Common use of Ausführungsfrist Clause in Contracts

Ausführungsfrist. 8.1 Sofern nicht anders vereinbart, beruhen alle Angaben über die Ausführungsfristen auf Schätzungen und sind nicht ver- bindlich. 8.2 Die Vereinbarung einer verbindlichen Ausführungsfrist setzt die Kenntnis über den Umfang der Serviceleistungen voraus. 8.3 Eine verbindliche Ausführungsfrist verlängert sich angemessen: - wenn dem Unternehmer die benötigten Angaben für die Ausführung der Serviceleistungen nicht rechtzeitig zugehen oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert; oder - wenn der Besteller seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkommt, insbesondere die Pflichten gemäss Ziffer 5 oder die Zahlungspflichten gemäss Ziffer 10 nicht rechtzeitig oder nicht erfüllt; oder - wenn Hindernisse auftreten, die der Unternehmer trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, un- geachtet, ob sie bei ihm, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Bürgerkrieg, terroristische Akte, Aufruhr, politische Unruhen, Revolutionen, Sabotage, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferungen der nötigen Mate - rialien, Massnahmen oder Unterlassungen von Behörden, staatlichen oder überstaatlichen Organen, Reisehinweise von Behörden, Embargos, unvorhersehbare Transporthindernisse, Brand, Explosion, Naturereignisse. 8.4 Hält der Unternehmer eine verbindliche Ausführungsfrist aus Gründen nicht ein, die er schuldhaft zu vertreten hat, kann der Besteller, soweit ihm ein Schaden entstanden ist, eine Verzugsentschädigung von 0,5% pro vollendete Woche bis maximal 5% verlangen. Als Grundlage zur Berechnung der Verzugsentschädigung dient der Preis der Serviceleistungen für den Teil der Anlage, der in Folge des Verzugs nicht rechtzeitig in Betrieb genommen werden kann. Weitere Ansprüche und Rechte wegen Verzugs, insbesondere auf Schadenersatz, sind ausgeschlossen. Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung setzt der Besteller dem Unternehmer schriftlich eine angemes- sene Nachfrist. Hält der Unternehmer diese Nachfrist aus Gründen, die er schuldhaft zu vertreten hat, nicht ein, kann der Besteller die Annahme des verspäteten Teils der Serviceleistungen verweigern, in diesem Umfang vom Vertrag zurücktreten und bereits geleistete Zahlungen für die vom Rücktritt betroffenen Leistungen zurückfordern. 8.5 Eine verbindliche Ausführungsfrist ist eingehalten, wenn zwar Teile fehlen oder Nacharbeiten erforderlich sind, der bestim- mungsgemässe Betrieb aber wieder ermöglicht bzw. nicht beeinträchtigt wird. 8.6 Ist statt einer Ausführungsfrist ein bestimmter Termin vereinbart, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Ausführungsfrist. Die Ziffern 8.1 bis 8.5 gelten analog. 8.7 Wegen Verspätung der Serviceleistungen hat der Besteller keine weiteren Ansprüche und Rechte ausser den in dieser Ziffer ausdrücklich genannten. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Un- ternehmers.

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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen

Ausführungsfrist. 8.1 7.1 Sofern nicht anders vereinbart, beruhen alle Angaben über die Ausführungsfristen Ausfüh- rungsfristen auf Schätzungen und sind daher nicht ver- bindlichverbindlich. Dies gilt insbesondere für Forschungsaufträge. 8.2 7.2 Die Vereinbarung einer verbindlichen Ausführungsfrist setzt die Kenntnis über den Umfang voraus, dass der Serviceleistungen vorausLeistungsumfang des Auftrags feststeht. 8.3 7.3 Eine verbindliche verbindlich vereinbarte Ausführungsfrist verlängert sich angemessenwird angemessen verlän- gert: - wenn dem Unternehmer die benötigten Angaben Angaben, die inspire für die Ausführung der Serviceleistungen des Auftrags benö- tigt, inspire nicht rechtzeitig zugehen oder wenn sie der Besteller Auftraggeber nachträglich abändert; abändert oder - wenn der Besteller Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkommt, insbesondere die Pflichten Obliegenheiten gemäss Ziffer Ziff. 5 oder die Zahlungspflichten gemäss Ziffer 10 Ziff. 9 nicht rechtzeitig oder nicht ordnungs- gemäss erfüllt; , oder - wenn Hindernisse auftretenbei Umständen höherer Gewalt, die der Unternehmer trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt inspire nicht abwenden kannzu vertreten hat, un- geachtet, ob sie bei- spielsweise bei ihm, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Bürgerkrieg, terroristische AkteAufruhr oder Sabo- tage sowie bei Arbeitskonflikten, AufruhrUnfällen, politische UnruhenKrankheiten, Revolutionen, Sabotage, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete verspäteten oder fehlerhafte fehlerhaften Zulieferungen der nötigen Mate - rialienMaterialien, Massnahmen oder Unterlassungen von Behörden, Behörden oder staatlichen oder überstaatlichen Organen, Reisehinweise von Behörden, Embargos, unvorhersehbare Transporthindernisseunvor- hersehbaren Transporthindernissen, Brand, Explosion, NaturereignisseNaturereignis- sen. 8.4 Hält 7.4 Falls während der Unternehmer Auftragsbearbeitung erkennbar werden sollte, dass eine verbindliche verbindlich vereinbarte Ausführungsfrist aller Voraussicht nach überschritten wird, verpflichtet sich inspire dem Auftraggeber diese Um- stände und deren Gründe frühzeitig mitzuteilen. Das Projekt wird schnellstmöglich und ohne Zusatzkosten abgeschlossen. 7.5 Wird eine verbindlich vereinbarte Ausführungsfrist nicht eingehalten aus Gründen nicht einGründen, die er schuldhaft allein inspire zu vertreten hat, kann der BestellerAuftraggeber, soweit so- weit ihm dadurch ein Schaden entstanden ist, eine Verzugsentschädigung angemessene Ver- zugsentschädigung von 0,50.5% pro vollendete Woche bis maximal 52% verlangenver- langen. Als Grundlage zur Berechnung Der Prozentsatz der Verzugsentschädigung dient der Entschädigung berechnet sich vom Preis der Serviceleistungen Arbeiten von inspire für den Teil der Anlagedes Auftrags, der in Folge wegen des Verzugs Ver- zugs nicht rechtzeitig in Betrieb genommen abgeliefert werden kann. Weitere Ansprüche und Rechte wegen Verzugs, insbesondere auf Schadenersatz, sind ausgeschlossen. Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung setzt der Besteller dem Unternehmer schriftlich eine angemes- sene Nachfrist. Hält der Unternehmer diese Nachfrist aus Gründen, die er schuldhaft zu vertreten hat, nicht ein, kann der Besteller die Annahme des verspäteten Teils der Serviceleistungen verweigern, in diesem Umfang vom Vertrag zurücktreten und bereits geleistete Zahlungen für die vom Rücktritt betroffenen Leistungen zurückfordernausge- schlossen. 8.5 7.6 Eine verbindliche Ausführungsfrist ist auch dann eingehalten, wenn zwar Teile der geschuldeten Arbeiten gemäss Auftrag fehlen oder Nacharbeiten erforderlich erfor- derlich sind, der bestim- mungsgemässe Betrieb das abgelieferte Arbeitsergebnis aber wieder ermöglicht bzw. nicht beeinträchtigt wirdbestimmungsgemäss gebraucht werden kann. 8.6 Ist statt einer Ausführungsfrist ein bestimmter Termin vereinbart, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Ausführungsfrist. Die Ziffern 8.1 bis 8.5 gelten analog. 8.7 Wegen Verspätung der Serviceleistungen hat der Besteller keine weiteren Ansprüche und Rechte ausser den in dieser Ziffer ausdrücklich genannten. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Un- ternehmers.

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Samples: Service Agreement

Ausführungsfrist. 8.1 Sofern 1. Die Ausführungsfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung und Abklärung aller technischen Fragen, jedoch nicht anders vereinbartvor der Beibringung der vom Auftraggeber zu beschaffenden Pläne, beruhen alle Angaben über die Ausführungsfristen auf Schätzungen und sind nicht ver- bindlichUnterlagen, Genehmigungen, Freigaben, Erlaubnisse sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. 8.2 2. Durch höhere Gewalt bedingte Leistungsstörungen begründen für den Auftraggeber keine Ansprüche (insbesondere keine Ansprüche auf Vertragsstrafe oder Schadensersatz) gegen die SYSKRON HOLDING GMBH. Als höhere Gewalt gelten alle unvorhersehbaren Ereignisse oder solche Ereignisse, die - selbst wenn sie vorhersehbar waren - außerhalb des Einflussvermögens der SYSKRON HOLDING GMBH liegen und deren Auswirkungen durch zumutbare Bemühungen der SYSKRON HOLDING GMBH nicht verhindert werden können. Hierzu zählen u.a. verspätete Leistungen von Subunternehmern/Lieferanten, Krieg (erklärt oder nicht), kriegsähnlicher Zustand, Aufruhr, Revolution, Rebellion, Militär- oder Zivilputsch, Aufstand, Tumult, Ausschreitungen, Blockade, Embargo, Regierungsanordnung, Sabotage, Streiks, Bummelstreiks, Aussperrung, Epidemien, Feuer, Überschwemmungen, Sturmfluten, Taifune oder andere Unwetter, allgemeiner Werkstoffmangel, Schiffbruch, mangelnde Hafen- und Entladekapazität, transportbedingte Verzögerungen, Nichtverfügbarkeit erforderlichen Schiffsraums, sachgerechter Wechsel/Austausch von Spediteur und/oder Frachtführer und/oder Xxxxxx und/oder sonstiger gewerblicher Transportunternehmen, Transportunfälle, Erdbeben, radioaktive Unfälle, physikalische oder künstliche Hindernisse jedweder Art auf der Baustelle/Produktionsstätte. 3. In allen Fällen von von der SYSKRON HOLDING GMBH nicht zu vertretenden Behinderungen, gleich welcher Art, ist die SYSKRON HOLDING GMBH berechtigt, vom Besteller eine angemessene Verlängerung der Ausführungsfristen und zusätzliche Vergütung zur Abgeltung zusätzlicher Leistungen und/oder Kosten zu verlangen. 4. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der von der SYSKRON HOLDING GMBH montierten Maschine oder Anlage spätestens in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. 5. Weitergehende Rechte der SYSKRON HOLDING GMBH werden durch diese Vereinbarung nicht ausgeschlossen. 6. Die Vereinbarung einer verbindlichen Einhaltung der Ausführungsfrist setzt die Kenntnis über den Umfang rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Serviceleistungen Vertragspflichten des Auftraggebers voraus. 8.3 Eine verbindliche Ausführungsfrist verlängert sich angemessen: - wenn dem Unternehmer die benötigten Angaben für die Ausführung 7. Teilleistungen der Serviceleistungen nicht rechtzeitig zugehen oder SYSKRON HOLDING GMBH können nur dann zurückgewiesen werden, wenn sie der Besteller nachträglich abändert; oder - wenn der Besteller seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag Auftraggeber nicht nachkommt, insbesondere die Pflichten gemäss Ziffer 5 oder die Zahlungspflichten gemäss Ziffer 10 nicht rechtzeitig oder nicht erfüllt; oder - wenn Hindernisse auftreten, die der Unternehmer trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, un- geachtet, ob sie bei ihm, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Bürgerkrieg, terroristische Akte, Aufruhr, politische Unruhen, Revolutionen, Sabotage, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferungen der nötigen Mate - rialien, Massnahmen oder Unterlassungen von Behörden, staatlichen oder überstaatlichen Organen, Reisehinweise von Behörden, Embargos, unvorhersehbare Transporthindernisse, Brand, Explosion, Naturereignissezuzumuten sind. 8.4 Hält der Unternehmer eine verbindliche Ausführungsfrist aus Gründen nicht ein, die er schuldhaft zu vertreten hat, kann der Besteller, soweit ihm ein Schaden entstanden ist, eine Verzugsentschädigung von 0,5% pro vollendete Woche bis maximal 5% verlangen. Als Grundlage zur Berechnung der Verzugsentschädigung dient der Preis der Serviceleistungen für den Teil der Anlage, der in Folge des Verzugs nicht rechtzeitig in Betrieb genommen werden kann. Weitere Ansprüche und Rechte wegen Verzugs, insbesondere auf Schadenersatz, sind ausgeschlossen. Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung setzt der Besteller dem Unternehmer schriftlich eine angemes- sene Nachfrist. Hält der Unternehmer diese Nachfrist aus Gründen, die er schuldhaft zu vertreten hat, nicht ein, kann der Besteller die Annahme des verspäteten Teils der Serviceleistungen verweigern, in diesem Umfang vom Vertrag zurücktreten und bereits geleistete Zahlungen für die vom Rücktritt betroffenen Leistungen zurückfordern. 8.5 Eine verbindliche Ausführungsfrist ist eingehalten, wenn zwar Teile fehlen oder Nacharbeiten erforderlich sind, der bestim- mungsgemässe Betrieb aber wieder ermöglicht bzw. nicht beeinträchtigt wird. 8.6 Ist statt einer Ausführungsfrist ein bestimmter Termin vereinbart, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Ausführungsfrist. Die Ziffern 8.1 bis 8.5 gelten analog. 8.7 Wegen Verspätung der Serviceleistungen hat der Besteller keine weiteren Ansprüche und Rechte ausser den in dieser Ziffer ausdrücklich genannten. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Un- ternehmers.

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Samples: Allgemeine Montagebedingungen

Ausführungsfrist. 8.1 Sofern nicht anders vereinbart12.1. Die Verbindlichkeit einer Ausführungsfrist bedingt eine entsprechende schriftliche Vereinbarung insbesonde- re über den Leistungsumfang. Die Ausführungsfrist beginnt, beruhen sobald aus der Sicht des Unternehmers alle Angaben über Voraussetzungen für die Ausführungsfristen auf Schätzungen und sind nicht ver- bindlichErbringung der Leistungen erfüllt sind. 8.2 12.2. Die Vereinbarung einer verbindlichen Ausführungsfrist gilt als eingehalten, sofern bei ih- rem Ablauf die Anlagen zum bestimmungsgemässen Betrieb bereit sind. Dies gilt auch dann, wenn noch einzelne Teile der Anlagen oder der Dokumentationen fehlen oder noch einzelne Nacharbeiten an denselben ausgeführt werden müssen. 12.3. Die Einhaltung der Ausführungsfrist setzt die Kenntnis über den Umfang der Serviceleistungen Erfüllung sämtlicher vertraglicher und ausservertraglicher Ver- pflichtungen des Bestellers gegenüber dem Unterneh- mer voraus. 8.3 Eine verbindliche Ausführungsfrist verlängert sich angemessen: - 12.4. Die Parteien vereinbaren eine angemessene, den Umständen Rechnung tragende Verlängerung der Ausführungsfrist: a) wenn dem Unternehmer die benötigten Angaben für die Ausführung Erbringung der Serviceleistungen Leistungen nicht rechtzeitig zugehen oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert; oder - oder b) wenn der Besteller seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkommt, insbesondere die Pflichten gemäss Ziffer 5 5. oder die Zahlungspflichten Zahlungspflich- ten gemäss Ziffer 10 11. nicht rechtzeitig oder nicht erfüllt; oder - oder c) wenn Hindernisse auftreten, die der Unternehmer trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kannkann (Force Majeure), un- geachtetungeachtet, ob sie bei ihm, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise beispielswei- se Epidemien, Pandemien, Mobilmachung, Krieg, Bürgerkrieg, terroristische Akte, Aufruhr, politische Unruhen, Revolutionen, Sabotage, erhebliche BetriebsstörungenBe- triebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete verspä- tete oder fehlerhafte Zulieferungen der nötigen Mate - rialienMaterialien, Massnahmen oder Unterlassungen von Behörden, staatlichen oder überstaatlichen Organen, Reisehinweise von Behörden, EmbargosEm- bargos, unvorhersehbare Transporthindernisse, Brand, Explosion, Naturereignisse; oder d) wenn andere Umstände eintreten, welche der Un- ternehmer nicht zu vertreten hat. 8.4 12.5. Hält der Unternehmer eine verbindliche die Ausführungsfrist aus Gründen Grün- den nicht ein, die er nachweislich schuldhaft zu vertreten ver- treten hat, kann der Besteller, soweit ihm ein Schaden entstanden ist, eine Verzugsentschädigung von 0,5% verlangen. Die Parteien vereinbaren die Höhe der Verzugsent- schädigung sowie eine maximale Verzugsentschädi- gung. Falls die Verzugsentschädigung als Prozentsatz pro vollendete Woche bis maximal 5% verlangen. Als und als Prozentsatz für die maximale Verzugsentschädigung vereinbart werden, dann dient als Grundlage zur Berechnung der Verzugsentschädigung dient Ver- zugsentschädigung der Preis der Serviceleistungen Leistungen für den Teil der AnlageAnlagen, der in Folge des Verzugs nicht rechtzeitig recht- zeitig in Betrieb genommen werden kann. Weitere Ansprüche und Rechte wegen Verzugs, insbesondere auf Schadenersatz, sind ausgeschlossen. Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung Verzugsentschä- digung setzt der Besteller dem Unternehmer schriftlich schrift- lich eine angemes- sene angemessene Nachfrist. Hält der Unternehmer Unterneh- mer diese Nachfrist aus Gründen, die er schuldhaft zu vertreten hat, nicht ein, kann der Besteller die Annahme Annah- me des verspäteten Teils der Serviceleistungen Leistung verweigern, in diesem Umfang vom Vertrag zurücktreten und bereits geleistete Zahlungen für die vom Rücktritt betroffenen Leistungen zurückfordern. 8.5 Eine verbindliche Ausführungsfrist ist eingehalten, wenn zwar Teile fehlen oder Nacharbeiten erforderlich sind, der bestim- mungsgemässe Betrieb aber wieder ermöglicht bzw12.6. nicht beeinträchtigt wird. 8.6 Ist statt einer Ausführungsfrist ein bestimmter Termin vereinbart, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Ausführungsfrist. Die Ziffern 8.1 12.1. bis 8.5 12.7. gelten analogsinngemäss. 8.7 12.7. Wegen Verspätung der Serviceleistungen Leistungen hat der Besteller keine weiteren Ansprüche und Rechte ausser den in dieser Ziffer 12. ausdrücklich genannten. Diese Einschränkung Ein- schränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Un- ternehmersUnternehmers.

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Samples: Allgemeine Montagebedingungen

Ausführungsfrist. 8.1 4.1 Sofern nicht anders vereinbart, beruhen alle Angaben An- gaben über die Ausführungsfristen auf Schätzungen und sind nicht ver- bindlichverbindlich. 8.2 4.2 Die Vereinbarung einer verbindlichen Ausführungsfrist Ausfüh- rungsfrist setzt die Kenntnis über den Umfang der Serviceleistungen voraus. 8.3 4.3 Eine verbindliche Ausführungsfrist verlängert sich angemessen: - : a) wenn dem Unternehmer Glaston die benötigten Angaben für die Ausführung der Serviceleistungen nicht rechtzeitig rechtzei- tig zugehen oder wenn sie der Besteller nachträglich nach- träglich abändert; oder - oder b) wenn der Besteller seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkommt, insbesondere die Pflichten gemäss Ziffer 5 2 oder die Zahlungspflichten Zahlungs- pflichten gemäss Ziffer 10 5 nicht rechtzeitig oder nicht erfüllt; oder - oder c) wenn Hindernisse auftreten, die der Unternehmer Glaston trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden abwen- den kann, un- geachtetungeachtet, ob sie bei ihmihr, beim Besteller Be- steller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epidemien, MobilmachungMo- bilmachung, Krieg, Bürgerkrieg, terroristische AkteAk- te, Aufruhr, politische Unruhen, Revolutionen, Sabotage, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferungen Zu- lieferungen der nötigen Mate - rialienMaterialien, Massnahmen Massnah- men oder Unterlassungen von Behörden, staatlichen staatli- chen oder überstaatlichen Organen, Reisehinweise Reisehin- weise von Behörden, Embargos, unvorhersehbare unvorhersehba- re Transporthindernisse, Brand, Explosion, NaturereignisseNa- turereignisse. 8.4 4.4 Hält der Unternehmer Glaston eine verbindliche Ausführungsfrist aus Gründen nicht ein, die er sie schuldhaft zu vertreten hat, kann der Besteller, soweit ihm ein Schaden entstanden ent- standen ist, eine Verzugsentschädigung von 0,5% pro vollendete Woche bis maximal 5% verlangen. Als Grundlage zur Berechnung der Verzugsentschädigung Verzugsentschädi- gung dient der Preis der Serviceleistungen für den Teil der Anlage, der in Folge des Verzugs nicht rechtzeitig recht- zeitig in Betrieb genommen werden kann. Weitere Ansprüche und Rechte wegen Verzugs, insbesondere auf Schadenersatz, sind ausgeschlossen. Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung Verzugsent- schädigung setzt der Besteller dem Unternehmer Glaston schriftlich eine angemes- sene angemessene Nachfrist. Hält der Unternehmer Glaston diese Nachfrist aus Gründen, die er sie schuldhaft zu vertreten hat, nicht ein, kann der Besteller die Annahme des verspäteten Teils der Serviceleistungen verweigern, in diesem Umfang vom Vertrag zurücktreten und bereits geleistete geleis- tete Zahlungen für die vom Rücktritt betroffenen Leistungen Leis- tungen zurückfordern. 8.5 4.5 Eine verbindliche Ausführungsfrist ist eingehalteneingehal- ten, wenn zwar Teile fehlen oder Nacharbeiten erforderlich erfor- derlich sind, der bestim- mungsgemässe bestimmungsgemässe Betrieb aber wieder ermöglicht bzw. nicht beeinträchtigt wird. 8.6 4.6 Ist statt einer Ausführungsfrist ein bestimmter Termin vereinbart, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Ausführungsfrist. Die Ziffern 8.1 4.1 bis 8.5 4.5 gelten analog. 8.7 4.7 Wegen Verspätung der Serviceleistungen hat der Besteller keine weiteren Ansprüche und Rechte ausser aus- ser den in dieser Ziffer ausdrücklich genannten. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Un- ternehmersvon Glaston.

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Samples: Service Agreement

Ausführungsfrist. 8.1 Sofern nicht anders vereinbart, beruhen alle 1. Die Leistungszeiten und die Termine der Übergabe/Übernahme der Fahrzeuge sind im jeweiligen Leistungsvertrag zwischen den Vertragspartnern zu vereinba- ren. 2. Die Angaben über die Ausführungsfristen Instandsetzungs-/Reparaturfristen beruhen auf Schätzungen Schätzun- gen und sind daher nicht ver- bindlichverbindlich. 8.2 3. Die Vereinbarung einer verbindlichen Ausführungsfrist setzt die Kenntnis über den Umfang der Serviceleistungen voraus. 8.3 Eine verbindliche Ausführungsfrist verlängert sich angemessen: - wenn dem Unternehmer die benötigten Angaben für die Ausführung der Serviceleistungen nicht rechtzeitig zugehen oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert; oder - wenn der Besteller seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkommt, insbesondere die Pflichten gemäss Ziffer 5 oder die Zahlungspflichten gemäss Ziffer 10 nicht rechtzeitig oder nicht erfüllt; oder - wenn Hindernisse auftretenReparaturfrist, die der Unternehmer trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, un- geachtet, ob sie bei ihm, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Bürgerkrieg, terroristische Akte, Aufruhr, politische Unruhen, Revolutionen, Sabotage, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferungen der nötigen Mate - rialien, Massnahmen oder Unterlassungen von Behörden, staatlichen oder überstaatlichen Organen, Reisehinweise von Behörden, Embargos, unvorhersehbare Transporthindernisse, Brand, Explosion, Naturereignisse. 8.4 Hält der Unternehmer eine verbindliche Ausführungsfrist aus Gründen nicht ein, die er schuldhaft zu vertreten hatals verbindlich bezeichnet sein muss, kann der BestellerAuftraggeber erst dann verlangen, soweit ihm ein Schaden entstanden ist, eine Verzugsentschädigung von 0,5% pro vollendete Woche bis maximal 5% verlangen. Als Grundlage zur Berechnung wenn der Verzugsentschädigung dient Umfang der Preis der Serviceleistungen für den Teil der Anlage, der in Folge des Verzugs nicht rechtzeitig in Betrieb genommen werden kann. Weitere Ansprüche und Rechte wegen Verzugs, insbesondere auf Schadenersatz, sind ausgeschlossen. Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung setzt der Besteller dem Unternehmer schriftlich eine angemes- sene Nachfrist. Hält der Unternehmer diese Nachfrist aus Gründen, die er schuldhaft zu vertreten hat, nicht ein, kann der Besteller die Annahme des verspäteten Teils der Serviceleistungen verweigern, in diesem Umfang vom Vertrag zurücktreten und bereits geleistete Zahlungen für die vom Rücktritt betroffenen Leistungen zurückfordernAr- beiten genau feststeht. 8.5 Eine 4. Die verbindliche Ausführungsfrist Instandsetzungs-/Reparaturfrist ist eingehalten, wenn zwar Teile fehlen bis zu ih- rem Ablauf der Instandsetzungs-/Reparaturgegenstand zur Übernahme durch den Auftraggeber, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vor- nahme, bereit ist. 5. Bei später erteilten Zusatz- und Erweiterungsaufträgen oder Nacharbeiten erforderlich bei notwendigen zu- sätzlichen Instandsetzungs-/Reparaturarbeiten verlängert sich die vereinbarte In- standsetzungs-/Reparaturfrist entsprechend. 6. Verzögert sich die Instandsetzung/Reparatur durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie den Eintritt von Um- ständen, die vom Auftragnehmer nicht verschuldet sind, so tritt, soweit solche Hin- dernisse nachweislich auf die Fertigstellung der bestim- mungsgemässe Betrieb aber wieder ermöglicht bzwInstandhaltung/Reparatur von er- heblichem Einfluss sind, eine angemessene Verlängerung der Instandsetzungs- /Reparaturfrist ein. Gleiches gilt für höhere Gewalt. Als höhere Gewalt gelten alle unvorhersehbaren Ereignisse oder solche Ereignisse, die außerhalb des Einfluss- vermögens der Vertragspartner liegen und deren Auswirkungen auf die Ver- tragserfüllung durch zumutbare Bemühungen nicht beeinträchtigt wirdverhindert werden können. Hierzu zählen u.a. Krieg (erklärt oder nicht), kriegsähnlicher Zustand, Aufruhr, Re- volution, Rebellion, Militär- oder Zivilputsch, Aufstand, Tumult, Ausschreitungen, Blockade, Embargo, Regierungsanordnung, unangekündigte behördliche Maß- nahmen, Rohstoffmangel, Transportschäden, Maschinenschäden, Sabotage, Streiks, Bummelstreiks, Aussperrung, Epidemien, Pandemien, Feuer, Über- schwemmungen, Sturmfluten, Taifun, Orkan oder andere katastrophenähnliche Unwetter, Erdbeben, Erdrutsch, Blitzschlag sowie Verkehrs- und Betriebsstörun- gen. 8.6 Ist statt einer Ausführungsfrist ein bestimmter Termin vereinbart, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Ausführungsfrist7. Die Ziffern 8.1 bis 8.5 gelten analogVertragspartner informieren sich unverzüglich über Abweichungen von verein- barten Terminen, insbesondere über solche, die infolge von Umständen gemäß Abschnitt VI.6. dieser AGB eintreten. 8.7 Wegen 6. Erwächst dem Auftraggeber infolge Verzuges des Auftragnehmers ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie be- trägt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 % im Ganzen oder höchstens 5 % vom Instandsetzungs-/Reparaturpreis für denjenigen Teil des vom Auftragnehmer zu reparierenden Gegenstandes, der Serviceleistungen hat infolge der Besteller keine weiteren Verspätung nicht rechtzeitig ge- nutzt werden kann. Setzt der Auftraggeber dem Auftragnehmer – unter Berücksichtigung der gesetz- lichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, so ist der Auftraggeber im Rahmen der gesetzli- chen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Er verpflichtet sich auf Verlangen des Auftragnehmers in angemessener Frist zu erklären, ob er von seinem Rücktritts- recht Gebrauch macht. Weitere Ansprüche und Rechte ausser den in wegen Verzuges bestimmen sich ausschließlich nach Ab- schnitt XI. 2 dieser Ziffer ausdrücklich genannten. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Un- ternehmersAGB.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Werkstattleistungen

Ausführungsfrist. 8.1 Sofern nicht anders vereinbart12.1. Die Verbindlichkeit einer Ausführungsfrist bedingt eine entsprechende schriftliche Vereinbarung insbesondere über den Leistungsumfang. Die Ausführungsfrist beginnt, beruhen sobald aus der Sicht der ASE Technik AG alle Angaben über Voraussetzungen für die Ausführungsfristen auf Schätzungen und sind nicht ver- bindlichErbringung der Leistungen erfüllt sind. 8.2 12.2. Die Vereinbarung einer verbindlichen Ausführungsfrist gilt als eingehalten, sofern bei ihrem Ablauf die Anlagen zum bestimmungsgemässen Betrieb bereit sind. Dies gilt auch dann, wenn noch einzelne Teile der Anlagen oder der Dokumentationen fehlen oder noch einzelne Nacharbeiten an denselben ausgeführt werden müssen. 12.3. Die Einhaltung der Ausführungsfrist setzt die Kenntnis über den Umfang Erfüllung sämtlicher vertraglicher und ausservertraglicher Verpflichtungen des Bestellers gegenüber der Serviceleistungen ASE Technik AG voraus. 8.3 Eine verbindliche Ausführungsfrist verlängert sich angemessen: - 12.4. Die Parteien vereinbaren eine angemessene, den Umständen Rechnung tragende Verlängerung der Ausführungsfrist: a) wenn dem Unternehmer der ASE Technik AG die benötigten Angaben für die Ausführung Erbringung der Serviceleistungen Leistungen nicht rechtzeitig zugehen oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert; oder - oder b) wenn der Besteller seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkommt, insbesondere die Pflichten gemäss Ziffer 5 5. oder die Zahlungspflichten gemäss Ziffer 10 11. nicht rechtzeitig oder nicht erfüllt; oder - oder c) wenn Hindernisse auftreten, die der Unternehmer die ASE Technik AG trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kannkann (Force Majeure), un- geachtetungeachtet, ob sie bei ihmihr, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epidemien, Pandemien, Mobilmachung, Krieg, Bürgerkrieg, terroristische Akte, Aufruhr, politische Unruhen, Revolutionen, Sabotage, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferungen der nötigen Mate - rialienMaterialien, Massnahmen oder Unterlassungen von Behörden, staatlichen oder überstaatlichen Organen, Reisehinweise von Behörden, Embargos, unvorhersehbare Transporthindernisse, Brand, Explosion, Naturereignisse; oder d) wenn andere Umstände eintreten, welche die ASE Technik AG nicht zu vertreten hat. 8.4 12.5. Hält der Unternehmer eine verbindliche die ASE Technik AG die Ausführungsfrist aus Gründen nicht ein, die er sie nachweislich schuldhaft zu vertreten hat, kann der Besteller, soweit ihm ein Schaden entstanden ist, eine Verzugsentschädigung von 0,5% verlangen. Die Parteien vereinbaren die Höhe der Verzugsentschädigung sowie eine maximale Verzugsentschädigung. Falls die Verzugsentschädigung als Prozentsatz pro vollendete Woche bis maximal 5% verlangen. Als und als Prozentsatz für die maximale Verzugsentschädigung vereinbart werden, dann dient als Grundlage zur Berechnung der Verzugsentschädigung dient der Preis der Serviceleistungen Leistungen für den Teil der AnlageAnlagen, der in Folge des Verzugs nicht rechtzeitig in Betrieb genommen werden kann. Weitere Ansprüche und Rechte wegen Verzugs, insbesondere auf Schadenersatz, sind ausgeschlossen. Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung setzt der Besteller dem Unternehmer der ASE Technik AG schriftlich eine angemes- sene angemessene Nachfrist. Hält der Unternehmer die ASE Technik AG diese Nachfrist aus Gründen, die er sie schuldhaft zu vertreten hat, nicht ein, kann der Besteller die Annahme des verspäteten Teils der Serviceleistungen Leistung verweigern, in diesem Umfang vom Vertrag zurücktreten und bereits geleistete Zahlungen für die vom Rücktritt betroffenen Leistungen zurückfordern. 8.5 Eine verbindliche Ausführungsfrist ist eingehalten, wenn zwar Teile fehlen oder Nacharbeiten erforderlich sind, der bestim- mungsgemässe Betrieb aber wieder ermöglicht bzw12.6. nicht beeinträchtigt wird. 8.6 Ist statt einer Ausführungsfrist ein bestimmter Termin vereinbart, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Ausführungsfrist. Die Ziffern 8.1 12.1. bis 8.5 12.7. gelten analogsinngemäss. 8.7 12.7. Wegen Verspätung der Serviceleistungen Leistungen hat der Besteller keine weiteren Ansprüche und Rechte ausser den in dieser Ziffer 12. ausdrücklich genannten. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Un- ternehmersder ASE Technik AG.

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Samples: Montagebedingungen

Ausführungsfrist. 8.1 Sofern nicht anders vereinbart12.1. Die Verbindlichkeit einer Ausführungsfrist bedingt eine entsprechende schriftliche Vereinba- rung insbesondere über den Leistungsumfang. Die Ausführungsfrist beginnt, beruhen sobald aus der Sicht des Lieferanten alle Angaben über Voraussetzungen für die Ausführungsfristen auf Schätzungen und sind nicht ver- bindlichErbrin- gung der Leistungen erfüllt sind. 8.2 12.2. Die Vereinbarung einer verbindlichen Ausführungsfrist gilt als eingehalten, so- fern bei ihrem Ablauf die Anlagen zum bestim- mungsgemässen Betrieb bereit sind. Dies gilt auch dann, wenn noch einzelne Teile der Anlagen oder der Dokumentationen fehlen oder noch einzelne Nacharbeiten an denselben ausgeführt werden müssen. 12.3. Die Einhaltung der Ausführungsfrist setzt die Kenntnis Erfüllung sämtlicher vertraglicher und ausserver- traglicher Verpflichtungen des Bestellers gegen- über den Umfang der Serviceleistungen dem Lieferanten voraus. 8.3 Eine verbindliche Ausführungsfrist verlängert sich angemessen: - wenn 12.4. Die Parteien vereinbaren eine angemes- sene, den Umständen Rechnung tragende Verlän- gerung der Ausführungsfrist: a) Wenn dem Unternehmer Lieferanten die benötigten Angaben An- gaben für die Ausführung Erbringung der Serviceleistungen Leistungen nicht rechtzeitig zugehen oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert; oder - wenn oder b) Wenn der Besteller seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkommt, insbesondere insbe- sondere die Pflichten gemäss Ziffer 5 5. oder die Zahlungspflichten gemäss Ziffer 10 11. nicht rechtzeitig oder nicht erfüllt; oder - wenn oder c) Wenn Hindernisse auftreten, die der Unternehmer Liefe- rant trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt Sorg- falt nicht abwenden kannkann (Force Majeure), un- geachtetungeachtet, ob sie bei ihm, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epidemien, Pandemien, Mobilmachung, Krieg, BürgerkriegBürger- krieg, terroristische Akte, Aufruhr, politische Unruhen, Revolutionen, Sabotage, erhebliche erhebli- che Betriebsstörungen, Unfälle, ArbeitskonflikteArbeitskon- flikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferungen Zuliefe- rungen der nötigen Mate - rialienMaterialien, Massnahmen Massnah- men oder Unterlassungen von Behörden, staatlichen oder überstaatlichen Organen, Reisehinweise von Behörden, Embargos, unvorhersehbare Transporthindernisse, Brand, Explosion, Naturereignisse.; oder 8.4 Hält d) Wenn andere Umstände eintreten, welche der Unternehmer eine verbindliche Ausführungsfrist aus Gründen Lieferant nicht ein, die er schuldhaft zu vertreten hat. 12.5. Wird die vereinbarte Auführungsfrist nicht eingehalten, so kann der BestellerBesteller eine Verzugs- entschädigung geltend machen, soweit ihm ein Schaden entstanden istdie Verzö- gerung nachweislich durch den Lieferanten ver- schuldet wurde Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verzögerung höchstens 0.5%, eine Verzugsentschädigung von 0,5% pro vollendete Woche bis maximal insgesamt aber nicht mehr als 5% verlangen. Als Grundlage zur Berechnung %, berech- net auf dem Vertragspreis der Verzugsentschädigung dient der Preis der Serviceleistungen Leistungen für den Teil der AnlageAnlagen, der in Folge des Verzugs wegen der Verzögerung nicht rechtzeitig in Betrieb genommen werden kann. Weitere Ansprüche und Rechte wegen Verzugs, insbesondere auf Schadenersatz, sind ausgeschlossen. 12.6. Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung Ver- zugsentschädigung setzt der Besteller dem Unternehmer Liefe- ranten schriftlich eine angemes- sene angemessene Nachfrist. Hält der Unternehmer Lieferant diese Nachfrist aus Gründen, die er schuldhaft zu vertreten hat, nicht ein, kann der Besteller Be- steller die Annahme des verspäteten Teils der Serviceleistungen Leis- tung verweigern, in diesem Umfang vom Vertrag zurücktreten und bereits geleistete Zahlungen für die vom Rücktritt betroffenen Leistungen zurückfordernzurückfor- dern. 8.5 Eine verbindliche Ausführungsfrist ist eingehalten, wenn zwar Teile fehlen oder Nacharbeiten erforderlich sind, der bestim- mungsgemässe Betrieb aber wieder ermöglicht bzw12.7. nicht beeinträchtigt wird. 8.6 Ist statt einer Ausführungsfrist ein bestimmter bestimm- ter Termin vereinbart, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Ausführungsfrist. Die Ziffern 8.1 Zif- fern 12.1. bis 8.5 12.6. gelten analogsinngemäss. 8.7 12.8. Wegen Verspätung der Serviceleistungen Leistungen hat der Besteller keine weiteren Ansprüche und Rechte ausser den in dieser Ziffer 12. ausdrücklich genanntenge- nannten. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige rechts- widrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Un- ternehmersLie- feranten.

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