Ausgleichsmaßnahmen Musterklauseln

Ausgleichsmaßnahmen. Da im Plangebiet selbst keine Potentiale für großflächige Aufwertungen vorhanden sind, besteht zur Kompensation nur die Möglichkeit, den Umfang externer Ausgleichsflächen durch kleinteilige Maßnahmen zu beschränken. Insgesamt sind folgende Maßnahmen geplant: Für den überwiegenden Teil der Bebauung im Urbanen Gebiet sind Flachdächer und deren dau- erhafte und flächendeckende Begrünung vorgeschrieben. Diese Dachbegrünung kann als Aus- gleichsmaßnahme im Quartier angerechnet werden. Ausgehend von einer 85 %-igen Begrünung, wie in § 8 der textlichen Festsetzungen vorgeschrieben, ergibt sich eine Gesamtfläche von etwa 7.400 m² begrünter Dachflächen. Dies entspricht einem Wert von 1.483,4 Punkten, der innerhalb des Plangebiets ausgeglichen wird.
Ausgleichsmaßnahmen. Der Umgriff des B-Plans wurde so gewählt, dass die naturschutzfachlich erforderlichen Kompensationsmaßnahmen innerhalb des Geltungsbereiches dargestellt werden können. Auf der an den Park östlich angrenzenden Weide werden folgende Maßnahmen durchgeführt: Die gesamte Teilparzelle ist im Landschaftsplan und im Flächenutzungsplan als „landwirtschaftliche Nutzfläche – Acker“ dargestellt. Aktuell wird die Fläche als Weide genutzt. Im südlich gelegenen Eingangsbereich als auch im nördlichen Abschnitt sind aufgrund der praktizierten Pferdehaltung große Teilflächen vegetationsfrei (intensiver Verbiss, Trittschäden, Lagerung von Mist und Futterstoffen). Die resultierenden negativen Effekte auf Natur und Artenvielfalt sind 1 Der Jahres-Primärenergiebedarf nach EnEV (Energie-Einsparverordnung) darf nicht mehr als 40 kWh pro Quadratmeter Gebäudenutzfläche betragen. Zusätzlich muss der auf die wärme- übertragende Umfassungsfläche des Gebäudes bezogene spezifische Transmissionswärmeverlust den in der EnEV angegebenen Höchstwert um mindestens 45 % unterschreiten. ▪ Nährstoffeintrag ▪ Artenverarmung ▪ Verletzung des Bodengefüges ▪ Bodenerosion wegen fehlender Deckschicht Durch den Verzicht auf eine landwirtschaftliche Nutzung, die neben der Weidenutzung auch eine erneute ackerbauliche Nutzung beinhaltet, werden diese Beeinträchtigungsfaktoren eliminiert. Im nördlichen Bereich des BBPL wird eine Teilfläche von ca. 3.000 m² zur Anlage eines Feldgehölzes vorgesehen. Dazu zählen eine Initialbepflanzung mit Baum- und Straucharten und die Anlage eines Übergangsstreifens, der der Sukzession überlassen wird. Auf einer Teilfläche von ca. 10.000 m² wird Grünland mit extensiver Nutzung – vorzugsweise Beweidung – festgelegt. Die bisher praktizierte Pferdehaltung ist bei deutlich reduzierter Intensität – nunmehr nur noch ein Pferd/ha – zulässig und sinnvoll.
Ausgleichsmaßnahmen. Folgende Ausgleichsmaßnahmen werden im Bauleitplan verbindlich festgesetzt: Auf der Teilfläche mit der Bezeichnung „Fläche A“ wird ein Feldgehölz angelegt. Ziel ist ein vertikal differenzierter Aufbau mit einem vorgelagerten Sukzessionsstreifen (Entwicklung von Hochstauden) und einem Gehölzaufbau mit Sträuchern und im Kern Baumarten. Die Teilfläche mit der Bezeichnung „Fläche B“ ist als Wiese zu nutzen und dauerhaft zu unterhalten. Zur Erhaltung des Grünlandbestandes ist eine zweimalige Mahd oder eine Beweidung zulässig. Bei einer Beweidung z.B. mit Pferden ist der Besatz auf 1 Großvieh- Einheit/ha zu beschränken.
Ausgleichsmaßnahmen. Im Zuge der Bauausführung werden aus früheren Nutzungsphasen im Unter- grund verbliebener Kultur- und Trümmerschutt sowie Fundamentreste be- räumt, wodurch es zu Umweltentlastungen kommt. - Die im Zuge der Dachbegrünungen aufzufüllenden Böden werden in gewissen Umfang ausgleichend wirkende Bodenfunktionen erfüllen, indem sie zur Was- serrückhaltung beitragen und als Xxxxxx von Vegetation dienen. Schutzgut Wasser Schutzgut Klima / Luft
Ausgleichsmaßnahmen. Die Begrünung der nicht überbaubaren Flächen als Grünanlagen, die Anpflan- zung von Bäumen, Hecken und Sträuchern sowie Dachbegrünungen tragen zum Ausgleich etwaiger kleinklimatischer Beeinträchtigungen bei. Durch die Anpflanzung von Bäumen wird zudem für im Xxxxxx günstig wirkenden Schattenwurf gesorgt. Schutzgut Orts- und Landschaftsbild - Zur Vermeidung von ortsbildprägenden Vegetationsverlusten wird der natur- nahe waldartige Gehölzbestand entlang der nördlichen Geltungsbereichs- grenze erhalten und durch eine neu anzupflanzende lineare Heckenstruktur ergänzt. Die abschirmende Wirkung der Vegetation zu den nördlich angren- zenden Kleingartenanlagen bleibt gewahrt. - Im Rahmen eines Wettbewerbs wurde die Entwicklung einer modularen Grund- schule ausgelobt, um die Qualität der baulichen und grünordnerischen Ausge- staltung der Gemeinbedarfsflächen sicherzustellen.
Ausgleichsmaßnahmen. Durch die Begrünung von Freiflächen und Dächern sowie die Anpflanzung von Bäumen, Hecken und Sträuchern wird dazu beigetragen, den Verlust von orts- bildprägenden Grünstrukturen zu kompensieren.

Related to Ausgleichsmaßnahmen

  • Ausnahmen Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf allgemeine Ausnahmen und solche aus Gründen der Sicherheit richten sich nach den Artikeln XIV und XIVbis GATS, die hiermit zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt werden.

  • Maßnahmen Messwert Erhöhen des Drittmittelaufkommens entlang der Forschungs- und Transferstrategie (Im- pact-orientiert) sowohl für wissenschaftliche Forschung als auch für künstlerische Ent- wicklung Strategien erstellt: 2022 Umsetzung 2025 Indikator: Ausgehend von ca. 7,3 Mio. Euro in 2020 wird mit einer Erhöhung von 20% pro Jahr gerechnet (vorausgesetzt, dass die h_da ähnlich erfolgreich ist wie in den letzten Jahren, streben wir in 2024 das Drittmittel- aufkommen von ca. 15 Mio. Euro an) Umsetzung bzw. Einbindung in Transferpro- jekte Akademisches Controlling aufbauen Konzeption: 2023 Umsetzung: 2024 | 6 Wenn im Folgenden die Begriffe „Forschung“, „Forschungstätigkeit“, „Forschungsstrukturen“, „Forschungs- ergebnisse“, „Forschungsunterstützung“ etc. verwendet werden, ist stets dieser umfassende Bezug von forschender und künstlerisch-gestalterischer Forschungs- und Entwicklungstätigkeit gemeint. Wissenschaftlichen Mittelbau aufbauen Maßnahmen Messwert Konzept zur strukturellen Verankerung eines wissenschaftlichen / künstlerisch-gestalteri- schen Mittelbaus als Bestandteil einer h_da- typischen Forschungs- und Entwicklungsinf- rastruktur erarbeiten und umsetzen Konzeption 2022 umgesetzt: 2024 Wissenschaftlichen Nachwuchs fördern Maßnahmen Messwert Anzahl der Promotionen in den Promotions- zentren und als kooperative Promotionen verstetigen Ausgehend von 80 Promovierenden in 2021 wird mit eingeworbenen Drittmitteln und dem Mittelbau-Programm eine Steigerung von etwa 20% pro Jahr erwartet, d.h. wir erwar- ten eine Anzahl von ca. 140 Promovieren- den in 2024 Transparenz und Sichtbarkeit von Forschung und Entwicklung an der h_da erhöhen Maßnahmen Messwert h_da Austauschformate (interne sowie ex- terne) und Kommunikationsstrukturen opti- mieren, stärken und ausbauen Konzeption: 2022 Umsetzung: 2023

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Teilnahmevoraussetzungen ■ Sie sind bei einer Krankenkasse versichert, die dieses Programm anbietet, ■ die Diagnose Ihrer Erkrankung ist eindeutig gesichert, ■ Sie sind grundsätzlich bereit, aktiv am Programm mitzuwirken, ■ Sie wählen einen koordinierenden Arzt, der am Programm teilnimmt und ■ Sie erklären schriftlich Ihre Teilnahme und Einwilligung. Entsprechende Unterlagen erhalten Sie von Ihrem Arzt oder Ihrer Krankenkasse. Ihre Teilnahme am Programm ist freiwillig und für Sie kostenfrei Ihre aktive Teilnahme ist von entscheidender Bedeutung für eine erfolgreiche Behandlung. Aus diesem Grund schreibt das Gesetz vor, dass Sie aus dem Programm ausscheiden müssen, wenn Sie beispielsweise innerhalb von zwölf Monaten zwei vom Arzt emp- fohlene Schu-lungen ohne stichhaltige Begründung versäumt haben. Entsprechendes gilt auch, wenn zwei vereinbarte Dokumen- tationen hintereinander nicht fristgerecht bei den Krankenkassen eingegangen sind, weil beispielsweise die mit Ihrem Arzt verein- barten Dokumentationstermine von Ihnen nicht rechtzeitig wahrgenommen wurden. Natürlich können Sie auch jederzeit und ohne Angabe von Gründen Ihre Teilnahme am Programm beenden, ohne dass Ihnen hierdurch persönliche Nachteile entstehen. Wenn sich das Programm in seinen Inhalten wesentlich ändert, informiert Sie Ihre Krankenkasse umgehend. Strukturierte Behandlungsprogramme Eine Information für Patienten Bei Ihnen wurde eine chronische Erkrankung diagnostiziert. Im Rahmen eines strukturierten Behandlungsprogramms (Disease-Management-Programm) möchte Ihre Krankenkasse Ihnen helfen, besser mit krankheitsbedingten Problemen umzugehen und Ihre Lebensqualität zu verbessern. Die Teilnahme an diesem Programm sichert Ihnen eine optimale Behandlung, spezielle Informationen sowie eine umfassende ärztliche Betreuung. Nutzen Sie dieses Angebot Ihrer Krankenkasse mit all seinen Vorteilen! Ihre individuelle Betreuung bildet den Schwerpunkt dieser Behandlungsprogramme. Ihr betreuender Arzt wird Sie intensiv beraten, ausführlich informieren und Ihnen gegebenenfalls qualifizierte Schulungen ermöglichen. So lernen Sie Ihre Krank- heit besser verstehen und können gemeinsam mit Ihrem Arzt Ihre individuellen Therapieziele festlegen und aktiv an der Behandlung Ihrer Erkrankung mitwirken. Die wesentlichen Therapieziele sind: ■ Vermeidung typischer Diabetessymptome wie Müdigkeit, starker Durst, häufiges Wasserlassen, ■ Vermeidung von Nebenwirkungen der Therapie (z. B. Unterzuckerung), ■ Senkung des Schlaganfall- oder Herzinfarktrisikos, ■ Vermeidung der Folgeschäden an Nieren und Augen, die Nierenversagen und Erblindung nach sich ziehen können, ■ Vermeidung von Nervenschädigungen und des diabetischen Fußsyndroms. Die Inhalte der Behandlungsprogramme sind in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) und der Risikostrukturausgleichsverordnung (RSAV) gesetzlich festgelegt. Ärzte, Wissenschaftler und Krankenkassen haben die Grundlagen der Behandlungsprogramme gemeinsam erarbeitet. Die Inhalte unterliegen hohen Qualitätsanforderungen und werden regelmäßig überprüft. Die medizinische Behandlung Im Rahmen der Programme sorgen alle Beteiligten dafür, dass Sie eine auf Ihre persönliche Situation abgestimmte Behand- lung erhalten, die auf gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht. Grundlegende Bestandteile der Therapie können sein: ■ Ernährungsberatung, Tabakverzicht, vermehrte körperliche Aktivität ■ Je nach Art der Blutzucker senkenden Therapie eine Stoffwechselselbstkontrolle ■ Schulungen Aufgrund der im gesetzlichen Auftrag erarbeiteten Grundlagen werden in den Programmen auch bestimmte Arzneimittelwirkstoffe zur Behandlung genannt, deren positiver Effekt und Sicherheit erwiesen ist und die deshalb im Rahmen Ihrer Behandlung vorrangig verwendet werden sollen. Dazu gehören beispielsweise: ■ Zur Senkung des Blutzuckers: Insuline, Glibenclamid (bei nicht übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) und Metformin (bei übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) ■ Zur Senkung des Blutdrucks: Diuretika, Betablocker, ACE-Hemmer. ■ Zur Beeinflussung des Fettstoffwechsels bei erhöhtem Risiko eines Schlaganfalls oder Herzinfarkts: Statine wie Simvastatin, Pravastatin oder Atorvastatin. ■ Zur Linderung von Beschwerden, die durch Nervenschädigungen infolge des Diabetes hervorgerufen werden: Antidepressiva und Antiepileptika, soweit sie hierfür zugelassen sind.

  • Teilnahmeerklärung Der koordinierende Vertragsarzt erklärt sich unter Xxxxxx seiner Funktion und entsprechend der Voraussetzungen als koordinierender Vertragsarzt nach § 3 gegenüber der KVH schriftlich auf der Teilnahmeerklärung gemäß der Anlage 5 zur Teilnahme am Disease-Management-Programm bereit. Wird die Teilnahme des Arztes am DMP durch die Qualifikation eines angestellten Arztes ermöglicht, so muss die Teilnahmeerklärung des anstellenden Vertragsarztes bzw. des anstellenden zugelassenen MVZ neben den administrativen Daten des anstellenden Vertragsarztes bzw. des anstellenden MVZ auch die administrativen Daten des angestellten Arztes (Name, Vorname, Arztnummer) aufführen. Die Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes ist entsprechend mit dem in der Anlage 5a beigefügten Formular (Ergänzungserklärung Leistungserbringer) unverzüglich nachzuweisen. Durch die Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes nach erneuter Genehmigung durch die KVH kann die Teilnahme am DMP ohne erneute Teilnahmeerklärung weitergeführt werden.

  • Aufnahme 1.1 Das Kind wird mit Wirkung vom Der Xxxxxx betreibt die Kindertagesstätte/den Hort auf Grundlage der geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere - des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG), des Sächsischen Kindertagesstättengesetzes (SächsKitaG) und der dazu erlassenen Verordnungen und Richtlinien in ihrer jeweils gültigen Fassung, - sowie der Vereinbarung zur Betriebsführung und Betriebskostenfinanzierung mit der Landeshauptstadt Dresden und gemäß seines Selbstverständnisses in Entsprechung zum pädagogischen Rahmenkonzept. 1.2 Die Hausordnung und die Kurzkonzeption der Kindertagesstätte/Hort in der jeweils aktuellen Fassung sind Bestandteil des Vertrages. 1.3 Die für die Aufnahme in die Kindertagesstätte erforderliche ärztliche Bescheinigung gemäß § 7 Abs. 1 SächsKitaG ist Bestandteil dieses Vertrages. Die Kindertagesstätte darf nur Kinder betreuen, die nachweislich gemäß der Empfehlungen der StiKo ausreichenden Impfschutz gegen die Masern besitzen, gegen die Masern immun sind oder aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können. Wird der Nachweis nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form vor Betreuungsbeginn erbracht (Impfausweis, Impfbescheinigung, ärztliches Attest), kann die Betreuung nicht erfolgen. Der vertraglich vereinbarte Elternbeitrag ist in diesem Fall dennoch zu entrichten. 1.4 Das o.g. Kind ist für die Zeit des Besuchs der Kindertagesstätte/des Hortes – inklusive der Wege zu und von der Kindertagesstätte/dem Hort – durch den Sächsischen Gemeindeunfall- versicherungsverband (GUV) unfallversichert (§ 2 Abs. 1 Nr. 8a SGB VII i.V.m. § 8 Abs. 1 und 2 SBG VII). Wegeunfälle sind der Kindertagesstätte/dem Hort zwecks Inanspruchnahme der Versicherung umgehend zu melden. 1.5 Der Xxxxxx behält sich vor, Sommerschließzeiten sowie Schließtage für pädagogische Konzept- beratungen einzuplanen. Diese werden rechtzeitig mit der jeweiligen Jahresplanung der Kindertagesstätte/des Hortes bekannt gegeben.

  • Inbetriebnahme Die Inbetriebnahme der Wärmeübergabestation erfolgt durch das Fernwärmeversorgungsunternehmen oder einen durch diese beauftragten Fachbetrieb.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Gleichstellung Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaffen.

  • Beschränkungen Sofern in diesem Vertrag oder in der Produktdokumentation nicht ausdrücklich erlaubt, ist der Kunde nicht berechtigt (und ist nicht dafür lizenziert) (1) ein Produkt rückzuentwickeln, zu dekompilieren oder zu disassemblieren oder zu versuchen, dies zu tun, (2) nicht von Microsoft stammende Software oder Technologie auf eine Weise zu installieren oder zu nutzen, die das geistige Eigentum oder die Technologie von Microsoft anderen Lizenzbestimmungen unterwerfen würde, (3) etwaige technische Begrenzungen in einem Produkt oder Beschränkungen in der Produktdokumentation zu umgehen, (4) Teile eines Produkts abzuspalten und auf mehr als einem Gerät auszuführen,