Nachversicherung Musterklauseln

Nachversicherung. Entfällt die Mitversicherung von den in II. 1. a) - d) genannten Personen weil z.B. ▪ der VN verstorben ist (siehe hierzu II. 3.) ▪ die Ehe rechtskräftig geschieden, die eingetragene Lebenspartnerschaft rechtskräftig aufgehoben oder die häusliche Lebensgemeinschaft mit dem/der mitversicherten Lebensgefährten/in beendet wurde, ▪ die Kinder volljährig wurden, nach der Ausbildung berufstätig wurden, geheiratet oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen sind besteht der Versicherungsschutz weiter bis zur nächsten Beitragshauptfälligkeit, höchstens aber für 12 Monate nach Fortfall der Mitversicherung. Wird von den ausscheidenden Personen bis dahin kein neuer Versicherungsschutz bei der degenia Versicherungsdienst AG beantragt, so entfällt die Nachversicherung rückwirkend.
Nachversicherung. Fallen die Voraussetzungen von mitversicherten Personen weg, so be- steht deren Versicherungsschutz für zwölf Monate fort, sofern kein Ver- sicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag besteht. Die Nachversicherung gilt nicht für im Haushalt Beschäftigte / Helfer, für Nothelfer und für vorübergehend eingegliederte fremde Per- sonen.
Nachversicherung. Im Falle einer Nachversicherung erstattet der Bund die Kosten, die sich auf den Einsatz der nachzuversichernden Person als Auslandsdienstlehrkraft beziehen.
Nachversicherung. Entfällt die Mitversicherung von den in A II. 1 a) – c) BBR genannten Personen weil z. B. • die Ehe rechtskräftig geschieden oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft rechtskräftig aufge- hoben wurde, • die häusliche Lebensgemeinschaft mit dem/der nach A V. 1. oder 2. BBR mitversicherten Lebens- gefährten/in beendet wurde, • die Kinder nach der Ausbildung berufstätig werden (siehe hierzu A II. 1. b) BBR) oder geheiratet haben, • der Vertragspartner verstorben ist (siehe hierzu A II. 3. BBR), besteht der Versicherungsschutz bis zur nächsten Beitragshauptfälligkeit weiter, höchstens aber für 12 Monate nach dem Fortfallgrund. Wird von der/n Person/en bis dahin kein neuer Versicherungsschutz bei der )74 beantragt, entGällt der Versicherungsschutz rückwirkend. Der Versicherungsschutz nach A II. 3. BBR wird hierdurch nicht eingeschränkt.
Nachversicherung. Anpassung / Erhöhung der Versicherungsleistungen an be- rufliche und private Entwicklungen (nicht im Tarif E-VRL). ☞ AVB E-RL und AVB E-RLP Abschnitt H Bei der Risikoversicherung für Nichtraucher nehmen wir fol- gende Unterscheidung vor: Nichtraucher seit mindestens zwölf Monaten ist, wer in den letzten zwölf Monaten vor Antragstellung nicht aktiv Nikotin durch Rauchen oder Inhalieren aufgenommen hat und auch beabsichtigt, dies in Zukunft nicht zu tun. Nichtraucher seit mindestens zehn Jahren ist, wer in den letz- ten zehn Jahren vor Antragstellung nicht aktiv Nikotin durch Rauchen oder Inhalieren aufgenommen hat und auch beab- sichtigt, dies in Zukunft nicht zu tun. Wird die versicherte Person nach Antragstellung Xxxxxxx, stellt dies eine Gefahrerhöhung dar. Sie – und die versicherte Person – sind verpflichtet, uns dies unverzüglich in Textform mitzuteilen. ☞ AVB Abschnitt B
Nachversicherung. Entfällt die Mitversicherung von den in A II. 1. a) - c) genannten Personen weil z. B. • die Ehe rechtskräftig geschieden, eine eingetragene Lebenspartnerschaft*) rechtskräftig aufgehoben *) Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartner- schaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt. Als eingetragene Lebens- partnerschaft gelten auch die den Partnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vergleichbaren Partner- 8 schaften nach dem Recht anderer Staaten.
Nachversicherung. Nach Aufhebung des Versicherungsvertrages infolge Geschäftsauf- gabe gewährt Zurich dem Versicherungsnehmer oder seinen gesetzli- chen Erben Versicherungsschutz für Schadenersatzansprüche, die nach Ablauf der Vertragsdauer innerhalb von 60 Monaten geltend gemacht werden, sofern die Schäden vor Aufhebung des Vertrages verursacht wurden.
Nachversicherung. Fallen die Voraussetzungen für die Mitversicherung der unter Ziffern 9.1.1 bis 9.1.4 genannten Personen weg, so besteht deren Versiche- rungsschutz für sechs Monate fort, sofern kein Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag besteht.
Nachversicherung. Entfällt die Mitversicherung von den in A II. 1. a) - c) genannten Personen weil z. B. • die Ehe rechtskräftig geschieden, eine eingetra- gene Lebenspartnerschaft*) rechtskräftig aufge- hoben oder die häusliche Lebensgemeinschaft mit dem/der nach A V. 1. mitversicherten Lebens- gefährten/in beendet wurde • die Kinder nach der Ausbildung berufstätig wer- den oder geheiratet haben • der VN verstorben ist (siehe hierzu A II. 3.) besteht der Versicherungsschutz weiter bis zur nächs- ten Beitragshauptfälligkeit, höchstens aber für 6 Mo- nate nach Fortfall der Mitversicherung. Wird von den Personen bis dahin kein neuer Versi- cherungsschutz bei der asspario beantragt, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend.
Nachversicherung. Entfällt die Mitversicherung von den in 2.1.1 bis 2.1.3 genannten Personen weil z. B. 2.4.1 der VN verstorben ist (siehe auch Ziffer 2.3) 2.4.2 die Ehe rechtskräftig geschieden, eine eingetragene Lebenspart- nerschaft rechtskräftig aufgehoben oder die häusliche Lebens- gemeinschaft mit dem mitversicherten Lebenspartner beendet wurde 2.4.3 Kinder nach der Ausbildung berufstätig werden oder geheiratet haben besteht der Versicherungsschutz bis zur nächsten Beitrags- hauptfälligkeit weiter. Wird von den Personen bis dahin kein neuer Versicherungs- schutz bei uns beantragt, entfälit der Versicherungsschutz rückwirkend.