Genehmigungsverfahren Musterklauseln

Genehmigungsverfahren. Anträge auf Genehmigung sind an die Kassenärztliche Vereinigung zu richten.
Genehmigungsverfahren. Für alle Baumaßnahmen muss über den Vereinsvorstand eine schriftliche Erlaub- nis eingeholt werden. Der Umfang des Genehmigungsverfahrens ergibt sich aus den gesetzlichen Vorschriften und den vom Landesverband Braunschweig der Garten- freunde e. V. mit dem Verpächter getroffenen Vereinbarungen. Nicht erlaubte bau- liche Anlagen, die insbesondere dem Zulässigkeitskatalog widersprechen, sind vom Pächter auf Verlangen entschädigungslos zu beseitigen.
Genehmigungsverfahren. Wir prüfen, wo Initiativen ergriffen werden können, um Genehmigungsverfahren, die bundesgesetzlich geregelt sind, zu verkürzen und zu beschleunigen. Geneh- migungsverfahren sind, wenn möglich, inhaltlich zu reduzieren und verfahrens- und kompetenzmäßig zu konzentrieren. Dabei ist dem Anzeigeverfahren ein grö- ßeres Gewicht einzuräumen. Insbesondere streben wir an, in Abstimmung mit den Ländern Genehmigungsverfahren im Baurecht zu straffen. Außerdem werden wir Umfang und Breite der gerichtlichen Überprüfungskompetenz untersuchen und wo möglich auf das notwendige rechtliche Maß zurückführen. Wir befürworten die Einrichtung von Modellregionen für den Bürokratieabbau.
Genehmigungsverfahren. (1) Die Genehmigung wird im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden der Ver- tragsparteien erteilt, in deren Hoheitsgebiet Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt werden. Die Genehmigungsbehörde übermittelt diesen Behörden sowie den zuständi- gen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Hoheitsgebiet durchfahren wird, ohne dass Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt werden, zusam- men mit ihrer Beurteilung eine Kopie des Antrags sowie aller sonstigen zweckdienli- chen Unterlagen. (2) Die zuständigen Behörden der Schweiz und der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, um deren Zustimmung ersucht wurde, teilen der Genehmigungsbehörde bin- nen zwei Monaten ihre Entscheidung mit. Diese Frist berechnet sich ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Ersuchens um Zustimmung, der auf der Empfangsbestätigung an- gegeben ist. Hat die Genehmigungsbehörde innerhalb dieser Frist keine Antwort er- halten, so gilt dies als Zustimmung der ersuchten Behörden, und die Genehmigungs- behörde erteilt die Genehmigung. Sofern die Antwort der zuständigen Behörden, um deren Zustimmung ersucht wurde, negativ ausfällt, ist sie ausreichend zu begründen. (3) Vorbehaltlich der Absätze 7 und 8 entscheidet die Genehmigungsbehörde binnen vier Monaten nach Einreichung des Antrags durch den Verkehrsunternehmer. (4) Die Genehmigung wird erteilt, es sei denn: a) der Antragsteller kann den Verkehr, für den der Antrag gestellt wurde, nicht mit ihm unmittelbar zu Verfügung stehenden Fahrzeugen durchführen; b) der Antragsteller hat früher die einzelstaatlichen oder internationalen Rechts- vorschriften über die Beförderungen im Strassenverkehr, insbesondere die Bedingungen und Anforderungen im Zusammenhang mit Genehmigungen für den grenzüberschreitenden Personenverkehr, nicht eingehalten oder er hat schwerwiegend gegen die Strassenverkehrsvorschriften verstossen, insbeson- dere gegen die Bestimmungen betreffend die Fahrzeuge und die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer und der Fahrerinnen; c) im Fall eines Antrags auf Erneuerung einer Genehmigung wurden die Bedin- gungen für die Genehmigung nicht erfüllt; d) die zuständige Behörde einer Vertragspartei entscheidet aufgrund einer ein- gehenden Analyse, dass der betreffende Verkehrsdienst auf den betreffenden direkten Teilstrecken die Funktionsfähigkeit eines vergleichbaren Dienstes ernsthaft beeinträchtigen würde, der im Rahmen eines oder mehrerer öffentli- cher Dienstleistungsaufträge im Einklang mit dem geltenden Recht einer Ver- tragspartei dur...
Genehmigungsverfahren. Eine derartige Anlage ist im Anhang 1 der 4. BImSchV unter der Nr. 4.1.2 der 4. BImSchV aufgeführt. Die Errichtung und der Betrieb einer solchen Anlage ist somit genehmigungs- bedürftig i. S. des § 4 BImSchG. Zuständige Genehmigungsbehörde ist gemäß der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes (Immi-ZustVO) das Landesverwaltungsamt. Das Genehmigungsverfahren wurde gemäß § 10 BImSchG i. V. mit der 9. BImSchV durch- geführt. Gemäß § 11 der 9. BImSchV erfolgte die Einbeziehung der Behörden, deren Aufgabenbe- reich von dem Vorhaben berührt wird. So wurden im Genehmigungsverfahren folgende Behörden beteiligt: • das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt: - Referat Immissionsschutz, Chemikaliensicherheit, Gentechnik, Umweltverträg- lichkeitsprüfung, - Referat Naturschutz, • das Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr, • die Regionale Planungsgemeinschaft Altmark, • die Landesämter für Verbraucherschutz des Landes Sachsen-Anhalt, Gewerbeauf- sicht Nord und Ost • der Landkreis Stendal und • die Stadt Tangermünde.
Genehmigungsverfahren. Für jede Verordnung einer Fahrt zu einer ambulanten Behandlung ist eine vorherige Genehmigung durch die KNAPPSCHAFT einzuholen. Ist dies aus objektiver Sicht vor Antritt der Fahrt nicht mög- lich, kann das Genehmigungsverfahren auch nachgeholt werden.
Genehmigungsverfahren. Hilfsmittel die dieser Vereinbarung unterliegen sind bei Neulieferung grundsätz- lich genehmigungspflichtig. Ausgenommen hiervon sind Produkte die in der An- lage 1 ausdrücklich aus dem Wiedereinsatzverfahren herausgenommen wurden oder für die eine Versorgungspauschale vereinbart ist. Die Abrechnungsmodali- täten im Bereich des Wiedereinsatzes sind in gesonderten Vereinbarungen gere- gelt (bei der AOK Baden-Württemberg, Vereinbarung über den Wiedereinsatz von Hilfsmitteln vom 30.04.2004).
Genehmigungsverfahren. Investoren sind auf zügige, transparente und verlässliche Genehmigungsverfahren angewie- sen. Daher werden die Bezirksämter die Zusammenarbeit mit den Wohnungsbauinvestoren inten- sivieren. Zusätzlich zu der in der HBauO vorgesehenen Pflicht zur zügigen Entscheidung über Bauanträge innerhalb von 1 bis 3 Monaten nach Vollständigkeit aller Unterlagen streben die Bezirksämter an, alle Genehmigungen spätestens 6 Monate nach Ersteinreichung des Antrages zu erteilen. Dies setzt ein optimales Zusammenwirken von Bauherrn, Planer und Bezirksamt voraus, um das sich die Bezirksämter bemühen werden. Hierzu gehört auch eine fristgerechte Vollständigkeitsprüfung. Über Bauvorbescheidsanträge für Wohnungsbauvorhaben soll nach spätestens drei Monaten entschieden werden.
Genehmigungsverfahren. Die Genehmigung zum Führen einer diabetologischen Schwerpunktpraxis erteilt die KVSH auf Antrag. 1. Die Schulung von Typ-I-Diabetikern und Typ-II-Diabetikern, die der intensivierten Insulintherapie bedürfen, umfaßt 12 Unterrichtseinheiten nach einem strukturier- ten Schulungsprogramm, wie es in stationären Einrichtungen durchgeführt wird,die von der Deutschen Diabetes-Gesellschaft als Schulungs- und Behand- lungszentren anerkannt sind. Ziel ist die Einstellung auf eine intensivierte konven- tionelle Insulintherapie, die heute die Behandlung der Xxxx für Insulinmangel- Diabetiker darstellt, da nur sie nach wissenschaftlichen Langzeituntersuchungen in der Lage ist eine optimale Stoffwechsel-führung zu gewährleisten. Die Teil- nehmerzahl pro Schulung beträgt maximal 4 Personen. Eine Unterrichtseinheit beträgt eine Doppelstunde. Das Schulungsprogramm soll in höchstens sechs Wochen absolviert werden. Die Schulung ist nur in anerkannten Schwerpunktpraxen möglich und wird vom Vertragsarzt und qualifiziertem nichtärztlichen Personal gemeinsam nach diesem Programm durchgeführt. 2. Anforderungen an die inhaltliche Gestaltung der Unterrichtseinheiten: 1. Unterrichtseinheit Eingangs-Wissens-Test. Einstellungs-Ziele, Insu- linstrategien 2. Unterrichtseinheit Individuelle Insulindosis-Analysen, Spritztechnik, Pens, BZ-Selbstkontrolle und Protokollierung 3. Unterrichtseinheit Unterzuckerung I, Selbst- und Fremdhilfe 4. Unterrichtseinheit Unterzuckerung II, Risikosituationen, Wahrneh- mungstraining 5. Unterrichtseinheit Überzuckerung, Ketoazidose, Selbsthilfe, Notfallpro- gramm 6. Unterrichtseinheit Muskelarbeit, Sport 7. Unterrichtseinheit Ernährung I, BE/KHE-Training 8. Unterrichtseinheit Ernährung II, praktische Fragen 9. Unterrichtseinheit Insulin-Dosisanpassung I 10. Unterrichtseinheit Insulin-Dosisanpassung II 11. Unterrichtseinheit Soziale Fragen, Berufsausbildung, Partnerschaft, Ver- hütung, Schwangerschaft 12. Unterrichtseinheit Kontroll- und Vorsorgeuntersuchungen, Abschluß- Wissens-Test 3. Die Teilnahme der Patienten am Unterricht ist zu dokumentieren.
Genehmigungsverfahren diabetologisch geschulter Hausarzt (DHA)