Ausgleichsmaßnahmen Musterklauseln

Ausgleichsmaßnahmen. Im Zuge der Bauausführung werden aus früheren Nutzungsphasen im Unter- grund verbliebener Kultur- und Trümmerschutt sowie Fundamentreste be- räumt, wodurch es zu Umweltentlastungen kommt. - Die im Zuge der Dachbegrünungen aufzufüllenden Böden werden in gewissen Umfang ausgleichend wirkende Bodenfunktionen erfüllen, indem sie zur Was- serrückhaltung beitragen und als Xxxxxx von Vegetation dienen. Schutzgut Wasser Schutzgut Klima / Luft
Ausgleichsmaßnahmen. Die Begrünung der nicht überbaubaren Flächen als Grünanlagen, die Anpflan- zung von Bäumen, Hecken und Sträuchern sowie Dachbegrünungen tragen zum Ausgleich etwaiger kleinklimatischer Beeinträchtigungen bei. Durch die Anpflanzung von Bäumen wird zudem für im Xxxxxx günstig wirkenden Schattenwurf gesorgt. Schutzgut Orts- und Landschaftsbild - Zur Vermeidung von ortsbildprägenden Vegetationsverlusten wird der natur- nahe waldartige Gehölzbestand entlang der nördlichen Geltungsbereichs- grenze erhalten und durch eine neu anzupflanzende lineare Heckenstruktur ergänzt. Die abschirmende Wirkung der Vegetation zu den nördlich angren- zenden Kleingartenanlagen bleibt gewahrt. - Im Rahmen eines Wettbewerbs wurde die Entwicklung einer modularen Grund- schule ausgelobt, um die Qualität der baulichen und grünordnerischen Ausge- staltung der Gemeinbedarfsflächen sicherzustellen.
Ausgleichsmaßnahmen. Durch die Begrünung von Freiflächen und Dächern sowie die Anpflanzung von Bäumen, Hecken und Sträuchern wird dazu beigetragen, den Verlust von orts- bildprägenden Grünstrukturen zu kompensieren.
Ausgleichsmaßnahmen. Der Umgriff des B-Plans wurde so gewählt, dass die naturschutzfachlich erforderlichen Kompensationsmaßnahmen innerhalb des Geltungsbereiches dargestellt werden können. Auf der an den Park östlich angrenzenden Weide werden folgende Maßnahmen durchgeführt: Die gesamte Teilparzelle ist im Landschaftsplan und im Flächenutzungsplan als „landwirtschaftliche Nutzfläche – Acker“ dargestellt. Aktuell wird die Fläche als Weide genutzt. Im südlich gelegenen Eingangsbereich als auch im nördlichen Abschnitt sind aufgrund der praktizierten Pferdehaltung große Teilflächen vegetationsfrei (intensiver Verbiss, Trittschäden, Lagerung von Mist und Futterstoffen). Die resultierenden negativen Effekte auf Natur und Artenvielfalt sind
Ausgleichsmaßnahmen. Folgende Ausgleichsmaßnahmen werden im Bauleitplan verbindlich festgesetzt: Auf der Teilfläche mit der Bezeichnung „Fläche A“ wird ein Feldgehölz angelegt. Ziel ist ein vertikal differenzierter Aufbau mit einem vorgelagerten Sukzessionsstreifen (Entwicklung von Hochstauden) und einem Gehölzaufbau mit Sträuchern und im Kern Baumarten. Die Teilfläche mit der Bezeichnung „Fläche B“ ist als Wiese zu nutzen und dauerhaft zu unterhalten. Zur Erhaltung des Grünlandbestandes ist eine zweimalige Mahd oder eine Beweidung zulässig. Bei einer Beweidung z.B. mit Pferden ist der Besatz auf 1 Großvieh- Einheit/ha zu beschränken.
Ausgleichsmaßnahmen. Da im Plangebiet selbst keine Potentiale für großflächige Aufwertungen vorhanden sind, besteht zur Kompensation nur die Möglichkeit, den Umfang externer Ausgleichsflächen durch kleinteilige Maßnahmen zu beschränken. Insgesamt sind folgende Maßnahmen geplant: Für den überwiegenden Teil der Bebauung im Urbanen Gebiet sind Flachdächer und deren dau- erhafte und flächendeckende Begrünung vorgeschrieben. Diese Dachbegrünung kann als Aus- gleichsmaßnahme im Quartier angerechnet werden. Ausgehend von einer 85 %-igen Begrünung, wie in § 8 der textlichen Festsetzungen vorgeschrieben, ergibt sich eine Gesamtfläche von etwa 7.400 m² begrünter Dachflächen. Dies entspricht einem Wert von 1.483,4 Punkten, der innerhalb des Plangebiets ausgeglichen wird.

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  • Rechte und Pflichten des Kunden Der Kunde verpflichtet sich, die persönlichen Zugangsdaten zum Dienst vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Die Erbringung der Leistung steht unter dem Vorbehalt, dass der Kunde sämtliche für den Zugang zum Dienst notwendigen Einrichtungen, z. B. eine funktionale Internetverbindung, bereitstellt. Ist die Nutzung des Dienstes mit SIS-Standard vereinbart, so ist dem Kunden keine private Nutzung des SIS-Standard, sondern lediglich eine Nutzung für Datenübermittlungen gestattet, die der Aufrechterhaltung der Funktionalität der TI-Anwendungen dient. Wünscht der Kunde eine darüber hinausgehende Nutzungsmöglichkeit, also auch für private Zwecke, so kann er die kostenpflichtige Zugangsoption „SIS-Power“ erwerben. Der Kunde verpflichtet sich weiterhin, den Dienst nicht missbräuchlich zu nutzen und die Nutzungsvorgaben sowie die rechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Der Kunde wird den bereitgestellten Dienst weder zur Verbreitung noch zum Abruf rechts- und sittenwidriger Informationen nutzen und ist für Verletzungen von geschützten Rechtspositionen Dritter verantwortlich. Verstößt der Kunde gegen die vorgenannten Verbote und Gebote, ist PSYPRAX berechtigt, die Vereinbarung fristlos zu kündigen und die Leistung einzustellen. Soweit PSYPRAX wegen eines Verstoßes des Kunden gegen die vorgenannten gesetzlichen Vorschriften in Anspruch genommen wird, wird der Kunde PSYPRAX von den Ansprüchen Dritter freistellen. Jegliche Rücksendungen sind vom Kunden im Voraus bei PSYPRAX anzukündigen und bedürfen der Autorisierung durch PSYPRAX. PSYPRAX veranlasst sodann die Abholung der Rücksendung beim Kunden. Ohne Autorisierung an PSYPRAX übersandte Rücksendungen, unabhängig davon, ob frei oder unfrei, werden nicht angenommen und die dafür ggf. entstandenen Kosten dem Kunden nicht erstattet. Die Autorisierung einer Rücksendung bedeutet keine Anerkennung eines Mangels oder einer sonstigen Beanstandung des Kunden.

  • Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.

  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Rauchverbot Im gesamten Gebäude, d.h. dem Apartment und den Gemeinschaftsflächen, besteht ein strenges Rauchverbot. Rauchen ist nur auf ausgewiesenen Flächen im Außenbereich gestattet.

  • Abwicklung Die Zeichnung von Anteilen muss durch elektronische Überweisung der Zeichnungsgelder auf die im entsprechenden Antragsformular genannten Konten zum Annahmeschluss (wie im Abschnitt „Zeichnungen“ der entsprechenden Ergänzung angegeben) erfolgen. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Verwaltungsratsmitglieder beschließen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Teilfonds gutzuschreiben. Überziehungszinsen, die infolge des verspäteten Eingangs von Zeichnungsgeldern berechnet werden, können im Ermessen der Verwaltungsratsmitglieder dem Konto des betreffenden Teilfonds belastet werden. Die Verwaltungsratsmitglieder haben diese Entscheidungsbefugnis wahrgenommen und festgelegt, dass solche Überziehungszinsen unter bestimmten Umständen dem Konto des jeweiligen Teilfonds belastet werden. Gegen die Zeichnungsgelder nicht vor der Zeichnungshandelsfrist bei der Gesellschaft ein, werden die Anteile vorläufig zugeteilt und die Gesellschaft kann (vorbehaltlich der Einschränkungen im Abschnitt „Kreditaufnahme“) vorübergehend einen den Zeichnungsgeldern entsprechenden Kreditbetrag aufnehmen und diese Gelder entsprechend den Anlagezielen und -politiken der Gesellschaft investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird die Gesellschaft diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich die Gesellschaft das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger der Gesellschaft, der Vertriebsgesellschaft und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann die Gesellschaft die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht innerhalb der in der jeweiligen Ergänzung genannten Frist gezahlt hat.

  • Sonstige Schadensersatzansprüche 1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

  • Auftraggeber Die Rechtsperson, die mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag abschließt.

  • Schriftlichkeit Neben diesem Vertrag bestehen keine mündlichen oder schriftlichen Abreden. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen in jedem Fall bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Schriftform. Das Übersenden per Fax genügt der Schriftform. Ein Abgehen vom Schriftformerfordernis ist ausdrücklich ausgeschlossen.

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