Kündigung verbürgter Kredite Musterklauseln

Kündigung verbürgter Kredite. Die Bürgschaftsbank ist berechtigt, die Kündigung eines verbürgten Kredites aus wichtigem Grund zu verlangen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn a) sich Angaben des Kreditnehmers über die im Bürgschaftsantrag bezeichneten subventionserheblichen Tatsachenals unrichtig erweisen; b) sich der Kreditnehmer gemäß Kreditvertrag mit der Hausbank mit der Zahlung der vereinbarten Zins- und/oder Tilgungsbeträge auf ver- bürgte Kredite länger als zwei Monate in Verzug befindet; c) der Kreditnehmer wesentliche Pflichten verletzt, insbesondere seine wirtschaftlichen Verhältnisse auf Anforderung nicht vollständig offenlegt oder die Kreditmittel nicht bestimmungsgemäß verwendet; d) der Kreditnehmer den Betrieb aufgibt; e) der Kreditnehmer den im Antrag genannten Investitionsort oder den Sitz des Betriebes von Nordrhein-Westfalen bzw. Rheinland-Pfalz in ein anderes Bundesland ohne Zustimmung der Bürgschaftsbank verlegt; f) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kreditnehmers beantragt ist; g) Umstände eintreten, durch die bei verständiger Würdigung die Rückzahlung des verbürgten Kredites als gefährdet anzusehen ist.
Kündigung verbürgter Kredite. Die Bürgschaftsbank ist berechtigt, die Kündigung eines verbürgten Kredites aus wichtigem Grund zu verlangen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn: (1) sich für die Bürgschaftsvergabe wesentliche Angaben des Kreditnehmers im Bürg- schaftsantrag als unrichtig oder unvollständig erweisen, zum Beispiel: - Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Kreditnehmers - Angaben zum Agrarunternehmen - Angaben zum Eigenmitteleinsatz des Kreditnehmers - Angaben zu noch bestehenden Verbindlichkeiten des Kreditnehmers - Angaben zur Beurteilung der Erfüllung der in Ziffer 1 (Zweckbestimmung „COS- ME-Voraussetzungen“) genannten Voraussetzungen (2) sich der Kreditnehmer mit der Zahlung der vereinbarten Zins- und/oder Tilgungsbei- träge auf verbürgte Kredite länger als zwei Monate in Verzug befindet; (3) der Kreditnehmer wesentliche Pflichten verletzt, insbesondere seine wirtschaftlichen Verhältnisse auf Anforderung nicht vollständig offenlegt oder die Kreditmittel nicht be- stimmungsgemäß verwendet; (4) der Kreditnehmer den Betrieb aufgibt; (5) der Kreditnehmer den Investitionsort oder den Sitz des Betriebes von Rheinland-Pfalz in ein anderes Bundesland ohne schriftliche Zustimmung der Bürgschaftsbank ver- legt; (6) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kreditnehmers bean- tragt ist; (7) Umstände eintreten, durch die bei verständiger Würdigung die Rückzahlung des ver- bürgten Kredites als gefährdet anzusehen ist. (8) Umstände eintreten, die den in Ziffer 1 (Zweckbestimmung „COS- ME-Voraussetzungen“) genannten Voraussetzungen zuwiderlaufen.
Kündigung verbürgter Kredite. Die Bürgschaftsbank ist berechtigt, die Kündigung eines verbürgten Leasingvertrages aus wichtigem Grund zu verlangen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn Telefon 0511 - 3 37 05 0 | Telefax 0511 – 3 37 05 55 | E-Mail: xxxx@xxx-xxxxxxxx.xx | Internet: xxx.xxx-xxxxxxxx.xx a) sich Angaben des Leasingnehmers über die im Bürgschaftsantrag bezeichneten subventionserheblichen Tatsachen als unrichtig erwei- sen, b) sich der Leasingnehmer gemäß Leasingvertrag mit der Zahlung der vereinbarten Leasingraten länger als zwei Monate in Verzug be- findet, c) der Leasingnehmer wesentliche Pflichten verletzt, z.B. gegen die Leasingbedingungen verstößt, d) der Leasingnehmer den Betrieb aufgibt, e) der Leasingnehmer den Sitz des Betriebes von Niedersachsen in ein anderes Bundesland ohne Zustimmung der Bürgschaftsbank ver- legt, f) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Leasingnehmers beantragt ist oder g) Umstände eintreten, durch die bei verständiger Würdigung die Zahlung der vereinbarten Leasingraten als gefährdet anzusehen ist.

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  • Kündigung nach einem Schadenereignis G.3.3 Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses können wir den Ver- trag kündigen. Die Kündigung muss Ihnen innerhalb eines Monats nach Beendigung der Verhandlungen über die Entschädigung oder innerhalb eines Monats zugehen, nachdem wir in der Kfz- Haftpflichtversicherung unsere Leistungspflicht anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt haben. Das Gleiche gilt, wenn wir Ihnen in der Kfz-Haftpflichtversicherung die Weisung erteilen, es über den Anspruch des Dritten zu einem Rechtsstreit kommen zu lassen oder wenn in der Kaskoversicherung der Sachverständigenausschuss nach A.2.17 angerufen wird. Außerdem können wir in der Kfz- Haftpflichtversicherung den Vertrag bis zum Ablauf eines Monats seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils kündigen. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.

  • Kündigung nach Mahnung Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.

  • Kündigung aus wichtigem Grund Ist für eine Geschäftsbeziehung eine Laufzeit oder eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart, kann eine fristlose Kündigung nur dann ausgesprochen werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt, der es dem Kunden, auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Bank, unzumutbar werden lässt, die Geschäftsbeziehung fortzusetzen.

  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf,

  • Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.

  • Kündigung nach Beitragsangleichung Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß Ziffer 4.1.2, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, können Sie den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zu- gang unserer Mitteilung mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam wer- den sollte. Wir haben Sie in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss Ihnen spätestens einen Monat vor dem Wirksam- werden der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungs- recht.

  • Fristlose Kündigung Die USB kann die Vereinbarung über die Möglichkeit zur Abwicklung von Aufträgen per Telefax ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, welcher der USB, auch unter angemessener Berücksichtigung der berechtigten Belange des Anlegers, die Fortsetzung dieses Teils der Geschäftsbeziehung unzumutbar werden lässt. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer vertraglichen Pflicht des Anlegers, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach er- folgloser Abmahnung zulässig, es sei denn, diese ist wegen der Besonderheiten des Einzel- falles (§ 323 Absätze 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches) entbehrlich.

  • Beendigung der Vereinbarung Erfüllt der Teilnehmer seine vereinbarten Pflichten nicht, hat die entsendende Einrichtung unbeschadet der Folgen nach dem anwendbaren Recht das Recht, die Vereinbarung ohne weitere Rechtsformalitäten zu beenden oder zu kündigen, wenn der Teilnehmer nicht innerhalb eines Monats ab Benachrichtigung per Einschreiben Maßnahmen ergreift. Wenn der Teilnehmer die Vereinbarung vorzeitig beendet oder nicht entsprechend den Bestimmungen erfüllt, muss er den bereits ausgezahlten Zuwendungsbetrag zurückzahlen, soweit nicht anders mit der Entsendeeinrichtung vereinbart. Beendet der Teilnehmer die Vereinbarung aufgrund „höherer Gewalt“, d. h. in einer unvorhersehbaren Sondersituation oder bei Eintreten eines unvorhersehbaren besonderen Ereignisses, das nicht dem Einfluss des Teilnehmers unterliegt und nicht auf einen Fehler oder die Fahrlässigkeit des Teilnehmers zurückzuführen ist, hat der Teilnehmer mindestens Anspruch auf den Zuwendungsbetrag entsprechend der tatsächlichen Dauer der Mobilitätsphase. Alle verbleibenden Mittel sind zurückzuzahlen, sofern nicht anders mit der Entsendeeinrichtung vereinbart.

  • Kündigungsfristen 1. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit mit einer Kündi- gungsfrist von sieben Tagen auf das Ende einer Arbeitswoche gekündigt wer- den. 2. Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis nach Einhaltung der nachstehenden Kündigungsfristen auf das Ende eines Monats gekündigt wer- den: im 1. Dienstjahr 1 Monat im 2. bis und mit 9. Dienstjahr 2 Monate ab 10. Dienstjahr 3 Monate Diese Fristen dürfen abgeändert werden und sind im Einzelarbeitsvertrag schriftlich festzuhalten. Die Kündigungsfrist beginnt am ersten des der Kündigung folgenden Monats und läuft immer am Ende eines Monats ab. 3. Für Teilzeitarbeitnehmer und Aushilfen gelten die gleichen Kündigungsfristen. 4. Sowohl die mündliche als auch die schriftliche Kündigung muss spätestens am letzten Tag vor Beginn der Kündigungsfrist von der Gegenpartei des Kündigen- den empfangen werden (das Datum des Poststempels einer schriftlichen Kün- digung ist nicht massgebend). 5. Der Kündigende muss die Kündigung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt. 6. Dem Arbeitnehmer sind am letzten Arbeitstag sämtliche Lohnguthaben inkl. Fe- rien, Feiertage, Überstunden und Überzeiten (unter Berücksichtigung der Ver- rechnungsmöglichkeiten), Schlussabrechnung und Zeugnis auszuhändigen. 7. Ausnahmsweise können Lohnabrechnungen, die bis Ende des letzten Arbeits- tages nicht erstellt werden können, innerhalb der folgenden 5 Tage erstellt wer- den. In diesem Fall sind Lohn, Schlussabrechnung und Zeugnis dem Arbeitneh- mer nachzusenden.

  • Beendigung des Vertrages Nach Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer verlängern sich Versi- cherungsverträge mit mindestens einjähriger Dauer stillschwei- gend von Jahr zu Jahr, wenn nicht drei Monate vor dem jeweili- gen Ablauf der anderen Partei eine Kündigung zugegangen ist. Ein Versicherungsvertrag, der für die Dauer von mehr als drei Jahren abgeschlossen worden ist, kann von Ihnen zum Schluss des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten in Textform gekündigt werden.