Auslösen von Fehlalarm. Eingeschlossen sind – abweichend von 7.14.5 - gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden durch versehentlich ausgelösten Alarm bei Dritten. Mitversichert gelten – abweichend von Ziffer 1.1 AHB – insoweit auch öffentlich-rechtliche Ansprüche.
Auslösen von Fehlalarm. Belegschafts- und Besucherhabe
Auslösen von Fehlalarm. Versichert sind öffentlich-rechtliche Ansprüche we- gen Vermögensschäden durch versehentlich aus- gelösten Alarm bei Dritten (z. B. Einsatzkosten für Rettungs-/Wach- und sonstige Dienste).
Auslösen von Fehlalarm. Mitversichert sind – abweichend von A3-1 und A1-6.13 – Ansprüche wegen Vermögensschäden durch versehentlich ausgelösten Alarm bei Dritten (z. B. Einsatzkosten von Feu- erwehr-, Wach- und Sicherheitsdiensten), auch soweit es sich um öffentlich-rechtliche Ansprüche handelt. Für Schäden, die Folge eines Personen- oder Sachschadens sind, besteht Versicherungsschutz bis zur Höhe der Perso- nen bzw. Sachschaden-Versicherungssumme.
Auslösen von Fehlalarm. Eingeschlossen sind - abweichend von 1.3.16 a. - Vermögensschäden durch versehentlich ausgelösten Alarm für die daraus entstehenden unmittelbaren Kosten (z. B. Einsatzkosten für Rettungs-, Wach- und sonstige Dienste). Sofern es sich hierbei um öffentlich-rechtliche Ansprüche handelt, besteht hierfür - insoweit abweichend von 1.1 AHB - ebenfalls Versicherungsschutz. Für die nachfolgenden Schäden richtet sich der Versicherungsschutz ausschließlich nach den dort jeweils aufgeführten Ziffern: Vermögensschäden durch erbrachte Installationsarbeiten nach 3.5.6. Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
Auslösen von Fehlalarm. Versichert sind – abweichend von A1-3.1 – öffentlich-rechtliche Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer wegen Vermögens- schäden im Sinne des A1-6.20 durch versehentlich ausgelösten Alarm bei Dritten (z. B. Einsatzkosten für Rettungs-/Wach- und sonstige Dienste).
Auslösen von Fehlalarm. Eingeschlossen sind - abweichend von Ziffer 1.14.2 Nr. 1 - Vermögensschäden durch versehentlich ausgelösten Alarm für die daraus entstehenden unmittelbaren Kosten (z. B. Einsatzkosten für Rettungs-, Wach- und sonstige Dienste). Sofern es sich hierbei um öffentlich-rechtliche Ansprüche handelt, besteht hierfür - insoweit abweichend von Ziffer 1.12.1 - ebenfalls Versicherungsschutz. Für Ansprüche wegen Evakuierungskosten richtet sich der Versicherungsschutz ausschließlich nach Ziffer 2.43. Die Ersatzleistung und Selbstbeteiligung finden Sie in der Leistungsübersicht.
Auslösen von Fehlalarm. Versichert sind – in Erweiterung der A1-3.1 – öffentlich-rechtliche Ansprüche wegen Vermögens- schäden durch versehentlich ausgelösten Alarm bei Dritten (z. B. Einsatzkosten für Rettungs-/Wach- und sonstige Dienste). Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungs- fall 5.000 EUR. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres be- trägt 10.000 EUR. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versi- cherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.
Auslösen von Fehlalarm. Eingeschlossen ist – in Ergänzung von Ziffer 2 – die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögens- schäden für unmittelbar entstandene Kosten ei- nes versehentlich ausgelösten Alarms bei Drit- ten (z. B. Einsatzkosten für Rettungs-, Wach- und sonstige Dienste). Sofern es sich hierbei um öf- fentlich-rechtliche Ansprüche handelt, besteht hierfür – insoweit abweichend von Ziffer 1.1 – ebenfalls Versicherungsschutz.
Auslösen von Fehlalarm. Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen versehentlich ausgelöstem Alarm bei Dritten. Abweichend von Ziffern 1.1.1 Absatz 1 und 1.1.2 Absatz 1 sind auch gesetzliche Ansprüche öffentlich-rechtlichen Inhalts mitversichert. Die Bestimmungen über Sachschäden finden auch für Vermögensschäden entsprechende Anwendung.