Belegschafts- und Besucherhabe. 12.1 Eingeschlossen ist - in Ergänzung von Ziffer 2.2 SVAHB und abweichend von Ziffer 7.6 SVAHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Beschädigung oder Vernichtung sowie Abhandenkommens
Belegschafts- und Besucherhabe. Eingeschlossen ist - in Ergänzung von 2 b. und abweichend von 7.6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von Sachen, einschließlich Kraftfahrzeugen und Fahrrädern mit Zubehör, der Betriebsangehörigen und Besucher und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Ausgenommen hiervon sind Geld sowie bargeldlose Zahlungsmittel, Wertpapiere (einschließlich Sparbücher), Scheckhefte, Urkunden, Schmuck und andere Wertsachen.
Belegschafts- und Besucherhabe. Eingeschlossen ist - in Ergänzung von Ziffer 1.15 und abweichend von Ziffer 1.19.7 - die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von Sachen, einschließlich Kraftfahrzeugen und Fahrrädern mit Zubehör, der Betriebsangehörigen und Besucher und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Ausgenommen hiervon sind Geld sowie bargeldlose Zahlungsmittel, Wertpapiere (einschließlich Sparbücher), Scheckhefte, Urkunden, Schmuck und andere Wertsachen.
Belegschafts- und Besucherhabe. Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden aus Abhandenkommen von Sachen - der Betriebsangehörigen und Besucher, - der von Betriebsangehörigen sonstiger Firmen sowie von diesen Fir- men selbst in den Betrieb der Versicherungsnehmerin oder sonstigen Betriebsgrundstücken der Versicherungsnehmerin eingebracht wurden sofern das Abhandenkommen die ursächlich zusammenhängende Fol- ge eines Ereignisses ist, das mit dem versicherten Betrieb in räumlicher oder tätigkeitsbedingter Verbindung steht. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Abhandenkommen von Geld, Wertpapieren, Sparbüchern, Urkunden, Schmucksachen und Kost- barkeiten.
Belegschafts- und Besucherhabe. Eingeschlossen ist – im Sinne von Ziffer 2.2 AHB und abweichend von Xxxxxx 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Ab- handenkommen von Sachen (einschließlich Kraftfahrzeugen und Fahrrädern mit Zubehör) der Betriebsangehörigen und Besucher und alle sich daraus er- gebenden Vermögensschäden, sofern es sich um auf dem Betriebsgrundstück untergebrachte Sachen handelt (vgl. Ziffer 2.2 AHB). Bei Kraftfahrzeugen und Fahrrädern mit Zubehör ist Voraussetzung, dass die Abstellplätze entweder ständig bewacht oder zumindest durch ausreichende Sicherung gegen Benutzung bzw. Zutritt Unbefugter geschützt sind. Nicht unter den Versicherungsschutz fallen Geld, Wertpapiere, Sparbücher, Scheckhefte, Scheck- und Kreditkarten, Urkunden, Kostbarkeiten und andere Wertsachen. Versicherungssumme (und / oder Selbstbeteiligung) siehe Versicherungs- schein.
Belegschafts- und Besucherhabe. Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 2.2 AHB und Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Beschädigung, Vernichtung sowie Abhandenkommens von Sachen der Betriebsangehörigen und der Besucher, sofern die Beschädigung, die Vernichtung sowie das Abhandenkommen die ursächlich zusammenhängende Folge eines Ereignisses ist, das mit dem versicherten Betrieb in räumlicher oder tätigkeitsbedingter Verbindung steht. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Abhandenkommen von Geld, Wertpapieren, Sparbüchern, Urkunden und Schmucksachen.
Belegschafts- und Besucherhabe. Mitversichert ist – abweichend von Ziff. 2 AHB und Ziff. 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus Beschädigung, Vernichtung und Abhandenkommen von Sachen der Betriebsangehörigen und Besucher, sofern das Abhandenkommen die ursächlich zusammenhängende Folge eines Ereignisses ist, das mit dem versicherten Betrieb in räumlicher oder tätigkeitsbedingter Verbindung steht. Mitversichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus Abhandenkommen von Kraftfahrzeugen von Betriebsangehörigen und Besuchern, sofern diese Fahrzeuge auf dafür vorgesehenen Plätzen innerhalb des Betriebsgrundstücks ordnungsgemäß abgestellt werden. Liegen die Abstellplätze außerhalb des Betriebsgrundstücks, so besteht Versicherungsschutz, wenn die Abstellplätze entweder ständig bewacht oder durch ausreichende Sicherung gegen Zutritt und Benutzung betriebsfremder Personen geschützt sind. Ersetzt wird der Schaden bis zur Höhe des Zeitwertes, den die abhanden gekommenen Sachen am Tage des Schadens hatten. Die Ersatzleistung je Schadenereignis wird im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden auf 30.000 EUR begrenzt. Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers oder des Geschädigten besteht, z. X. Xxxxx-, Einbruch-Diebstahl-, Kaskoversicherung etc., gehen diese Versicherungen vor.
Belegschafts- und Besucherhabe. Eingeschlossen ist – im Sinne von Ziffer 2.2 AHB und abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhan- denkommen von Sachen (einschließlich Kraftfahrzeugen und Fahrrädern mit Zubehör) der Betriebsangehörigen und Besucher und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, sofern es sich um auf dem Betriebsgrundstück unterge- brachte Sachen handelt (vgl. Ziffer 2.2 AHB). Bei Kraftfahrzeugen und Fahrrädern mit Zubehör ist Voraussetzung, dass die Abstellplätze entweder ständig bewacht oder zumindest durch ausreichende Sicherung gegen Benutzung bzw. Zutritt Unbefugter geschützt sind. *) Bei Betriebsgrundstücken und -grundstücksteilen, die Besuchern, Kunden oder Lieferanten zugänglich sind, handelt es sich um sogenannte beschränkt öffentliche Verkehrsflächen. Kraftfahrzeuge mit mehr als 6 km / h Höchstgeschwindigkeit und Hub- und Gabelstapler sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Höchst- geschwindigkeit von mehr als 20 km / h, die ausschließlich oder gelegentlich auf solchen Betriebsgrundstücken oder Baustellen verkehren, sind versicherungspflich- tig, mit der Folge, dass eine Kraftfahrzeug-Haftpflicht-Versicherung abgeschlossen werden muss. Auch bei einer behördlicherseits erteilten Befreiung von der Zulas- sungspflicht – Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Ziffer 2 StVZO – bleibt die Versicherungspflicht bestehen. **) Hub- und Gabelstapler sind Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart für das Aufneh- men, Heben, Bewegen und Positionieren von Lasten bestimmt und geeignet sind. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Verrich- tung von Arbeiten, nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind und die zu einer vom Bundesminister für Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören. Obwohl nicht zulassungspflichtig, müssen Hub- und Gabelstapler sowie Arbeits- maschinen beim Verkehr auf öffentlichen Straßen amtliche Kennzeichen führen, wenn ihre durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 20 km/h übersteigt. Für diese Fahrzeuge ist der Abschluss einer Kraftfahrzeug-Haftpflicht-Versiche- rung erforderlich. Nicht unter den Versicherungsschutz fallen Geld, Wertpapiere, Sparbücher, Scheckhefte, Scheck- und Kreditkarten, Urkunden, Kostbarkeiten und andere Wertsachen. Versicherungssumme (und / oder Selbstbeteiligung) siehe Versicherungsschein.
Belegschafts- und Besucherhabe. Eingeschlossen ist - in Erg nzung von § 1, 3 und abweichend von § 4 I 6 a) AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von Sachen, einschlie lich Kraftfahrzeugen und Fahrr dern mit Zubeh r, der Betriebsangeh rigen und Besucher und alle sich daraus ergebenden Verm genssch den. Ausgenommen hiervon sind Geld, Wertpapiere (einschl. Sparb cher), Scheckhefte, Scheck- und Kreditkarten, Urkunden, Kostbarkeiten und andere Wertsachen.
Belegschafts- und Besucherhabe. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von Sachen (einschließlich Kraftfahrzeugen und Fahrrädern und deren Zubehör) der Betriebsangehörigen und Besucher (vgl. Ziff. 2.2 AHB). Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass Fahrzeuge im Zeitpunkt des Schadens auf einem von dem Versicherungsnehmer angewiesenen Platz abgestellt sind. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Schäden durch Abhanden- kommen von Geld, unbaren Zahlungsmitteln (EC- und Kreditkarten etc.), Wertpapieren, Sparbüchern, Urkunden, Schmucksachen.