Industrieemissionsrichtlinie 2010/75/EU (IED-Anlage). Die Errichtung und der Betrieb der Anlage bedarf gemäß § 4 Abs. 1 BImSchG einer Genehmigung. Im Genehmigungsverfahren ist die Öffentlichkeit zu beteiligen. Das Vorhaben wurde am 17.08.2021 im Amtsblatt des Landesverwaltungsamtes sowie in der Volksstimme – Region Zerbst/Anhalt – bekannt gemacht. Vom 25.08.2021 bis einschließlich 24.09.2021 wurden die Antragsunterlagen im Landesverwaltungsamt und bei der Stadt Zerbst/Anhalt öffentlich ausgelegt. Bis einschließlich 25.10.2021 konnten Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben werden. Gegen das Vorhaben wurden 5 Einwendungen erhoben. Die Durchführung eines Erörterungstermins zum Vorhaben wurde am 16.11.2021 im Amtsblatt des Landesverwaltungsamtes und in der Volksstimme – Region Zerbst/Anhalt – bekannt gemacht. Der Erörterungstermin fand am 23.11.2021 im Rathaus der Stadt Zerbst/Anhalt statt. Die Einwendungen beinhalteten die Themen: - Erforderlichkeit der großen Windräder - Wasserversorgung (Trinkwasser, Grundwasser) - Schutz der Gesundheit von Menschen - Infraschallemissionen - Lärm, Schattenwurf, Mikroklima - Abstandsflächen der Windkraftanlagen zu Wohnhäusern - Landschaftsschutzgebiet – Naturschutz (Insekten, Fledermäuse, Vogelschutz, Großtrappe) Grundsätzlich orientiert sich die Antragstellerin am Stand der Technik. Stand der Technik ist es, Windenergieanlagen möglichst effizient und umweltverträglich zu errichten. Da die Hauptaufgabe der Energieerzeugungsanlagen hier vordergründig die Bereitstellung erneuerbaren Stroms für die Erzeugung von grünem Wasserstoff ist, muss eine entsprechend große Leistung bereitgestellt werden. Die Volatilität der Windenergie ist demzufolge für die notwendige Überbauung und die Anlagengröße verantwortlich. Um den Elektrolyseur auch in windschwächeren Zeiten auslasten zu können, sind effiziente und leistungsstarke Windräder notwendig.
Genehmigungsverfahren. 1. Grundsätzlich können Kompressionsversorgungen, für die ein Vertragspreis gemäß Anlage 3 verhandelt wurden, direkt zur Abrechnung gebracht werden.