Ausgeschlossene Güter Musterklauseln

Ausgeschlossene Güter. Von der Einbringnung in die Mietsachen sind ausgeschlossen 3.1. Gegenstände von außergewöhnlichem Wert wie z.B. Edelmetalle, Juwelen, Edelsteine, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapiere jeder Art, Dokumente, Urkunden, Datenträger, Kunstgegenstände echte Teppiche, Antiquitäten Sammlerstücke; 3.2. solche Güter, von denen Gefahren für die Lagereinrichtung oder die Gegenstände anderer Mieter ausgehen, können insbesondere feuer- oder explosionsgefährliche oder strahlende, zur Selbstentzündung neigende, giftige, ätzende oder übel riechende oder überhaupt solche Güter, welche Nachteile für die Lagereinrichtung, Mietsache oder Gegenstände und oder für Personen befürchten lassen;
Ausgeschlossene Güter. Von der Einbringung in die Mietsache sind ausgeschlossen: 3.1. Gegenstände von außergewöhnlichem Wert wie z.B. Edelmetalle, Juwelen, Edelsteine, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapiere jeder Art, Dokumente, Urkunden, Datenträger, Kunstgegenstände echte Teppiche, Antiquitäten Sammlerstücke; 3.2. solche Güter, von denen Gefahren für die Lagereinrichtung oder die Gegenstände anderer Mieter aus- gehen können, insbesondere feuer- oder explosionsgefährliche oder strahlende, zur Selbstentzündung neigende, giftige, ätzende oder übel riechende oder überhaupt solche Güter, welche Nachteile für die Lagereinrich- tung, Mietsache oder Gegenstände und/oder für Personen befürchten lassen; 3.3. Gegenstände, die dem schnellen Verderb oder Fäulnis ausgesetzt sind; 3.4. Gegenstände, die – wie etwa Lebensmittel – geeignet sind, Ungeziefer anzulocken; 3.5. Lebende Tiere und Pflanzen.
Ausgeschlossene Güter. Zu den in Anhang 2 aufgeführten Gütergruppen gehörige Güter sind von der Versicherung über xxx.xxxxxxxxx00.xxx ausgeschlossen und bedürfen – ohne Anspruch auf Abschluss eines Versicherungsvertrages über solche Güter – der individuellen Abstimmung mit dem Versicherer. Der Versicherungsnehmer erklärt beim Abschluss des Versicherungsvertrages über xxx.xxxxxxxxx00.xxx konkludent, dass es sich bei den versicherten Gütern nicht um ausgeschlossene Güter handelt. Artverwandte Güter sind den Gütergruppen sinngemäß zuzuordnen. Die korrekte Einordnung obliegt dem Versicherungsnehmer, im Zweifel ist eine Abstimmung mit dem Versicherer vorzunehmen.
Ausgeschlossene Güter. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind folgende Güter – auch wenn die Versicherung auf Güter aller Art lautet – von der Versicherung ausgeschlossen:
Ausgeschlossene Güter. Die Einlagerung von folgenden Gegenständen ist ausgeschlossen: 4.1 Gegenstände von außergewöhnlichem Wert, die einem er- höhten Raub- und Diebstahlrisiko ausgesetzt sind, wie z.B. Valoren, Edelmetalle, Schmuck, Juwelen, Perlen, Edelsteine, Uhren, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapiere jeder Art, Scheckkarten, Kreditkarten oder andere Zahlungsmittel, Do- kumente, Urkunden, Datenträger, Kunstgegenstände, echte Teppiche, Pelze, Antiquitäten, Sammlerstücke; 4.2 solche Güter, von denen Gefahren für die Lagereinrichtung oder die Gegenstände anderer Mieter ausgehen, das können insbesondere gefährliche, feuer- oder explosionsgefährliche oder strahlende, zur Selbstentzündung neigende, giftige, ätzende oder übelriechende Güter sein oder überhaupt sol- che Güter, welche Nachteile für die Lagereinrichtung, Miet- sache oder Gegenstände und/oder für Personen befürchten lassen. Von der Einlagerung sind daher vor allem Waffen, Kriegswerkzeuge (z.B. Munitionen), Abfallstoffe, Müll oder Sondermüll, gleich welcher Art, ausgeschlossen; 4.3 Lithium-Ionen-Batterien; 4.4 Gegenstände oder Substanzen, die dem schnellen Verderb oder Fäulnis ausgesetzt sind; 4.5 Gegenstände, die – wie etwa Lebensmittel – geeignet sind, Ungeziefer anzulocken; 4.6 Lebende Tiere und Pflanzen, sowie Leichen; 4.7 Illegale Substanzen und unrechtmäßig erlangte Güter.
Ausgeschlossene Güter. TNT übernimmt keine Aufträge, die sich auf folgende Güter beziehen: Edelmetalle, Schmuck, Edelsteine, Geld, Münzen, Wertpapiere, Antiquitäten, Kunstgegenstände, Brief- oder andere Wertmarken, Unikate und andere Güter von außergewöhnlich hohem Wert; gefährliche Güter im Sinne des Gefahrgutgesetzes, insbesondere radioaktive Stoffe, explosive Güter, Waffen, Munition und Güter, von denen Gefahren für andere Güter, Umwelt oder Personen ausgehen können oder deren Beförderung, Aus- oder Einfuhr nach geltendem Recht verboten sind; lebende Pflanzen und lebende Tiere; leicht verderbliche Güter und temperaturempfindliche Waren sowie sterbliche Überreste; Sendungen, deren Inhalt, äußere Gestaltung, Beförderung oder Lagerung gegen ein gesetzliches oder behördliches Verbot verstoßen oder besondere Einrichtungen, Sicherheitsvorkehrungen oder Genehmigungen erfordern würden. Ausgeschlossene Güter dürfen vom Kunden TNT nur übergeben werden, wenn zuvor eine besonders schriftliche Vereinbarung mit TNT getroffen wurde. Gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotential nach ADR-Tabelle 1.10.5 sind ohne Ausnahme von der Lagerung ausgeschlossen. TNT haftet nicht für Verlust und/oder Beschädigung von Gütern, die entgegen dem Ausschluss zur Lagerung übergeben wurden. TNT obliegt es nicht, Güter hinsichtlich eines Lagerungsausschlusses zu überprüfen.
Ausgeschlossene Güter. Ohne besondere Vereinbarung in der Versicherungsurkunde sind folgende Ausstellungsgüter - auch wenn die Versicherung auf Ausstellungsgüter aller Art lautet - von der Versicherung ausgeschlossen: a) alle diejenigen Güter, an welchen der Versicherungsnehmer kein anderes Interesse hat, als jenes, dass er den Auftrag zu deren Versicherung erhalten hat; b) Güter mit vorherrschendem Kunst -, Sammler - oder Liebhaberwert, Edelmetalle (gemünzt und ungemünzt), Juwelierwaren, Wertpapiere, Dokumente, Urkunden, Bargeld, postalische und fiskalische Wertzeichen, Zeichnungen und Pläne aller Art, Speichergut auf Datenträgern aller Art; c) Güter der Unterhaltungselektronik, Personalcomputer und Zubehör, Laptops/Notebooks, Handheld- Computer, Organizer, Mobiltelefone (Handys), Foto- und Filmgeräte, jeweils inkl. Zubehör; d) Güter, die fest im Fahrzeug eingebaut sind; e) leicht entzündbare und explosionsgefährdete Güter, ätzende Chemikalien, radioaktive und spaltbare Stoffe und deren Abfallprodukte sowie Waren, welche mit Wissen des Versicherungsnehmers/ Versicherten gemeinsam mit einem dieser Produkte auf demselben Transportmittel verladen werden; f) Zigaretten, Alkohol und temperaturgeführte Güter; g) Drogen und Suchtgifte; h) Reisegepäck, persönliche Effekten; i) lebende Tiere und Pflanzen; j) Sportgeräte, -artikel, -ausrüstung; k) Waffen und Munition aller Art; l) Kraft-, Luft-, Schienen und Wasserfahrzeuge; m) Übersiedlungsgut und persönliche Effekten;

Related to Ausgeschlossene Güter

  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Zielsetzung und Geltungsbereich 1.1 Die "EDI-Vereinbarung", nachfolgend "die Vereinbarung" genannt, legt die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen die Parteien bei der Abwicklung von Transaktionen im Rahmen des Geschäftsprozesses Netznutzungsabrechnung mit Hilfe des elektronischen Datenaustausches (EDI) unterliegen. Hinsichtlich des automatisierten Datenaustauschs hat die Bundesnetzagentur verbindliche Festlegungen zu einheitlichen Geschäftsprozessen und Datenformaten für Strom (GPKE) und Gas (GeLi Gas) getroffen. Der Datenaustausch erfolgt auf der Grundlage dieser Festlegungen in ihrer jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den entsprechenden Mitteilungen der BNetzA und den gültigen Nachrichten- und Prozessbeschreibungen zu den festgelegten Formaten. Der Lieferantenwechselprozess ist ausschließlich im Lieferantenrahmenvertrag geregelt. 1.2 Die Vereinbarung besteht aus den nachfolgenden Rechtlichen Bestimmungen und wird durch einen Technischen Anhang ergänzt. 1.3 Sofern die Parteien nicht anderweitig übereinkommen, regeln die Bestimmungen der Vereinbarung nicht die vertraglichen Verpflichtungen, die sich aus den über EDI abgewickelten Transaktionen ergeben.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Räumlicher Geltungsbereich Versicherungsschutz besteht – abweichend von A1-6.14 – für Schadenereignisse, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island oder Liechtenstein eintreten.

  • Persönlicher Geltungsbereich 1. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Bestimmungen dieses Vertrages auch ge- genüber Nichtmitgliedern des Liechtensteinischen ArbeitnehmerInnenverban- des im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzesbuches „Fernwirkung von Gesamtarbeitsverträgen“ einzuhalten (§1173a Art. 105 ABGB). 2. Den Bestimmungen dieses Vertrages unterstehen auch Arbeitnehmer, die nur während eines Teiles der normalen Arbeitszeit beschäftigt sind (Teilzeitarbeit- nehmer und Aushilfen). Sie haben - im Verhältnis zur geleisteten Arbeitszeit - dieselben Rechte und Pflichten wie die vollbeschäftigten Arbeitnehmer. 3. Arbeitnehmer in befristeten Arbeitsverhältnissen dürfen nur deswegen, weil sie in einem befristeten Arbeitsverhältnis stehen, gegenüber Arbeitnehmern in un- befristeten Arbeitsverhältnissen nicht schlechter behandelt werden, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt.

  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

  • Klärung und Korrektur fehlerhafter Bilanzierungsdaten 4.1 Beide Vertragsparteien haben das Recht, Einwände gegen die zur Durchführung der Bilanzkreisabrechnung übermittelten VNB-Daten zu erheben und entsprechende Änderungen zu verlangen. Dabei ist insbesondere die Bindungswirkung der Datenlage nach Ziffer 1.1. der Anlage 1 der MaBiS zu beachten, die Ausgangspunkt für den finanziellen Ausgleich von weiterhin bestehenden Einwänden ist. 4.2 Sind die Daten spätestens bis zum Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat korrigierbar, so erfolgt die Berücksichtigung im Rahmen der Korrektur- Bilanzkreisabrechnung. Ein finanzieller Ausgleich zwischen den Parteien findet nicht statt. 4.3 Nach Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat erfolgt der Ausgleich für fehlerhafte VNB-Daten, deren Korrektur im Rahmen der Korrektur-Bilanzkreisabrechnung keine Berücksichtigung mehr finden konnte, in finanzieller Form. 4.3.1 Der VNB bildet hierzu unverzüglich eine Abweichungszeitreihe zwischen der in die Korrektur-Bilanzkreisabrechnung eingegangenen Zeitreihe (Zeitreihe mit Datenstatus „Abgerechnete Daten KBKA“) und der korrigierten Zeitreihe und übermittelt diese zur Prüfung an den BKV. Der BKV wird innerhalb von 15 Werktagen (WT) eine positive oder negative Rückmeldung auf die Abweichungszeitreihe geben. Über die Details der operativen Abwicklung werden sich die Vertragsparteien rechtzeitig vorher verständigen. 4.3.2 Basis für die Höhe des finanziellen Ausgleichs zwischen VNB und BKV ist der ¼-h- Ausgleichsenergiepreis des Bilanzkoordinators (BIKO) und der ¼-h-Energiewert dieser Abweichungszeitreihe. Der VNB sendet die Rechnungen bzw. Gutschriften innerhalb von 15 WT nach Erhalt der positiven Rückmeldung des BKV an den BKV. Rechnungen werden frühestens zwei Wochen nach Zugang fällig. Gutschriften sind abweichend vom vorstehenden Satz spätestens zwei Wochen nach dem Ausstellungsdatum der Gutschrift auszuzahlen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang des Geldbetrages auf dem Konto der Vertragspartei. 4.4 Die Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzes bleibt unberührt.

  • Zweck und Geltungsbereich 1.1 Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen gewährleisten gegenüber jedem Zugangsberechtigten einheitlich — die diskriminierungsfreie Benutzung von Serviceeinrichtungen und — die diskriminierungsfreie Erbringung der angebotenen Leistungen. 1.2 Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen gelten für die gesamte Geschäfts- verbindung zwischen EIU und Zugangsberechtigten, die sich aus der Benutzung der Serviceeinrichtungen und der Erbringung der angebotenen Leistungen ergibt. 1.3 Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen gliedern sich in einen Allgemeinen Teil (NBS-AT) und einen unternehmensspezifischen Besonderen Teil (NBS-BT). 1.4 Die NBS-AT ergänzende sowie etwaige von den NBS-AT abweichende Regelungen ergeben sich aus den NBS-BT. Regelungen in den NBS-BT gehen den Regelungen in den NBS-AT vor. 1.5 Vertragliche Vereinbarungen zwischen Zugangsberechtigten und den von ihnen beauf- tragten EVU haben keinen Einfluss auf die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Zugangsberechtigten und den EIU. 1.6 Die Bestimmungen betreffend Zugangsberechtigte und EVU gelten sinngemäß auch für Fahrzeughalter. 1.7 Allein rechtsverbindlich sind die Nutzungsbedingungen in deutscher Sprache. Werden die Nutzungsbedingungen in einer weiteren Amtssprache der Europäischen Union ver- öffentlicht, dient dies lediglich der besseren Information von Zugangsberechtigten.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Verarbeitung und Empfangsbestätigung von EDI-Nachrichten 3.1 Die Nachrichten werden so bald wie möglich nach dem Empfang verarbeitet, in jedem Fall jedoch innerhalb der in GPKE/ GeLi festgelegten Fristen. 3.2 Eine Empfangsbestätigung ist nach den Festlegungen der Bundesnetzagentur (GPKE und GeLi Gas) bzw. nach dem Lieferantenrahmenvertrag erforderlich.