Auslagenersatz bei auswärtiger Arbeit Musterklauseln

Auslagenersatz bei auswärtiger Arbeit. 44.1 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmenden alle durch die Aus- führung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu erset- zen, bei Arbeit an auswärtigen Arbeitsorten auch die für den Unterhalt erforderlichen Aufwendungen (Art. 327a OR).
Auslagenersatz bei auswärtiger Arbeit. 46.1 Grundsatz: Entstehen durch auswärtige Arbeit dem Arbeitnehmenden Kosten für Verpflegung und anständige Unterkunft, so werden diese Kosten vom Arbeitge- benden vergütet.
Auslagenersatz bei auswärtiger Arbeit. 46.1 Grundsatz: Entstehen durch auswärtige Arbeit dem Arbeit- nehmer Kosten für Reise, Verpflegung und anständige Unter- kunft, so werden diese Kosten vom Arbeitgeber vergütet.
Auslagenersatz bei auswärtiger Arbeit. Löhne, Zuschläge
Auslagenersatz bei auswärtiger Arbeit. Art. 43 Auslagenersatz für die Benützung eines privaten Fahrzeuges Art. 44 Zulagen infolge besonderer Umstände Löhne, Zuschläge
Auslagenersatz bei auswärtiger Arbeit a) mit täglicher Rückkehr

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den im OGAW bzw. in einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. der Anteilsklassen, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „ausschüttend“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW bzw. der Anteilsklasse können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen