Eingriffsregelung Musterklauseln

Eingriffsregelung. 3.1.1 Sämtliche in Ordner 12, Kapitel 16 der Planunterlagen dargestellten Vermei- dungs- und Minimierungsmaßnahmen („grundsätzliche“ Maßnahmen in Kapi- tel 4.1 und 4.2 des Landschaftspflegerischen Begleitplans – Erläuterungsbe- richt – sowie die konkreten Maßnahmen V1 bis V11 in Kapitel 4.2.5 des Landschaftspflegerischen Begleitplans – Erläuterungsbericht) sind zu beach- ten bzw. durchzuführen. 3.1.2 Die Bauarbeiten sowie die Umsetzung der naturschutzfachlichen Maßnahmen sind durch eine ökologische Baubegleitung (ÖBB) zu begleiten, die auch bei der Erarbeitung der Bauzeitenpläne, Ausführungsplänen, Ausschreibungen sowie der Baustelleinweisung mit einzubinden ist. Der hierfür verantwortliche Ansprechpartner ist der Oberen Naturschutzbehörde der Struktur- und Geneh- migungsdirektion Süd, Xxxxxxxxx-Xxxxx-Xxxxxx 00, 00000 Xxxxxxxx/Xxxx- straße rechtzeitig vor Baubeginn zu benennen. Eine umfassende abschnitts- weise Baustelleneinweisung ist hinsichtlich der jeweils erforderlichen natur- und artenschutzfachlichen Vermeidungs- und Schutzmaßnahmen durchzu- führen. Die sach- und fachgerechte Durchführung der im Landschaftspflegerischen Begleitplan (Ordner 12, Kapitel 16 der Planunterlagen) in den Kapiteln 4 und 5 (Seite 57 ff) benannten sowie in den Ziffern III.3.1.4 bis III.3.1.10 der Neben- bestimmungen formulierten Schutz-, Vermeidungs-, Minimierungs- und Kom- pensationsmaßnahmen ist durch die ökologische Baubegleitung (ÖBB) zu ge- währleisten. Hierfür ist eine intensive Einbindung der ÖBB in den Arbeitsablauf vor Ort sicherzustellen. Nach Abschluss der Bauarbeiten ist durch die ÖBB ein entsprechender Be- richt (§ 17 Abs. 7 BNatSchG) zu erstellen und bei der Oberen Naturschutzbe- hörde der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd und der Planfeststel- lungsbehörde vorzulegen. 3.1.3 Zum Ausgleich bzw. zur Wiederherstellung von Biotoptypen sind die in den Planunterlagen in Tabelle 14 aufgeführten Ausgleichsmaßnahmen A1 bis A12 umzusetzen (siehe Kapitel 5.2 im Landschaftspflegerischen Begleitplan und Pläne in Kapitel 8 Anlagen). 3.1.4 Bei vegetationstechnischen Maßnahmen bzw. bei Pflanzmaßnahmen ist zu beachten, dass bei Gehölzpflanzungen außerhalb des Waldes standortge- rechtes, gebietseigenes Material aus regionaler Herkunft aus dem Vorkom- mensgebiet 4 (Westdeutsches Bergland und Oberrheingraben) zu verwenden ist. Innerhalb des Waldes gelten die Vorgaben / Kriterien des Forstes. 3.1.5 Sofern eine Ansaat erforderlich ist, ist zertifiziertes Regio-Saatgut aus der H...
Eingriffsregelung. Im Rahmen fortführender Planungen bspw. bei der Aufstellung oder Änderung von Bebauungsplänen sind die Eingriffsregelung und artenschutzrechtliche Belange zu beachten.
Eingriffsregelung. Die geplante Erschließung wird zu einem Teil auf einer bestehenden bepflanzten Böschung realisiert. Diese hat ausschließlich die Funktion einer Abgrünung des Parkplatzes hin zum bestehenden Fuß-/Radweg. Die verbleibende Böschung wird nach Durchführung der Maßnahme - unterstützt durch einen fachgerechten Bodenaustausch - standortgerecht begrünt, so dass die bisherige Funktion gesichert ist.
Eingriffsregelung. Eine Umweltprüfung ist nicht notwendig, da ledig- lich die textlichen Festsetzungen ergänzt werden. Die Art und das Maß der baulichen Nutzung blei- ben unverändert. Die Zulässigkeit eines Vorhabens, das einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglich- keitsprüfung nach dem Gesetz zur Umweltverträg- lichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegt, wird nicht vorbereitet. Eingriffe in den Natur- und Landschaftshaushalt sind vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Aus diesem Grund entfällt die An- wendung der Eingriffsregelung gem. § 1a BauGB i.V.m. § 15 BNatSchG.
Eingriffsregelung. Für die Eingriffsregelung lt. § 4 LG NRW gilt in diesem Verfahren der Abs. 3 Nr. 3. Die Veränderungen im Plangebiet, d. h. die Beseitigung von durch Suk- zession entstandenen Biotopen auf Flächen, die in der Vergangenheit recht- mäßig baulich oder für verkehrliche Zwecke genutzt waren, bei Wiederauf- nahme einer neuen Nutzung (Natur auf Zeit), gelten nicht als Eingriff.
Eingriffsregelung. Der mit dem Bauvorhaben verbundene Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 Abs. 1 BNatSchG ist zulässig, die die zur Durchführung des § 15 BNatSchG (Fest- legung von Verursacherpflichten, Prüfung der Zulässigkeit von Eingriffen) erforderli- chen Entscheidungen und Maßnahmen wurden gemäß §§ 17 Abs. 1 und 15 BNatSchG im Benehmen mit den zuständigen Unteren Naturschutzbehörden der Stadt Xxxxxxxx- haven und der Landkreise Friesland und Wittmund getroffen. Die im Rahmen von Vorabstimmungen zwischen Vorhabenträgerin und Unteren Na- turschutzbehörden erläuterten Anregungen und Empfehlungen wurden bereits in den Planunterlagen berücksichtigt. Es bestehen bei Beachtung der Planunterlagen, der ge- setzlichen Vorgaben und den festgelegten Auflagen in Teil A, Ziffer 2.4 in diesem Be- schluss keine naturschutzfachlichen Bedenken gegen die Umsetzung der Maßnahme. Die geltenden naturschutzrechtlichen Vorschriften wurden bei der Zulassungsentschei- dung beachtet. Das Vorhaben stellt einen Eingriff in Natur und Landschaft gemäß § 14 Abs. 1 BNatSchG dar, da die Gestalt und Nutzung von Flächen verändert und auch die Leis- tungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und das Landschaftsbild beeinträch- tigt werden. Der mit dem Eingriff verfolgte Zweck kann nicht durch Maßnahmen erreicht werden, die geringere Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zur Folge haben. Die Vorhabenträgerin hat einen landschaftspflegerischen Begleitplan und eine Arten- schutzprüfung vorgelegt und damit die Auswirkungen des Vorhabens auf die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes umfassend dargestellt. Auf der Grundlage der so ermittelten vorhabensbedingten Beeinträchtigungen hat die Vorhabenträgerin Vermei- dungs-, Minderungs- und Schutzmaßnahmen sowie Kompensationsmaßnahmen vor- geschlagen, die nach erfolgter Prüfung als umfassend, angemessen und ausreichend bewertet werden. Die Planfeststellungsbehörde hat auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen sowie der Stellungnahme der zuständigen Naturschutzbehörden die vorhabenspezifischen Aus- wirkungen geprüft und dabei die Bedeutung der Flächen auf Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und auf das Landschaftsbild sowie die Dauer der Auswirkungen be- rücksichtigt. Gemäß § 15 Abs. 2 BNatSchG werden die vorhabenbedingten Beeinträch- tigungen (Kapitel 16 der Antragsunterlagen) durch die Vermeidungs- und Verminde- rungsmaßnahmen vermieden oder reduziert und durch die Kompensationsmaßnah- men ausgeglichen. Das planfestgestellte Vorhabe...
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  • Verschlüsselung Während der Übertragung personenbezogener Daten innerhalb von Amadeus Produkten über unsichere oder öffentliche Netzwerke werden zum Schutz starke Kryptographie und Sicherheitsprotokolle eingesetzt; dies gilt nicht für in Amadeus Produkten vorhandene E-Mail- Funktionalitäten (z.B. Buchungsbestätigungen). Es werden ausschließlich vertrauenswürdige Schlüssel und Zertifikate akzeptiert. Das verwendete Protokoll unterstützt ausschließlich sichere Versionen oder Konfigurationen. Für die verwendete Verschlüsselungsmethode wird eine Verschlüsselungsstärke nach aktuellem Stand der Technik verwendet. Außerhalb des elektronischen Transports trifft Amadeus Maßnahmen, die sich aus den jeweiligen Leistungsbeschreibungen der Produkte oder Dienstleistungen ergeben oder durch den Verantwortlichen im Rahmen der Beauftragung definiert wurden.

  • Änderung des Zahlungsweges Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, die Lastschriftvereinba- rung in Textform zu kündigen. Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermit- teln. Durch die Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlge- schlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.

  • Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

  • Zahlungsmodalitäten 8.1 inside digital ist berechtigt, Zahlungen nach eigenem Ermessen auf die geschuldeten Leistungen zu verrechnen und, wenn mehrere Schuldverhältnisse zwischen ihr und dem Werbetreibenden bestehen, zu bestimmen, auf welches Schuldverhältnis und auf welche geschul- deten Leistungen Zahlungen zu verrechnen sind. 8.2 Entscheidet sich der Werbetreibende vor Ablauf der (jeweiligen) Vertragslaufzeit zur Beendigung seines Werbemittels, wird der an- teilige Preis nicht zurückerstattet, es sei denn, es liegt Verschulden von inside digital vor. 8.3 Zulässige Zahlungsverfahren sind Kreditkarte und für den Be- reich der Bundesrepublik Deutschland SEPA-Lastschriftverfahren. 8.4 Bei Xxxx der Zahlungsweise SEPA-Lastschriftverfahren wird die Euro-Eillastschrift COR1 genutzt und vereinbart, dass die minimale Einreichungsfrist auf einen SEPA-Bankarbeitstag verkürzt wird. Die bei diesem Verfahren erforderliche Vorabankündigung, mit der der Ein- reicher den Zahlungspflichtigen über die anstehende Lastschrift infor- miert, erfolgt in der Regel über die Rechnung, kann aber nach Xxxx von inside digital auch in anderer Form, etwa per E-Mail, Brief oder Telefax erfolgen. Der Werbetreibende erklärt sich damit einverstanden, dass inside digital die Frist für die Vorankündigung der SEPA-Lastschrift auf einen Kalendertag verkürzt. 8.5 Bei Rücklastschriften, die der Werbetreibende zu vertreten hat, berechnet inside digital eine pauschale Gebühr (für Bankgebühren und Bearbeitung) in Höhe von EUR 10,00 pro Lastschrift. Sollte ein er- neuter Lastschrifteinzug nicht möglich sein oder die Überweisung des Rechnungsbetrages (zzgl. der pauschalen Bearbeitungsgebühr) nicht innerhalb von zehn Tagen erfolgen, entstehen durch die Bearbeitung weitere Kosten, die inside digital aufwandsbezogen gesondert berech- nen kann. 8.6 Bei einem Auftragsvolumen ab 5.000,- Euro netto behält sich inside digital vor, vor Durchführung des Auftrages eine Bonitätsprüfung durchzuführen. Fällt diese negativ aus, ist inside digital berechtigt, die vertraglich geschuldete Leistung nur gegen Vorkasse zu erbringen.

  • Teilnahmeerklärung Der koordinierende Vertragsarzt erklärt sich unter Xxxxxx seiner Funktion und entsprechend der Voraussetzungen als koordinierender Vertragsarzt nach § 3 gegenüber der KVH schriftlich auf der Teilnahmeerklärung gemäß der Anlage 5 zur Teilnahme am Disease-Management-Programm bereit. Wird die Teilnahme des Arztes am DMP durch die Qualifikation eines angestellten Arztes ermöglicht, so muss die Teilnahmeerklärung des anstellenden Vertragsarztes bzw. des anstellenden zugelassenen MVZ neben den administrativen Daten des anstellenden Vertragsarztes bzw. des anstellenden MVZ auch die administrativen Daten des angestellten Arztes (Name, Vorname, Arztnummer) aufführen. Die Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes ist entsprechend mit dem in der Anlage 5a beigefügten Formular (Ergänzungserklärung Leistungserbringer) unverzüglich nachzuweisen. Durch die Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes nach erneuter Genehmigung durch die KVH kann die Teilnahme am DMP ohne erneute Teilnahmeerklärung weitergeführt werden.

  • Nicht rechtzeitige Zahlung C.1.2 Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, haben Sie von Anfang an keinen Versicherungsschutz, es sei denn, Sie haben die verspätete Zahlung nicht zu vertreten. Haben Sie die nicht rechtzeitige Zahlung jedoch zu vertreten, beginnt der Versicherungsschutz erst ab der Zahlung. C.1.3 Außerdem können wir vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn Sie die verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben. Nach dem Rücktritt können wir von Ihnen eine Geschäftsgebühr verlangen. Diese beträgt 15 % des Jahresbeitrags für jeden angefangenen Monat ab dem beantragten Beginn des Versicherungsschutzes bis zu unserem Rücktritt, jedoch höchstens 40 % des Jahresbeitrags.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Prämienzahlung 2.1 Was haben Sie bei der Prämienzahlung zu beachten und was ist vereinbart? 2.1.1 Die Prämien zu Ihrer Versicherung können Sie je nach Vereinbarung in einem einzigen Betrag (Ein- malprämie) oder durch jährliche Prämienzahlungen (Jahresprämien) entrichten. Die Jahresprämien wer- den zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres fällig. Im Falle eines Rumpfbeginnjahres wird die erste Jah- resprämie anteilig fällig. 2.1.2 Gemäß Vereinbarung können Sie Jahresprä- mien auch halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich zahlen. Hierfür erheben wir Ratenzahlungszuschläge. Diese betragen bis zu 1,8 % bei halbjährlicher, bis zu 2,3 % bei vierteljährlicher und bis zu 2,9 % bei monat- licher Zahlung. 2.1.3 Die Art der Beitragszahlung und die jeweilige Fälligkeit sind über eine Vereinbarung im Versiche- rungsschein festgelegt. 2.1.4 Die erste oder einmalige Prämie (Einlösungs- prämie) ist unverzüglich nach Abschluss des Vertrags zu zahlen, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbar- ten im Versicherungsschein angegebenen Versiche- rungsbeginn. Alle weiteren Prämien sind jeweils zum vereinbarten Fälligkeitstermin an uns zu zahlen. 2.1.5 Für die Rechtzeitigkeit der Prämienzahlung genügt es, wenn Sie fristgerecht alles getan haben, damit die Prämie bei uns eingeht. Ist die Einziehung der Prämie von einem Konto vereinbart, gilt die Zah- lung als rechtzeitig, wenn die Prämie zu dem in 2.1.4 genannten Termin eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen. Konnte die fällige Prämie ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer schriftlichen Zahlungsaufforderung erfolgt. Haben Sie zu vertreten, dass die Prämie wiederholt nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig die Zahlung außerhalb des Lastschriftverfah- rens zu verlangen. 2.1.6 Die Übermittlung Ihrer Prämien erfolgt auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten. 2.1.7 Für eine Stundung der Prämien ist eine schriftli- che Vereinbarung mit uns erforderlich. Die Stundung setzt einen entsprechenden Rückkaufswert (siehe 5.4.2) voraus. 2.1.8 Im Versicherungsfall (bei Tod der versicherten Person bzw. im Erlebensfall) werden wir etwaige Prämienrückstände mit der Versicherungsleistung verrechnen. 2.2 Was geschieht, wenn Sie eine Prämie nicht rechtzeitig zahlen? 2.2.1 Wenn Sie die Einlösungsprämie nicht rechtzeitig zahlen, können wir - solange die Zahlung nicht be- wirkt ist - vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die nicht rechtzeitige Zahlung nicht zu vertreten haben. Bei einem Rücktritt können wir von Ihnen die Kosten der zur Gesundheitsprüfung durchgeführten ärzt- lichen Untersuchungen verlangen, sofern wir sie getragen haben. 2.2.2 Ist die Einlösungsprämie bei Eintritt des Versi- cherungsfalls noch nicht gezahlt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet. Unsere Leistungspflicht besteht jedoch, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. 2.2.3 Anstelle des Rücktritts können wir, wenn Sie die Einlösungsprämie schuldhaft nicht rechtzeitig zahlen, die Prämien des ersten Versicherungsjahres - auch bei Vereinbarung von unterjährigen Prämienzahlun- gen - sofort verlangen.