Auslandsdienstlehrkräfte. Die wesentlichen Kriterien für den Einsatz von Auslandsdienstlehrkräften sind im Rahmen der Auswärtigen Kultur- und Bildungspolitik der Bundesregierung mit den Ländern abgestimmte Xxxxxxxxxx und Zügigkeiten, ferner die Erfordernisse, die sich aus der Anerkennung deutscher Abschlüsse und Berechtigungen herleiten. Der Bund setzt diese Absprachen im Rahmen des Fördervertrags (§ 9 ASchulG) oder bei Schulen im Sinn des § 16 ASchulG im Rahmen des Zuwendungsvertrages um. Auslandsdienstlehrkräfte sind in besonderem Maße Vertreter der Auswärtigen Kultur- und Bildungspolitik.
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