Common use of Ausgabe und Rücknahme der Anteile Clause in Contracts

Ausgabe und Rücknahme der Anteile. a) Ausgabe von Anteilen/Beitritt zur Investmentgesellschaft Das Kommanditkapital der Investmentgesellschaft soll durch den Beitritt von Anlegern und die damit verbundene Ausgabe von mittelbar gehaltenen Kommanditanteilen an der Investmentge- sellschaft plangemäß auf bis zu 200 Mio. EUR erhöht werden. Eine Erhöhung oder Verminderung des geplanten Kommandit- kapitals steht im freien Ermessen der Investmentgesellschaft, wobei das geplante Kommanditkapital nur vermindert werden kann, wenn die Finanzierung etwaiger von der Investmentgesell- schaft nach Maßgabe der Anlagebedingungen erworbener Ver- mögensgegenstände sowie die Risikomischung nach § 262 KAGB sichergestellt ist. Die Anzahl der angebotenen Anteile an der Investmentgesellschaft ist daher grundsätzlich nicht beschränkt. Der Beitritt zur Investmentgesellschaft erfolgt durch Unterzeich- nung der Beitrittserklärung durch den Anleger und den Zugang der Annahme des Beitritts durch die Verwaltungsgesellschaft beim Anleger. Ein Anspruch auf Annahme der Beitrittserklärung besteht nicht. Die Anleger schließen mit dem Zugang der Annahme ihrer Beitritt- serklärung durch die Verwaltungsgesellschaft beim Anleger einen Treuhandvertrag mit der Investmentgesellschaft und der Verwal- tungsgesellschaft in ihrer Funktion als Treuhandkommanditistin ab (vgl. auch Kapitel „Kapitalverwaltungsgesellschaft“, Abschnitt „Zusatzfunktionen der Verwaltungsgesellschaft für die Invest- mentgesellschaft”, Unterabschnitt „Treuhandfunktion“). Die Komplementärin und die Verwaltungsgesellschaft unter- liegen den Vorschriften des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz, GwG). Können sie die daraus resultierenden Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen, weil der betreffende Anleger die nach dem GwG zu erhebenden Angaben nicht, nicht vollständig, nicht fristgerecht oder unzutreffend beibringt, ist eine Annahme der Beitrittserklärung grundsätzlich nicht möglich. Sollte der Anleger dennoch in die Investmentgesellschaft aufgenommen worden sein, ist die Verwaltungsgesellschaft berechtigt, ihn aus der Investmentgesellschaft auszuschließen (vgl. den nachfolgenden Unterabschnitt „Rücknahme von Anteilen/Kündigung/Ausschluss aus der Investmentgesellschaft“). Die Anleger müssen ihren Zeichnungsbetrag sowie den Ausgabe- aufschlag auf das Konto der Verwaltungsgesellschaft spätestens zum Monatsende des auf den Zugang der Annahme ihrer Beitritts- erklärung beim Anleger folgenden Monats (Valuta bei der Ver- waltungsgesellschaft) einzahlen. Der Ausgabeaufschlag beträgt bis zu 5 % des Zeichnungsbetrages. Eingehende Zahlungen der Anleger werden zunächst auf die Schuld zur Zahlung des Ausga- beaufschlages und sodann auf die Schuld zur Leistung der Einlage angerechnet. Zum Beitritt zur Investmentgesellschaft sind grundsätzlich nur einzelne natürliche Personen zugelassen, die ausschließlich in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind. Betei- ligungen von Gemeinschaften, eingetragenen Lebenspartner- schaften oder Ehepaaren als solchen (Zeichnungen durch einen Lebenspartner bzw. Ehepartner als Einzelperson sind zulässig) sowie eine Beteiligung über andere Treuhänder als die Verwal- tungsgesellschaft sind ausgeschlossen, wobei die Verwaltungs- gesellschaft nach eigenem Ermessen hiervon Ausnahmen – bei- spielsweise im Hinblick auf Kapitalgesellschaften, Pensionskas- sen, Versorgungswerke, öffentlich-rechtliche Körperschaften des deutschen Rechts, gemeinnützige private und öffentlich-rechtli- che Stiftungen deutschen Rechts sowie Kirchen und anerkannte Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß Art. 140 Grund- gesetz i. V. m. Art. 137 Abs. 5 Weimarer Reichsverfassung zulassen kann. Ausgeschlossen von der Beteiligung an der Investmentgesell- schaft sind zudem sämtliche natürlichen Personen, die im Wett- bewerb zur Investmentgesellschaft stehen, wobei ein Wettbe- werb in diesem Sinne noch nicht dadurch gegeben ist, dass sich die Person an anderen Gesellschaften mit gleichem oder ähnli- chem Gesellschaftszweck beteiligt. Daneben dürfen sich auch keine Personen an der Investmentgesellschaft beteiligen, die be- reits aus einer anderen Fonds- oder Investmentgesellschaft nach Maßgabe einer mit § 20 (1) oder (3) des Gesellschaftsvertrages der Investmentgesellschaft vergleichbaren Regelung ausgeschie- den sind oder die durch die Beteiligung 10 % oder mehr an dem geplanten Kommanditkapital – bzw. soweit die Investmentge- sellschaft das Kommanditkapital erhöht, an diesem erhöhten Kommanditkapital – auf sich vereinigen würden. Allerdings ist die Investmentgesellschaft berechtigt, im Einzelfall auch Ausnahmen von den vorgenannten Ausschlussgründen zuzulassen. Natürliche Personen, – die in den USA oder Kanada ( jeweils einschließlich deren Territorien) ansässig i. S. d. US-amerikanischen oder kanadi- schen Steuerrechts sind und/oder die US-amerikanische und/ oder die kanadische Staatsangehörigkeit haben und/oder in den USA/Kanada ( jeweils einschließlich deren Territorien) einen Wohnsitz haben und/oder Inhaber einer dauerhaften US-amerikanischen bzw. kanadischen Aufenthalts- oder Arbeits- erlaubnis (z. B. „Green Card“) sind und/oder – nicht ausschließlich in Deutschland unbeschränkt einkom- mensteuerpflichtig sind, sind ausnahmslos von einer Beteiligung ausgeschlossen. b) Rücknahme von Anteilen/Kündigung/ Ausschluss aus der Investmentgesellschaft Eine ordentliche Kündigung durch den Anleger ist ausgeschlos- sen. Die Anleger und die übrigen Gesellschafter können ihr Gesellschaftsverhältnis jedoch jederzeit aus wichtigem Grund durch ein an die Verwaltungsgesellschaft gerichtetes Übergabe- einschreiben kündigen. Der kündigende Gesellschafter scheidet mit Wirkung zu dem Zeitpunkt, in dem das betreffende Über- gabeeinschreiben der Verwaltungsgesellschaft zugeht, aus der Investmentgesellschaft aus. Darüber hinaus hat der Anleger kei- nen Anspruch gegenüber der Investmentgesellschaft und auch gegenüber der Verwaltungsgesellschaft auf Rücknahme oder Umtausch seines Anteils an der Investmentgesellschaft. Ein Anleger kann gemäß § 20 (1) des Gesellschaftsvertrages der Investmentgesellschaft jedoch – auch anteilig – von der Verwal- tungsgesellschaft aus der Investmentgesellschaft ausgeschlos- sen werden, wenn – in seine Beteiligung oder in einzelne Ansprüche hieraus die Zwangsvollstreckung betrieben und nicht innerhalb von drei Monaten wieder aufgehoben wird oder ein Pfandrecht an der Beteiligung verwertet wird ( jeweils auch nach ausländi- schem Recht) oder – ein Anleger den in der Beitrittserklärung übernommenen Zeichnungsbetrag und/oder den Ausgabeaufschlag nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig leistet oder – ein Treugeber, der seine Beteiligung in eine Beteiligung als Direktkommanditist umwandeln möchte, ein Erwerber oder ein Erbe bzw. Vermächtnisnehmer der Verwaltungsgesell- schaft oder einem von ihr benannten Dritten die notariell beglaubigte Handelsregistervollmacht nicht oder nicht recht- zeitig oder nicht in der geforderten Form zur Verfügung stellt (vgl. den Unterabschnitt „Umwandlung“) oder – nicht innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr nach dem Tode eines Treugebers oder nach Ablauf einer von der Ver- waltungsgesellschaft gewährten Fristverlängerung die Aus- einandersetzung der Erben oder Vermächtnisnehmer in der Weise erfolgt, dass jeder Erbe oder Vermächtnisnehmer min- destens Beteiligungen i. H. v. 10.000 EUR hält und keine Be- teiligungen entstehen, die nicht durch 1.000 glatt teilbar sind, oder – ein Anleger – unabhängig davon, ob er Erst- oder Zweiter- werber, Erbe oder Vermächtnisnehmer ist – dauerhaft oder zeitweilig die Voraussetzungen für den erstmaligen Beitritt zur Investmentgesellschaft gemäß § 5 des Gesellschaftsver- trages der Investmentgesellschaft nicht oder nicht mehr er- füllt (wobei bis zur Kenntniserlangung der Investmentgesell- schaft eine solche Beteiligung als wirksam behandelt wird) oder wenn er den Informations-, Mitteilungs- und Nachweis- pflichten aus § 5 (4) und § 26 (4) des Gesellschaftsvertrages der Investmentgesellschaft nicht oder nicht in der geforder- ten Form nachkommt (wobei bis zur Kenntniserlangung der Investmentgesellschaft eine solche Beteiligung als wirksam behandelt wird, vgl. § 20 (1) Satz 1 e) des Gesellschaftsver- trages der Investmentgesellschaft) oder – ein Erbe oder Vermächtnisnehmer seiner Verpflichtung zur Vorlage eines Erbscheins oder eines sonst zum Beleg der Rechtsänderung hinreichenden Nachweises nicht nachkommt oder – die Beendigung der Geschäftsbeziehung zu diesem Anleger aufgrund rechtlicher Erfordernisse nach dem GwG notwendig ist, da der betreffende Anleger die danach erforderlichen Angaben nicht, nicht vollständig, nicht fristgerecht oder unzutreffend gemacht hat (vgl. § 20 (1) Satz 1 g) des Gesell- schaftsvertrages der Investmentgesellschaft) oder – die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des betreffenden Gesellschafters, Erben, Vermächtnisneh- mers bzw. Erwerbers oder die Eröffnung eines entsprechen- den Verfahrens nach ausländischem Recht mangels Masse abgelehnt wird. Ein Gesellschafter bzw. seine Erben oder Vermächtnisnehmer bzw. ein Erwerber scheidet – ggf. auch anteilig, z. B. durch Redu- zierung des Kapitalanteils – aus der Investmentgesellschaft aus, ohne dass es eines Ausschlusses durch die Verwaltungsgesell- schaft oder eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung bedarf, wenn über das Vermögen des betreffenden Gesellschaf- ters, Erben, Vermächtnisnehmers bzw. Erwerbers das Insolvenz- verfahren oder ein entsprechendes Verfahren nach ausländi- schem Recht eröffnet wird oder ein Privatgläubiger eines Betref- fenden die Investmentgesellschaft kündigt. Teilt der Gesellschaf- ter bzw. seine Erben oder Vermächtnisnehmer bzw. ein Erwerber der Verwaltungsgesellschaft den vorbenannten Ausschlussgrund (§ 20 (1) Satz 2 des Gesellschaftsvertrages der Investmentgesell- schaft) pflichtwidrig nicht gemäß § 26 (5) des Gesellschaftsver- trages der Investmentgesellschaft mit, wird der Gesellschafter bzw. seine Erben oder Vermächtnisnehmer bzw. ein Erwerber bis zur Kenntnis der Verwaltungsgesellschaft von dem Ausschluss- grund wirtschaftlich weiterhin als Gesellschafter der Investment- gesellschaft behandelt. Einzelheiten zum Ausschlussverfahren in diesen Fällen sind in § 20 (2) des Gesellschaftsvertrages der Investmentgesellschaft geregelt. Darüber hinaus kann ein Anleger durch Gesellschafterbeschluss aus der Investmentgesellschaft ausgeschlossen werden, wenn er in grober Weise trotz schriftlicher Abmahnung seine sonstigen Verpflichtungen aus dem Gesellschaftsverhältnis verletzt und den Gesellschaftern die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnis- ses mit diesem Anleger unzumutbar geworden ist. Der betreffen- de Anleger hat bei der Beschlussfassung über den Ausschluss kein Stimmrecht. Er hat jedoch die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen. Weitere Einzelheiten hierzu regeln § 20 (3) und § 20 (4) des Gesellschaftsvertrages der Investmentgesellschaft. Scheidet ein Anleger aus der Investmentgesellschaft aus, so wird die Investmentgesellschaft mit den verbleibenden Gesellschaf- tern fortgesetzt. Die Verwaltungsgesellschaft kann im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters nach freiem Ermessen ent- scheiden, – ob sie das Kommanditkapital um die Einlage (Kapitalkonto I) des ausscheidenden Anlegers reduziert (wobei der Anteil des Ausscheidenden am Vermögen der Investmentgesellschaft den verbleibenden Gesellschaftern anwächst) oder – ob sie den Anteil des ausscheidenden Anlegers gegen Ein- zahlung der nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages der Investmentgesellschaft an den ausscheidenden Anleger von der Investmentgesellschaft zu leistenden Abfindung durch eine andere Gesellschaft übernehmen lässt. Weitere Einzelheiten hierzu finden sich in § 22 des Gesellschafts- vertrages der Investmentgesellschaft. Die Ermittlung eines dem ausscheidenden Anleger zustehenden Abfindungsguthabens findet sich im Kapitel „Kosten“, Abschnitt „Ausgabe- und Rücknahmepreis, Abfindungsguthaben“, Unterab- schnitt „Abfindungsguthaben“.

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Ausgabe und Rücknahme der Anteile. a) Ausgabe von Anteilen/Beitritt zur Investmentgesellschaft Investmentgesell- schaft/Vergütungsvereinbarung/Einzahlung Das Kommanditkapital der Investmentgesellschaft soll durch den Beitritt von Anlegern und die damit verbundene Ausgabe von mittelbar gehaltenen Kommanditanteilen an der Investmentge- Investmentge­ sellschaft plangemäß auf bis zu 200 Mio. EUR erhöht werden. Eine Erhöhung oder Verminderung des geplanten Kommandit- kapitals steht im freien Ermessen der Investmentgesellschaft, wobei das geplante Kommanditkapital nur vermindert werden kann, wenn die Finanzierung etwaiger von der Investmentgesell- schaft nach Maßgabe der Anlagebedingungen erworbener Ver- mögensgegenstände sowie die Risikomischung nach § 262 KAGB sichergestellt ist. Die Anzahl der angebotenen Anteile an der Investmentgesellschaft ist daher grundsätzlich nicht beschränkt. Die Beteiligung an der Investmentgesellschaft als Anleger ist grundsätzlich nur bis zum 30.09.2021 („Platzierungsschluss“) mög­ lich. Der Platzierungsschluss kann auf einen früheren oder einen späteren Zeitpunkt bis zum 30.06.2022 verschoben werden. Der Beitritt zur Investmentgesellschaft erfolgt durch Unterzeich- nung Unterzeichnung der Beitrittserklärung durch den Anleger und den Zugang der Annahme des Beitritts der Beitrittserklärung durch die Verwaltungsgesellschaft Treuhänderin beim Anleger. Beitrittserklärungen werden am Tag des Platzierungs­ schlusses letztmals angenommen. Ein Anspruch auf Annahme der Beitrittserklärung besteht nicht. Beitrittserklärungen erhalten die Anleger bei der Verwaltungsgesellschaft bzw. der Treuhände­ rin; sie können bis zum Platzierungsschluss bei der Verwaltungs­ gesellschaft bzw. Treuhänderin abgegeben werden. Die Anleger schließen mit dem Zugang der Annahme ihrer Beitritt- serklärung durch die Verwaltungsgesellschaft der Beitritts­ erklärung beim Anleger einen Treuhandvertrag mit der Investmentgesellschaft und der Verwal- Verwal­ tungsgesellschaft in ihrer Funktion als Treuhandkommanditistin Treuhänderin ab (vgl. auch Kapitel „Kapitalverwaltungsgesellschaft“, Abschnitt Unterabschnitt Zusatzfunktionen Treu­ handfunktion“). Des Weiteren schließt der Anleger mit der UniCredit Bank AG/ dem Vertriebspartner als Vermittler der Beteiligung an der Invest­ mentgesellschaft eine Vertriebs­ und Vergütungsvereinbarung für die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beteiligung des Anle­ gers an der Investmentgesellschaft (nachfolgend als „Vergü­ tungsvereinbarung“ bezeichnet) ab. Hiernach schuldet der Anle­ ger gegenüber der UniCredit Bank AG/dem Vertriebspartner eine Vermittlungsprovision i. H. v. bis zu 6 % des Zeichnungsbetrags (in diesem Verkaufsprospekt als „Ausgabeaufschlag“ bezeichnet). Der Ausgabeaufschlag wird nicht geschuldet, soweit die Beitritts­ erklärung des Anlegers nicht angenommen wird oder der Anleger seine Beitrittserklärung wirksam widerrufen hat. Die UniCredit Bank AG/der Vermittler ist berechtigt, die Forderungen aus der Vergütungsvereinbarung abzutreten. Die Einlagen werden in mehreren Raten zur Zahlung fällig. Die Anleger müssen die erste Rate i. H. v. 45 % (vgl. § 7 (3) des Gesellschaftsvertrages) sowie den vollen Ausgabeaufschlag auf das in der Beitrittserklärung angegebene Konto der Verwaltungsgesellschaft für spätestens zum Monatsende des auf den Zugang der Annahme der Beitrittserklä­ rung beim Anleger folgenden Monats (Valuta bei der Verwal­ tungsgesellschaft) einzahlen. Der Ausgabeaufschlag wird von der Verwaltungsgesellschaft im Auftrag des Anlegers an den jewei­ ligen Vertriebspartner weitergeleitet. Die weiteren Raten sind nach schriftlicher Aufforderung durch die Invest- mentgesellschaft”Verwaltungsgesell­ schaft oder die Treuhänderin in zeitlicher Abhängigkeit vom Kapi­ talbedarf der Investmentgesellschaft und mit einer Fälligkeit von 28 Kalendertagen nach dem Datum des Kapitalabrufs zu zahlen. Zum Beitritt zur Investmentgesellschaft sind grundsätzlich nur einzelne natürliche Personen zugelassen, Unterabschnitt „Treuhandfunktion“die in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind. Beteiligungen von Gemeinschaften, eingetragenen Lebenspartnerschaften oder Ehepaaren als solchen (Zeichnungen durch einen Lebenspartner bzw. Ehepartner als Einzelperson sind zulässig) sowie eine Betei­ ligung über andere Treuhänder als die Verwaltungsgesellschaft sind ausgeschlossen. Ausgeschlossen von der Beteiligung an der Investmentgesellschaft sind zudem sämtliche natürlichen Per­ sonen, die im Wettbewerb zur Investmentgesellschaft stehen, wobei ein Wettbewerb in diesem Sinne noch nicht dadurch ge­ geben ist, dass sich die Person an anderen Gesellschaften mit gleichem oder ähnlichem Gesellschaftszweck beteiligt. Daneben dürfen sich auch keine Personen an der Investmentgesellschaft beteiligen, die bereits aus einem anderen Investmentvermögen aufgrund einer mit § 20 (1), (2) oder (4) des Gesellschaftsvertra­ ges der Investmentgesellschaft vergleichbaren Regelung ausge­ schieden sind oder die durch die Beteiligung 10 % oder mehr an dem durch den Platzierungsgarantievertrag zwischen der Wealthcap Investment Services GmbH und der Investmentgesell­ schaft garantierten bzw. – soweit dieses höher ist – zu diesem Zeitpunkt insgesamt eingeworbenen Kommanditkapital der Investmentgesellschaft auf sich vereinigen würden. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, hiervon nach eige­ nem Ermessen Ausnahmen von den vorgenannten Ausschluss­ gründen – beispielsweise im Hinblick auf Kapitalgesellschaften, Pensionskassen, Versorgungswerke, öffentlich­rechtliche Körper­ schaften des deutschen Rechts, gemeinnützige private und öffentlich­rechtliche Stiftungen deutschen Rechts sowie Kirchen und anerkannte Religions­ oder Weltanschauungsgemeinschaf­ ten mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ge­ mäß Artikel 140 Grundgesetz i. V. m. Artikel 137 Abs. 5 Weimarer Reichsverfassung – zuzulassen. Die Komplementärin und die Verwaltungsgesellschaft unter- liegen bzw. Treu­ händerin unterliegen den Vorschriften des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz, GwG). Können Kön­ nen sie die daraus resultierenden Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß ord­ nungsgemäß erfüllen, weil der betreffende Anleger die nach dem GwG zu erhebenden Angaben nicht, nicht vollständig, nicht fristgerecht oder unzutreffend beibringt, oder verstößt die Auf­ nahme des Anlegers gegen ein sonstiges zwingendes gesetz­ liches oder behördliches Verbot (einschließlich anwendbarer Embargo­ und Sanktionsbestimmungen), ist eine Annahme der Beitrittserklärung grundsätzlich nicht möglich. Sollte der Anleger dennoch in die Investmentgesellschaft aufgenommen worden sein, ist die Verwaltungsgesellschaft berechtigt, ihn aus der Investmentgesellschaft auszuschließen (vgl. den nachfolgenden Unterabschnitt „Rücknahme von Anteilen/Kündigung/Ausschluss aus der Investmentgesellschaft“). Die Anleger müssen ihren Zeichnungsbetrag sowie den Ausgabe- aufschlag auf das Konto der Verwaltungsgesellschaft spätestens zum Monatsende des auf den Zugang der Annahme ihrer Beitritts- erklärung beim Anleger folgenden Monats (Valuta bei der Ver- waltungsgesellschaft) einzahlen. Der Ausgabeaufschlag beträgt bis zu 5 % des Zeichnungsbetrages. Eingehende Zahlungen der Anleger werden zunächst auf die Schuld zur Zahlung des Ausga- beaufschlages und sodann auf die Schuld zur Leistung der Einlage angerechnet. Zum Beitritt zur Investmentgesellschaft sind grundsätzlich nur einzelne natürliche Personen zugelassen, die ausschließlich in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind. Betei- ligungen von Gemeinschaften, eingetragenen Lebenspartner- schaften oder Ehepaaren als solchen (Zeichnungen durch einen Lebenspartner bzw. Ehepartner als Einzelperson sind zulässig) sowie eine Beteiligung über andere Treuhänder als die Verwal- tungsgesellschaft sind ausgeschlossen, wobei die Verwaltungs- gesellschaft nach eigenem Ermessen hiervon Ausnahmen – bei- spielsweise im Hinblick auf Kapitalgesellschaften, Pensionskas- sen, Versorgungswerke, öffentlich-rechtliche Körperschaften des deutschen Rechts, gemeinnützige private und öffentlich-rechtli- che Stiftungen deutschen Rechts sowie Kirchen und anerkannte Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß Art. 140 Grund- gesetz i. V. m. Art. 137 Abs. 5 Weimarer Reichsverfassung zulassen kann. Ausgeschlossen von der Beteiligung an der Investmentgesell- schaft sind zudem sämtliche natürlichen Personen, die im Wett- bewerb zur Investmentgesellschaft stehen, wobei ein Wettbe- werb in diesem Sinne noch nicht dadurch gegeben ist, dass sich die Person an anderen Gesellschaften mit gleichem oder ähnli- chem Gesellschaftszweck beteiligt. Daneben dürfen sich auch keine Personen an der Investmentgesellschaft beteiligen, die be- reits aus einer anderen Fonds- oder Investmentgesellschaft nach Maßgabe einer mit § 20 (1) oder (3) des Gesellschaftsvertrages der Investmentgesellschaft vergleichbaren Regelung ausgeschie- den sind oder die durch die Beteiligung 10 % oder mehr an dem geplanten Kommanditkapital – bzw. soweit die Investmentge- sellschaft das Kommanditkapital erhöht, an diesem erhöhten Kommanditkapital – auf sich vereinigen würden. Allerdings ist die Investmentgesellschaft berechtigt, im Einzelfall auch Ausnahmen von den vorgenannten Ausschlussgründen zuzulassen. Natürliche Personen, die in den USA oder Kanada ( jeweils einschließlich ein­ schließlich deren Territorien) ansässig i. S. d. US-amerikanischen US­amerikanischen oder kanadi- schen kanadischen Steuerrechts sind und/oder die US-amerikanische und/ US­amerikani­ sche oder die kanadische Staatsangehörigkeit haben und/oder in den USA/USA oder Kanada ( jeweils einschließlich deren Territorien) einen Wohnsitz haben und/oder Inhaber einer dauerhaften US-US­ amerikanischen bzw. oder kanadischen Aufenthalts- Aufenthalts­ oder Arbeits- erlaubnis Arbeitser­ laubnis (z. B. „Green Card“) sind und/oder aus einem anderen Grund in den USA unbeschränkt steuerpflichtig sind und/oder auf Rechnung einer der vorstehenden Personen handeln; oder Rechtsträger, die in den USA bzw. nach US­amerikanischem Recht gegründet wurden und/oder an denen ein Rechtsträger oder eine in diesem Absatz genannte natürliche Person unmittel­ bar oder mittelbar zu mehr als 10 % am Nennkapital oder an den Gewinnen oder Trusterträgen beteiligt ist bzw. mehr als 10 % der Stimmrechte hält, sowie solche natürlichen Personen, die nicht ausschließlich in Deutschland unbeschränkt einkom- mensteuerpflichtig einkommensteuer­ pflichtig sind, sind ausnahmslos von einer Beteiligung ausgeschlossen. bausge­ schlossen. Rechtsträger in diesem Sinne ist eine juristische Per­ son, Personengesellschaft, Stiftung (sowohl in der Rechtsform einer Stiftung öffentlichen Rechts als auch in der Form von sog. Treuhandstiftungen oder Stiftungsfonds) Rücknahme von Anteilen/Kündigung/ Ausschluss aus der Investmentgesellschaft Eine ordentliche Kündigung durch den Anleger ist ausgeschlos- sen. Die Anleger und die übrigen Gesellschafter können ihr Gesellschaftsverhältnis jedoch jederzeit aus wichtigem Grund durch ein an die Verwaltungsgesellschaft gerichtetes Übergabe- einschreiben kündigen. Der kündigende Gesellschafter scheidet mit Wirkung zu dem Zeitpunktoder eine andere Ver­ mögenseinheit, in dem das betreffende Über- gabeeinschreiben der Verwaltungsgesellschaft zugeht, aus der Investmentgesellschaft aus. Darüber hinaus hat der Anleger kei- nen Anspruch gegenüber der Investmentgesellschaft und auch gegenüber der Verwaltungsgesellschaft auf Rücknahme oder Umtausch seines Anteils an der Investmentgesellschaft. Ein Anleger kann gemäß § 20 (1) des Gesellschaftsvertrages der Investmentgesellschaft jedoch – auch anteilig – von der Verwal- tungsgesellschaft aus der Investmentgesellschaft ausgeschlos- sen werden, wenn – in seine Beteiligung oder in einzelne Ansprüche hieraus die Zwangsvollstreckung betrieben und nicht innerhalb von drei Monaten wieder aufgehoben wird Vermögensmasse oder ein Pfandrecht an der Beteiligung verwertet wird ( jeweils auch nach ausländi- schem Recht) oder – ein Anleger den in der Beitrittserklärung übernommenen Zeichnungsbetrag und/oder den Ausgabeaufschlag nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig leistet oder – ein Treugeber, der seine Beteiligung in eine Beteiligung als Direktkommanditist umwandeln möchte, ein Erwerber oder ein Erbe bzw. Vermächtnisnehmer der Verwaltungsgesell- schaft oder einem von ihr benannten Dritten die notariell beglaubigte Handelsregistervollmacht nicht oder nicht recht- zeitig oder nicht in der geforderten Form zur Verfügung stellt (vgl. den Unterabschnitt „Umwandlung“) oder – nicht innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr nach dem Tode eines Treugebers oder nach Ablauf einer von der Ver- waltungsgesellschaft gewährten Fristverlängerung die Aus- einandersetzung der Erben oder Vermächtnisnehmer in der Weise erfolgt, dass jeder Erbe oder Vermächtnisnehmer min- destens Beteiligungen i. H. v. 10.000 EUR hält und keine Be- teiligungen entstehen, die nicht durch 1.000 glatt teilbar sind, oder – ein Anleger – unabhängig davon, ob er Erst- oder Zweiter- werber, Erbe oder Vermächtnisnehmer ist – dauerhaft oder zeitweilig die Voraussetzungen für den erstmaligen Beitritt zur Investmentgesellschaft gemäß § 5 des Gesellschaftsver- trages der Investmentgesellschaft nicht oder nicht mehr er- füllt (wobei bis zur Kenntniserlangung der Investmentgesell- schaft eine solche Beteiligung als wirksam behandelt wird) oder wenn er den Informations-, Mitteilungs- und Nachweis- pflichten aus § 5 (4) und § 26 (4) des Gesellschaftsvertrages der Investmentgesellschaft nicht oder nicht in der geforder- ten Form nachkommt (wobei bis zur Kenntniserlangung der Investmentgesellschaft eine solche Beteiligung als wirksam behandelt wird, vgl. § 20 (1) Satz 1 e) des Gesellschaftsver- trages der Investmentgesellschaft) oder – ein Erbe oder Vermächtnisnehmer seiner Verpflichtung zur Vorlage eines Erbscheins oder eines sonst zum Beleg der Rechtsänderung hinreichenden Nachweises nicht nachkommt oder – die Beendigung der Geschäftsbeziehung zu diesem Anleger aufgrund rechtlicher Erfordernisse nach dem GwG notwendig ist, da der betreffende Anleger die danach erforderlichen Angaben nicht, nicht vollständig, nicht fristgerecht oder unzutreffend gemacht hat (vgl. § 20 (1) Satz 1 g) des Gesell- schaftsvertrages der Investmentgesellschaft) oder – die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des betreffenden Gesellschafters, Erben, Vermächtnisneh- mers bzw. Erwerbers oder die Eröffnung eines entsprechen- den Verfahrens nach ausländischem Recht mangels Masse abgelehnt wird. Ein Gesellschafter bzw. seine Erben oder Vermächtnisnehmer bzw. ein Erwerber scheidet – ggf. auch anteilig, z. B. durch Redu- zierung des Kapitalanteils – aus der Investmentgesellschaft aus, ohne dass es eines Ausschlusses durch die Verwaltungsgesell- schaft oder eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung bedarf, wenn über das Vermögen des betreffenden Gesellschaf- ters, Erben, Vermächtnisnehmers bzw. Erwerbers das Insolvenz- verfahren oder ein entsprechendes Verfahren nach ausländi- schem Recht eröffnet wird oder ein Privatgläubiger eines Betref- fenden die Investmentgesellschaft kündigt. Teilt der Gesellschaf- ter bzw. seine Erben oder Vermächtnisnehmer bzw. ein Erwerber der Verwaltungsgesellschaft den vorbenannten Ausschlussgrund (§ 20 (1) Satz 2 des Gesellschaftsvertrages der Investmentgesell- schaft) pflichtwidrig nicht gemäß § 26 (5) des Gesellschaftsver- trages der Investmentgesellschaft mit, wird der Gesellschafter bzw. seine Erben oder Vermächtnisnehmer bzw. ein Erwerber bis zur Kenntnis der Verwaltungsgesellschaft von dem Ausschluss- grund wirtschaftlich weiterhin als Gesellschafter der Investment- gesellschaft behandelt. Einzelheiten zum Ausschlussverfahren in diesen Fällen sind in § 20 (2) des Gesellschaftsvertrages der Investmentgesellschaft geregelt. Darüber hinaus kann ein Anleger durch Gesellschafterbeschluss aus der Investmentgesellschaft ausgeschlossen werden, wenn er in grober Weise trotz schriftlicher Abmahnung seine sonstigen Verpflichtungen aus dem Gesellschaftsverhältnis verletzt und den Gesellschaftern die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnis- ses mit diesem Anleger unzumutbar geworden ist. Der betreffen- de Anleger hat bei der Beschlussfassung über den Ausschluss kein Stimmrecht. Er hat jedoch die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen. Weitere Einzelheiten hierzu regeln § 20 (3) und § 20 (4) des Gesellschaftsvertrages der Investmentgesellschaft. Scheidet ein Anleger aus der Investmentgesellschaft aus, so wird die Investmentgesellschaft mit den verbleibenden Gesellschaf- tern fortgesetzt. Die Verwaltungsgesellschaft kann im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters nach freiem Ermessen ent- scheiden, – ob sie das Kommanditkapital um die Einlage (Kapitalkonto I) des ausscheidenden Anlegers reduziert (wobei der Anteil des Ausscheidenden am Vermögen der Investmentgesellschaft den verbleibenden Gesellschaftern anwächst) oder – ob sie den Anteil des ausscheidenden Anlegers gegen Ein- zahlung der nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages der Investmentgesellschaft an den ausscheidenden Anleger von der Investmentgesellschaft zu leistenden Abfindung durch eine andere Gesellschaft übernehmen lässt. Weitere Einzelheiten hierzu finden sich in § 22 des Gesellschafts- vertrages der Investmentgesellschaft. Die Ermittlung eines dem ausscheidenden Anleger zustehenden Abfindungsguthabens findet sich im Kapitel „Kosten“, Abschnitt „Ausgabe- und Rücknahmepreis, Abfindungsguthaben“, Unterab- schnitt „Abfindungsguthaben“Trust.

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Ausgabe und Rücknahme der Anteile. a) Ausgabe von Anteilen/Beitritt Anteilen /Beitritt zur Investmentgesellschaft Investment- gesellschaft /Vergütungsvereinbarung /Einzahlung Das Kommanditkapital der Investmentgesellschaft soll durch den Beitritt von Anlegern und die damit verbundene Ausgabe von mittelbar gehaltenen Kommanditanteilen an der Investmentge- Investmentge­ sellschaft plangemäß auf bis zu 200 Mio. EUR erhöht werden. Eine Erhöhung oder Verminderung des geplanten Kommandit- kapitals steht im freien Ermessen der Investmentgesellschaft, wobei das geplante Kommanditkapital nur vermindert werden kann, wenn die Finanzierung etwaiger von der Investmentgesell- schaft nach Maßgabe der Anlagebedingungen erworbener Ver- mögensgegenstände sowie die Risikomischung nach § 262 KAGB sichergestellt ist. Die Anzahl der angebotenen Anteile an der Investmentgesellschaft ist daher grundsätzlich nicht beschränkt. Die Beteiligung an der Investmentgesellschaft als Anleger ist grundsätzlich nur bis zum 31.10.2022 („Platzierungsschluss“) möglich. Der Platzierungsschluss kann auf einen früheren oder einen späteren Zeitpunkt bis zum 31.10.2023 verschoben werden. Der Beitritt zur Investmentgesellschaft erfolgt durch Unterzeich- Unterzeich­ nung der Beitrittserklärung durch den Anleger und den Zugang der Annahme des Beitritts der Beitrittserklärung durch die Verwaltungsgesellschaft Treuhänderin beim Anleger. Beitrittserklärungen werden am Tag des Platzierungs­ schlusses letztmals angenommen. Ein Anspruch auf Annahme der Beitrittserklärung besteht nicht. Beitrittserklärungen erhalten die Anleger bei der Verwaltungsgesellschaft bzw. der Treuhände­ rin; sie können bis zum Platzierungsschluss bei der Verwal­ tungsgesellschaft bzw. Treuhänderin abgegeben werden. Die Anleger schließen mit dem Zugang der Annahme ihrer Beitritt- serklärung durch die Verwaltungsgesellschaft der Beitritts­ erklärung beim Anleger einen Treuhandvertrag mit der Investmentgesellschaft und der Verwal- Verwal­ tungsgesellschaft in ihrer Funktion als Treuhandkommanditistin Treuhänderin ab (vgl. auch Kapitel „Kapitalverwaltungsgesellschaft“, Abschnitt „Zusatzfunktionen Zusatzfunk­ tion der Verwaltungsgesellschaft als Treuhänderin“). Des Weiteren schließt der Anleger mit dem Vertriebspartner als Vermittler der Beteiligung an der Investmentgesellschaft eine Vertriebs­ und Vergütungsvereinbarung für die Invest- mentgesellschaft”Tätigkeiten im Zu­ sammenhang mit der Beteiligung des Anlegers an der Invest­ mentgesellschaft (nachfolgend als „Vergütungsvereinbarung“ bezeichnet) ab. Hiernach schuldet der Anleger gegenüber dem Vertriebspartner eine Vermittlungsprovision i. H. v. bis zu 7,5 % des Zeichnungsbetrages (in diesem Verkaufsprospekt als Ausgabeaufschlag bezeichnet). Der Ausgabeaufschlag wird nicht geschuldet, Unterabschnitt „Treuhandfunktion“soweit die Beitrittserklärung des Anlegers nicht an­ genommen wird oder der Anleger seine Beitrittserklärung wirk­ sam widerrufen hat. Der Vertriebspartner ist berechtigt, die For­ derungen aus der Vergütungsvereinbarung abzutreten. Die Einlagen werden in mehreren Raten zur Zahlung fällig. Die Anleger müssen die erste Rate i. H. v. 35 % (vgl. § 7 (3) des Gesellschaftsvertrages) sowie den vollen Ausgabeaufschlag auf das in der Beitrittserklärung angegebene Konto der Verwal­ tungsgesellschaft spätestens zum Monatsende des auf den Zu­ gang der Annahme der Beitrittserklärung beim Anleger folgen­ den Monats (Valuta bei der Verwaltungsgesellschaft) einzahlen. Der Ausgabeaufschlag wird von der Verwaltungsgesellschaft im Auftrag des Anlegers an den jeweiligen Vertriebspartner weiter­ geleitet. Die weiteren Raten sind nach schriftlicher Aufforderung durch die Verwaltungsgesellschaft oder durch die Treuhänderin in zeitlicher Abhängigkeit vom Kapitalbedarf der Investment­ gesellschaft und mit einer Fälligkeit von 28 Kalendertagen nach dem Datum des Kapitalabrufs zu zahlen. Zum Beitritt zur Investmentgesellschaft sind grundsätzlich nur einzelne natürliche Personen zugelassen, die in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind. Beteiligungen von Gemeinschaften, eingetragenen Lebenspartnerschaften oder Ehepaaren als solchen (Zeichnungen durch einen Lebenspartner bzw. Ehepartner als Einzelperson sind zulässig) sowie eine Betei­ ligung über andere Treuhänder als die Verwaltungsgesellschaft sind ausgeschlossen. Ausgeschlossen von der Beteiligung an der Investmentgesell­ schaft sind zudem sämtliche natürlichen und juristischen Perso­ nen, die unmittelbar oder mittelbar über verbundene Unterneh­ men i. S. d. § 15 AktG im Wettbewerb zu der Verwaltungsgesell­ schaft und /oder der Investmentgesellschaft stehen, wobei im Wettbewerb auch andere, beispielsweise nach dem VermAnlG oder KAGB aufgelegte Fonds­ und /oder Investmentgesellschaf­ ten stehen, und zwar unabhängig von deren Anlagestrategie oder Vermögensgegenständen (sie stehen nicht schon dadurch im Wettbewerb, dass sie als Direktkommanditisten oder Treu­ geber an anderen Gesellschaften mit gleichem oder ähnlichem Gesellschaftszweck beteiligt sind). Daneben dürfen sich auch keine Personen an der Investmentgesellschaft beteiligen, (i) die bereits aus einem anderen Investmentvermögen aufgrund einer mit § 20 (1), (2) oder (4) des Gesellschaftsvertrages der Invest­ mentgesellschaft vergleichbaren Regelung ausgeschieden sind oder (ii) die durch die Beteiligung 10 % oder mehr an dem durch den Platzierungsgarantievertrag zwischen der Wealthcap Invest­ ment Services GmbH und der Investmentgesellschaft garantier­ ten bzw. – soweit dieses höher ist – zu diesem Zeitpunkt insgesamt eingeworbenen Kommanditkapital der Investment­ gesellschaft auf sich vereinigen würden (wobei zum Zwecke der Berechnung der vorgenannten 10%igen Anteilschwelle sämtliche unmittelbaren und mittelbaren wirtschaftlichen und rechtlichen Beteiligungen einer natürlichen Person und /oder von verbunde­ nen Unternehmen i. S. d. § 15 AktG zusammengerechnet werden). Die Verwaltungsgesellschaft ist gemäß dem Bestellungsvertrag (i. V. m. dem Gesellschaftsvertrag) berechtigt, hiervon nach eige­ nem Ermessen Ausnahmen von den vorgenannten Ausschluss­ gründen – beispielsweise im Hinblick auf Kapitalgesellschaften, Pensionskassen, Versorgungswerke, öffentlich­rechtliche Körper­ schaften des deutschen Rechts, gemeinnützige private und öffentlich­rechtliche Stiftungen deutschen Rechts sowie Kirchen und anerkannte Religions­ oder Weltanschauungsgemeinschaf­ ten mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß Art. 140 Grundgesetz i. V. m. Art. 137 Abs. 5 Weimarer Reichsverfassung – zuzulassen. Die Komplementärin und die Verwaltungsgesellschaft unter- liegen bzw. Treu­ händerin unterliegen den Vorschriften des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (GeldwäschegesetzGeldwäsche­ gesetz, GwG). Können sie die daraus resultierenden Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen, weil der betreffende Anleger die nach dem GwG zu erhebenden Angaben nicht, nicht vollständig, nicht fristgerecht oder unzutreffend beibringt, oder verstößt die Aufnahme des Anlegers gegen ein sonstiges zwin­ gendes gesetzliches oder behördliches Verbot (einschließlich an­ wendbarer Embargo­ und Sanktionsbestimmungen), ist eine Annahme An­ nahme der Beitrittserklärung grundsätzlich nicht möglich. Sollte der Anleger dennoch in die Investmentgesellschaft aufgenommen worden sein, ist die Verwaltungsgesellschaft berechtigt, ihn aus der Investmentgesellschaft auszuschließen (vgl. den nachfolgenden Unterabschnitt „Rücknahme von Anteilen/Kündigung/Ausschluss aus der Investmentgesellschaft“). Die Anleger müssen ihren Zeichnungsbetrag sowie den Ausgabe- aufschlag auf das Konto der Verwaltungsgesellschaft spätestens zum Monatsende des auf den Zugang der Annahme ihrer Beitritts- erklärung beim Anleger folgenden Monats (Valuta bei der Ver- waltungsgesellschaft) einzahlen. Der Ausgabeaufschlag beträgt bis zu 5 % des Zeichnungsbetrages. Eingehende Zahlungen der Anleger werden zunächst auf die Schuld zur Zahlung des Ausga- beaufschlages und sodann auf die Schuld zur Leistung der Einlage angerechnet. Zum Beitritt zur Investmentgesellschaft sind grundsätzlich nur einzelne natürliche Personen zugelassen, die ausschließlich in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind. Betei- ligungen von Gemeinschaften, eingetragenen Lebenspartner- schaften oder Ehepaaren als solchen (Zeichnungen durch einen Lebenspartner bzw. Ehepartner als Einzelperson sind zulässig) sowie eine Beteiligung über andere Treuhänder als die Verwal- tungsgesellschaft sind ausgeschlossen, wobei die Verwaltungs- gesellschaft nach eigenem Ermessen hiervon Ausnahmen – bei- spielsweise im Hinblick auf Kapitalgesellschaften, Pensionskas- sen, Versorgungswerke, öffentlich-rechtliche Körperschaften des deutschen Rechts, gemeinnützige private und öffentlich-rechtli- che Stiftungen deutschen Rechts sowie Kirchen und anerkannte Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß Art. 140 Grund- gesetz i. V. m. Art. 137 Abs. 5 Weimarer Reichsverfassung zulassen kann. Ausgeschlossen von der Beteiligung an der Investmentgesell- schaft sind zudem sämtliche natürlichen Personen, die im Wett- bewerb zur Investmentgesellschaft stehen, wobei ein Wettbe- werb in diesem Sinne noch nicht dadurch gegeben ist, dass sich die Person an anderen Gesellschaften mit gleichem oder ähnli- chem Gesellschaftszweck beteiligt. Daneben dürfen sich auch keine Personen an der Investmentgesellschaft beteiligen, die be- reits aus einer anderen Fonds- oder Investmentgesellschaft nach Maßgabe einer mit § 20 (1) oder (3) des Gesellschaftsvertrages der Investmentgesellschaft vergleichbaren Regelung ausgeschie- den sind oder die durch die Beteiligung 10 % oder mehr an dem geplanten Kommanditkapital – bzw. soweit die Investmentge- sellschaft das Kommanditkapital erhöht, an diesem erhöhten Kommanditkapital – auf sich vereinigen würden. Allerdings ist die Investmentgesellschaft berechtigt, im Einzelfall auch Ausnahmen von den vorgenannten Ausschlussgründen zuzulassen. Natürliche Personen, – die in den USA oder Kanada ( jeweils (einschließlich deren seiner Territorien) ansässig i. S. d. US-amerikanischen oder kanadi- schen kanadischen Steuerrechts sind und/oder und /oder die US-amerikanische und/ oder die kanadische kana­ dische Staatsangehörigkeit haben und/oder und /oder in den USA/Kanada ( jeweils (einschließlich deren seiner Territorien) einen Wohnsitz haben und/oder und /oder Inhaber einer dauerhaften US-amerikanischen bzw. kanadischen Aufenthalts- Aufent­ halts­ oder Arbeits- erlaubnis Arbeitserlaubnis sind, – die als „US­Personen“ gemäß dem Deutschen IGA und /oder der Definition einer US­Person gemäß der Regel 902 (k) des U.S.­Securities Act von 1933 erlassenen Regulation S in ihrer derzeitigen Fassung zu qualifizieren sind11, mithin insbeson­ dere (i) alle Personen, die Staatsbürger der USA sind oder ihren Wohnsitz in den USA haben oder aus einem anderen Grund als in den USA ansässig gelten und /oder Inhaber einer dauerhaften US­amerikanischen Aufenthalts­ oder Arbeitserlaubnis (z. B. „Green Card“) sind und/oder und /oder (ii) aus einem anderen Grund in den USA unbeschränkt steuerpflich­ tig sind und /oder auf Rechnung einer der vorstehenden Per­ sonen handeln, die im Gesellschaftsvertrag der Investmentgesellschaft (vgl. § 5 (3) Satz 1 lit. b) des Gesellschaftsvertrages der Invest­ mentgesellschaft) als ausgeschlossen genannt sind, mithin solche, die nicht ausschließlich in Deutschland unbeschränkt einkom- mensteuerpflichtig einkommensteuerpflichtig sind, sind ausnahmslos von einer Beteiligung ausgeschlossen. . Ebenso sind sämtliche juristischen Personen, Personengesell­ schaften oder andere Rechtsträger, auf die mindestens eines der folgenden Kriterien zutrifft, ausnahmslos von einer Beteiligung ausgeschlossen: – die in Kanada (einschließlich seiner Territorien) ansässig i. S. d. kanadischen Steuerrechts sind und /oder in Kanada oder nach kanadischem Recht gegründet wurden, – die als „US­Person“ gemäß dem Deutschen IGA und /oder der Definition einer US­Person gemäß der Regel 902 (k) des U.S.­Securities Act von 1933 erlassenen Regulation S in ihrer derzeitigen Fassung zu qualifizieren sind, mithin insbeson­ dere (i) in den USA oder unter den Gesetzen der USA, eines Bundesstaats oder einer sonstigen Gebietskörperschaft der USA einschließlich des „District of Columbia“ gegründete (a) Kapitalgesellschaften oder andere juristische Personen, die als Kapitalgesellschaft besteuert werden, oder (b) Rücknahme von Anteilen/Kündigung/ Ausschluss aus der Investmentgesellschaft Eine ordentliche Kündigung durch den Anleger ist ausgeschlos- sen. Die Anleger und die übrigen Gesellschafter können ihr Gesellschaftsverhältnis jedoch jederzeit aus wichtigem Grund durch ein an die Verwaltungsgesellschaft gerichtetes Übergabe- einschreiben kündigen. Der kündigende Gesellschafter scheidet mit Wirkung zu dem Zeitpunkt, in dem das betreffende Über- gabeeinschreiben der Verwaltungsgesellschaft zugeht, aus der Investmentgesellschaft aus. Darüber hinaus hat der Anleger kei- nen Anspruch gegenüber der Investmentgesellschaft und auch gegenüber der Verwaltungsgesellschaft auf Rücknahme oder Umtausch seines Anteils an der Investmentgesellschaft. Ein Anleger kann gemäß § 20 (1) des Gesellschaftsvertrages der Investmentgesellschaft jedoch – auch anteilig – von der Verwal- tungsgesellschaft aus der Investmentgesellschaft ausgeschlos- sen werden, wenn – in seine Beteiligung oder in einzelne Ansprüche hieraus die Zwangsvollstreckung betrieben und nicht innerhalb von drei Monaten wieder aufgehoben wird oder ein Pfandrecht an der Beteiligung verwertet wird ( jeweils auch nach ausländi- schem Recht) oder – ein Anleger den in der Beitrittserklärung übernommenen Zeichnungsbetrag und/oder den Ausgabeaufschlag nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig leistet oder – ein Treugeber, der seine Beteiligung in eine Beteiligung als Direktkommanditist umwandeln möchte, ein Erwerber oder ein Erbe Personen­ gesellschaften bzw. Vermächtnisnehmer der Verwaltungsgesell- schaft Partnerschaften, (ii) Nachlassvermögen die einer Besteuerung auf US­Bundesebene unterliegen, unabhängig von ihren Quellen, (iii) Trusts, über deren Ver­ waltung ein in den USA ansässiges Gericht die Hauptaufsicht ausübt und bei denen ein oder einem von ihr benannten Dritten mehrere als US­Personen qualifizierende Trustees die notariell beglaubigte Handelsregistervollmacht nicht Befugnis haben, sämtliche wesentlichen Entscheidungen zu treffen oder nicht recht- zeitig oder nicht in der geforderten Form zur Verfügung stellt (vgl. den Unterabschnitt „Umwandlung“iv) oder – nicht innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr nach dem Tode eines Treugebers oder nach Ablauf einer von der Ver- waltungsgesellschaft gewährten Fristverlängerung die Aus- einandersetzung der Erben oder Vermächtnisnehmer in der Weise erfolgt, dass jeder Erbe oder Vermächtnisnehmer min- destens Beteiligungen i. H. v. 10.000 EUR hält am 20.08.1996 bestehende und keine Be- teiligungen entstehenzu diesem Zeitpunkt als US­Person behandelte Trusts, die nicht durch 1.000 glatt teilbar sind, oder – ein Anleger – unabhängig davon, ob er Erst- oder Zweiter- werber, Erbe oder Vermächtnisnehmer ist – dauerhaft oder zeitweilig die Voraussetzungen auch für den erstmaligen Beitritt zur Investmentgesellschaft gemäß § 5 des Gesellschaftsver- trages der Investmentgesellschaft nicht oder nicht mehr er- füllt (wobei bis zur Kenntniserlangung der Investmentgesell- schaft eine solche Beteiligung als wirksam behandelt wird) oder wenn er den Informations-, Mitteilungs- und Nachweis- pflichten aus § 5 (4) und § 26 (4) des Gesellschaftsvertrages der Investmentgesellschaft nicht oder nicht in der geforder- ten Form nachkommt (wobei bis zur Kenntniserlangung der Investmentgesellschaft eine solche Beteiligung als wirksam behandelt wird, vgl. § 20 (1) Satz 1 e) des Gesellschaftsver- trages der Investmentgesellschaft) oder – ein Erbe oder Vermächtnisnehmer seiner Verpflichtung zur Vorlage eines Erbscheins oder eines sonst zum Beleg der Rechtsänderung hinreichenden Nachweises nicht nachkommt oder – die Beendigung der Geschäftsbeziehung zu diesem Anleger aufgrund rechtlicher Erfordernisse nach dem GwG notwendig ist, da der betreffende Anleger die danach erforderlichen Angaben nicht, nicht vollständig, nicht fristgerecht oder unzutreffend gemacht hat (vgl. § 20 (1) Satz 1 g) des Gesell- schaftsvertrages der Investmentgesellschaft) oder – die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des betreffenden Gesellschafters, Erben, Vermächtnisneh- mers bzw. Erwerbers oder die Eröffnung eines entsprechen- den Verfahrens nach ausländischem Recht mangels Masse abgelehnt wird. Ein Gesellschafter bzw. seine Erben oder Vermächtnisnehmer bzw. ein Erwerber scheidet – ggf. auch anteilig, z. B. durch Redu- zierung des Kapitalanteils – aus der Investmentgesellschaft aus, ohne dass es eines Ausschlusses durch die Verwaltungsgesell- schaft oder eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung bedarf, wenn über das Vermögen des betreffenden Gesellschaf- ters, Erben, Vermächtnisnehmers bzw. Erwerbers das Insolvenz- verfahren oder ein entsprechendes Verfahren nach ausländi- schem Recht eröffnet wird oder ein Privatgläubiger eines Betref- fenden die Investmentgesellschaft kündigt. Teilt der Gesellschaf- ter bzw. seine Erben oder Vermächtnisnehmer bzw. ein Erwerber der Verwaltungsgesellschaft den vorbenannten Ausschlussgrund (§ 20 (1) Satz 2 des Gesellschaftsvertrages der Investmentgesell- schaft) pflichtwidrig nicht gemäß § 26 (5) des Gesellschaftsver- trages der Investmentgesellschaft mit, wird der Gesellschafter bzw. seine Erben oder Vermächtnisnehmer bzw. ein Erwerber bis zur Kenntnis der Verwaltungsgesellschaft von dem Ausschluss- grund wirtschaftlich weiterhin als Gesellschafter der Investment- gesellschaft behandelt. Einzelheiten zum Ausschlussverfahren in diesen Fällen sind in § 20 (2) des Gesellschaftsvertrages der Investmentgesellschaft geregelt. Darüber hinaus kann ein Anleger durch Gesellschafterbeschluss aus der Investmentgesellschaft ausgeschlossen werden, wenn er in grober Weise trotz schriftlicher Abmahnung seine sonstigen Verpflichtungen aus dem Gesellschaftsverhältnis verletzt und den Gesellschaftern die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnis- ses mit diesem Anleger unzumutbar geworden ist. Der betreffen- de Anleger hat bei der Beschlussfassung über den Ausschluss kein Stimmrecht. Er hat jedoch die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen. Weitere Einzelheiten hierzu regeln § 20 (3) und § 20 (4) des Gesellschaftsvertrages der Investmentgesellschaft. Scheidet ein Anleger aus der Investmentgesellschaft aus, so wird die Investmentgesellschaft mit den verbleibenden Gesellschaf- tern fortgesetzt. Die Verwaltungsgesellschaft kann im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters nach freiem Ermessen ent- scheiden, – ob sie das Kommanditkapital um die Einlage (Kapitalkonto I) des ausscheidenden Anlegers reduziert (wobei der Anteil des Ausscheidenden am Vermögen der Investmentgesellschaft den verbleibenden Gesellschaftern anwächst) oder – ob sie den Anteil des ausscheidenden Anlegers gegen Ein- zahlung der nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages der Investmentgesellschaft an den ausscheidenden Anleger von der Investmentgesellschaft zu leistenden Abfindung durch eine andere Gesellschaft übernehmen lässt. Weitere Einzelheiten hierzu finden sich in § 22 des Gesellschafts- vertrages der Investmentgesellschaft. Die Ermittlung eines dem ausscheidenden Anleger zustehenden Abfindungsguthabens findet sich im Kapitel „Kosten“, Abschnitt „Ausgabe- und Rücknahmepreis, Abfindungsguthaben“, Unterab- schnitt „Abfindungsguthaben“.künftige entsprechende Behandlung optieren,

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Ausgabe und Rücknahme der Anteile. aA) Ausgabe von AnteilenAUSGABE VON ANTEILEN/Beitritt zur Investmentgesellschaft BEITRITT ZUR INVESTMENTGESELLSCHAFT Das Kommanditkapital der Investmentgesellschaft soll durch den Beitritt von Anlegern und die damit verbundene Ausgabe von mittelbar gehaltenen Kommanditanteilen an der Investmentge- sellschaft plangemäß auf bis zu 200 Mio. EUR erhöht werden. Eine Erhöhung oder Verminderung des geplanten Kommandit- kapitals steht im freien Ermessen der Investmentgesellschaft, wobei das geplante Kommanditkapital nur vermindert werden kann, wenn die Finanzierung etwaiger von der Investmentgesell- schaft nach Maßgabe der Anlagebedingungen erworbener Ver- mögensgegenstände sowie die Risikomischung nach § 262 KAGB sichergestellt ist. Die Anzahl der angebotenen Anteile an der Investmentgesellschaft ist daher grundsätzlich nicht beschränkt. Der Beitritt zur Investmentgesellschaft erfolgt durch Unterzeich- nung der Beitrittserklärung durch den Anleger und den Zugang der Annahme des Beitritts durch die Verwaltungsgesellschaft beim Anleger. Ein Anspruch auf Annahme der Beitrittserklärung besteht nicht. Die Anleger schließen mit dem Zugang der Annahme ihrer Beitritt- serklärung Bei- trittserklärung durch die Verwaltungsgesellschaft beim Anleger einen Treuhandvertrag mit der Investmentgesellschaft und der Verwal- tungsgesellschaft Verwaltungsgesellschaft in ihrer Funktion als Treuhandkommanditistin Treuhandkomman- ditistin ab (vgl. auch Kapitel „Kapitalverwaltungsgesellschaft“, Abschnitt „Zusatzfunktionen der Verwaltungsgesellschaft für die Invest- mentgesellschaftInvestmentgesellschaft”, Unterabschnitt „Treuhandfunktion“). Die Komplementärin und die Verwaltungsgesellschaft unter- liegen den Vorschriften des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz, GwG). Können sie die daraus resultierenden Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen, weil der betreffende Anleger die nach dem GwG zu erhebenden Angaben nicht, nicht vollständig, nicht fristgerecht oder unzutreffend beibringt, ist eine Annahme der Beitrittserklärung grundsätzlich nicht möglich. Sollte der Anleger dennoch in die Investmentgesellschaft aufgenommen worden sein, ist die Verwaltungsgesellschaft berechtigt, ihn aus der Investmentgesellschaft auszuschließen (vgl. den nachfolgenden Unterabschnitt „Rücknahme von Anteilen/Kündigung/Ausschluss aus der Investmentgesellschaft“). Die Anleger müssen ihren Zeichnungsbetrag sowie den Ausgabe- aufschlag auf das Konto der Verwaltungsgesellschaft spätestens zum Monatsende des auf den Zugang der Annahme ihrer Beitritts- erklärung Bei- trittserklärung beim Anleger folgenden Monats (Valuta bei der Ver- waltungsgesellschaftVerwaltungsgesellschaft) einzahlen. Der Ausgabeaufschlag beträgt be- trägt bis zu 5 % des Zeichnungsbetrages. Eingehende Zahlungen der Anleger werden zunächst auf die Schuld zur Zahlung des Ausga- beaufschlages Aus- gabeaufschlages und sodann auf die Schuld zur Leistung der Einlage Ein- lage angerechnet. Zum Beitritt zur Investmentgesellschaft sind grundsätzlich nur einzelne natürliche Personen zugelassen, die ausschließlich in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind. Betei- ligungen von Gemeinschaften, eingetragenen Lebenspartner- schaften oder Ehepaaren als solchen (Zeichnungen durch einen Lebenspartner bzw. Ehepartner als Einzelperson sind zulässig) sowie eine Beteiligung über andere Treuhänder als die Verwal- tungsgesellschaft sind ausgeschlossen, wobei die Verwaltungs- gesellschaft nach eigenem Ermessen hiervon Ausnahmen – bei- spielsweise im Hinblick auf Kapitalgesellschaften, Pensionskas- sen, Versorgungswerke, öffentlich-rechtliche Körperschaften des deutschen Rechts, gemeinnützige private und öffentlich-rechtli- che öffentlich- rechtliche Stiftungen deutschen Rechts sowie Kirchen und anerkannte aner- kannte Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß Art. 140 Grund- gesetz Grundgesetz i. V. m. Art. 137 Abs. 5 Weimarer Reichsverfassung Reichsver- fassung zulassen kann. Ausgeschlossen von der Beteiligung an der Investmentgesell- schaft sind zudem sämtliche natürlichen Personen, die im Wett- bewerb zur Investmentgesellschaft stehen, wobei ein Wettbe- werb in diesem Sinne noch nicht dadurch gegeben ist, dass sich die Person an anderen Gesellschaften mit gleichem oder ähnli- chem Gesellschaftszweck beteiligt. Daneben dürfen sich auch keine Personen an der Investmentgesellschaft beteiligen, die be- reits aus einer anderen Fonds- oder Investmentgesellschaft nach Maßgabe einer mit § 20 (1) oder (3) des Gesellschaftsvertrages der Investmentgesellschaft vergleichbaren Regelung ausgeschie- den sind oder die durch die Beteiligung 10 % oder mehr an dem geplanten Kommanditkapital – bzw. soweit die Investmentge- sellschaft das Kommanditkapital erhöht, an diesem erhöhten Kommanditkapital – auf sich vereinigen würden. Allerdings ist die Investmentgesellschaft berechtigt, im Einzelfall auch Ausnahmen von den vorgenannten Ausschlussgründen zuzulassen. Natürliche Personen, die in den USA oder Kanada ( jeweils einschließlich deren Territorien) ansässig i. S. d. US-amerikanischen oder kanadi- schen Steuerrechts sind und/oder die US-amerikanische und/ oder die kanadische Staatsangehörigkeit haben und/oder in den USA/Kanada ( jeweils einschließlich deren Territorien) einen Wohnsitz haben und/oder Inhaber einer dauerhaften US-amerikanischen bzw. kanadischen Aufenthalts- oder Arbeits- erlaubnis (z. B. „Green Card“) sind und/oder nicht ausschließlich in Deutschland unbeschränkt einkom- mensteuerpflichtig sind, sind ausnahmslos von einer Beteiligung ausgeschlossen. b) Rücknahme von Anteilen/Kündigung/ Ausschluss aus der Investmentgesellschaft Eine ordentliche Kündigung durch den Anleger ist ausgeschlos- sen. Die Anleger und die übrigen Gesellschafter können ihr Gesellschaftsverhältnis jedoch jederzeit aus wichtigem Grund durch ein an die Verwaltungsgesellschaft gerichtetes Übergabe- einschreiben kündigen. Der kündigende Gesellschafter scheidet mit Wirkung zu dem Zeitpunkt, in dem das betreffende Über- gabeeinschreiben der Verwaltungsgesellschaft zugeht, aus der Investmentgesellschaft aus. Darüber hinaus hat der Anleger kei- nen Anspruch gegenüber der Investmentgesellschaft und auch gegenüber der Verwaltungsgesellschaft auf Rücknahme oder Umtausch seines Anteils an der Investmentgesellschaft. Ein Anleger kann gemäß § 20 (1) des Gesellschaftsvertrages der Investmentgesellschaft jedoch – auch anteilig – von der Verwal- tungsgesellschaft aus der Investmentgesellschaft ausgeschlos- sen werden, wenn – in seine Beteiligung oder in einzelne Ansprüche hieraus die Zwangsvollstreckung betrieben und nicht innerhalb von drei Monaten wieder aufgehoben wird oder ein Pfandrecht an der Beteiligung verwertet wird ( jeweils auch nach ausländi- schem Recht) oder – ein Anleger den in der Beitrittserklärung übernommenen Zeichnungsbetrag und/oder den Ausgabeaufschlag nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig leistet oder – ein Treugeber, der seine Beteiligung in eine Beteiligung als Direktkommanditist umwandeln möchte, ein Erwerber oder ein Erbe bzw. Vermächtnisnehmer der Verwaltungsgesell- schaft oder einem von ihr benannten Dritten die notariell beglaubigte Handelsregistervollmacht nicht oder nicht recht- zeitig oder nicht in der geforderten Form zur Verfügung stellt (vgl. den Unterabschnitt „Umwandlung“) oder – nicht innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr nach dem Tode eines Treugebers oder nach Ablauf einer von der Ver- waltungsgesellschaft gewährten Fristverlängerung die Aus- einandersetzung der Erben oder Vermächtnisnehmer in der Weise erfolgt, dass jeder Erbe oder Vermächtnisnehmer min- destens Beteiligungen i. H. v. 10.000 EUR hält und keine Be- teiligungen entstehen, die nicht durch 1.000 glatt teilbar sind, oder – ein Anleger – unabhängig davon, ob er Erst- oder Zweiter- werber, Erbe oder Vermächtnisnehmer ist – dauerhaft oder zeitweilig die Voraussetzungen für den erstmaligen Beitritt zur Investmentgesellschaft gemäß § 5 des Gesellschaftsver- trages der Investmentgesellschaft nicht oder nicht mehr er- füllt (wobei bis zur Kenntniserlangung der Investmentgesell- schaft eine solche Beteiligung als wirksam behandelt wird) oder wenn er den Informations-, Mitteilungs- und Nachweis- pflichten aus § 5 (4) und § 26 (4) des Gesellschaftsvertrages der Investmentgesellschaft nicht oder nicht in der geforder- ten Form nachkommt (wobei bis zur Kenntniserlangung der Investmentgesellschaft eine solche Beteiligung als wirksam behandelt wird, vgl. § 20 (1) Satz 1 e) des Gesellschaftsver- trages der Investmentgesellschaft) oder – ein Erbe oder Vermächtnisnehmer seiner Verpflichtung zur Vorlage eines Erbscheins oder eines sonst zum Beleg der Rechtsänderung hinreichenden Nachweises nicht nachkommt oder – die Beendigung der Geschäftsbeziehung zu diesem Anleger aufgrund rechtlicher Erfordernisse nach dem GwG notwendig ist, da der betreffende Anleger die danach erforderlichen Angaben nicht, nicht vollständig, nicht fristgerecht oder unzutreffend gemacht hat (vgl. § 20 (1) Satz 1 g) des Gesell- schaftsvertrages der Investmentgesellschaft) oder – die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des betreffenden Gesellschafters, Erben, Vermächtnisneh- mers bzw. Erwerbers oder die Eröffnung eines entsprechen- den Verfahrens nach ausländischem Recht mangels Masse abgelehnt wird. Ein Gesellschafter bzw. seine Erben oder Vermächtnisnehmer bzw. ein Erwerber scheidet – ggf. auch anteilig, z. B. durch Redu- zierung des Kapitalanteils – aus der Investmentgesellschaft aus, ohne dass es eines Ausschlusses durch die Verwaltungsgesell- schaft oder eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung bedarf, wenn über das Vermögen des betreffenden Gesellschaf- ters, Erben, Vermächtnisnehmers bzw. Erwerbers das Insolvenz- verfahren oder ein entsprechendes Verfahren nach ausländi- schem Recht eröffnet wird oder ein Privatgläubiger eines Betref- fenden die Investmentgesellschaft kündigt. Teilt der Gesellschaf- ter bzw. seine Erben oder Vermächtnisnehmer bzw. ein Erwerber der Verwaltungsgesellschaft den vorbenannten Ausschlussgrund (§ 20 (1) Satz 2 des Gesellschaftsvertrages der Investmentgesell- schaft) pflichtwidrig nicht gemäß § 26 (5) des Gesellschaftsver- trages der Investmentgesellschaft mit, wird der Gesellschafter bzw. seine Erben oder Vermächtnisnehmer bzw. ein Erwerber bis zur Kenntnis der Verwaltungsgesellschaft von dem Ausschluss- grund wirtschaftlich weiterhin als Gesellschafter der Investment- gesellschaft behandelt. Einzelheiten zum Ausschlussverfahren in diesen Fällen sind in § 20 (2) des Gesellschaftsvertrages der Investmentgesellschaft geregelt. Darüber hinaus kann ein Anleger durch Gesellschafterbeschluss aus der Investmentgesellschaft ausgeschlossen werden, wenn er in grober Weise trotz schriftlicher Abmahnung seine sonstigen Verpflichtungen aus dem Gesellschaftsverhältnis verletzt und den Gesellschaftern die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnis- ses mit diesem Anleger unzumutbar geworden ist. Der betreffen- de Anleger hat bei der Beschlussfassung über den Ausschluss kein Stimmrecht. Er hat jedoch die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen. Weitere Einzelheiten hierzu regeln § 20 (3) und § 20 (4) des Gesellschaftsvertrages der Investmentgesellschaft. Scheidet ein Anleger aus der Investmentgesellschaft aus, so wird die Investmentgesellschaft mit den verbleibenden Gesellschaf- tern fortgesetzt. Die Verwaltungsgesellschaft kann im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters nach freiem Ermessen ent- scheiden, – ob sie das Kommanditkapital um die Einlage (Kapitalkonto I) des ausscheidenden Anlegers reduziert (wobei der Anteil des Ausscheidenden am Vermögen der Investmentgesellschaft den verbleibenden Gesellschaftern anwächst) oder – ob sie den Anteil des ausscheidenden Anlegers gegen Ein- zahlung der nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages der Investmentgesellschaft an den ausscheidenden Anleger von der Investmentgesellschaft zu leistenden Abfindung durch eine andere Gesellschaft übernehmen lässt. Weitere Einzelheiten hierzu finden sich in § 22 des Gesellschafts- vertrages der Investmentgesellschaft. Die Ermittlung eines dem ausscheidenden Anleger zustehenden Abfindungsguthabens findet sich im Kapitel „Kosten“, Abschnitt „Ausgabe- und Rücknahmepreis, Abfindungsguthaben“, Unterab- schnitt „Abfindungsguthaben“.

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Samples: Sales Prospectus

Ausgabe und Rücknahme der Anteile. a) Ausgabe von Anteilen/Beitritt zur Investmentgesellschaft Investment- gesellschaft Das Kommanditkapital der Investmentgesellschaft soll durch den Beitritt von Anlegern und die damit verbundene Ausgabe von mittelbar gehaltenen Kommanditanteilen an der Investmentge- sellschaft plangemäß auf bis zu 200 Mio. EUR erhöht werden. Eine Erhöhung oder Verminderung des geplanten Kommandit- kapitals steht im freien Ermessen der Investmentgesellschaft, wobei das geplante Kommanditkapital nur vermindert werden kann, wenn die Finanzierung etwaiger von der Investmentgesell- schaft nach Maßgabe der Anlagebedingungen erworbener Ver- mögensgegenstände sowie die Risikomischung nach § 262 KAGB sichergestellt ist. Die Anzahl der angebotenen Anteile an der Investmentgesellschaft ist daher grundsätzlich nicht beschränkt. Die Beteiligung an der Investmentgesellschaft als Anleger ist grundsätzlich nur bis zum 30.06.2020 („Platzierungsschluss“) möglich. Der Platzierungsschluss kann auf einen früheren oder einen späteren Zeitpunkt bis zum 30.06.2021 verschoben wer- den. Der Beitritt zur Investmentgesellschaft erfolgt durch Unterzeich- nung Unter- zeichnung der Beitrittserklärung durch den Anleger und den Zugang der Annahme des Beitritts der Beitrittserklärung durch die Verwaltungsgesellschaft Treuhände- rin beim Anleger. Beitrittserklärungen werden am Tag des Plat- zierungsschlusses letztmals angenommen. Ein Anspruch auf Annahme der Beitrittserklärung besteht nicht. Beitrittserklärun- gen erhalten die Anleger bei der Verwaltungsgesellschaft bzw. der Treuhänderin; sie können bei der Verwaltungsgesellschaft bzw. Treuhänderin abgegeben werden. Die Anleger schließen mit dem Zugang der Annahme ihrer Beitritt- serklärung durch die Verwaltungsgesellschaft der Beitrittserklärung beim Anleger einen Treuhandvertrag mit der Investmentgesellschaft und der Verwal- tungsgesellschaft Verwaltungsgesellschaft in ihrer Funktion als Treuhandkommanditistin Treuhänderin ab (vgl. auch Kapitel „Kapitalverwaltungsgesellschaft“, Abschnitt „Zusatzfunktionen der Verwaltungsgesellschaft für die Invest- mentgesellschaft, Unterabschnitt „Treuhandfunktion“). Die Komplementärin und die Verwaltungsgesellschaft unter- liegen bzw. Treu- händerin unterliegen den Vorschriften des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (GeldwäschegesetzGeldwäsche- gesetz, GwG). Können sie die daraus resultierenden Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen, weil der betreffende Anleger die nach dem GwG zu erhebenden Angaben nicht, nicht vollständig, nicht fristgerecht oder unzutreffend beibringt, ist eine Annahme der Beitrittserklärung grundsätzlich nicht möglich. Sollte der Anleger dennoch in die Investmentgesellschaft aufgenommen aufge- nommen worden sein, ist die Verwaltungsgesellschaft berechtigt, ihn kann er aus der Investmentgesellschaft auszuschließen wieder ausgeschlossen werden (vgl. den nachfolgenden Unterabschnitt Unter- abschnitt „Rücknahme von Anteilen/Kündigung/Ausschluss aus der Investmentgesellschaft“). Die Einlagen werden in mehreren Raten zur Zahlung fällig. Die Anleger müssen ihren Zeichnungsbetrag die erste Rate i. H. v. 55 % sowie den Ausgabe- aufschlag vollen Aus- gabeaufschlag i. H. v. bis zu 3 % der gezeichneten Einlage auf das Konto der Verwaltungsgesellschaft Treuhänderin spätestens zum Monatsende des auf den Zugang der Annahme ihrer Beitritts- erklärung der Beitrittserklärung beim Anleger folgenden folgen- den Monats (Valuta bei der Ver- waltungsgesellschaftTreuhänderin) einzahlen. Der Ausgabeaufschlag beträgt bis Die weite- ren Raten sind nach schriftlicher Aufforderung durch die Treuhän- derin in zeitlicher Abhängigkeit vom Kapitalbedarf der Invest- mentgesellschaft und mit einer Fälligkeit von 28 Kalendertagen nach dem Datum des Kapitalabrufs zu 5 % des Zeichnungsbetrages. Eingehende Zahlungen der Anleger werden zunächst auf die Schuld zur Zahlung des Ausga- beaufschlages und sodann auf die Schuld zur Leistung der Einlage angerechnetzahlen. Zum Beitritt zur Investmentgesellschaft sind grundsätzlich nur einzelne natürliche Personen zugelassen, die ausschließlich in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind. Betei- ligungen Beteiligungen von Gemeinschaften, eingetragenen Lebenspartner- schaften Lebenspartnerschaften oder Ehepaaren als solchen (Zeichnungen durch einen Lebenspartner bzw. Ehepartner als Einzelperson sind zulässig) sowie eine Beteiligung Betei- ligung über andere Treuhänder als die Verwal- tungsgesellschaft Verwaltungsgesellschaft sind ausgeschlossen, wobei die Verwaltungs- gesellschaft nach eigenem Ermessen hiervon Ausnahmen – bei- spielsweise im Hinblick auf Kapitalgesellschaften, Pensionskas- sen, Versorgungswerke, öffentlich-rechtliche Körperschaften des deutschen Rechts, gemeinnützige private und öffentlich-rechtli- che Stiftungen deutschen Rechts sowie Kirchen und anerkannte Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß Art. 140 Grund- gesetz i. V. m. Art. 137 Abs. 5 Weimarer Reichsverfassung zulassen kann. Ausgeschlossen von der Beteiligung an der Investmentgesell- schaft Investmentgesellschaft sind zudem sämtliche natürlichen PersonenPerso- nen, die im Wett- bewerb Wettbewerb zur Investmentgesellschaft stehen, wobei ein Wettbe- werb Wettbewerb in diesem Sinne noch nicht dadurch gegeben ist, dass sich die Person an anderen Gesellschaften mit gleichem oder ähnli- chem ähnlichem Gesellschaftszweck beteiligt. Daneben dürfen sich auch keine Personen an der Investmentgesellschaft beteiligen, die be- reits bereits aus einer einem anderen Fonds- oder Investmentgesellschaft nach Maßgabe Investmentvermögen aufgrund einer mit § 20 (1), (3) oder (34) des Gesellschaftsvertrages Gesellschaftsvertra- ges der Investmentgesellschaft vergleichbaren Regelung ausgeschie- den aus- geschieden sind oder die durch die Beteiligung 10 % oder mehr an dem geplanten Kommanditkapital – durch den Platzierungsgarantievertrag zwischen der Wealthcap Investment Services GmbH und der Investmentgesell- schaft garantierten bzw. soweit die Investmentge- sellschaft das dieses höher ist – zu diesem Zeitpunkt eingeworbenen Kommanditkapital erhöht, an diesem erhöhten Kommanditkapital – der Investment- gesellschaft auf sich vereinigen würden. Allerdings Die Verwaltungsgesellschaft ist die Investmentgesellschaft berechtigt, im Einzelfall auch hiervon nach eige- nem Ermessen Ausnahmen von den vorgenannten Ausschlussgründen Ausschluss- gründen – beispielsweise im Hinblick auf öffentlich-rechtliche Körperschaften des deutschen Rechts, gemeinnützige private und öffentlich-rechtliche Stiftungen deutschen Rechts sowie Kir- chen und anerkannte Religions- oder Weltanschauungsgemein- schaften mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß Art. 140 Grundgesetz i. V. m. Art. 137 Abs. 5 Weima- rer Reichsverfassung – zuzulassen. Natürliche Personen, die in den USA oder Kanada ( jeweils einschließlich ein- schließlich deren Territorien) ansässig i. S. d. im Sinne des US-amerikanischen ameri- kanischen oder kanadi- schen kanadischen Steuerrechts sind und/oder die US-amerikanische und/ oder die kanadische Staatsangehörigkeit haben und/oder in den USA/USA oder Kanada ( jeweils einschließlich deren Territorien) einen Wohnsitz haben und/oder Inhaber einer dauerhaften dauer- haften US-amerikanischen bzw. oder kanadischen Aufenthalts- oder Arbeits- erlaubnis Arbeitserlaubnis (z. B. „Green Card“) sind und/oder – sind, sowie solche natürlichen Personen, die nicht ausschließlich in Deutschland unbeschränkt einkom- mensteuerpflichtig ein- kommensteuerpflichtig sind, sind ausnahmslos von einer Beteiligung Beteili- gung ausgeschlossen. b) Rücknahme von Anteilen/Kündigung/ Ausschluss aus der Investmentgesellschaft Eine ordentliche Kündigung durch den Anleger ist ausgeschlos- sen. Die Anleger und die übrigen Gesellschafter können ihr Gesellschaftsverhältnis jedoch jederzeit aus wichtigem Grund durch ein an die Verwaltungsgesellschaft gerichtetes Übergabe- einschreiben kündigen. Der kündigende Gesellschafter scheidet mit Wirkung zu dem Zeitpunkt, in dem das betreffende Über- gabeeinschreiben der Verwaltungsgesellschaft zugeht, aus der Investmentgesellschaft aus. Darüber hinaus hat der Anleger kei- nen Anspruch gegenüber der Investmentgesellschaft und auch gegenüber der Verwaltungsgesellschaft auf Rücknahme oder Umtausch seines Anteils an der Investmentgesellschaft. Ein Anleger kann gemäß § 20 (1) des Gesellschaftsvertrages der Investmentgesellschaft jedoch – auch anteilig – von der Verwal- tungsgesellschaft aus der Investmentgesellschaft ausgeschlos- sen werden, wenn – in seine Beteiligung oder in einzelne Ansprüche hieraus die Zwangsvollstreckung betrieben und nicht innerhalb von drei Monaten wieder aufgehoben wird oder ein Pfandrecht an der Beteiligung verwertet wird ( jeweils auch nach ausländi- schem Recht) oder – ein Anleger den in der Beitrittserklärung übernommenen Zeichnungsbetrag und/oder den Ausgabeaufschlag nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig leistet oder – ein Treugeber, der seine Beteiligung in eine Beteiligung als Direktkommanditist umwandeln möchte, ein Erwerber oder ein Erbe bzw. Vermächtnisnehmer der Verwaltungsgesell- schaft oder einem von ihr benannten Dritten die notariell beglaubigte Handelsregistervollmacht nicht oder nicht recht- zeitig oder nicht in der geforderten Form zur Verfügung stellt (vgl. den Unterabschnitt „Umwandlung“) oder – nicht innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr nach dem Tode eines Treugebers oder nach Ablauf einer von der Ver- waltungsgesellschaft gewährten Fristverlängerung die Aus- einandersetzung der Erben oder Vermächtnisnehmer in der Weise erfolgt, dass jeder Erbe oder Vermächtnisnehmer min- destens Beteiligungen i. H. v. 10.000 EUR hält und keine Be- teiligungen entstehen, die nicht durch 1.000 glatt teilbar sind, oder – ein Anleger – unabhängig davon, ob er Erst- oder Zweiter- werber, Erbe oder Vermächtnisnehmer ist – dauerhaft oder zeitweilig die Voraussetzungen für den erstmaligen Beitritt zur Investmentgesellschaft gemäß § 5 des Gesellschaftsver- trages der Investmentgesellschaft nicht oder nicht mehr er- füllt (wobei bis zur Kenntniserlangung der Investmentgesell- schaft eine solche Beteiligung als wirksam behandelt wird) oder wenn er den Informations-, Mitteilungs- und Nachweis- pflichten aus § 5 (4) und § 26 (4) des Gesellschaftsvertrages der Investmentgesellschaft nicht oder nicht in der geforder- ten Form nachkommt (wobei bis zur Kenntniserlangung der Investmentgesellschaft eine solche Beteiligung als wirksam behandelt wird, vgl. § 20 (1) Satz 1 e) des Gesellschaftsver- trages der Investmentgesellschaft) oder – ein Erbe oder Vermächtnisnehmer seiner Verpflichtung zur Vorlage eines Erbscheins oder eines sonst zum Beleg der Rechtsänderung hinreichenden Nachweises nicht nachkommt oder – die Beendigung der Geschäftsbeziehung zu diesem Anleger aufgrund rechtlicher Erfordernisse nach dem GwG notwendig ist, da der betreffende Anleger die danach erforderlichen Angaben nicht, nicht vollständig, nicht fristgerecht oder unzutreffend gemacht hat (vgl. § 20 (1) Satz 1 g) des Gesell- schaftsvertrages der Investmentgesellschaft) oder – die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des betreffenden Gesellschafters, Erben, Vermächtnisneh- mers bzw. Erwerbers oder die Eröffnung eines entsprechen- den Verfahrens nach ausländischem Recht mangels Masse abgelehnt wird. Ein Gesellschafter bzw. seine Erben oder Vermächtnisnehmer bzw. ein Erwerber scheidet – ggf. auch anteilig, z. B. durch Redu- zierung des Kapitalanteils – aus der Investmentgesellschaft aus, ohne dass es eines Ausschlusses durch die Verwaltungsgesell- schaft oder eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung bedarf, wenn über das Vermögen des betreffenden Gesellschaf- ters, Erben, Vermächtnisnehmers bzw. Erwerbers das Insolvenz- verfahren oder ein entsprechendes Verfahren nach ausländi- schem Recht eröffnet wird oder ein Privatgläubiger eines Betref- fenden die Investmentgesellschaft kündigt. Teilt der Gesellschaf- ter bzw. seine Erben oder Vermächtnisnehmer bzw. ein Erwerber der Verwaltungsgesellschaft den vorbenannten Ausschlussgrund (§ 20 (1) Satz 2 des Gesellschaftsvertrages der Investmentgesell- schaft) pflichtwidrig nicht gemäß § 26 (5) des Gesellschaftsver- trages der Investmentgesellschaft mit, wird der Gesellschafter bzw. seine Erben oder Vermächtnisnehmer bzw. ein Erwerber bis zur Kenntnis der Verwaltungsgesellschaft von dem Ausschluss- grund wirtschaftlich weiterhin als Gesellschafter der Investment- gesellschaft behandelt. Einzelheiten zum Ausschlussverfahren in diesen Fällen sind in § 20 (2) des Gesellschaftsvertrages der Investmentgesellschaft geregelt. Darüber hinaus kann ein Anleger durch Gesellschafterbeschluss aus der Investmentgesellschaft ausgeschlossen werden, wenn er in grober Weise trotz schriftlicher Abmahnung seine sonstigen Verpflichtungen aus dem Gesellschaftsverhältnis verletzt und den Gesellschaftern die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnis- ses mit diesem Anleger unzumutbar geworden ist. Der betreffen- de Anleger hat bei der Beschlussfassung über den Ausschluss kein Stimmrecht. Er hat jedoch die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen. Weitere Einzelheiten hierzu regeln § 20 (3) und § 20 (4) des Gesellschaftsvertrages der Investmentgesellschaft. Scheidet ein Anleger aus der Investmentgesellschaft aus, so wird die Investmentgesellschaft mit den verbleibenden Gesellschaf- tern fortgesetzt. Die Verwaltungsgesellschaft kann im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters nach freiem Ermessen ent- scheiden, – ob sie das Kommanditkapital um die Einlage (Kapitalkonto I) des ausscheidenden Anlegers reduziert (wobei der Anteil des Ausscheidenden am Vermögen der Investmentgesellschaft den verbleibenden Gesellschaftern anwächst) oder – ob sie den Anteil des ausscheidenden Anlegers gegen Ein- zahlung der nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages der Investmentgesellschaft an den ausscheidenden Anleger von der Investmentgesellschaft zu leistenden Abfindung durch eine andere Gesellschaft übernehmen lässt. Weitere Einzelheiten hierzu finden sich in § 22 des Gesellschafts- vertrages der Investmentgesellschaft. Die Ermittlung eines dem ausscheidenden Anleger zustehenden Abfindungsguthabens findet sich im Kapitel „Kosten“, Abschnitt „Ausgabe- und Rücknahmepreis, Abfindungsguthaben“, Unterab- schnitt „Abfindungsguthaben“.

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Ausgabe und Rücknahme der Anteile. a) Ausgabe von Anteilen/Beitritt zur Investmentgesellschaft Investment- gesellschaft Das Kommanditkapital der Investmentgesellschaft soll durch den Beitritt von Anlegern und die damit verbundene Ausgabe von mittelbar gehaltenen Kommanditanteilen an der Investmentge- sellschaft plangemäß auf bis zu 200 Mio. EUR erhöht werden. Eine Erhöhung oder Verminderung des geplanten Kommandit- kapitals steht im freien Ermessen der Investmentgesellschaft, wobei das geplante Kommanditkapital nur vermindert werden kann, wenn die Finanzierung etwaiger von der Investmentgesell- schaft nach Maßgabe der Anlagebedingungen erworbener Ver- mögensgegenstände sowie die Risikomischung nach § 262 KAGB sichergestellt ist. Die Anzahl der angebotenen Anteile an der Investmentgesellschaft ist daher grundsätzlich nicht beschränkt. Die Beteiligung an der Investmentgesellschaft als Anleger ist grundsätzlich nur bis zum 30.06.2020 („Platzierungsschluss“) möglich. Der Platzierungsschluss kann auf einen früheren oder einen späteren Zeitpunkt bis zum 30.06.2021 verschoben wer- den. Der Beitritt zur Investmentgesellschaft erfolgt durch Unterzeich- nung Unter- zeichnung der Beitrittserklärung durch den Anleger und den Zugang der Annahme des Beitritts der Beitrittserklärung durch die Verwaltungsgesellschaft Treuhände- rin beim Anleger. Beitrittserklärungen werden am Tag des Plat- zierungsschlusses letztmals angenommen. Ein Anspruch auf Annahme der Beitrittserklärung besteht nicht. Beitrittserklärun- gen erhalten die Anleger bei der Verwaltungsgesellschaft bzw. der Treuhänderin; sie können bei der Verwaltungsgesellschaft bzw. Treuhänderin abgegeben werden. Die Anleger schließen mit dem Zugang der Annahme ihrer Beitritt- serklärung durch die Verwaltungsgesellschaft der Beitrittserklärung beim Anleger einen Treuhandvertrag mit der Investmentgesellschaft und der Verwal- tungsgesellschaft Verwaltungsgesellschaft in ihrer Funktion als Treuhandkommanditistin Treuhänderin ab (vgl. auch Kapitel „Kapitalverwaltungsgesellschaft“, Abschnitt „Zusatzfunktionen der Verwaltungsgesellschaft für die Invest- mentgesellschaft, Unterabschnitt „Treuhandfunktion“). Die Komplementärin und die Verwaltungsgesellschaft unter- liegen bzw. Treu- händerin unterliegen den Vorschriften des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (GeldwäschegesetzGeldwäsche- gesetz, GwG). Können sie die daraus resultierenden Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen, weil der betreffende Anleger die nach dem GwG zu erhebenden Angaben nicht, nicht vollständig, nicht fristgerecht oder unzutreffend beibringt, ist eine Annahme der Beitrittserklärung grundsätzlich nicht möglich. Sollte der Anleger dennoch in die Investmentgesellschaft aufgenommen aufge- nommen worden sein, ist die Verwaltungsgesellschaft berechtigt, ihn kann er aus der Investmentgesellschaft auszuschließen wieder ausgeschlossen werden (vgl. den nachfolgenden Unterabschnitt Unter- abschnitt „Rücknahme von Anteilen/Kündigung/Ausschluss aus der Investmentgesellschaft“). Die Einlagen werden in mehreren Raten zur Zahlung fällig. Die Anleger müssen ihren Zeichnungsbetrag die erste Rate i. H. v. 55 % sowie den Ausgabe- aufschlag vollen Aus- gabeaufschlag i. H. v. bis zu 5 % der gezeichneten Einlage auf das Konto der Verwaltungsgesellschaft Treuhänderin spätestens zum Monatsende des auf den Zugang der Annahme ihrer Beitritts- erklärung der Beitrittserklärung beim Anleger folgenden folgen- den Monats (Valuta bei der Ver- waltungsgesellschaftTreuhänderin) einzahlen. Der Ausgabeaufschlag beträgt bis Die weite- ren Raten sind nach schriftlicher Aufforderung durch die Treuhän- derin in zeitlicher Abhängigkeit vom Kapitalbedarf der Invest- mentgesellschaft und mit einer Fälligkeit von 28 Kalendertagen nach dem Datum des Kapitalabrufs zu 5 % des Zeichnungsbetrages. Eingehende Zahlungen der Anleger werden zunächst auf die Schuld zur Zahlung des Ausga- beaufschlages und sodann auf die Schuld zur Leistung der Einlage angerechnetzahlen. Zum Beitritt zur Investmentgesellschaft sind grundsätzlich nur einzelne natürliche Personen zugelassen, die ausschließlich in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind. Betei- ligungen Beteiligungen von Gemeinschaften, eingetragenen Lebenspartner- schaften Lebenspartnerschaften oder Ehepaaren als solchen (Zeichnungen durch einen Lebenspartner bzw. Ehepartner als Einzelperson sind zulässig) sowie eine Beteiligung Betei- ligung über andere Treuhänder als die Verwal- tungsgesellschaft Verwaltungsgesellschaft sind ausgeschlossen, wobei die Verwaltungs- gesellschaft nach eigenem Ermessen hiervon Ausnahmen – bei- spielsweise im Hinblick auf Kapitalgesellschaften, Pensionskas- sen, Versorgungswerke, öffentlich-rechtliche Körperschaften des deutschen Rechts, gemeinnützige private und öffentlich-rechtli- che Stiftungen deutschen Rechts sowie Kirchen und anerkannte Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß Art. 140 Grund- gesetz i. V. m. Art. 137 Abs. 5 Weimarer Reichsverfassung zulassen kann. Ausgeschlossen von der Beteiligung an der Investmentgesell- schaft Investmentgesellschaft sind zudem sämtliche natürlichen PersonenPerso- nen, die im Wett- bewerb Wettbewerb zur Investmentgesellschaft stehen, wobei ein Wettbe- werb Wettbewerb in diesem Sinne noch nicht dadurch gegeben ist, dass sich die Person an anderen Gesellschaften mit gleichem oder ähnli- chem ähnlichem Gesellschaftszweck beteiligt. Daneben dürfen sich auch keine Personen an der Investmentgesellschaft beteiligen, die be- reits bereits aus einer einem anderen Fonds- oder Investmentgesellschaft nach Maßgabe Investmentvermögen aufgrund einer mit § 20 (1), (3) oder (34) des Gesellschaftsvertrages Gesellschaftsvertra- ges der Investmentgesellschaft vergleichbaren Regelung ausgeschie- den aus- geschieden sind oder die durch die Beteiligung 10 % oder mehr an dem geplanten Kommanditkapital – durch den Platzierungsgarantievertrag zwischen der Wealthcap Investment Services GmbH und der Investmentgesell- schaft garantierten bzw. soweit die Investmentge- sellschaft das dieses höher ist – zu diesem Zeitpunkt eingeworbenen Kommanditkapital erhöht, an diesem erhöhten Kommanditkapital – der Investment- gesellschaft auf sich vereinigen würden. Allerdings Die Verwaltungsgesellschaft ist die Investmentgesellschaft berechtigt, im Einzelfall auch hiervon nach eige- nem Ermessen Ausnahmen von den vorgenannten Ausschlussgründen Ausschluss- gründen – beispielsweise im Hinblick auf öffentlich-rechtliche Körperschaften des deutschen Rechts, gemeinnützige private und öffentlich-rechtliche Stiftungen deutschen Rechts sowie Kir- chen und anerkannte Religions- oder Weltanschauungsgemein- schaften mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß Art. 140 Grundgesetz i. V. m. Art. 137 Abs. 5 Weima- rer Reichsverfassung – zuzulassen. Natürliche Personen, die in den USA oder Kanada ( jeweils einschließlich ein- schließlich deren Territorien) ansässig i. S. d. im Sinne des US-amerikanischen ameri- kanischen oder kanadi- schen kanadischen Steuerrechts sind und/oder die US-amerikanische und/ oder die kanadische Staatsangehörigkeit haben und/oder in den USA/USA oder Kanada ( jeweils einschließlich deren Territorien) einen Wohnsitz haben und/oder Inhaber einer dauerhaften dauer- haften US-amerikanischen bzw. oder kanadischen Aufenthalts- oder Arbeits- erlaubnis Arbeitserlaubnis (z. B. „Green Card“) sind und/oder – sind, sowie solche natürlichen Personen, die nicht ausschließlich in Deutschland unbeschränkt einkom- mensteuerpflichtig ein- kommensteuerpflichtig sind, sind ausnahmslos von einer Beteiligung Beteili- gung ausgeschlossen. b) Rücknahme von Anteilen/Kündigung/ Ausschluss aus der Investmentgesellschaft Eine ordentliche Kündigung durch den Anleger ist ausgeschlos- sen. Die Anleger und die übrigen Gesellschafter können ihr Gesellschaftsverhältnis jedoch jederzeit aus wichtigem Grund durch ein an die Verwaltungsgesellschaft gerichtetes Übergabe- einschreiben kündigen. Der kündigende Gesellschafter scheidet mit Wirkung zu dem Zeitpunkt, in dem das betreffende Über- gabeeinschreiben der Verwaltungsgesellschaft zugeht, aus der Investmentgesellschaft aus. Darüber hinaus hat der Anleger kei- nen Anspruch gegenüber der Investmentgesellschaft und auch gegenüber der Verwaltungsgesellschaft auf Rücknahme oder Umtausch seines Anteils an der Investmentgesellschaft. Ein Anleger kann gemäß § 20 (1) des Gesellschaftsvertrages der Investmentgesellschaft jedoch – auch anteilig – von der Verwal- tungsgesellschaft aus der Investmentgesellschaft ausgeschlos- sen werden, wenn – in seine Beteiligung oder in einzelne Ansprüche hieraus die Zwangsvollstreckung betrieben und nicht innerhalb von drei Monaten wieder aufgehoben wird oder ein Pfandrecht an der Beteiligung verwertet wird ( jeweils auch nach ausländi- schem Recht) oder – ein Anleger den in der Beitrittserklärung übernommenen Zeichnungsbetrag und/oder den Ausgabeaufschlag nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig leistet oder – ein Treugeber, der seine Beteiligung in eine Beteiligung als Direktkommanditist umwandeln möchte, ein Erwerber oder ein Erbe bzw. Vermächtnisnehmer der Verwaltungsgesell- schaft oder einem von ihr benannten Dritten die notariell beglaubigte Handelsregistervollmacht nicht oder nicht recht- zeitig oder nicht in der geforderten Form zur Verfügung stellt (vgl. den Unterabschnitt „Umwandlung“) oder – nicht innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr nach dem Tode eines Treugebers oder nach Ablauf einer von der Ver- waltungsgesellschaft gewährten Fristverlängerung die Aus- einandersetzung der Erben oder Vermächtnisnehmer in der Weise erfolgt, dass jeder Erbe oder Vermächtnisnehmer min- destens Beteiligungen i. H. v. 10.000 EUR hält und keine Be- teiligungen entstehen, die nicht durch 1.000 glatt teilbar sind, oder – ein Anleger – unabhängig davon, ob er Erst- oder Zweiter- werber, Erbe oder Vermächtnisnehmer ist – dauerhaft oder zeitweilig die Voraussetzungen für den erstmaligen Beitritt zur Investmentgesellschaft gemäß § 5 des Gesellschaftsver- trages der Investmentgesellschaft nicht oder nicht mehr er- füllt (wobei bis zur Kenntniserlangung der Investmentgesell- schaft eine solche Beteiligung als wirksam behandelt wird) oder wenn er den Informations-, Mitteilungs- und Nachweis- pflichten aus § 5 (4) und § 26 (4) des Gesellschaftsvertrages der Investmentgesellschaft nicht oder nicht in der geforder- ten Form nachkommt (wobei bis zur Kenntniserlangung der Investmentgesellschaft eine solche Beteiligung als wirksam behandelt wird, vgl. § 20 (1) Satz 1 e) des Gesellschaftsver- trages der Investmentgesellschaft) oder – ein Erbe oder Vermächtnisnehmer seiner Verpflichtung zur Vorlage eines Erbscheins oder eines sonst zum Beleg der Rechtsänderung hinreichenden Nachweises nicht nachkommt oder – die Beendigung der Geschäftsbeziehung zu diesem Anleger aufgrund rechtlicher Erfordernisse nach dem GwG notwendig ist, da der betreffende Anleger die danach erforderlichen Angaben nicht, nicht vollständig, nicht fristgerecht oder unzutreffend gemacht hat (vgl. § 20 (1) Satz 1 g) des Gesell- schaftsvertrages der Investmentgesellschaft) oder – die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des betreffenden Gesellschafters, Erben, Vermächtnisneh- mers bzw. Erwerbers oder die Eröffnung eines entsprechen- den Verfahrens nach ausländischem Recht mangels Masse abgelehnt wird. Ein Gesellschafter bzw. seine Erben oder Vermächtnisnehmer bzw. ein Erwerber scheidet – ggf. auch anteilig, z. B. durch Redu- zierung des Kapitalanteils – aus der Investmentgesellschaft aus, ohne dass es eines Ausschlusses durch die Verwaltungsgesell- schaft oder eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung bedarf, wenn über das Vermögen des betreffenden Gesellschaf- ters, Erben, Vermächtnisnehmers bzw. Erwerbers das Insolvenz- verfahren oder ein entsprechendes Verfahren nach ausländi- schem Recht eröffnet wird oder ein Privatgläubiger eines Betref- fenden die Investmentgesellschaft kündigt. Teilt der Gesellschaf- ter bzw. seine Erben oder Vermächtnisnehmer bzw. ein Erwerber der Verwaltungsgesellschaft den vorbenannten Ausschlussgrund (§ 20 (1) Satz 2 des Gesellschaftsvertrages der Investmentgesell- schaft) pflichtwidrig nicht gemäß § 26 (5) des Gesellschaftsver- trages der Investmentgesellschaft mit, wird der Gesellschafter bzw. seine Erben oder Vermächtnisnehmer bzw. ein Erwerber bis zur Kenntnis der Verwaltungsgesellschaft von dem Ausschluss- grund wirtschaftlich weiterhin als Gesellschafter der Investment- gesellschaft behandelt. Einzelheiten zum Ausschlussverfahren in diesen Fällen sind in § 20 (2) des Gesellschaftsvertrages der Investmentgesellschaft geregelt. Darüber hinaus kann ein Anleger durch Gesellschafterbeschluss aus der Investmentgesellschaft ausgeschlossen werden, wenn er in grober Weise trotz schriftlicher Abmahnung seine sonstigen Verpflichtungen aus dem Gesellschaftsverhältnis verletzt und den Gesellschaftern die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnis- ses mit diesem Anleger unzumutbar geworden ist. Der betreffen- de Anleger hat bei der Beschlussfassung über den Ausschluss kein Stimmrecht. Er hat jedoch die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen. Weitere Einzelheiten hierzu regeln § 20 (3) und § 20 (4) des Gesellschaftsvertrages der Investmentgesellschaft. Scheidet ein Anleger aus der Investmentgesellschaft aus, so wird die Investmentgesellschaft mit den verbleibenden Gesellschaf- tern fortgesetzt. Die Verwaltungsgesellschaft kann im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters nach freiem Ermessen ent- scheiden, – ob sie das Kommanditkapital um die Einlage (Kapitalkonto I) des ausscheidenden Anlegers reduziert (wobei der Anteil des Ausscheidenden am Vermögen der Investmentgesellschaft den verbleibenden Gesellschaftern anwächst) oder – ob sie den Anteil des ausscheidenden Anlegers gegen Ein- zahlung der nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages der Investmentgesellschaft an den ausscheidenden Anleger von der Investmentgesellschaft zu leistenden Abfindung durch eine andere Gesellschaft übernehmen lässt. Weitere Einzelheiten hierzu finden sich in § 22 des Gesellschafts- vertrages der Investmentgesellschaft. Die Ermittlung eines dem ausscheidenden Anleger zustehenden Abfindungsguthabens findet sich im Kapitel „Kosten“, Abschnitt „Ausgabe- und Rücknahmepreis, Abfindungsguthaben“, Unterab- schnitt „Abfindungsguthaben“.

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Ausgabe und Rücknahme der Anteile. a) Ausgabe von Anteilen/Beitritt zur Investmentgesellschaft AUSGABE VON ANTEILEN/ BEITRITT ZUR INVESTMENTGESELLSCHAFT Das Kommanditkapital der Investmentgesellschaft soll durch den Beitritt von Anlegern und die damit verbundene Ausgabe von mittelbar gehaltenen Kommanditanteilen an der Investmentge- sellschaft plangemäß auf bis zu 200 Mio. EUR erhöht werden. Eine Erhöhung oder Verminderung des geplanten Kommandit- kapitals steht im freien Ermessen der Investmentgesellschaft, wobei das geplante Kommanditkapital nur vermindert werden kann, wenn die Finanzierung etwaiger von der Investmentgesell- schaft nach Maßgabe der Anlagebedingungen erworbener Ver- mögensgegenstände sowie die Risikomischung nach § 262 KAGB sichergestellt ist. Die Anzahl der angebotenen Anteile an der Investmentgesellschaft ist daher grundsätzlich nicht beschränkt. Die Beteiligung an der Investmentgesellschaft als Anleger ist grundsätzlich nur bis zum 30.06.2019 („Platzierungsschluss“) möglich. Der Platzierungsschluss kann auf einen früheren oder einen späteren Zeitpunkt bis zum 30.06.2020 verschoben wer- den. Der Beitritt zur Investmentgesellschaft erfolgt durch Unterzeich- nung Unter- zeichnung der Beitrittserklärung durch den Anleger und den Zugang der Annahme des Beitritts der Beitrittserklärung durch die Verwaltungsgesellschaft Treuhände- rin beim Anleger. Beitrittserklärungen werden am Tag des Plat- zierungsschlusses letztmals angenommen. Ein Anspruch auf Annahme der Beitrittserklärung besteht nicht. Beitrittserklärun- gen erhalten die Anleger bei der Verwaltungsgesellschaft bzw. der Treuhänderin; sie können bis zum Platzierungsschluss bei der Verwaltungsgesellschaft bzw. Treuhänderin abgegeben werden. Die Anleger schließen mit dem Zugang der Annahme ihrer Beitritt- serklärung durch die Verwaltungsgesellschaft der Bei- trittserklärung beim Anleger einen Treuhandvertrag mit der Investmentgesellschaft und der Verwal- tungsgesellschaft Ver- waltungsgesellschaft in ihrer Funktion als Treuhandkommanditistin Treuhänderin ab (vgl. auch Kapitel „Kapitalverwaltungsgesellschaft“, Abschnitt „Zusatzfunktionen Zusatz- funktion der Verwaltungsgesellschaft für die Invest- mentgesellschaft”, Unterabschnitt „Treuhandfunktionals Treuhänderin“). Die Komplementärin und die Verwaltungsgesellschaft unter- liegen bzw. Treu- händerin unterliegen den Vorschriften des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (GeldwäschegesetzGeldwäsche- gesetz, GwG). Können sie die daraus resultierenden Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen, weil der betreffende Anleger die nach dem GwG zu erhebenden Angaben nicht, nicht vollständig, nicht fristgerecht oder unzutreffend beibringt, ist eine Annahme der Beitrittserklärung grundsätzlich nicht möglich. Sollte der Anleger dennoch in die Investmentgesellschaft aufgenommen aufge- nommen worden sein, ist die Verwaltungsgesellschaft berechtigt, ihn kann er aus der Investmentgesellschaft auszuschließen wieder ausgeschlossen werden (vgl. den nachfolgenden Unterabschnitt Unter- abschnitt „Rücknahme von Anteilen/Kündigung/Ausschluss aus der Investmentgesellschaft“). Die Einlagen werden in mehreren Raten zur Zahlung fällig. Die Anleger müssen ihren Zeichnungsbetrag die erste Rate i. H. v. 25 % sowie den Ausgabe- aufschlag vollen Aus- gabeaufschlag i. H. v. bis zu 2 % der gezeichneten Einlage auf das Konto der Verwaltungsgesellschaft Treuhänderin spätestens zum Monatsende des auf den Zugang der Annahme ihrer Beitritts- erklärung der Beitrittserklärung beim Anleger folgenden folgen- den Monats (Valuta bei der Ver- waltungsgesellschaftTreuhänderin) einzahlen. Der Ausgabeaufschlag beträgt bis Die weite- ren Raten sind nach schriftlicher Aufforderung durch die Treuhän- derin in zeitlicher Abhängigkeit vom Kapitalbedarf der Invest- mentgesellschaft und mit einer Fälligkeit von 28 Kalendertagen nach dem Datum des Kapitalabrufs zu 5 % des Zeichnungsbetrages. Eingehende Zahlungen der Anleger werden zunächst auf die Schuld zur Zahlung des Ausga- beaufschlages und sodann auf die Schuld zur Leistung der Einlage angerechnetzahlen. Zum Beitritt zur Investmentgesellschaft sind grundsätzlich nur einzelne natürliche Personen zugelassen, die ausschließlich in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind. Betei- ligungen Beteiligungen von Gemeinschaften, eingetragenen Lebenspartner- schaften Lebenspartnerschaften oder Ehepaaren als solchen (Zeichnungen durch einen Lebenspartner bzw. Ehepartner als Einzelperson sind zulässig) sowie eine Beteiligung Betei- ligung über andere Treuhänder als die Verwal- tungsgesellschaft Verwaltungsgesellschaft sind ausgeschlossen, wobei die Verwaltungs- gesellschaft nach eigenem Ermessen hiervon Ausnahmen – bei- spielsweise im Hinblick auf Kapitalgesellschaften, Pensionskas- sen, Versorgungswerke, öffentlich-rechtliche Körperschaften des deutschen Rechts, gemeinnützige private und öffentlich-rechtli- che Stiftungen deutschen Rechts sowie Kirchen und anerkannte Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß Art. 140 Grund- gesetz i. V. m. Art. 137 Abs. 5 Weimarer Reichsverfassung zulassen kann. Ausgeschlossen von der Beteiligung an der Investmentgesell- schaft Investmentgesellschaft sind zudem sämtliche natürlichen PersonenPer- sonen, die im Wett- bewerb Wettbewerb zur Investmentgesellschaft stehen, wobei ein Wettbe- werb Wettbewerb in diesem Sinne noch nicht dadurch gegeben ist, dass sich die Person an anderen Gesellschaften mit gleichem oder ähnli- chem ähnlichem Gesellschaftszweck beteiligt. Daneben dürfen sich auch keine Personen an der Investmentgesellschaft beteiligen, die be- reits bereits aus einer einem anderen Fonds- oder Investmentgesellschaft nach Maßgabe Investmentvermögen aufgrund einer mit § 20 (1), (3) oder (34) des Gesellschaftsvertrages Gesellschaftsvertra- ges der Investmentgesellschaft vergleichbaren Regelung ausgeschie- den ausge- schieden sind oder die durch die Beteiligung 10 % oder mehr an dem geplanten Kommanditkapital – durch den Platzierungsgarantievertrag zwischen der Wealth- cap Investment Services GmbH und der Investmentgesellschaft garantierten bzw. soweit die Investmentge- sellschaft das dieses höher ist – zu diesem Zeitpunkt eingeworbenen Kommanditkapital erhöht, an diesem erhöhten Kommanditkapital – der Investmentgesellschaft auf sich vereinigen würden. Allerdings Die Verwaltungsgesellschaft ist die Investmentgesellschaft gemäß dem Bestellungsvertrag (i. V. m. dem Gesellschaftsvertrag) berechtigt, im Einzelfall auch hiervon nach eige- nem Ermessen Ausnahmen von den vorgenannten Ausschlussgründen Ausschluss- gründen – beispielsweise im Hinblick auf öffentlich-rechtliche Körperschaften des deutschen Rechts, gemeinnützige private und öffentlich-rechtliche Stiftungen deutschen Rechts sowie Kir- chen und anerkannte Religions- oder Weltanschauungsgemein- schaften mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß Art. 140 Grundgesetz i. V. m. Art. 137 Abs. 5 Weima- rer Reichsverfassung – zuzulassen. Natürliche Personen, die in den USA oder Kanada ( jeweils einschließlich ein- schließlich deren Territorien) ansässig i. S. d. US-amerikanischen oder kanadi- schen kanadischen Steuerrechts sind und/oder die US-amerikanische und/ amerika- nische oder die kanadische Staatsangehörigkeit haben und/oder in den USA/USA oder Kanada ( jeweils einschließlich deren Territorien) einen Wohnsitz haben und/oder Inhaber einer dauerhaften US-amerikanischen bzw. oder kanadischen Aufenthalts- oder Arbeits- erlaubnis (z. B. „Green Card“) sind und/oder – sind, sowie solche natürlichen Personen, die nicht ausschließlich in Deutschland unbeschränkt einkom- mensteuerpflichtig einkommen- steuerpflichtig sind, sind ausnahmslos von einer Beteiligung ausgeschlossenaus- geschlossen. b) Rücknahme von Anteilen/Kündigung/ Ausschluss aus der Investmentgesellschaft Eine ordentliche Kündigung durch den Anleger ist ausgeschlos- sen. Die Anleger und die übrigen Gesellschafter können ihr Gesellschaftsverhältnis jedoch jederzeit aus wichtigem Grund durch ein an die Verwaltungsgesellschaft gerichtetes Übergabe- einschreiben kündigen. Der kündigende Gesellschafter scheidet mit Wirkung zu dem Zeitpunkt, in dem das betreffende Über- gabeeinschreiben der Verwaltungsgesellschaft zugeht, aus der Investmentgesellschaft aus. Darüber hinaus hat der Anleger kei- nen Anspruch gegenüber der Investmentgesellschaft und auch gegenüber der Verwaltungsgesellschaft auf Rücknahme oder Umtausch seines Anteils an der Investmentgesellschaft. Ein Anleger kann gemäß § 20 (1) des Gesellschaftsvertrages der Investmentgesellschaft jedoch – auch anteilig – von der Verwal- tungsgesellschaft aus der Investmentgesellschaft ausgeschlos- sen werden, wenn – in seine Beteiligung oder in einzelne Ansprüche hieraus die Zwangsvollstreckung betrieben und nicht innerhalb von drei Monaten wieder aufgehoben wird oder ein Pfandrecht an der Beteiligung verwertet wird ( jeweils auch nach ausländi- schem Recht) oder – ein Anleger den in der Beitrittserklärung übernommenen Zeichnungsbetrag und/oder den Ausgabeaufschlag nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig leistet oder – ein Treugeber, der seine Beteiligung in eine Beteiligung als Direktkommanditist umwandeln möchte, ein Erwerber oder ein Erbe bzw. Vermächtnisnehmer der Verwaltungsgesell- schaft oder einem von ihr benannten Dritten die notariell beglaubigte Handelsregistervollmacht nicht oder nicht recht- zeitig oder nicht in der geforderten Form zur Verfügung stellt (vgl. den Unterabschnitt „Umwandlung“) oder – nicht innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr nach dem Tode eines Treugebers oder nach Ablauf einer von der Ver- waltungsgesellschaft gewährten Fristverlängerung die Aus- einandersetzung der Erben oder Vermächtnisnehmer in der Weise erfolgt, dass jeder Erbe oder Vermächtnisnehmer min- destens Beteiligungen i. H. v. 10.000 EUR hält und keine Be- teiligungen entstehen, die nicht durch 1.000 glatt teilbar sind, oder – ein Anleger – unabhängig davon, ob er Erst- oder Zweiter- werber, Erbe oder Vermächtnisnehmer ist – dauerhaft oder zeitweilig die Voraussetzungen für den erstmaligen Beitritt zur Investmentgesellschaft gemäß § 5 des Gesellschaftsver- trages der Investmentgesellschaft nicht oder nicht mehr er- füllt (wobei bis zur Kenntniserlangung der Investmentgesell- schaft eine solche Beteiligung als wirksam behandelt wird) oder wenn er den Informations-, Mitteilungs- und Nachweis- pflichten aus § 5 (4) und § 26 (4) des Gesellschaftsvertrages der Investmentgesellschaft nicht oder nicht in der geforder- ten Form nachkommt (wobei bis zur Kenntniserlangung der Investmentgesellschaft eine solche Beteiligung als wirksam behandelt wird, vgl. § 20 (1) Satz 1 e) des Gesellschaftsver- trages der Investmentgesellschaft) oder – ein Erbe oder Vermächtnisnehmer seiner Verpflichtung zur Vorlage eines Erbscheins oder eines sonst zum Beleg der Rechtsänderung hinreichenden Nachweises nicht nachkommt oder – die Beendigung der Geschäftsbeziehung zu diesem Anleger aufgrund rechtlicher Erfordernisse nach dem GwG notwendig ist, da der betreffende Anleger die danach erforderlichen Angaben nicht, nicht vollständig, nicht fristgerecht oder unzutreffend gemacht hat (vgl. § 20 (1) Satz 1 g) des Gesell- schaftsvertrages der Investmentgesellschaft) oder – die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des betreffenden Gesellschafters, Erben, Vermächtnisneh- mers bzw. Erwerbers oder die Eröffnung eines entsprechen- den Verfahrens nach ausländischem Recht mangels Masse abgelehnt wird. Ein Gesellschafter bzw. seine Erben oder Vermächtnisnehmer bzw. ein Erwerber scheidet – ggf. auch anteilig, z. B. durch Redu- zierung des Kapitalanteils – aus der Investmentgesellschaft aus, ohne dass es eines Ausschlusses durch die Verwaltungsgesell- schaft oder eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung bedarf, wenn über das Vermögen des betreffenden Gesellschaf- ters, Erben, Vermächtnisnehmers bzw. Erwerbers das Insolvenz- verfahren oder ein entsprechendes Verfahren nach ausländi- schem Recht eröffnet wird oder ein Privatgläubiger eines Betref- fenden die Investmentgesellschaft kündigt. Teilt der Gesellschaf- ter bzw. seine Erben oder Vermächtnisnehmer bzw. ein Erwerber der Verwaltungsgesellschaft den vorbenannten Ausschlussgrund (§ 20 (1) Satz 2 des Gesellschaftsvertrages der Investmentgesell- schaft) pflichtwidrig nicht gemäß § 26 (5) des Gesellschaftsver- trages der Investmentgesellschaft mit, wird der Gesellschafter bzw. seine Erben oder Vermächtnisnehmer bzw. ein Erwerber bis zur Kenntnis der Verwaltungsgesellschaft von dem Ausschluss- grund wirtschaftlich weiterhin als Gesellschafter der Investment- gesellschaft behandelt. Einzelheiten zum Ausschlussverfahren in diesen Fällen sind in § 20 (2) des Gesellschaftsvertrages der Investmentgesellschaft geregelt. Darüber hinaus kann ein Anleger durch Gesellschafterbeschluss aus der Investmentgesellschaft ausgeschlossen werden, wenn er in grober Weise trotz schriftlicher Abmahnung seine sonstigen Verpflichtungen aus dem Gesellschaftsverhältnis verletzt und den Gesellschaftern die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnis- ses mit diesem Anleger unzumutbar geworden ist. Der betreffen- de Anleger hat bei der Beschlussfassung über den Ausschluss kein Stimmrecht. Er hat jedoch die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen. Weitere Einzelheiten hierzu regeln § 20 (3) und § 20 (4) des Gesellschaftsvertrages der Investmentgesellschaft. Scheidet ein Anleger aus der Investmentgesellschaft aus, so wird die Investmentgesellschaft mit den verbleibenden Gesellschaf- tern fortgesetzt. Die Verwaltungsgesellschaft kann im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters nach freiem Ermessen ent- scheiden, – ob sie das Kommanditkapital um die Einlage (Kapitalkonto I) des ausscheidenden Anlegers reduziert (wobei der Anteil des Ausscheidenden am Vermögen der Investmentgesellschaft den verbleibenden Gesellschaftern anwächst) oder – ob sie den Anteil des ausscheidenden Anlegers gegen Ein- zahlung der nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages der Investmentgesellschaft an den ausscheidenden Anleger von der Investmentgesellschaft zu leistenden Abfindung durch eine andere Gesellschaft übernehmen lässt. Weitere Einzelheiten hierzu finden sich in § 22 des Gesellschafts- vertrages der Investmentgesellschaft. Die Ermittlung eines dem ausscheidenden Anleger zustehenden Abfindungsguthabens findet sich im Kapitel „Kosten“, Abschnitt „Ausgabe- und Rücknahmepreis, Abfindungsguthaben“, Unterab- schnitt „Abfindungsguthaben“.

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Samples: Sales Prospectus

Ausgabe und Rücknahme der Anteile. a) Ausgabe von Anteilen/Beitritt zur Investmentgesellschaft AUSGABE VON ANTEILEN/ BEITRITT ZUR INVESTMENTGESELLSCHAFT Das Kommanditkapital der Investmentgesellschaft soll durch den Beitritt von Anlegern und die damit verbundene Ausgabe von mittelbar gehaltenen Kommanditanteilen an der Investmentge- sellschaft plangemäß auf bis zu 200 Mio. EUR erhöht werden. Eine Erhöhung oder Verminderung des geplanten Kommandit- kapitals steht im freien Ermessen der Investmentgesellschaft, wobei das geplante Kommanditkapital nur vermindert werden kann, wenn die Finanzierung etwaiger von der Investmentgesell- schaft nach Maßgabe der Anlagebedingungen erworbener Ver- mögensgegenstände sowie die Risikomischung nach § 262 KAGB sichergestellt ist. Die Anzahl der angebotenen Anteile an der Investmentgesellschaft ist daher grundsätzlich nicht beschränkt. Die Beteiligung an der Investmentgesellschaft als Anleger ist grundsätzlich nur bis zum 30.06.2019 („Platzierungsschluss“) möglich. Der Platzierungsschluss kann auf einen früheren oder einen späteren Zeitpunkt bis zum 30.06.2020 verschoben wer- den. Der Beitritt zur Investmentgesellschaft erfolgt durch Unterzeich- nung Unter- zeichnung der Beitrittserklärung durch den Anleger und den Zugang der Annahme des Beitritts der Beitrittserklärung durch die Verwaltungsgesellschaft Treuhände- rin beim Anleger. Beitrittserklärungen werden am Tag des Plat- zierungsschlusses letztmals angenommen. Ein Anspruch auf Annahme der Beitrittserklärung besteht nicht. Beitrittserklärun- gen erhalten die Anleger bei der Verwaltungsgesellschaft bzw. der Treuhänderin; sie können bis zum Platzierungsschluss bei der Verwaltungsgesellschaft bzw. Treuhänderin abgegeben werden. Die Anleger schließen mit dem Zugang der Annahme ihrer Beitritt- serklärung durch die Verwaltungsgesellschaft der Bei- trittserklärung beim Anleger einen Treuhandvertrag mit der Investmentgesellschaft und der Verwal- tungsgesellschaft Ver- waltungsgesellschaft in ihrer Funktion als Treuhandkommanditistin Treuhänderin ab (vgl. auch Kapitel „Kapitalverwaltungsgesellschaft“, Abschnitt „Zusatzfunktionen Zusatz- funktion der Verwaltungsgesellschaft für die Invest- mentgesellschaft”, Unterabschnitt „Treuhandfunktionals Treuhänderin“). Die Komplementärin und die Verwaltungsgesellschaft unter- liegen bzw. Treu- händerin unterliegen den Vorschriften des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (GeldwäschegesetzGeldwäsche- gesetz, GwG). Können sie die daraus resultierenden Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen, weil der betreffende Anleger die nach dem GwG zu erhebenden Angaben nicht, nicht vollständig, nicht fristgerecht oder unzutreffend beibringt, ist eine Annahme der Beitrittserklärung grundsätzlich nicht möglich. Sollte der Anleger dennoch in die Investmentgesellschaft aufgenommen aufge- nommen worden sein, ist die Verwaltungsgesellschaft berechtigt, ihn kann er aus der Investmentgesellschaft auszuschließen wieder ausgeschlossen werden (vgl. den nachfolgenden Unterabschnitt Unter- abschnitt „Rücknahme von Anteilen/Kündigung/Ausschluss aus der Investmentgesellschaft“). Die Einlagen werden in mehreren Raten zur Zahlung fällig. Die Anleger müssen ihren Zeichnungsbetrag die erste Rate i. H. v. 30 % sowie den Ausgabe- aufschlag vollen Aus- gabeaufschlag i. H. v. bis zu 5 % der gezeichneten Einlage auf das Konto der Verwaltungsgesellschaft Treuhänderin spätestens zum Monatsende des auf den Zugang der Annahme ihrer Beitritts- erklärung der Beitrittserklärung beim Anleger folgenden folgen- den Monats (Valuta bei der Ver- waltungsgesellschaftTreuhänderin) einzahlen. Der Ausgabeaufschlag beträgt bis Die weite- ren Raten sind nach schriftlicher Aufforderung durch die Treuhän- derin in zeitlicher Abhängigkeit vom Kapitalbedarf der Invest- mentgesellschaft und mit einer Fälligkeit von 28 Kalendertagen nach dem Datum des Kapitalabrufs zu 5 % des Zeichnungsbetrages. Eingehende Zahlungen der Anleger werden zunächst auf die Schuld zur Zahlung des Ausga- beaufschlages und sodann auf die Schuld zur Leistung der Einlage angerechnetzahlen. Zum Beitritt zur Investmentgesellschaft sind grundsätzlich nur einzelne natürliche Personen zugelassen, die ausschließlich in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind. Betei- ligungen Beteiligungen von Gemeinschaften, eingetragenen Lebenspartner- schaften Lebenspartnerschaften oder Ehepaaren als solchen (Zeichnungen durch einen Lebenspartner bzw. Ehepartner als Einzelperson sind zulässig) sowie eine Beteiligung Betei- ligung über andere Treuhänder als die Verwal- tungsgesellschaft Verwaltungsgesellschaft sind ausgeschlossen, wobei die Verwaltungs- gesellschaft nach eigenem Ermessen hiervon Ausnahmen – bei- spielsweise im Hinblick auf Kapitalgesellschaften, Pensionskas- sen, Versorgungswerke, öffentlich-rechtliche Körperschaften des deutschen Rechts, gemeinnützige private und öffentlich-rechtli- che Stiftungen deutschen Rechts sowie Kirchen und anerkannte Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß Art. 140 Grund- gesetz i. V. m. Art. 137 Abs. 5 Weimarer Reichsverfassung zulassen kann. Ausgeschlossen von der Beteiligung an der Investmentgesell- schaft Investmentgesellschaft sind zudem sämtliche natürlichen PersonenPer- sonen, die im Wett- bewerb Wettbewerb zur Investmentgesellschaft stehen, wobei ein Wettbe- werb Wettbewerb in diesem Sinne noch nicht dadurch gegeben ist, dass sich die Person an anderen Gesellschaften mit gleichem oder ähnli- chem ähnlichem Gesellschaftszweck beteiligt. Daneben dürfen sich auch keine Personen an der Investmentgesellschaft beteiligen, die be- reits bereits aus einer einem anderen Fonds- oder Investmentgesellschaft nach Maßgabe Investmentvermögen aufgrund einer mit § 20 (1), (3) oder (34) des Gesellschaftsvertrages Gesellschaftsvertra- ges der Investmentgesellschaft vergleichbaren Regelung ausgeschie- den ausge- schieden sind oder die durch die Beteiligung 10 % oder mehr an dem geplanten Kommanditkapital – durch den Platzierungsgarantievertrag zwischen der Wealth- cap Investment Services GmbH und der Investmentgesellschaft garantierten bzw. soweit die Investmentge- sellschaft das dieses höher ist – zu diesem Zeitpunkt eingeworbenen Kommanditkapital erhöht, an diesem erhöhten Kommanditkapital – der Investmentgesellschaft auf sich vereinigen würden. Allerdings Die Verwaltungsgesellschaft ist die Investmentgesellschaft gemäß dem Bestellungsvertrag (i. V. m. dem Gesellschaftsvertrag) berechtigt, im Einzelfall auch hiervon nach eige- nem Ermessen Ausnahmen von den vorgenannten Ausschlussgründen Ausschluss- gründen – beispielsweise im Hinblick auf öffentlich-rechtliche Körperschaften des deutschen Rechts, gemeinnützige private und öffentlich-rechtliche Stiftungen deutschen Rechts sowie Kir- chen und anerkannte Religions- oder Weltanschauungsgemein- schaften mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß Art. 140 Grundgesetz i. V. m. Art. 137 Abs. 5 Weima- rer Reichsverfassung – zuzulassen. Natürliche Personen, die in den USA oder Kanada ( jeweils einschließlich ein- schließlich deren Territorien) ansässig i. S. d. US-amerikanischen oder kanadi- schen kanadischen Steuerrechts sind und/oder die US-amerikanische und/ amerika- nische oder die kanadische Staatsangehörigkeit haben und/oder in den USA/USA oder Kanada ( jeweils einschließlich deren Territorien) einen Wohnsitz haben und/oder Inhaber einer dauerhaften US-amerikanischen bzw. oder kanadischen Aufenthalts- oder Arbeits- erlaubnis (z. B. „Green Card“) sind und/oder – sind, sowie solche natürlichen Personen, die nicht ausschließlich in Deutschland unbeschränkt einkom- mensteuerpflichtig einkommen- steuerpflichtig sind, sind ausnahmslos von einer Beteiligung ausgeschlossenaus- geschlossen. b) Rücknahme von Anteilen/Kündigung/ Ausschluss aus der Investmentgesellschaft Eine ordentliche Kündigung durch den Anleger ist ausgeschlos- sen. Die Anleger und die übrigen Gesellschafter können ihr Gesellschaftsverhältnis jedoch jederzeit aus wichtigem Grund durch ein an die Verwaltungsgesellschaft gerichtetes Übergabe- einschreiben kündigen. Der kündigende Gesellschafter scheidet mit Wirkung zu dem Zeitpunkt, in dem das betreffende Über- gabeeinschreiben der Verwaltungsgesellschaft zugeht, aus der Investmentgesellschaft aus. Darüber hinaus hat der Anleger kei- nen Anspruch gegenüber der Investmentgesellschaft und auch gegenüber der Verwaltungsgesellschaft auf Rücknahme oder Umtausch seines Anteils an der Investmentgesellschaft. Ein Anleger kann gemäß § 20 (1) des Gesellschaftsvertrages der Investmentgesellschaft jedoch – auch anteilig – von der Verwal- tungsgesellschaft aus der Investmentgesellschaft ausgeschlos- sen werden, wenn – in seine Beteiligung oder in einzelne Ansprüche hieraus die Zwangsvollstreckung betrieben und nicht innerhalb von drei Monaten wieder aufgehoben wird oder ein Pfandrecht an der Beteiligung verwertet wird ( jeweils auch nach ausländi- schem Recht) oder – ein Anleger den in der Beitrittserklärung übernommenen Zeichnungsbetrag und/oder den Ausgabeaufschlag nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig leistet oder – ein Treugeber, der seine Beteiligung in eine Beteiligung als Direktkommanditist umwandeln möchte, ein Erwerber oder ein Erbe bzw. Vermächtnisnehmer der Verwaltungsgesell- schaft oder einem von ihr benannten Dritten die notariell beglaubigte Handelsregistervollmacht nicht oder nicht recht- zeitig oder nicht in der geforderten Form zur Verfügung stellt (vgl. den Unterabschnitt „Umwandlung“) oder – nicht innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr nach dem Tode eines Treugebers oder nach Ablauf einer von der Ver- waltungsgesellschaft gewährten Fristverlängerung die Aus- einandersetzung der Erben oder Vermächtnisnehmer in der Weise erfolgt, dass jeder Erbe oder Vermächtnisnehmer min- destens Beteiligungen i. H. v. 10.000 EUR hält und keine Be- teiligungen entstehen, die nicht durch 1.000 glatt teilbar sind, oder – ein Anleger – unabhängig davon, ob er Erst- oder Zweiter- werber, Erbe oder Vermächtnisnehmer ist – dauerhaft oder zeitweilig die Voraussetzungen für den erstmaligen Beitritt zur Investmentgesellschaft gemäß § 5 des Gesellschaftsver- trages der Investmentgesellschaft nicht oder nicht mehr er- füllt (wobei bis zur Kenntniserlangung der Investmentgesell- schaft eine solche Beteiligung als wirksam behandelt wird) oder wenn er den Informations-, Mitteilungs- und Nachweis- pflichten aus § 5 (4) und § 26 (4) des Gesellschaftsvertrages der Investmentgesellschaft nicht oder nicht in der geforder- ten Form nachkommt (wobei bis zur Kenntniserlangung der Investmentgesellschaft eine solche Beteiligung als wirksam behandelt wird, vgl. § 20 (1) Satz 1 e) des Gesellschaftsver- trages der Investmentgesellschaft) oder – ein Erbe oder Vermächtnisnehmer seiner Verpflichtung zur Vorlage eines Erbscheins oder eines sonst zum Beleg der Rechtsänderung hinreichenden Nachweises nicht nachkommt oder – die Beendigung der Geschäftsbeziehung zu diesem Anleger aufgrund rechtlicher Erfordernisse nach dem GwG notwendig ist, da der betreffende Anleger die danach erforderlichen Angaben nicht, nicht vollständig, nicht fristgerecht oder unzutreffend gemacht hat (vgl. § 20 (1) Satz 1 g) des Gesell- schaftsvertrages der Investmentgesellschaft) oder – die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des betreffenden Gesellschafters, Erben, Vermächtnisneh- mers bzw. Erwerbers oder die Eröffnung eines entsprechen- den Verfahrens nach ausländischem Recht mangels Masse abgelehnt wird. Ein Gesellschafter bzw. seine Erben oder Vermächtnisnehmer bzw. ein Erwerber scheidet – ggf. auch anteilig, z. B. durch Redu- zierung des Kapitalanteils – aus der Investmentgesellschaft aus, ohne dass es eines Ausschlusses durch die Verwaltungsgesell- schaft oder eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung bedarf, wenn über das Vermögen des betreffenden Gesellschaf- ters, Erben, Vermächtnisnehmers bzw. Erwerbers das Insolvenz- verfahren oder ein entsprechendes Verfahren nach ausländi- schem Recht eröffnet wird oder ein Privatgläubiger eines Betref- fenden die Investmentgesellschaft kündigt. Teilt der Gesellschaf- ter bzw. seine Erben oder Vermächtnisnehmer bzw. ein Erwerber der Verwaltungsgesellschaft den vorbenannten Ausschlussgrund (§ 20 (1) Satz 2 des Gesellschaftsvertrages der Investmentgesell- schaft) pflichtwidrig nicht gemäß § 26 (5) des Gesellschaftsver- trages der Investmentgesellschaft mit, wird der Gesellschafter bzw. seine Erben oder Vermächtnisnehmer bzw. ein Erwerber bis zur Kenntnis der Verwaltungsgesellschaft von dem Ausschluss- grund wirtschaftlich weiterhin als Gesellschafter der Investment- gesellschaft behandelt. Einzelheiten zum Ausschlussverfahren in diesen Fällen sind in § 20 (2) des Gesellschaftsvertrages der Investmentgesellschaft geregelt. Darüber hinaus kann ein Anleger durch Gesellschafterbeschluss aus der Investmentgesellschaft ausgeschlossen werden, wenn er in grober Weise trotz schriftlicher Abmahnung seine sonstigen Verpflichtungen aus dem Gesellschaftsverhältnis verletzt und den Gesellschaftern die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnis- ses mit diesem Anleger unzumutbar geworden ist. Der betreffen- de Anleger hat bei der Beschlussfassung über den Ausschluss kein Stimmrecht. Er hat jedoch die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen. Weitere Einzelheiten hierzu regeln § 20 (3) und § 20 (4) des Gesellschaftsvertrages der Investmentgesellschaft. Scheidet ein Anleger aus der Investmentgesellschaft aus, so wird die Investmentgesellschaft mit den verbleibenden Gesellschaf- tern fortgesetzt. Die Verwaltungsgesellschaft kann im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters nach freiem Ermessen ent- scheiden, – ob sie das Kommanditkapital um die Einlage (Kapitalkonto I) des ausscheidenden Anlegers reduziert (wobei der Anteil des Ausscheidenden am Vermögen der Investmentgesellschaft den verbleibenden Gesellschaftern anwächst) oder – ob sie den Anteil des ausscheidenden Anlegers gegen Ein- zahlung der nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages der Investmentgesellschaft an den ausscheidenden Anleger von der Investmentgesellschaft zu leistenden Abfindung durch eine andere Gesellschaft übernehmen lässt. Weitere Einzelheiten hierzu finden sich in § 22 des Gesellschafts- vertrages der Investmentgesellschaft. Die Ermittlung eines dem ausscheidenden Anleger zustehenden Abfindungsguthabens findet sich im Kapitel „Kosten“, Abschnitt „Ausgabe- und Rücknahmepreis, Abfindungsguthaben“, Unterab- schnitt „Abfindungsguthaben“.

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