Common use of Ausgeschlossene Gefahren Clause in Contracts

Ausgeschlossene Gefahren. Unter keinen Umständen versichert sind: ◼ Schäden durch Vorsatz oder Arglist des Versicherten oder mit seiner Mittäterschaft; ◼ Schäden, die direkt oder indirekt mit einem Vulkanausbruch, einem Erdbeben, einer Lawine, herabfallenden Steinen oder Felsen, einer Überschwemmung, Hochwasser von Oberflächen- oder Grundwasser, einer unzureichenden Ableitung von Wasser durch die Abflüsse, Flutwellen oder jeder Naturkatastrophe in Verbindung stehen, sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wurde; ◼ Schäden infolge eines Kriegs oder vergleichbarer Umstände, eines bakteriologischen oder chemischen Angriffs, eines Bürgerkriegs, eines Aufruhrs, eines Attentats oder eines Arbeitskonflikts sowie aller kollektiven Gewalthandlungen mit oder ohne Aufstände gegen die Staatsgewalt; ◼ Schäden, die direkt oder indirekt mit einer Beschlagnahmungsmaßnahme in jeder Form oder einer (Teil-) Besetzung des bezeichneten Gebäudes oder seines Inhalts durch eine bewaffnete oder unbewaffnete Militär- oder Polizeigewalt oder durch bewaffnete oder unbewaffnete ordentliche oder außerordentliche Kampfteilnehmer in Verbindung stehen; ◼ Schäden, die direkt oder indirekt auf direkte oder indirekte Auswirkungen von Explosionen, Wärmeentwicklung, Strahlung, Kernspaltung oder Radioaktivität oder auch auf künstliche Partikelstrahlung oder auf jegliche atomaren Phänomene zurückzuführen sind.

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