Auslösen von Fehlalarm. Eingeschlossen sind – abweichend von 7.14.5 - gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden durch versehentlich ausgelösten Alarm bei Dritten. Mitversichert gelten – abweichend von Ziffer 1.1 AHB – insoweit auch öffentlich-rechtliche Ansprüche.
Auslösen von Fehlalarm. Belegschafts- und Besucherhabe
Auslösen von Fehlalarm. Versichert sind öffentlich-rechtliche Ansprüche we- gen Vermögensschäden durch versehentlich aus- gelösten Alarm bei Dritten (z. B. Einsatzkosten für Rettungs-/Wach- und sonstige Dienste).
Auslösen von Fehlalarm. Mitversichert sind – abweichend von A3-1 und A1-6.13 – Ansprüche wegen Vermögensschäden durch versehentlich ausgelösten Alarm bei Dritten (z. B. Einsatzkosten von Feu- erwehr-, Wach- und Sicherheitsdiensten), auch soweit es sich um öffentlich-rechtliche Ansprüche handelt. Für Schäden, die Folge eines Personen- oder Sachschadens sind, besteht Versicherungsschutz bis zur Höhe der Perso- nen bzw. Sachschaden-Versicherungssumme.
Auslösen von Fehlalarm. Eingeschlossen sind - abweichend von 1.3.16 a. - Vermögensschäden durch versehentlich ausgelösten Alarm für die daraus entstehenden unmittelbaren Kosten (z. B. Einsatzkosten für Rettungs-, Wach- und sonstige Dienste). Sofern es sich hierbei um öffentlich-rechtliche Ansprüche handelt, besteht hierfür - insoweit abweichend von 1.1 AHB - ebenfalls Versicherungsschutz. Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
Auslösen von Fehlalarm. Versichert sind – in Erweiterung der A1-3.1 – öffentlich-rechtliche Ansprüche wegen Vermögens- schäden durch versehentlich ausgelösten Alarm bei Dritten (z. B. Einsatzkosten für Rettungs-/Wach- und sonstige Dienste). Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungs- fall 5.000 EUR. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres be- trägt 10.000 EUR. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versi- cherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.
Auslösen von Fehlalarm. Mitversichert sind – in Ergänzung zu Ziff. 2.1 AHB –Vermögens- schäden durch versehentlich ausgelösten Alarm bei Dritten (z.B. Einsatzkosten für Wach- und Rettungsdienste). Versicherungsschutz besteht - abweichend von Ziff. 1.1 AHB - auch, wenn es sich hierbei um öffentlich-rechtliche Ansprüche handelt. Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe Aufstellung der Höchstersatzleistungssummen sowie Selbstbeteiligungen.
Auslösen von Fehlalarm. Versichert sind abweichend von Ziff. 6.9.1 auch öffentlich-rechtliche Ansprüche wegen Kosten durch versehentlich ausge- lösten Alarm bei Dritten (z. B. Einsatzkosten für Rettungs-/Wach- und sonstige Dienste).
Auslösen von Fehlalarm. Versichert sind – in Erweiterung von A1-3.1 – öffentlich-rechtliche Ansprüche wegen Vermögens- schäden durch versehentlich ausgelösten Alarm bei Dritten (z. B. Einsatzkosten für Rettungs-/Wach- und sonstige Dienste).
Auslösen von Fehlalarm. Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen versehentlich ausgelöstem Alarm bei Dritten. Abweichend von Ziffern 1.1.1 Absatz 1 und 1.1.2 Absatz 1 sind auch gesetzliche Ansprüche öffentlich-rechtlichen Inhalts mitversichert. Die Bestimmungen über Sachschäden finden auch für Vermögensschäden entsprechende Anwendung.