Common use of Ausgabe und Rücknahme der Anteile Clause in Contracts

Ausgabe und Rücknahme der Anteile. Ausgabe von Anteilen /Beitritt zur Investment- gesellschaft /Vergütungsvereinbarung /Einzahlung Das Kommanditkapital der Investmentgesellschaft soll durch den Beitritt von Anlegern und die damit verbundene Ausgabe von mittelbar gehaltenen Kommanditanteilen an der Investmentge­ sellschaft erhöht werden. Die Anzahl der angebotenen Anteile an der Investmentgesellschaft ist grundsätzlich nicht beschränkt. Die Beteiligung an der Investmentgesellschaft als Anleger ist grundsätzlich nur bis zum 31.10.2022 („Platzierungsschluss“) möglich. Der Platzierungsschluss kann auf einen früheren oder einen späteren Zeitpunkt bis zum 31.10.2023 verschoben werden. Der Beitritt zur Investmentgesellschaft erfolgt durch Unterzeich­ nung der Beitrittserklärung durch den Anleger und den Zugang der Annahme der Beitrittserklärung durch die Treuhänderin beim Anleger. Beitrittserklärungen werden am Tag des Platzierungs­ schlusses letztmals angenommen. Ein Anspruch auf Annahme der Beitrittserklärung besteht nicht. Beitrittserklärungen erhalten die Anleger bei der Verwaltungsgesellschaft bzw. der Treuhände­ rin; sie können bis zum Platzierungsschluss bei der Verwal­ tungsgesellschaft bzw. Treuhänderin abgegeben werden. Die Anleger schließen mit dem Zugang der Annahme der Beitritts­ erklärung beim Anleger einen Treuhandvertrag mit der Verwal­ tungsgesellschaft in ihrer Funktion als Treuhänderin ab (vgl. auch Kapitel „Kapitalverwaltungsgesellschaft“, Abschnitt „Zusatzfunk­ tion der Verwaltungsgesellschaft als Treuhänderin“). Des Weiteren schließt der Anleger mit dem Vertriebspartner als Vermittler der Beteiligung an der Investmentgesellschaft eine Vertriebs­ und Vergütungsvereinbarung für die Tätigkeiten im Zu­ sammenhang mit der Beteiligung des Anlegers an der Invest­ mentgesellschaft (nachfolgend als „Vergütungsvereinbarung“ bezeichnet) ab. Hiernach schuldet der Anleger gegenüber dem Vertriebspartner eine Vermittlungsprovision i. H. v. bis zu 7,5 % des Zeichnungsbetrages (in diesem Verkaufsprospekt als Ausgabeaufschlag bezeichnet). Der Ausgabeaufschlag wird nicht geschuldet, soweit die Beitrittserklärung des Anlegers nicht an­ genommen wird oder der Anleger seine Beitrittserklärung wirk­ sam widerrufen hat. Der Vertriebspartner ist berechtigt, die For­ derungen aus der Vergütungsvereinbarung abzutreten. Die Einlagen werden in mehreren Raten zur Zahlung fällig. Die Anleger müssen die erste Rate i. H. v. 35 % (vgl. § 7 (3) des Gesellschaftsvertrages) sowie den vollen Ausgabeaufschlag auf das in der Beitrittserklärung angegebene Konto der Verwal­ tungsgesellschaft spätestens zum Monatsende des auf den Zu­ gang der Annahme der Beitrittserklärung beim Anleger folgen­ den Monats (Valuta bei der Verwaltungsgesellschaft) einzahlen. Der Ausgabeaufschlag wird von der Verwaltungsgesellschaft im Auftrag des Anlegers an den jeweiligen Vertriebspartner weiter­ geleitet. Die weiteren Raten sind nach schriftlicher Aufforderung durch die Verwaltungsgesellschaft oder durch die Treuhänderin in zeitlicher Abhängigkeit vom Kapitalbedarf der Investment­ gesellschaft und mit einer Fälligkeit von 28 Kalendertagen nach dem Datum des Kapitalabrufs zu zahlen. Zum Beitritt zur Investmentgesellschaft sind grundsätzlich nur einzelne natürliche Personen zugelassen, die in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind. Beteiligungen von Gemeinschaften, eingetragenen Lebenspartnerschaften oder Ehepaaren als solchen (Zeichnungen durch einen Lebenspartner bzw. Ehepartner als Einzelperson sind zulässig) sowie eine Betei­ ligung über andere Treuhänder als die Verwaltungsgesellschaft sind ausgeschlossen. Ausgeschlossen von der Beteiligung an der Investmentgesell­ schaft sind zudem sämtliche natürlichen und juristischen Perso­ nen, die unmittelbar oder mittelbar über verbundene Unterneh­ men i. S. d. § 15 AktG im Wettbewerb zu der Verwaltungsgesell­ schaft und /oder der Investmentgesellschaft stehen, wobei im Wettbewerb auch andere, beispielsweise nach dem VermAnlG oder KAGB aufgelegte Fonds­ und /oder Investmentgesellschaf­ ten stehen, und zwar unabhängig von deren Anlagestrategie oder Vermögensgegenständen (sie stehen nicht schon dadurch im Wettbewerb, dass sie als Direktkommanditisten oder Treu­ geber an anderen Gesellschaften mit gleichem oder ähnlichem Gesellschaftszweck beteiligt sind). Daneben dürfen sich auch keine Personen an der Investmentgesellschaft beteiligen, (i) die bereits aus einem anderen Investmentvermögen aufgrund einer mit § 20 (1), (2) oder (4) des Gesellschaftsvertrages der Invest­ mentgesellschaft vergleichbaren Regelung ausgeschieden sind oder (ii) die durch die Beteiligung 10 % oder mehr an dem durch den Platzierungsgarantievertrag zwischen der Wealthcap Invest­ ment Services GmbH und der Investmentgesellschaft garantier­ ten bzw. – soweit dieses höher ist – zu diesem Zeitpunkt insgesamt eingeworbenen Kommanditkapital der Investment­ gesellschaft auf sich vereinigen würden (wobei zum Zwecke der Berechnung der vorgenannten 10%igen Anteilschwelle sämtliche unmittelbaren und mittelbaren wirtschaftlichen und rechtlichen Beteiligungen einer natürlichen Person und /oder von verbunde­ nen Unternehmen i. S. d. § 15 AktG zusammengerechnet werden). Die Verwaltungsgesellschaft ist gemäß dem Bestellungsvertrag (i. V. m. dem Gesellschaftsvertrag) berechtigt, hiervon nach eige­ nem Ermessen Ausnahmen von den vorgenannten Ausschluss­ gründen – beispielsweise im Hinblick auf Kapitalgesellschaften, Pensionskassen, Versorgungswerke, öffentlich­rechtliche Körper­ schaften des deutschen Rechts, gemeinnützige private und öffentlich­rechtliche Stiftungen deutschen Rechts sowie Kirchen und anerkannte Religions­ oder Weltanschauungsgemeinschaf­ ten mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß Art. 140 Grundgesetz i. V. m. Art. 137 Abs. 5 Weimarer Reichsverfassung – zuzulassen. Die Komplementärin und die Verwaltungsgesellschaft bzw. Treu­ händerin unterliegen den Vorschriften des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäsche­ gesetz, GwG). Können sie die daraus resultierenden Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen, weil der betreffende Anleger die nach dem GwG zu erhebenden Angaben nicht, nicht vollständig, nicht fristgerecht oder unzutreffend beibringt, oder verstößt die Aufnahme des Anlegers gegen ein sonstiges zwin­ gendes gesetzliches oder behördliches Verbot (einschließlich an­ wendbarer Embargo­ und Sanktionsbestimmungen), ist eine An­ nahme der Beitrittserklärung nicht möglich. Natürliche Personen, – die in Kanada (einschließlich seiner Territorien) ansässig i. S. d. kanadischen Steuerrechts sind und /oder die kana­ dische Staatsangehörigkeit haben und /oder in Kanada (einschließlich seiner Territorien) einen Wohnsitz haben und /oder Inhaber einer dauerhaften kanadischen Aufent­ halts­ oder Arbeitserlaubnis sind, – die als „US­Personen“ gemäß dem Deutschen IGA und /oder der Definition einer US­Person gemäß der Regel 902 (k) des U.S.­Securities Act von 1933 erlassenen Regulation S in ihrer derzeitigen Fassung zu qualifizieren sind11, mithin insbeson­ dere (i) alle Personen, die Staatsbürger der USA sind oder ihren Wohnsitz in den USA haben oder aus einem anderen Grund als in den USA ansässig gelten und /oder Inhaber einer dauerhaften US­amerikanischen Aufenthalts­ oder Arbeitserlaubnis (z. B. „Green Card“) sind und /oder (ii) aus einem anderen Grund in den USA unbeschränkt steuerpflich­ tig sind und /oder auf Rechnung einer der vorstehenden Per­ sonen handeln, – die im Gesellschaftsvertrag der Investmentgesellschaft (vgl. § 5 (3) Satz 1 lit. b) des Gesellschaftsvertrages der Invest­ mentgesellschaft) als ausgeschlossen genannt sind, mithin solche, die nicht ausschließlich in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, sind ausnahmslos von einer Beteiligung ausgeschlossen. Ebenso sind sämtliche juristischen Personen, Personengesell­ schaften oder andere Rechtsträger, auf die mindestens eines der folgenden Kriterien zutrifft, ausnahmslos von einer Beteiligung ausgeschlossen: – die in Kanada (einschließlich seiner Territorien) ansässig i. S. d. kanadischen Steuerrechts sind und /oder in Kanada oder nach kanadischem Recht gegründet wurden, – die als „US­Person“ gemäß dem Deutschen IGA und /oder der Definition einer US­Person gemäß der Regel 902 (k) des U.S.­Securities Act von 1933 erlassenen Regulation S in ihrer derzeitigen Fassung zu qualifizieren sind, mithin insbeson­ dere (i) in den USA oder unter den Gesetzen der USA, eines Bundesstaats oder einer sonstigen Gebietskörperschaft der USA einschließlich des „District of Columbia“ gegründete (a) Kapitalgesellschaften oder andere juristische Personen, die als Kapitalgesellschaft besteuert werden, oder (b) Personen­ gesellschaften bzw. Partnerschaften, (ii) Nachlassvermögen die einer Besteuerung auf US­Bundesebene unterliegen, unabhängig von ihren Quellen, (iii) Trusts, über deren Ver­ waltung ein in den USA ansässiges Gericht die Hauptaufsicht ausübt und bei denen ein oder mehrere als US­Personen qualifizierende Trustees die Befugnis haben, sämtliche wesentlichen Entscheidungen zu treffen oder (iv) am 20.08.1996 bestehende und zu diesem Zeitpunkt als US­Person behandelte Trusts, die auch für eine künftige entsprechende Behandlung optieren,

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Ausgabe und Rücknahme der Anteile. Ausgabe von Anteilen /Beitritt Anteilen/Beitritt zur Investment- gesellschaft /Vergütungsvereinbarung /Einzahlung Das Kommanditkapital der Investmentgesellschaft soll durch den Beitritt von Anlegern und die damit verbundene Ausgabe von mittelbar gehaltenen Kommanditanteilen an der Investmentge­ Investmentge- sellschaft erhöht werden. Die Anzahl der angebotenen Anteile an der Investmentgesellschaft ist grundsätzlich nicht beschränkt. Die Beteiligung an der Investmentgesellschaft als Anleger ist grundsätzlich nur bis zum 31.10.2022 30.06.2020 („Platzierungsschluss“) möglich. Der Platzierungsschluss kann auf einen früheren oder einen späteren Zeitpunkt bis zum 31.10.2023 30.06.2021 verschoben werdenwer- den. Der Beitritt zur Investmentgesellschaft erfolgt durch Unterzeich­ nung Unter- zeichnung der Beitrittserklärung durch den Anleger und den Zugang der Annahme der Beitrittserklärung durch die Treuhänderin Treuhände- rin beim Anleger. Beitrittserklärungen werden am Tag des Platzierungs­ schlusses Plat- zierungsschlusses letztmals angenommen. Ein Anspruch auf Annahme der Beitrittserklärung besteht nicht. Beitrittserklärungen Beitrittserklärun- gen erhalten die Anleger bei der Verwaltungsgesellschaft bzw. der Treuhände­ rinTreuhänderin; sie können bis zum Platzierungsschluss bei der Verwal­ tungsgesellschaft Verwaltungsgesellschaft bzw. Treuhänderin abgegeben werden. Die Anleger schließen mit dem Zugang der Annahme der Beitritts­ erklärung Beitrittserklärung beim Anleger einen Treuhandvertrag mit der Verwal­ tungsgesellschaft Verwaltungsgesellschaft in ihrer Funktion als Treuhänderin ab (vgl. auch Kapitel „Kapitalverwaltungsgesellschaft“, Abschnitt „Zusatzfunk­ tion Zusatzfunktionen der Verwaltungsgesellschaft als Treuhänderinfür die Invest- mentgesellschaft“, Unterabschnitt „Treuhandfunktion“). Des Weiteren schließt Die Komplementärin und die Verwaltungsgesellschaft bzw. Treu- händerin unterliegen den Vorschriften des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäsche- gesetz, GwG). Können sie die daraus resultierenden Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen, weil der betreffende Anleger die nach dem GwG zu erhebenden Angaben nicht, nicht vollständig, nicht fristgerecht oder unzutreffend beibringt, ist eine Annahme der Beitrittserklärung grundsätzlich nicht möglich. Sollte der Anleger mit dem Vertriebspartner als Vermittler der Beteiligung an dennoch in die Investmentgesellschaft aufge- nommen worden sein, kann er aus der Investmentgesellschaft eine Vertriebs­ und Vergütungsvereinbarung für die Tätigkeiten im Zu­ sammenhang mit der Beteiligung des Anlegers an der Invest­ mentgesellschaft wieder ausgeschlossen werden (nachfolgend als vgl. den nachfolgenden Unter- abschnitt Vergütungsvereinbarung“ bezeichnet) ab. Hiernach schuldet der Anleger gegenüber dem Vertriebspartner eine Vermittlungsprovision i. H. v. bis zu 7,5 % des Zeichnungsbetrages (in diesem Verkaufsprospekt als Ausgabeaufschlag bezeichnet). Der Ausgabeaufschlag wird nicht geschuldet, soweit die Beitrittserklärung des Anlegers nicht an­ genommen wird oder der Anleger seine Beitrittserklärung wirk­ sam widerrufen hat. Der Vertriebspartner ist berechtigt, die For­ derungen Rücknahme von Anteilen/Kündigung/Ausschluss aus der Vergütungsvereinbarung abzutretenInvestmentgesellschaft“). Die Einlagen werden in mehreren Raten zur Zahlung fällig. Die Anleger müssen die erste Rate i. H. v. 35 55 % (vgl. § 7 (3) des Gesellschaftsvertrages) sowie den vollen Ausgabeaufschlag Aus- gabeaufschlag i. H. v. bis zu 5 % der gezeichneten Einlage auf das in der Beitrittserklärung angegebene Konto der Verwal­ tungsgesellschaft Treuhänderin spätestens zum Monatsende des auf den Zu­ gang Zugang der Annahme der Beitrittserklärung beim Anleger folgen­ folgen- den Monats (Valuta bei der VerwaltungsgesellschaftTreuhänderin) einzahlen. Der Ausgabeaufschlag wird von der Verwaltungsgesellschaft im Auftrag des Anlegers an den jeweiligen Vertriebspartner weiter­ geleitet. Die weiteren weite- ren Raten sind nach schriftlicher Aufforderung durch die Verwaltungsgesellschaft oder durch die Treuhänderin Treuhän- derin in zeitlicher Abhängigkeit vom Kapitalbedarf der Investment­ gesellschaft Invest- mentgesellschaft und mit einer Fälligkeit von 28 Kalendertagen nach dem Datum des Kapitalabrufs zu zahlen. Zum Beitritt zur Investmentgesellschaft sind grundsätzlich nur einzelne natürliche Personen zugelassen, die in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind. Beteiligungen von Gemeinschaften, eingetragenen Lebenspartnerschaften oder Ehepaaren als solchen (Zeichnungen durch einen Lebenspartner bzw. Ehepartner als Einzelperson sind zulässig) sowie eine Betei­ Betei- ligung über andere Treuhänder als die Verwaltungsgesellschaft sind ausgeschlossen. Ausgeschlossen von der Beteiligung an der Investmentgesell­ schaft Investmentgesellschaft sind zudem sämtliche natürlichen und juristischen Perso­ Perso- nen, die unmittelbar oder mittelbar über verbundene Unterneh­ men i. S. d. § 15 AktG im Wettbewerb zu der Verwaltungsgesell­ schaft und /oder der zur Investmentgesellschaft stehen, wobei im ein Wettbewerb auch andere, beispielsweise nach dem VermAnlG oder KAGB aufgelegte Fonds­ und /oder Investmentgesellschaf­ ten stehen, und zwar unabhängig von deren Anlagestrategie oder Vermögensgegenständen (sie stehen in diesem Sinne noch nicht schon dadurch im Wettbewerbgegeben ist, dass sie als Direktkommanditisten oder Treu­ geber sich die Person an anderen Gesellschaften mit gleichem oder ähnlichem Gesellschaftszweck beteiligt sind)beteiligt. Daneben dürfen sich auch keine Personen an der Investmentgesellschaft beteiligen, (i) die bereits aus einem anderen Investmentvermögen aufgrund einer mit § 20 (1), (23) oder (4) des Gesellschaftsvertrages Gesellschaftsvertra- ges der Invest­ mentgesellschaft Investmentgesellschaft vergleichbaren Regelung ausgeschieden aus- geschieden sind oder (ii) die durch die Beteiligung 10 % oder mehr an dem durch den Platzierungsgarantievertrag zwischen der Wealthcap Invest­ ment Investment Services GmbH und der Investmentgesellschaft garantier­ ten Investmentgesell- schaft garantierten bzw. – soweit dieses höher ist – zu diesem Zeitpunkt insgesamt eingeworbenen Kommanditkapital der Investment­ Investment- gesellschaft auf sich vereinigen würden (wobei zum Zwecke der Berechnung der vorgenannten 10%igen Anteilschwelle sämtliche unmittelbaren und mittelbaren wirtschaftlichen und rechtlichen Beteiligungen einer natürlichen Person und /oder von verbunde­ nen Unternehmen i. S. d. § 15 AktG zusammengerechnet werden)würden. Die Verwaltungsgesellschaft ist gemäß dem Bestellungsvertrag (i. V. m. dem Gesellschaftsvertrag) berechtigt, hiervon nach eige­ eige- nem Ermessen Ausnahmen von den vorgenannten Ausschluss­ Ausschluss- gründen – beispielsweise im Hinblick auf Kapitalgesellschaften, Pensionskassen, Versorgungswerke, öffentlich­rechtliche Körper­ schaften öffentlich-rechtliche Körperschaften des deutschen Rechts, gemeinnützige private und öffentlich­rechtliche öffentlich-rechtliche Stiftungen deutschen Rechts sowie Kirchen Kir- chen und anerkannte Religions­ Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaf­ ten Weltanschauungsgemein- schaften mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß Art. 140 Grundgesetz i. V. m. Art. 137 Abs. 5 Weimarer Weima- rer Reichsverfassung – zuzulassen. Die Komplementärin und die Verwaltungsgesellschaft bzw. Treu­ händerin unterliegen den Vorschriften des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäsche­ gesetz, GwG). Können sie die daraus resultierenden Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen, weil der betreffende Anleger die nach dem GwG zu erhebenden Angaben nicht, nicht vollständig, nicht fristgerecht oder unzutreffend beibringt, oder verstößt die Aufnahme des Anlegers gegen ein sonstiges zwin­ gendes gesetzliches oder behördliches Verbot (einschließlich an­ wendbarer Embargo­ und Sanktionsbestimmungen), ist eine An­ nahme der Beitrittserklärung nicht möglich. Natürliche Personen, die in den USA oder Kanada (einschließlich seiner ( jeweils ein- schließlich deren Territorien) ansässig i. S. d. im Sinne des US-ameri- kanischen oder kanadischen Steuerrechts sind und /oder und/oder die kana­ dische US-amerikanische oder die kanadische Staatsangehörigkeit haben und /oder und/oder in den USA oder Kanada (( jeweils einschließlich seiner deren Territorien) einen Wohnsitz haben und /oder und/oder Inhaber einer dauerhaften dauer- haften US-amerikanischen oder kanadischen Aufent­ halts­ oder Arbeitserlaubnis sind, – die als „US­Personen“ gemäß dem Deutschen IGA und /oder der Definition einer US­Person gemäß der Regel 902 (k) des U.S.­Securities Act von 1933 erlassenen Regulation S in ihrer derzeitigen Fassung zu qualifizieren sind11, mithin insbeson­ dere (i) alle Personen, die Staatsbürger der USA sind oder ihren Wohnsitz in den USA haben oder aus einem anderen Grund als in den USA ansässig gelten und /oder Inhaber einer dauerhaften US­amerikanischen Aufenthalts­ Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis (z. B. „Green Card“) sind und /oder (ii) aus einem anderen Grund in den USA unbeschränkt steuerpflich­ tig sind und /oder auf Rechnung einer der vorstehenden Per­ sonen handeln, – die im Gesellschaftsvertrag der Investmentgesellschaft (vgl. § 5 (3) Satz 1 lit. b) des Gesellschaftsvertrages der Invest­ mentgesellschaft) als ausgeschlossen genannt sind, mithin solchesowie solche natürlichen Personen, die nicht ausschließlich in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ein- kommensteuerpflichtig sind, sind ausnahmslos von einer Beteiligung Beteili- gung ausgeschlossen. Ebenso sind sämtliche juristischen Personen, Personengesell­ schaften oder andere Rechtsträger, auf die mindestens eines der folgenden Kriterien zutrifft, ausnahmslos von einer Beteiligung ausgeschlossen: – die in Kanada (einschließlich seiner Territorien) ansässig i. S. d. kanadischen Steuerrechts sind und /oder in Kanada oder nach kanadischem Recht gegründet wurden, – die als „US­Person“ gemäß dem Deutschen IGA und /oder der Definition einer US­Person gemäß der Regel 902 (k) des U.S.­Securities Act von 1933 erlassenen Regulation S in ihrer derzeitigen Fassung zu qualifizieren sind, mithin insbeson­ dere (i) in den USA oder unter den Gesetzen der USA, eines Bundesstaats oder einer sonstigen Gebietskörperschaft der USA einschließlich des „District of Columbia“ gegründete (a) Kapitalgesellschaften oder andere juristische Personen, die als Kapitalgesellschaft besteuert werden, oder (b) Personen­ gesellschaften bzw. Partnerschaften, (ii) Nachlassvermögen die einer Besteuerung auf US­Bundesebene unterliegen, unabhängig von ihren Quellen, (iii) Trusts, über deren Ver­ waltung ein in den USA ansässiges Gericht die Hauptaufsicht ausübt und bei denen ein oder mehrere als US­Personen qualifizierende Trustees die Befugnis haben, sämtliche wesentlichen Entscheidungen zu treffen oder (iv) am 20.08.1996 bestehende und zu diesem Zeitpunkt als US­Person behandelte Trusts, die auch für eine künftige entsprechende Behandlung optieren,.

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Ausgabe und Rücknahme der Anteile. Ausgabe von Anteilen /Beitritt zur Investment- gesellschaft /Vergütungsvereinbarung /Einzahlung AUSGABE VON ANTEILEN/ BEITRITT ZUR INVESTMENTGESELLSCHAFT Das Kommanditkapital der Investmentgesellschaft soll durch den Beitritt von Anlegern und die damit verbundene Ausgabe von mittelbar gehaltenen Kommanditanteilen an der Investmentge­ Investmentge- sellschaft erhöht werden. Die Anzahl der angebotenen Anteile an der Investmentgesellschaft ist grundsätzlich nicht beschränkt. Die Beteiligung an der Investmentgesellschaft als Anleger ist grundsätzlich nur bis zum 31.10.2022 30.06.2019 („Platzierungsschluss“) möglich. Der Platzierungsschluss kann auf einen früheren oder einen späteren Zeitpunkt bis zum 31.10.2023 30.06.2020 verschoben werdenwer- den. Der Beitritt zur Investmentgesellschaft erfolgt durch Unterzeich­ nung Unter- zeichnung der Beitrittserklärung durch den Anleger und den Zugang der Annahme der Beitrittserklärung durch die Treuhänderin Treuhände- rin beim Anleger. Beitrittserklärungen werden am Tag des Platzierungs­ schlusses Plat- zierungsschlusses letztmals angenommen. Ein Anspruch auf Annahme der Beitrittserklärung besteht nicht. Beitrittserklärungen Beitrittserklärun- gen erhalten die Anleger bei der Verwaltungsgesellschaft bzw. der Treuhände­ rinTreuhänderin; sie können bis zum Platzierungsschluss bei der Verwal­ tungsgesellschaft Verwaltungsgesellschaft bzw. Treuhänderin abgegeben werden. Die Anleger schließen mit dem Zugang der Annahme der Beitritts­ erklärung Bei- trittserklärung beim Anleger einen Treuhandvertrag mit der Verwal­ tungsgesellschaft Ver- waltungsgesellschaft in ihrer Funktion als Treuhänderin ab (vgl. auch Kapitel „Kapitalverwaltungsgesellschaft“, Abschnitt „Zusatzfunk­ tion Zusatz- funktion der Verwaltungsgesellschaft als Treuhänderin“). Des Weiteren schließt Die Komplementärin und die Verwaltungsgesellschaft bzw. Treu- händerin unterliegen den Vorschriften des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäsche- gesetz, GwG). Können sie die daraus resultierenden Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen, weil der betreffende Anleger die nach dem GwG zu erhebenden Angaben nicht, nicht vollständig, nicht fristgerecht oder unzutreffend beibringt, ist eine Annahme der Beitrittserklärung grundsätzlich nicht möglich. Sollte der Anleger mit dem Vertriebspartner als Vermittler der Beteiligung an dennoch in die Investmentgesellschaft aufge- nommen worden sein, kann er aus der Investmentgesellschaft eine Vertriebs­ und Vergütungsvereinbarung für die Tätigkeiten im Zu­ sammenhang mit der Beteiligung des Anlegers an der Invest­ mentgesellschaft wieder ausgeschlossen werden (nachfolgend als vgl. den nachfolgenden Unter- abschnitt Vergütungsvereinbarung“ bezeichnet) ab. Hiernach schuldet der Anleger gegenüber dem Vertriebspartner eine Vermittlungsprovision i. H. v. bis zu 7,5 % des Zeichnungsbetrages (in diesem Verkaufsprospekt als Ausgabeaufschlag bezeichnet). Der Ausgabeaufschlag wird nicht geschuldet, soweit die Beitrittserklärung des Anlegers nicht an­ genommen wird oder der Anleger seine Beitrittserklärung wirk­ sam widerrufen hat. Der Vertriebspartner ist berechtigt, die For­ derungen Rücknahme von Anteilen/Kündigung/Ausschluss aus der Vergütungsvereinbarung abzutretenInvestmentgesellschaft“). Die Einlagen werden in mehreren Raten zur Zahlung fällig. Die Anleger müssen die erste Rate i. H. v. 35 25 % (vgl. § 7 (3) des Gesellschaftsvertrages) sowie den vollen Ausgabeaufschlag Aus- gabeaufschlag i. H. v. bis zu 2 % der gezeichneten Einlage auf das in der Beitrittserklärung angegebene Konto der Verwal­ tungsgesellschaft Treuhänderin spätestens zum Monatsende des auf den Zu­ gang Zugang der Annahme der Beitrittserklärung beim Anleger folgen­ folgen- den Monats (Valuta bei der VerwaltungsgesellschaftTreuhänderin) einzahlen. Der Ausgabeaufschlag wird von der Verwaltungsgesellschaft im Auftrag des Anlegers an den jeweiligen Vertriebspartner weiter­ geleitet. Die weiteren weite- ren Raten sind nach schriftlicher Aufforderung durch die Verwaltungsgesellschaft oder durch die Treuhänderin Treuhän- derin in zeitlicher Abhängigkeit vom Kapitalbedarf der Investment­ gesellschaft Invest- mentgesellschaft und mit einer Fälligkeit von 28 Kalendertagen nach dem Datum des Kapitalabrufs zu zahlen. Zum Beitritt zur Investmentgesellschaft sind grundsätzlich nur einzelne natürliche Personen zugelassen, die in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind. Beteiligungen von Gemeinschaften, eingetragenen Lebenspartnerschaften oder Ehepaaren als solchen (Zeichnungen durch einen Lebenspartner bzw. Ehepartner als Einzelperson sind zulässig) sowie eine Betei­ Betei- ligung über andere Treuhänder als die Verwaltungsgesellschaft sind ausgeschlossen. Ausgeschlossen von der Beteiligung an der Investmentgesell­ schaft Investmentgesellschaft sind zudem sämtliche natürlichen und juristischen Perso­ nenPer- sonen, die unmittelbar oder mittelbar über verbundene Unterneh­ men i. S. d. § 15 AktG im Wettbewerb zu der Verwaltungsgesell­ schaft und /oder der zur Investmentgesellschaft stehen, wobei im ein Wettbewerb auch andere, beispielsweise nach dem VermAnlG oder KAGB aufgelegte Fonds­ und /oder Investmentgesellschaf­ ten stehen, und zwar unabhängig von deren Anlagestrategie oder Vermögensgegenständen (sie stehen in diesem Sinne noch nicht schon dadurch im Wettbewerbgegeben ist, dass sie als Direktkommanditisten oder Treu­ geber sich die Person an anderen Gesellschaften mit gleichem oder ähnlichem Gesellschaftszweck beteiligt sind)beteiligt. Daneben dürfen sich auch keine Personen an der Investmentgesellschaft beteiligen, (i) die bereits aus einem anderen Investmentvermögen aufgrund einer mit § 20 (1), (23) oder (4) des Gesellschaftsvertrages Gesellschaftsvertra- ges der Invest­ mentgesellschaft Investmentgesellschaft vergleichbaren Regelung ausgeschieden ausge- schieden sind oder (ii) die durch die Beteiligung 10 % oder mehr an dem durch den Platzierungsgarantievertrag zwischen der Wealthcap Invest­ ment Wealth- cap Investment Services GmbH und der Investmentgesellschaft garantier­ ten garantierten bzw. – soweit dieses höher ist – zu diesem Zeitpunkt insgesamt eingeworbenen Kommanditkapital der Investment­ gesellschaft Investmentgesellschaft auf sich vereinigen würden (wobei zum Zwecke der Berechnung der vorgenannten 10%igen Anteilschwelle sämtliche unmittelbaren und mittelbaren wirtschaftlichen und rechtlichen Beteiligungen einer natürlichen Person und /oder von verbunde­ nen Unternehmen i. S. d. § 15 AktG zusammengerechnet werden)würden. Die Verwaltungsgesellschaft ist gemäß dem Bestellungsvertrag (i. V. m. dem Gesellschaftsvertrag) berechtigt, hiervon nach eige­ eige- nem Ermessen Ausnahmen von den vorgenannten Ausschluss­ Ausschluss- gründen – beispielsweise im Hinblick auf Kapitalgesellschaften, Pensionskassen, Versorgungswerke, öffentlich­rechtliche Körper­ schaften öffentlich-rechtliche Körperschaften des deutschen Rechts, gemeinnützige private und öffentlich­rechtliche öffentlich-rechtliche Stiftungen deutschen Rechts sowie Kirchen Kir- chen und anerkannte Religions­ Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaf­ ten Weltanschauungsgemein- schaften mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß Art. 140 Grundgesetz i. V. m. Art. 137 Abs. 5 Weimarer Weima- rer Reichsverfassung – zuzulassen. Die Komplementärin und die Verwaltungsgesellschaft bzw. Treu­ händerin unterliegen den Vorschriften des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäsche­ gesetz, GwG). Können sie die daraus resultierenden Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen, weil der betreffende Anleger die nach dem GwG zu erhebenden Angaben nicht, nicht vollständig, nicht fristgerecht oder unzutreffend beibringt, oder verstößt die Aufnahme des Anlegers gegen ein sonstiges zwin­ gendes gesetzliches oder behördliches Verbot (einschließlich an­ wendbarer Embargo­ und Sanktionsbestimmungen), ist eine An­ nahme der Beitrittserklärung nicht möglich. Natürliche Personen, die in den USA oder Kanada (einschließlich seiner ( jeweils ein- schließlich deren Territorien) ansässig i. S. d. US-amerikanischen oder kanadischen Steuerrechts sind und /oder und/oder die kana­ dische US-amerika- nische oder die kanadische Staatsangehörigkeit haben und /oder und/oder in den USA oder Kanada (( jeweils einschließlich seiner deren Territorien) einen Wohnsitz haben und /oder und/oder Inhaber einer dauerhaften US-amerikanischen oder kanadischen Aufent­ halts­ Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis sind, – die als „US­Personen“ gemäß dem Deutschen IGA und /oder der Definition einer US­Person gemäß der Regel 902 (k) des U.S.­Securities Act von 1933 erlassenen Regulation S in ihrer derzeitigen Fassung zu qualifizieren sind11, mithin insbeson­ dere (i) alle Personen, die Staatsbürger der USA sind oder ihren Wohnsitz in den USA haben oder aus einem anderen Grund als in den USA ansässig gelten und /oder Inhaber einer dauerhaften US­amerikanischen Aufenthalts­ oder Arbeitserlaubnis Arbeits- erlaubnis (z. B. „Green Card“) sind und /oder (ii) aus einem anderen Grund in den USA unbeschränkt steuerpflich­ tig sind und /oder auf Rechnung einer der vorstehenden Per­ sonen handeln, – die im Gesellschaftsvertrag der Investmentgesellschaft (vgl. § 5 (3) Satz 1 lit. b) des Gesellschaftsvertrages der Invest­ mentgesellschaft) als ausgeschlossen genannt sind, mithin solchesowie solche natürlichen Personen, die nicht ausschließlich in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig einkommen- steuerpflichtig sind, sind ausnahmslos von einer Beteiligung ausgeschlossen. Ebenso sind sämtliche juristischen Personen, Personengesell­ schaften oder andere Rechtsträger, auf die mindestens eines der folgenden Kriterien zutrifft, ausnahmslos von einer Beteiligung ausgeschlossen: – die in Kanada (einschließlich seiner Territorien) ansässig i. S. d. kanadischen Steuerrechts sind und /oder in Kanada oder nach kanadischem Recht gegründet wurden, – die als „US­Person“ gemäß dem Deutschen IGA und /oder der Definition einer US­Person gemäß der Regel 902 (k) des U.S.­Securities Act von 1933 erlassenen Regulation S in ihrer derzeitigen Fassung zu qualifizieren sind, mithin insbeson­ dere (i) in den USA oder unter den Gesetzen der USA, eines Bundesstaats oder einer sonstigen Gebietskörperschaft der USA einschließlich des „District of Columbia“ gegründete (a) Kapitalgesellschaften oder andere juristische Personen, die als Kapitalgesellschaft besteuert werden, oder (b) Personen­ gesellschaften bzw. Partnerschaften, (ii) Nachlassvermögen die einer Besteuerung auf US­Bundesebene unterliegen, unabhängig von ihren Quellen, (iii) Trusts, über deren Ver­ waltung ein in den USA ansässiges Gericht die Hauptaufsicht ausübt und bei denen ein oder mehrere als US­Personen qualifizierende Trustees die Befugnis haben, sämtliche wesentlichen Entscheidungen zu treffen oder (iv) am 20.08.1996 bestehende und zu diesem Zeitpunkt als US­Person behandelte Trusts, die auch für eine künftige entsprechende Behandlung optieren,aus- geschlossen.

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Ausgabe und Rücknahme der Anteile. Ausgabe von Anteilen /Beitritt Anteilen/Beitritt zur Investment- gesellschaft /Vergütungsvereinbarung /Einzahlung Investmentgesell- schaft/Vergütungsvereinbarung/Einzahlung Das Kommanditkapital der Investmentgesellschaft soll durch den Beitritt von Anlegern und die damit verbundene Ausgabe von mittelbar gehaltenen Kommanditanteilen an der Investmentge­ sellschaft erhöht werden. Die Anzahl der angebotenen Anteile an der Investmentgesellschaft ist grundsätzlich nicht beschränkt. Die Beteiligung an der Investmentgesellschaft als Anleger ist grundsätzlich nur bis zum 31.10.2022 30.09.2021 („Platzierungsschluss“) möglichmög­ lich. Der Platzierungsschluss kann auf einen früheren oder einen späteren Zeitpunkt bis zum 31.10.2023 30.06.2022 verschoben werden. Der Beitritt zur Investmentgesellschaft erfolgt durch Unterzeich­ nung Unterzeichnung der Beitrittserklärung durch den Anleger und den Zugang der Annahme der Beitrittserklärung durch die Treuhänderin beim Anleger. Beitrittserklärungen werden am Tag des Platzierungs­ schlusses letztmals angenommen. Ein Anspruch auf Annahme der Beitrittserklärung besteht nicht. Beitrittserklärungen erhalten die Anleger bei der Verwaltungsgesellschaft bzw. der Treuhände­ rin; sie können bis zum Platzierungsschluss bei der Verwal­ tungsgesellschaft Verwaltungs­ gesellschaft bzw. Treuhänderin abgegeben werden. Die Anleger schließen mit dem Zugang der Annahme der Beitritts­ erklärung beim Anleger einen Treuhandvertrag mit der Verwal­ tungsgesellschaft in ihrer Funktion als Treuhänderin ab (vgl. auch Kapitel „Kapitalverwaltungsgesellschaft“, Abschnitt Unterabschnitt Zusatzfunk­ tion der Verwaltungsgesellschaft als TreuhänderinTreu­ handfunktion“). Des Weiteren schließt der Anleger mit der UniCredit Bank AG/ dem Vertriebspartner als Vermittler der Beteiligung an der Investmentgesellschaft Invest­ mentgesellschaft eine Vertriebs­ und Vergütungsvereinbarung für die Tätigkeiten im Zu­ sammenhang Zusammenhang mit der Beteiligung des Anlegers Anle­ gers an der Invest­ mentgesellschaft Investmentgesellschaft (nachfolgend als „VergütungsvereinbarungVergü­ tungsvereinbarung“ bezeichnet) ab. Hiernach schuldet der Anleger Anle­ ger gegenüber der UniCredit Bank AG/dem Vertriebspartner eine Vermittlungsprovision i. H. v. bis zu 7,5 6 % des Zeichnungsbetrages Zeichnungsbetrags (in diesem Verkaufsprospekt als Ausgabeaufschlag „Ausgabeaufschlag“ bezeichnet). Der Ausgabeaufschlag wird nicht geschuldet, soweit die Beitrittserklärung Beitritts­ erklärung des Anlegers nicht an­ genommen angenommen wird oder der Anleger seine Beitrittserklärung wirk­ sam wirksam widerrufen hat. Der Vertriebspartner Die UniCredit Bank AG/der Vermittler ist berechtigt, die For­ derungen Forderungen aus der Vergütungsvereinbarung abzutreten. Die Einlagen werden in mehreren Raten zur Zahlung fällig. Die Anleger müssen die erste Rate i. H. v. 35 45 % (vgl. § 7 (3) des Gesellschaftsvertrages) sowie den vollen Ausgabeaufschlag auf das in der Beitrittserklärung angegebene Konto der Verwal­ tungsgesellschaft Verwaltungsgesellschaft spätestens zum Monatsende des auf den Zu­ gang Zugang der Annahme der Beitrittserklärung Beitrittserklä­ rung beim Anleger folgen­ den folgenden Monats (Valuta bei der VerwaltungsgesellschaftVerwal­ tungsgesellschaft) einzahlen. Der Ausgabeaufschlag wird von der Verwaltungsgesellschaft im Auftrag des Anlegers an den jeweiligen jewei­ ligen Vertriebspartner weiter­ geleitetweitergeleitet. Die weiteren Raten sind nach schriftlicher Aufforderung durch die Verwaltungsgesellschaft Verwaltungsgesell­ schaft oder durch die Treuhänderin in zeitlicher Abhängigkeit vom Kapitalbedarf Kapi­ talbedarf der Investment­ gesellschaft Investmentgesellschaft und mit einer Fälligkeit von 28 Kalendertagen nach dem Datum des Kapitalabrufs zu zahlen. Zum Beitritt zur Investmentgesellschaft sind grundsätzlich nur einzelne natürliche Personen zugelassen, die in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind. Beteiligungen von Gemeinschaften, eingetragenen Lebenspartnerschaften oder Ehepaaren als solchen (Zeichnungen durch einen Lebenspartner bzw. Ehepartner als Einzelperson sind zulässig) sowie eine Betei­ ligung über andere Treuhänder als die Verwaltungsgesellschaft sind ausgeschlossen. Ausgeschlossen von der Beteiligung an der Investmentgesell­ schaft Investmentgesellschaft sind zudem sämtliche natürlichen und juristischen Perso­ nenPer­ sonen, die unmittelbar oder mittelbar über verbundene Unterneh­ men i. S. d. § 15 AktG im Wettbewerb zu der Verwaltungsgesell­ schaft und /oder der zur Investmentgesellschaft stehen, wobei im ein Wettbewerb auch andere, beispielsweise nach dem VermAnlG oder KAGB aufgelegte Fonds­ und /oder Investmentgesellschaf­ ten stehen, und zwar unabhängig von deren Anlagestrategie oder Vermögensgegenständen (sie stehen in diesem Sinne noch nicht schon dadurch im Wettbewerbge­ geben ist, dass sie als Direktkommanditisten oder Treu­ geber sich die Person an anderen Gesellschaften mit gleichem oder ähnlichem Gesellschaftszweck beteiligt sind)beteiligt. Daneben dürfen sich auch keine Personen an der Investmentgesellschaft beteiligen, (i) die bereits aus einem anderen Investmentvermögen aufgrund einer mit § 20 (1), (2) oder (4) des Gesellschaftsvertrages Gesellschaftsvertra­ ges der Invest­ mentgesellschaft Investmentgesellschaft vergleichbaren Regelung ausgeschieden ausge­ schieden sind oder (ii) die durch die Beteiligung 10 % oder mehr an dem durch den Platzierungsgarantievertrag zwischen der Wealthcap Invest­ ment Investment Services GmbH und der Investmentgesellschaft garantier­ ten Investmentgesell­ schaft garantierten bzw. – soweit dieses höher ist – zu diesem Zeitpunkt insgesamt eingeworbenen Kommanditkapital der Investment­ gesellschaft Investmentgesellschaft auf sich vereinigen würden (wobei zum Zwecke der Berechnung der vorgenannten 10%igen Anteilschwelle sämtliche unmittelbaren und mittelbaren wirtschaftlichen und rechtlichen Beteiligungen einer natürlichen Person und /oder von verbunde­ nen Unternehmen i. S. d. § 15 AktG zusammengerechnet werden)würden. Die Verwaltungsgesellschaft ist gemäß dem Bestellungsvertrag (i. V. m. dem Gesellschaftsvertrag) berechtigt, hiervon nach eige­ nem Ermessen Ausnahmen von den vorgenannten Ausschluss­ gründen – beispielsweise im Hinblick auf Kapitalgesellschaften, Pensionskassen, Versorgungswerke, öffentlich­rechtliche Körper­ schaften des deutschen Rechts, gemeinnützige private und öffentlich­rechtliche Stiftungen deutschen Rechts sowie Kirchen und anerkannte Religions­ oder Weltanschauungsgemeinschaf­ ten mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß Art. ge­ mäß Artikel 140 Grundgesetz i. V. m. Art. Artikel 137 Abs. 5 Weimarer Reichsverfassung – zuzulassen. Die Komplementärin und die Verwaltungsgesellschaft bzw. Treu­ händerin unterliegen den Vorschriften des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäsche­ gesetz, GwG). Können Kön­ nen sie die daraus resultierenden Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß ord­ nungsgemäß erfüllen, weil der betreffende Anleger die nach dem GwG zu erhebenden Angaben nicht, nicht vollständig, nicht fristgerecht oder unzutreffend beibringt, oder verstößt die Aufnahme Auf­ nahme des Anlegers gegen ein sonstiges zwin­ gendes gesetzliches zwingendes gesetz­ liches oder behördliches Verbot (einschließlich an­ wendbarer anwendbarer Embargo­ und Sanktionsbestimmungen), ist eine An­ nahme Annahme der Beitrittserklärung nicht möglich. Natürliche Personen, die in den USA oder Kanada (einschließlich seiner ( jeweils ein­ schließlich deren Territorien) ansässig i. S. d. US­amerikanischen oder kanadischen Steuerrechts sind und /oder und/oder die kana­ dische US­amerikani­ sche oder die kanadische Staatsangehörigkeit haben und /oder und/oder in den USA oder Kanada (( jeweils einschließlich seiner deren Territorien) einen Wohnsitz haben und /oder und/oder Inhaber einer dauerhaften US­ amerikanischen oder kanadischen Aufent­ halts­ oder Arbeitserlaubnis sind, – die als „US­Personen“ gemäß dem Deutschen IGA und /oder der Definition einer US­Person gemäß der Regel 902 (k) des U.S.­Securities Act von 1933 erlassenen Regulation S in ihrer derzeitigen Fassung zu qualifizieren sind11, mithin insbeson­ dere (i) alle Personen, die Staatsbürger der USA sind oder ihren Wohnsitz in den USA haben oder aus einem anderen Grund als in den USA ansässig gelten und /oder Inhaber einer dauerhaften US­amerikanischen Aufenthalts­ oder Arbeitserlaubnis Arbeitser­ laubnis (z. B. „Green Card“) sind und /oder (ii) und/oder aus einem anderen Grund in den USA unbeschränkt steuerpflich­ tig steuerpflichtig sind und /oder und/oder auf Rechnung einer der vorstehenden Per­ sonen Personen handeln; oder Rechtsträger, die im Gesellschaftsvertrag in den USA bzw. nach US­amerikanischem Recht gegründet wurden und/oder an denen ein Rechtsträger oder eine in diesem Absatz genannte natürliche Person unmittel­ bar oder mittelbar zu mehr als 10 % am Nennkapital oder an den Gewinnen oder Trusterträgen beteiligt ist bzw. mehr als 10 % der Investmentgesellschaft (vgl. § 5 (3) Satz 1 lit. b) des Gesellschaftsvertrages der Invest­ mentgesellschaft) als ausgeschlossen genannt sindStimmrechte hält, mithin solchesowie solche natürlichen Personen, die nicht ausschließlich in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig einkommensteuer­ pflichtig sind, sind ausnahmslos von einer Beteiligung ausgeschlossenausge­ schlossen. Ebenso sind sämtliche juristischen PersonenRechtsträger in diesem Sinne ist eine juristische Per­ son, Personengesell­ schaften Personengesellschaft, Stiftung (sowohl in der Rechtsform einer Stiftung öffentlichen Rechts als auch in der Form von sog. Treuhandstiftungen oder Stiftungsfonds) oder eine andere RechtsträgerVer­ mögenseinheit, auf die mindestens eines der folgenden Kriterien zutrifft, ausnahmslos von einer Beteiligung ausgeschlossen: – die in Kanada (einschließlich seiner Territorien) ansässig i. S. d. kanadischen Steuerrechts sind und /oder in Kanada Vermögensmasse oder nach kanadischem Recht gegründet wurden, – die als „US­Person“ gemäß dem Deutschen IGA und /oder der Definition einer US­Person gemäß der Regel 902 (k) des U.S.­Securities Act von 1933 erlassenen Regulation S in ihrer derzeitigen Fassung zu qualifizieren sind, mithin insbeson­ dere (i) in den USA oder unter den Gesetzen der USA, eines Bundesstaats oder einer sonstigen Gebietskörperschaft der USA einschließlich des „District of Columbia“ gegründete (a) Kapitalgesellschaften oder andere juristische Personen, die als Kapitalgesellschaft besteuert werden, oder (b) Personen­ gesellschaften bzw. Partnerschaften, (ii) Nachlassvermögen die einer Besteuerung auf US­Bundesebene unterliegen, unabhängig von ihren Quellen, (iii) Trusts, über deren Ver­ waltung ein in den USA ansässiges Gericht die Hauptaufsicht ausübt und bei denen ein oder mehrere als US­Personen qualifizierende Trustees die Befugnis haben, sämtliche wesentlichen Entscheidungen zu treffen oder (iv) am 20.08.1996 bestehende und zu diesem Zeitpunkt als US­Person behandelte Trusts, die auch für eine künftige entsprechende Behandlung optieren,Trust.

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Ausgabe und Rücknahme der Anteile. Ausgabe von Anteilen /Beitritt Anteilen/Beitritt zur Investment- gesellschaft /Vergütungsvereinbarung /Einzahlung Das Kommanditkapital der Investmentgesellschaft soll durch den Beitritt von Anlegern und die damit verbundene Ausgabe von mittelbar gehaltenen Kommanditanteilen an der Investmentge­ Investmentge- sellschaft erhöht werden. Die Anzahl der angebotenen Anteile an der Investmentgesellschaft ist grundsätzlich nicht beschränkt. Die Beteiligung an der Investmentgesellschaft als Anleger ist grundsätzlich nur bis zum 31.10.2022 30.06.2020 („Platzierungsschluss“) möglich. Der Platzierungsschluss kann auf einen früheren oder einen späteren Zeitpunkt bis zum 31.10.2023 30.06.2021 verschoben werdenwer- den. Der Beitritt zur Investmentgesellschaft erfolgt durch Unterzeich­ nung Unter- zeichnung der Beitrittserklärung durch den Anleger und den Zugang der Annahme der Beitrittserklärung durch die Treuhänderin Treuhände- rin beim Anleger. Beitrittserklärungen werden am Tag des Platzierungs­ schlusses Plat- zierungsschlusses letztmals angenommen. Ein Anspruch auf Annahme der Beitrittserklärung besteht nicht. Beitrittserklärungen Beitrittserklärun- gen erhalten die Anleger bei der Verwaltungsgesellschaft bzw. der Treuhände­ rinTreuhänderin; sie können bis zum Platzierungsschluss bei der Verwal­ tungsgesellschaft Verwaltungsgesellschaft bzw. Treuhänderin abgegeben werden. Die Anleger schließen mit dem Zugang der Annahme der Beitritts­ erklärung Beitrittserklärung beim Anleger einen Treuhandvertrag mit der Verwal­ tungsgesellschaft Verwaltungsgesellschaft in ihrer Funktion als Treuhänderin ab (vgl. auch Kapitel „Kapitalverwaltungsgesellschaft“, Abschnitt „Zusatzfunk­ tion Zusatzfunktionen der Verwaltungsgesellschaft als Treuhänderinfür die Invest- mentgesellschaft“, Unterabschnitt „Treuhandfunktion“). Des Weiteren schließt Die Komplementärin und die Verwaltungsgesellschaft bzw. Treu- händerin unterliegen den Vorschriften des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäsche- gesetz, GwG). Können sie die daraus resultierenden Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen, weil der betreffende Anleger die nach dem GwG zu erhebenden Angaben nicht, nicht vollständig, nicht fristgerecht oder unzutreffend beibringt, ist eine Annahme der Beitrittserklärung grundsätzlich nicht möglich. Sollte der Anleger mit dem Vertriebspartner als Vermittler der Beteiligung an dennoch in die Investmentgesellschaft aufge- nommen worden sein, kann er aus der Investmentgesellschaft eine Vertriebs­ und Vergütungsvereinbarung für die Tätigkeiten im Zu­ sammenhang mit der Beteiligung des Anlegers an der Invest­ mentgesellschaft wieder ausgeschlossen werden (nachfolgend als vgl. den nachfolgenden Unter- abschnitt Vergütungsvereinbarung“ bezeichnet) ab. Hiernach schuldet der Anleger gegenüber dem Vertriebspartner eine Vermittlungsprovision i. H. v. bis zu 7,5 % des Zeichnungsbetrages (in diesem Verkaufsprospekt als Ausgabeaufschlag bezeichnet). Der Ausgabeaufschlag wird nicht geschuldet, soweit die Beitrittserklärung des Anlegers nicht an­ genommen wird oder der Anleger seine Beitrittserklärung wirk­ sam widerrufen hat. Der Vertriebspartner ist berechtigt, die For­ derungen Rücknahme von Anteilen/Kündigung/Ausschluss aus der Vergütungsvereinbarung abzutretenInvestmentgesellschaft“). Die Einlagen werden in mehreren Raten zur Zahlung fällig. Die Anleger müssen die erste Rate i. H. v. 35 55 % (vgl. § 7 (3) des Gesellschaftsvertrages) sowie den vollen Ausgabeaufschlag Aus- gabeaufschlag i. H. v. bis zu 3 % der gezeichneten Einlage auf das in der Beitrittserklärung angegebene Konto der Verwal­ tungsgesellschaft Treuhänderin spätestens zum Monatsende des auf den Zu­ gang Zugang der Annahme der Beitrittserklärung beim Anleger folgen­ folgen- den Monats (Valuta bei der VerwaltungsgesellschaftTreuhänderin) einzahlen. Der Ausgabeaufschlag wird von der Verwaltungsgesellschaft im Auftrag des Anlegers an den jeweiligen Vertriebspartner weiter­ geleitet. Die weiteren weite- ren Raten sind nach schriftlicher Aufforderung durch die Verwaltungsgesellschaft oder durch die Treuhänderin Treuhän- derin in zeitlicher Abhängigkeit vom Kapitalbedarf der Investment­ gesellschaft Invest- mentgesellschaft und mit einer Fälligkeit von 28 Kalendertagen nach dem Datum des Kapitalabrufs zu zahlen. Zum Beitritt zur Investmentgesellschaft sind grundsätzlich nur einzelne natürliche Personen zugelassen, die in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind. Beteiligungen von Gemeinschaften, eingetragenen Lebenspartnerschaften oder Ehepaaren als solchen (Zeichnungen durch einen Lebenspartner bzw. Ehepartner als Einzelperson sind zulässig) sowie eine Betei­ Betei- ligung über andere Treuhänder als die Verwaltungsgesellschaft sind ausgeschlossen. Ausgeschlossen von der Beteiligung an der Investmentgesell­ schaft Investmentgesellschaft sind zudem sämtliche natürlichen und juristischen Perso­ Perso- nen, die unmittelbar oder mittelbar über verbundene Unterneh­ men i. S. d. § 15 AktG im Wettbewerb zu der Verwaltungsgesell­ schaft und /oder der zur Investmentgesellschaft stehen, wobei im ein Wettbewerb auch andere, beispielsweise nach dem VermAnlG oder KAGB aufgelegte Fonds­ und /oder Investmentgesellschaf­ ten stehen, und zwar unabhängig von deren Anlagestrategie oder Vermögensgegenständen (sie stehen in diesem Sinne noch nicht schon dadurch im Wettbewerbgegeben ist, dass sie als Direktkommanditisten oder Treu­ geber sich die Person an anderen Gesellschaften mit gleichem oder ähnlichem Gesellschaftszweck beteiligt sind)beteiligt. Daneben dürfen sich auch keine Personen an der Investmentgesellschaft beteiligen, (i) die bereits aus einem anderen Investmentvermögen aufgrund einer mit § 20 (1), (23) oder (4) des Gesellschaftsvertrages Gesellschaftsvertra- ges der Invest­ mentgesellschaft Investmentgesellschaft vergleichbaren Regelung ausgeschieden aus- geschieden sind oder (ii) die durch die Beteiligung 10 % oder mehr an dem durch den Platzierungsgarantievertrag zwischen der Wealthcap Invest­ ment Investment Services GmbH und der Investmentgesellschaft garantier­ ten Investmentgesell- schaft garantierten bzw. – soweit dieses höher ist – zu diesem Zeitpunkt insgesamt eingeworbenen Kommanditkapital der Investment­ Investment- gesellschaft auf sich vereinigen würden (wobei zum Zwecke der Berechnung der vorgenannten 10%igen Anteilschwelle sämtliche unmittelbaren und mittelbaren wirtschaftlichen und rechtlichen Beteiligungen einer natürlichen Person und /oder von verbunde­ nen Unternehmen i. S. d. § 15 AktG zusammengerechnet werden)würden. Die Verwaltungsgesellschaft ist gemäß dem Bestellungsvertrag (i. V. m. dem Gesellschaftsvertrag) berechtigt, hiervon nach eige­ eige- nem Ermessen Ausnahmen von den vorgenannten Ausschluss­ Ausschluss- gründen – beispielsweise im Hinblick auf Kapitalgesellschaften, Pensionskassen, Versorgungswerke, öffentlich­rechtliche Körper­ schaften öffentlich-rechtliche Körperschaften des deutschen Rechts, gemeinnützige private und öffentlich­rechtliche öffentlich-rechtliche Stiftungen deutschen Rechts sowie Kirchen Kir- chen und anerkannte Religions­ Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaf­ ten Weltanschauungsgemein- schaften mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß Art. 140 Grundgesetz i. V. m. Art. 137 Abs. 5 Weimarer Weima- rer Reichsverfassung – zuzulassen. Die Komplementärin und die Verwaltungsgesellschaft bzw. Treu­ händerin unterliegen den Vorschriften des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäsche­ gesetz, GwG). Können sie die daraus resultierenden Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen, weil der betreffende Anleger die nach dem GwG zu erhebenden Angaben nicht, nicht vollständig, nicht fristgerecht oder unzutreffend beibringt, oder verstößt die Aufnahme des Anlegers gegen ein sonstiges zwin­ gendes gesetzliches oder behördliches Verbot (einschließlich an­ wendbarer Embargo­ und Sanktionsbestimmungen), ist eine An­ nahme der Beitrittserklärung nicht möglich. Natürliche Personen, die in den USA oder Kanada (einschließlich seiner ( jeweils ein- schließlich deren Territorien) ansässig i. S. d. im Sinne des US-ameri- kanischen oder kanadischen Steuerrechts sind und /oder und/oder die kana­ dische US-amerikanische oder die kanadische Staatsangehörigkeit haben und /oder und/oder in den USA oder Kanada (( jeweils einschließlich seiner deren Territorien) einen Wohnsitz haben und /oder und/oder Inhaber einer dauerhaften dauer- haften US-amerikanischen oder kanadischen Aufent­ halts­ oder Arbeitserlaubnis sind, – die als „US­Personen“ gemäß dem Deutschen IGA und /oder der Definition einer US­Person gemäß der Regel 902 (k) des U.S.­Securities Act von 1933 erlassenen Regulation S in ihrer derzeitigen Fassung zu qualifizieren sind11, mithin insbeson­ dere (i) alle Personen, die Staatsbürger der USA sind oder ihren Wohnsitz in den USA haben oder aus einem anderen Grund als in den USA ansässig gelten und /oder Inhaber einer dauerhaften US­amerikanischen Aufenthalts­ Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis (z. B. „Green Card“) sind und /oder (ii) aus einem anderen Grund in den USA unbeschränkt steuerpflich­ tig sind und /oder auf Rechnung einer der vorstehenden Per­ sonen handeln, – die im Gesellschaftsvertrag der Investmentgesellschaft (vgl. § 5 (3) Satz 1 lit. b) des Gesellschaftsvertrages der Invest­ mentgesellschaft) als ausgeschlossen genannt sind, mithin solchesowie solche natürlichen Personen, die nicht ausschließlich in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ein- kommensteuerpflichtig sind, sind ausnahmslos von einer Beteiligung Beteili- gung ausgeschlossen. Ebenso sind sämtliche juristischen Personen, Personengesell­ schaften oder andere Rechtsträger, auf die mindestens eines der folgenden Kriterien zutrifft, ausnahmslos von einer Beteiligung ausgeschlossen: – die in Kanada (einschließlich seiner Territorien) ansässig i. S. d. kanadischen Steuerrechts sind und /oder in Kanada oder nach kanadischem Recht gegründet wurden, – die als „US­Person“ gemäß dem Deutschen IGA und /oder der Definition einer US­Person gemäß der Regel 902 (k) des U.S.­Securities Act von 1933 erlassenen Regulation S in ihrer derzeitigen Fassung zu qualifizieren sind, mithin insbeson­ dere (i) in den USA oder unter den Gesetzen der USA, eines Bundesstaats oder einer sonstigen Gebietskörperschaft der USA einschließlich des „District of Columbia“ gegründete (a) Kapitalgesellschaften oder andere juristische Personen, die als Kapitalgesellschaft besteuert werden, oder (b) Personen­ gesellschaften bzw. Partnerschaften, (ii) Nachlassvermögen die einer Besteuerung auf US­Bundesebene unterliegen, unabhängig von ihren Quellen, (iii) Trusts, über deren Ver­ waltung ein in den USA ansässiges Gericht die Hauptaufsicht ausübt und bei denen ein oder mehrere als US­Personen qualifizierende Trustees die Befugnis haben, sämtliche wesentlichen Entscheidungen zu treffen oder (iv) am 20.08.1996 bestehende und zu diesem Zeitpunkt als US­Person behandelte Trusts, die auch für eine künftige entsprechende Behandlung optieren,.

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Ausgabe und Rücknahme der Anteile. Ausgabe von Anteilen /Beitritt zur Investment- gesellschaft /Vergütungsvereinbarung /Einzahlung AUSGABE VON ANTEILEN/ BEITRITT ZUR INVESTMENTGESELLSCHAFT Das Kommanditkapital der Investmentgesellschaft soll durch den Beitritt von Anlegern und die damit verbundene Ausgabe von mittelbar gehaltenen Kommanditanteilen an der Investmentge­ Investmentge- sellschaft erhöht werden. Die Anzahl der angebotenen Anteile an der Investmentgesellschaft ist grundsätzlich nicht beschränkt. Die Beteiligung an der Investmentgesellschaft als Anleger ist grundsätzlich nur bis zum 31.10.2022 30.06.2019 („Platzierungsschluss“) möglich. Der Platzierungsschluss kann auf einen früheren oder einen späteren Zeitpunkt bis zum 31.10.2023 30.06.2020 verschoben werdenwer- den. Der Beitritt zur Investmentgesellschaft erfolgt durch Unterzeich­ nung Unter- zeichnung der Beitrittserklärung durch den Anleger und den Zugang der Annahme der Beitrittserklärung durch die Treuhänderin Treuhände- rin beim Anleger. Beitrittserklärungen werden am Tag des Platzierungs­ schlusses Plat- zierungsschlusses letztmals angenommen. Ein Anspruch auf Annahme der Beitrittserklärung besteht nicht. Beitrittserklärungen Beitrittserklärun- gen erhalten die Anleger bei der Verwaltungsgesellschaft bzw. der Treuhände­ rinTreuhänderin; sie können bis zum Platzierungsschluss bei der Verwal­ tungsgesellschaft Verwaltungsgesellschaft bzw. Treuhänderin abgegeben werden. Die Anleger schließen mit dem Zugang der Annahme der Beitritts­ erklärung Bei- trittserklärung beim Anleger einen Treuhandvertrag mit der Verwal­ tungsgesellschaft Ver- waltungsgesellschaft in ihrer Funktion als Treuhänderin ab (vgl. auch Kapitel „Kapitalverwaltungsgesellschaft“, Abschnitt „Zusatzfunk­ tion Zusatz- funktion der Verwaltungsgesellschaft als Treuhänderin“). Des Weiteren schließt Die Komplementärin und die Verwaltungsgesellschaft bzw. Treu- händerin unterliegen den Vorschriften des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäsche- gesetz, GwG). Können sie die daraus resultierenden Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen, weil der betreffende Anleger die nach dem GwG zu erhebenden Angaben nicht, nicht vollständig, nicht fristgerecht oder unzutreffend beibringt, ist eine Annahme der Beitrittserklärung grundsätzlich nicht möglich. Sollte der Anleger mit dem Vertriebspartner als Vermittler der Beteiligung an dennoch in die Investmentgesellschaft aufge- nommen worden sein, kann er aus der Investmentgesellschaft eine Vertriebs­ und Vergütungsvereinbarung für die Tätigkeiten im Zu­ sammenhang mit der Beteiligung des Anlegers an der Invest­ mentgesellschaft wieder ausgeschlossen werden (nachfolgend als vgl. den nachfolgenden Unter- abschnitt Vergütungsvereinbarung“ bezeichnet) ab. Hiernach schuldet der Anleger gegenüber dem Vertriebspartner eine Vermittlungsprovision i. H. v. bis zu 7,5 % des Zeichnungsbetrages (in diesem Verkaufsprospekt als Ausgabeaufschlag bezeichnet). Der Ausgabeaufschlag wird nicht geschuldet, soweit die Beitrittserklärung des Anlegers nicht an­ genommen wird oder der Anleger seine Beitrittserklärung wirk­ sam widerrufen hat. Der Vertriebspartner ist berechtigt, die For­ derungen Rücknahme von Anteilen/Kündigung/Ausschluss aus der Vergütungsvereinbarung abzutretenInvestmentgesellschaft“). Die Einlagen werden in mehreren Raten zur Zahlung fällig. Die Anleger müssen die erste Rate i. H. v. 35 30 % (vgl. § 7 (3) des Gesellschaftsvertrages) sowie den vollen Ausgabeaufschlag Aus- gabeaufschlag i. H. v. bis zu 5 % der gezeichneten Einlage auf das in der Beitrittserklärung angegebene Konto der Verwal­ tungsgesellschaft Treuhänderin spätestens zum Monatsende des auf den Zu­ gang Zugang der Annahme der Beitrittserklärung beim Anleger folgen­ folgen- den Monats (Valuta bei der VerwaltungsgesellschaftTreuhänderin) einzahlen. Der Ausgabeaufschlag wird von der Verwaltungsgesellschaft im Auftrag des Anlegers an den jeweiligen Vertriebspartner weiter­ geleitet. Die weiteren weite- ren Raten sind nach schriftlicher Aufforderung durch die Verwaltungsgesellschaft oder durch die Treuhänderin Treuhän- derin in zeitlicher Abhängigkeit vom Kapitalbedarf der Investment­ gesellschaft Invest- mentgesellschaft und mit einer Fälligkeit von 28 Kalendertagen nach dem Datum des Kapitalabrufs zu zahlen. Zum Beitritt zur Investmentgesellschaft sind grundsätzlich nur einzelne natürliche Personen zugelassen, die in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind. Beteiligungen von Gemeinschaften, eingetragenen Lebenspartnerschaften oder Ehepaaren als solchen (Zeichnungen durch einen Lebenspartner bzw. Ehepartner als Einzelperson sind zulässig) sowie eine Betei­ Betei- ligung über andere Treuhänder als die Verwaltungsgesellschaft sind ausgeschlossen. Ausgeschlossen von der Beteiligung an der Investmentgesell­ schaft Investmentgesellschaft sind zudem sämtliche natürlichen und juristischen Perso­ nenPer- sonen, die unmittelbar oder mittelbar über verbundene Unterneh­ men i. S. d. § 15 AktG im Wettbewerb zu der Verwaltungsgesell­ schaft und /oder der zur Investmentgesellschaft stehen, wobei im ein Wettbewerb auch andere, beispielsweise nach dem VermAnlG oder KAGB aufgelegte Fonds­ und /oder Investmentgesellschaf­ ten stehen, und zwar unabhängig von deren Anlagestrategie oder Vermögensgegenständen (sie stehen in diesem Sinne noch nicht schon dadurch im Wettbewerbgegeben ist, dass sie als Direktkommanditisten oder Treu­ geber sich die Person an anderen Gesellschaften mit gleichem oder ähnlichem Gesellschaftszweck beteiligt sind)beteiligt. Daneben dürfen sich auch keine Personen an der Investmentgesellschaft beteiligen, (i) die bereits aus einem anderen Investmentvermögen aufgrund einer mit § 20 (1), (23) oder (4) des Gesellschaftsvertrages Gesellschaftsvertra- ges der Invest­ mentgesellschaft Investmentgesellschaft vergleichbaren Regelung ausgeschieden ausge- schieden sind oder (ii) die durch die Beteiligung 10 % oder mehr an dem durch den Platzierungsgarantievertrag zwischen der Wealthcap Invest­ ment Wealth- cap Investment Services GmbH und der Investmentgesellschaft garantier­ ten garantierten bzw. – soweit dieses höher ist – zu diesem Zeitpunkt insgesamt eingeworbenen Kommanditkapital der Investment­ gesellschaft Investmentgesellschaft auf sich vereinigen würden (wobei zum Zwecke der Berechnung der vorgenannten 10%igen Anteilschwelle sämtliche unmittelbaren und mittelbaren wirtschaftlichen und rechtlichen Beteiligungen einer natürlichen Person und /oder von verbunde­ nen Unternehmen i. S. d. § 15 AktG zusammengerechnet werden)würden. Die Verwaltungsgesellschaft ist gemäß dem Bestellungsvertrag (i. V. m. dem Gesellschaftsvertrag) berechtigt, hiervon nach eige­ eige- nem Ermessen Ausnahmen von den vorgenannten Ausschluss­ Ausschluss- gründen – beispielsweise im Hinblick auf Kapitalgesellschaften, Pensionskassen, Versorgungswerke, öffentlich­rechtliche Körper­ schaften öffentlich-rechtliche Körperschaften des deutschen Rechts, gemeinnützige private und öffentlich­rechtliche öffentlich-rechtliche Stiftungen deutschen Rechts sowie Kirchen Kir- chen und anerkannte Religions­ Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaf­ ten Weltanschauungsgemein- schaften mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß Art. 140 Grundgesetz i. V. m. Art. 137 Abs. 5 Weimarer Weima- rer Reichsverfassung – zuzulassen. Die Komplementärin und die Verwaltungsgesellschaft bzw. Treu­ händerin unterliegen den Vorschriften des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäsche­ gesetz, GwG). Können sie die daraus resultierenden Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen, weil der betreffende Anleger die nach dem GwG zu erhebenden Angaben nicht, nicht vollständig, nicht fristgerecht oder unzutreffend beibringt, oder verstößt die Aufnahme des Anlegers gegen ein sonstiges zwin­ gendes gesetzliches oder behördliches Verbot (einschließlich an­ wendbarer Embargo­ und Sanktionsbestimmungen), ist eine An­ nahme der Beitrittserklärung nicht möglich. Natürliche Personen, die in den USA oder Kanada (einschließlich seiner ( jeweils ein- schließlich deren Territorien) ansässig i. S. d. US-amerikanischen oder kanadischen Steuerrechts sind und /oder und/oder die kana­ dische US-amerika- nische oder die kanadische Staatsangehörigkeit haben und /oder und/oder in den USA oder Kanada (( jeweils einschließlich seiner deren Territorien) einen Wohnsitz haben und /oder und/oder Inhaber einer dauerhaften US-amerikanischen oder kanadischen Aufent­ halts­ Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis sind, – die als „US­Personen“ gemäß dem Deutschen IGA und /oder der Definition einer US­Person gemäß der Regel 902 (k) des U.S.­Securities Act von 1933 erlassenen Regulation S in ihrer derzeitigen Fassung zu qualifizieren sind11, mithin insbeson­ dere (i) alle Personen, die Staatsbürger der USA sind oder ihren Wohnsitz in den USA haben oder aus einem anderen Grund als in den USA ansässig gelten und /oder Inhaber einer dauerhaften US­amerikanischen Aufenthalts­ oder Arbeitserlaubnis Arbeits- erlaubnis (z. B. „Green Card“) sind und /oder (ii) aus einem anderen Grund in den USA unbeschränkt steuerpflich­ tig sind und /oder auf Rechnung einer der vorstehenden Per­ sonen handeln, – die im Gesellschaftsvertrag der Investmentgesellschaft (vgl. § 5 (3) Satz 1 lit. b) des Gesellschaftsvertrages der Invest­ mentgesellschaft) als ausgeschlossen genannt sind, mithin solchesowie solche natürlichen Personen, die nicht ausschließlich in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig einkommen- steuerpflichtig sind, sind ausnahmslos von einer Beteiligung ausgeschlossen. Ebenso sind sämtliche juristischen Personen, Personengesell­ schaften oder andere Rechtsträger, auf die mindestens eines der folgenden Kriterien zutrifft, ausnahmslos von einer Beteiligung ausgeschlossen: – die in Kanada (einschließlich seiner Territorien) ansässig i. S. d. kanadischen Steuerrechts sind und /oder in Kanada oder nach kanadischem Recht gegründet wurden, – die als „US­Person“ gemäß dem Deutschen IGA und /oder der Definition einer US­Person gemäß der Regel 902 (k) des U.S.­Securities Act von 1933 erlassenen Regulation S in ihrer derzeitigen Fassung zu qualifizieren sind, mithin insbeson­ dere (i) in den USA oder unter den Gesetzen der USA, eines Bundesstaats oder einer sonstigen Gebietskörperschaft der USA einschließlich des „District of Columbia“ gegründete (a) Kapitalgesellschaften oder andere juristische Personen, die als Kapitalgesellschaft besteuert werden, oder (b) Personen­ gesellschaften bzw. Partnerschaften, (ii) Nachlassvermögen die einer Besteuerung auf US­Bundesebene unterliegen, unabhängig von ihren Quellen, (iii) Trusts, über deren Ver­ waltung ein in den USA ansässiges Gericht die Hauptaufsicht ausübt und bei denen ein oder mehrere als US­Personen qualifizierende Trustees die Befugnis haben, sämtliche wesentlichen Entscheidungen zu treffen oder (iv) am 20.08.1996 bestehende und zu diesem Zeitpunkt als US­Person behandelte Trusts, die auch für eine künftige entsprechende Behandlung optieren,aus- geschlossen.

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