Belegschafts- und Besucherhabe Musterklauseln

Belegschafts- und Besucherhabe. 12.1 Eingeschlossen ist - in Ergänzung von Ziffer 2.2 SVAHB und abweichend von Ziffer 7.6 SVAHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Beschädigung oder Vernichtung sowie Abhandenkommens a) von Sachen der Betriebsangehörigen und Besucher, b) von Kraftfahrzeugen der Betriebsangehörigen und Besucher, sofern diese Fahrzeuge auf dafür vorgesehenen Plätzen innerhalb des Betriebsgrundstücks ordnungsgemäß abgestellt werden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Liegen die unter b) genannten Abstellplätze außerhalb des Betriebs- grundstücks, hat der Versicherungsnehmer dafür zu sorgen, dass die Abstellplätze entweder ständig bewacht oder durch ausreichende Sicherung gegen unerlaubten Zutritt oder unerlaubte Benutzung durch betriebsfremde Personen geschützt sind. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gilt Ziffer 26. SVAHB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). 12.2 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus dem Abhan- denkommen von Geld, Wertpapieren, Sparbüchern, bargeldlosen Zahlungsmitteln (z. B. Kredit /EC Karten, Schecks), Urkunden, Schmuck und anderen Wertsachen.
Belegschafts- und Besucherhabe. Eingeschlossen ist - in Ergänzung von 2 a) und abweichend von 7.6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von Sachen, einschließlich Kraftfahrzeugen und Fahrrädern mit Zubehör, der Betriebsangehörigen und Besucher und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Ausgenommen hiervon sind Geld, Wertpapiere (einschließlich Sparbücher), Scheckhefte, Scheck- und Kreditkarten, Urkunden, Kostbarkeiten und andere Wertsachen.
Belegschafts- und Besucherhabe. Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden aus Abhandenkommen von Sachen - der Betriebsangehörigen und Besucher, - der von Betriebsangehörigen sonstiger Firmen sowie von diesen Fir- men selbst in den Betrieb der Versicherungsnehmerin oder sonstigen Betriebsgrundstücken der Versicherungsnehmerin eingebracht wurden sofern das Abhandenkommen die ursächlich zusammenhängende Fol- ge eines Ereignisses ist, das mit dem versicherten Betrieb in räumlicher oder tätigkeitsbedingter Verbindung steht. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Abhandenkommen von Geld, Wertpapieren, Sparbüchern, Urkunden, Schmucksachen und Kost- barkeiten.
Belegschafts- und Besucherhabe. Eingeschlossen ist - in Ergänzung von Ziffer 1.15 und abweichend von Ziffer 1.19.7 - die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von Sachen, einschließlich Kraftfahrzeugen und Fahrrädern mit Zubehör, der Betriebsangehörigen und Besucher und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Ausgenommen hiervon sind Geld sowie bargeldlose Zahlungsmittel, Wertpapiere (einschließlich Sparbücher), Scheckhefte, Urkunden, Schmuck und andere Wertsachen.
Belegschafts- und Besucherhabe. Eingeschlossen ist – im Sinne von Ziffer 2.2 AHB und abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhan- denkommen von Sachen (einschließlich Kraftfahrzeugen und Fahrrädern mit Zubehör) der Betriebsangehörigen und Besucher und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, sofern es sich um auf dem Betriebsgrundstück unterge- brachte Sachen handelt (vgl. Ziffer 2.2 AHB). Bei Kraftfahrzeugen und Fahrrädern mit Zubehör ist Voraussetzung, dass die Abstellplätze entweder ständig bewacht oder zumindest durch ausreichende Sicherung gegen Benutzung bzw. Zutritt Unbefugter geschützt sind. Nicht unter den Versicherungsschutz fallen Geld, Wertpapiere, Sparbücher, Scheckhefte, Scheck- und Kreditkarten, Urkunden, Kostbarkeiten und andere Wertsachen. Versicherungssumme (und / oder Selbstbeteiligung) siehe Versicherungsschein.
Belegschafts- und Besucherhabe. Mitversichert ist – abweichend von Ziff. 2 AHB und Ziff. 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus Beschädigung, Vernichtung und Abhandenkommen von Sachen der Betriebsangehörigen und Besucher, sofern das Abhandenkommen die ursächlich zusammenhängende Folge eines Ereignisses ist, das mit dem versicherten Betrieb in räumlicher oder tätigkeitsbedingter Verbindung steht. Mitversichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus Abhandenkommen von Kraftfahrzeugen von Betriebsangehörigen und Besuchern, sofern diese Fahrzeuge auf dafür vorgesehenen Plätzen innerhalb des Betriebsgrundstücks ordnungsgemäß abgestellt werden. Liegen die Abstellplätze außerhalb des Betriebsgrundstücks, so besteht Versicherungsschutz, wenn die Abstellplätze entweder ständig bewacht oder durch ausreichende Sicherung gegen Zutritt und Benutzung betriebsfremder Personen geschützt sind. Ersetzt wird der Schaden bis zur Höhe des Zeitwertes, den die abhanden gekommenen Sachen am Tage des Schadens hatten. Die Ersatzleistung je Schadenereignis wird im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden auf 30.000 EUR begrenzt. Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers oder des Geschädigten besteht, z. X. Xxxxx-, Einbruch-Diebstahl-, Kaskoversicherung etc., gehen diese Versicherungen vor.
Belegschafts- und Besucherhabe. Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 2.2 AHB und Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Beschädigung, Vernichtung sowie Abhandenkommens von Sachen der Betriebsangehörigen und der Besucher, sofern die Beschädigung, die Vernichtung sowie das Abhandenkommen die ursächlich zusammenhängende Folge eines Ereignisses ist, das mit dem versicherten Betrieb in räumlicher oder tätigkeitsbedingter Verbindung steht. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Abhandenkommen von Geld, Wertpapieren, Sparbüchern, Urkunden und Schmucksachen.
Belegschafts- und Besucherhabe. Eingeschlossen ist - in Erg nzung von § 1, 3 und abweichend von § 4 I 6 a) AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von Sachen, einschlie lich Kraftfahrzeugen und Fahrr dern mit Zubeh r, der Betriebsangeh rigen und Besucher und alle sich daraus ergebenden Verm genssch den. Ausgenommen hiervon sind Geld, Wertpapiere (einschl. Sparb cher), Scheckhefte, Scheck- und Kreditkarten, Urkunden, Kostbarkeiten und andere Wertsachen.
Belegschafts- und Besucherhabe. Eingeschlossen ist – in Ergänzung von Ziffer 2.2 und abweichend von Ziffer 7.6 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Abhandenkommen von Sa- chen der Betriebsangehörigen und Besucher und alle sich daraus ergebenden Vermögens- schäden. Ausgenommen sind Geld, Wertpapiere, Spar- bücher, Urkunden und Schmucksachen. Soweit Versicherungsschutz durch andere Versi- cherungen des Versicherungsnehmers oder des Geschädigten besteht, geht dieser vor.
Belegschafts- und Besucherhabe. Eingeschlossen ist - in Ergänzung von 2 b) und abweichend von 7.6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von Sachen, einschließlich Kraftfahrzeugen und Fahrrädern mit Zubehör, der Betriebsangehörigen und Besucher und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Engagierte Künstler werden den Betriebsangehörigen gleichgesetzt. (Dieser Text gilt nur für Bewirtungsbetriebe (Gaststätten, Restaurants, Cafés, Bars, Eisdielen, Schankwirtschaften).) Ausgenommen hiervon sind Geld, Wertpapiere (einschließlich Sparbücher), Scheckhefte, Scheck- und Kreditkarten, Urkunden, Kostbarkeiten und andere Wertsachen.