Ausnahmen vom Geltungsbereich Musterklauseln

Ausnahmen vom Geltungsbereich. Dieser Vertrag findet keine Anwendung auf branchenfremde Arbeitnehmer, die einem be- sonderen Gesamtarbeitsvertrag unterstellt sind. Solche Arbeitnehmer sind der Paritätischen Kommission schriftlich zu melden. Der GAV fin- det keine Anwendung auf das administrative und technische Personal, das nicht in der Pro- duktion tätig ist, sowie auf Berufsangehörige in leitender Stellung. In Zweifelsfällen entscheidet darüber die Paritätische Kommission. Durch schriftliche Mitteilung an die Paritätische Kommission können Firmen alle oder nur einzelne Bestimmungen dieses Vertrages auf die vorstehend erwähnten Arbeitnehmerkate- gorien ausdehnen.
Ausnahmen vom Geltungsbereich. 110 Höheres Kader
Ausnahmen vom Geltungsbereich. (§ 1 Abs. 2 TV-L)‌ § 1 Abs. 2 nimmt bestimmte Personengruppen vom Geltungsbereich des TV-L aus: Die Buchstaben a bis d und j bis o sind für den Bereich der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers gegenstandslos. §§ 260 ff. SGB III vom Geltungsbereich des TV-L aus. Die neu gefasste DienstVO sieht für diesen Personenkreis keine besondere Regelung mehr vor. Buchstabe i gilt nur in der 2. Fallgestaltung der geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV (kurzzeitige Beschäftigung). Von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV erfasst und damit vom Geltungsbereich des TV-L ausge- nommen sind nur die Beschäftigungsverhältnisse, bei denen die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist (zum Beispiel Aushilfstä- tigkeit für den genannten Zeitraum). Dies gilt nicht, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 400 Euro im Monat übersteigt. Als nicht berufsmäßig wer- den zum Beispiel grundsätzlich Beschäftigungen zwischen Abitur und Studium angese- hen. Die geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV, also die Dauerbeschäftigungsverhältnisse, bei denen das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig 400 Euro im Monat nicht übersteigt, fallen hingegen unter den Geltungsbe- reich der DienstVO und damit auch unter den des TV-L. Im Blick auf eine einheitliche Rechtsanwendung und aus Gründen der Verwaltungsverein- fachung bestimmen wir, dass die DienstVO – und damit der TV-L – nach den Maßgaben der DienstVO auf die Dienstverhältnisse mit kurzzeitig Beschäftigten im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV entsprechend anzuwenden ist. Für den abzuschließenden Dienstvertrag ist das Muster nach Anlage 4 der DienstVO zu verwenden.
Ausnahmen vom Geltungsbereich. Für einzelne Mitarbeitende können besondere Arbeitszeitregelungen getroffen werden, soweit dies wegen der Eigenart ihrer Dienstverrichtung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebes erforderlich ist. Für diese Mitarbeitenden wird die Arbeitszeit vom jeweiligen Vorgesetzten bestimmt. Diese Entscheidungen bedürfen der Zustimmung der Mitarbeitervertretung (vgl. § 36 Absatz 1 der Mitar- beitervertretungsordnung). Wenn es die dienstlichen Belange erfordern, kann im Einzelfall die Teilnahme an der Flexiblen Arbeitszeit durch den Vorgesetzten eingeschränkt werden. Soll die Einschränkung länger als 1 Monat gelten, so bedarf es der Zustimmung durch die Mitarbeitervertretung.
Ausnahmen vom Geltungsbereich. (§ 1 Abs. 2) Buchstabe c ist die inhaltsgleiche Übernahme des § 3 Buchst. b BAT/BAT-O bzw. des § 3 Abs. 1 Buchst. h MTArb und § 3 Buchst. h MTArb-O. Buchstaben d, e und f sind für den Bereich des Bundes nicht relevant. Buchstabe g ist die inhaltsgleiche Übernahme des § 3 Abs. 1 Buchst. a MTArb und des § 3 Buchst. a MTArb-O. Buchstabe h ist die inhaltsgleiche Übernahme des § 3 Buchst. f BAT/BAT-O bzw. des § 3 Abs. 1 Buchst. g MTArb und des § 3 Buchst. g MTArb-O. Buchstabe i wurde gegenüber § 3 Buchst. d Doppelbuchst. bb BAT/BAT-O und MTArb-O bzw. § 3 Abs. 1 Buchst. d Doppelbuchst. bb MTArb erweitert; die dort enthaltene Beschränkung auf ältere Arbeitnehmer ist entfallen. Buchstabe k ist die Übernahme der in § 3 Buchst. d Doppelbuchst. aa BAT/BAT-O bzw. MTArb-O und in § 3 Abs. 1 Buchst. d Doppelbuchst. aa MTArb enthaltenen Ausnahmeregelungen. Buchstabe l ist neu aufgenommen worden, jedoch für den Bereich des Bundes nicht einschlägig. Buchstabe m ist nur in der 2. Fallgestaltung der geringfügigen Beschäftigung nach Buchstabe n ist die inhaltsgleiche Übernahme des § 3 Buchst. c BAT/BAT-O. Buchstabe p ist die inhaltsgleiche Übernahme des § 3 Abs. 1 Buchst. k MTArb bzw. des § 3 Buchst. k MTArb-O. Die früher von der Bundesvermögensverwaltung wahr- genommenen Aufgaben sind am 1. Januar 2005 auf die Bundesanstalt für Immobi- lienaufgaben übertragen worden. Buchstabe q ist für den Bereich des Bundes nicht relevant. Buchstabe r ist angelehnt an die Regelung des § 3 Buchst. a BAT bzw. § 3 Abs. 1 Buchst. c MTArb. Molkereien sowie Steinbrüche der Wasser- und Schifffahrtsver- waltung des Bundes gibt es im Geltungsbereich des Bundes bzw. der VKA nicht (mehr), daher war deren Aufzählung im Ausnahmekatalog entbehrlich. In den „al- ten“ Manteltarifverträgen des öffentlichen Dienstes für das Tarifgebiet Ost waren bisher nur die Beschäftigten in Hotels und Gaststätten vom Geltungsbereich ausge- nommen - insoweit wird der Ausnahmekatalog für das Tarifgebiet Ost erweitert. Absatz 3 ist für den Bereich des Bundes nicht einschlägig. § 2 - Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit
Ausnahmen vom Geltungsbereich. Vom Geltungsbereich dieses GAV ausgenommen sind: • Mitglieder der Geschäftsleitung • Praktikantinnen/Praktikanten (maximal während 6 Monaten) • Aushilfen bis drei Monate Anstellungsdauer • Studentinnen und Studenten in Nebenbeschäftigung, die an einer Hochschule (Universität oder ETH/EPFL) oder an einer Fachhochschule im Sinne des Bundesge- setzes über die Fachhochschulen vom 6.10.1995 immatrikuliert sind und nicht wäh- rend mehr als 624 Stunden pro Kalenderjahr bei der WAGNER AG beschäftigt werden. Für Mitarbeitende, die von Personalverleihern ausgeliehen werden, sind die Bestim- mungen des Firmen-GAV anzuwenden. Ansonsten gilt das Günstigkeitsprinzip (GAV Personalverleih)

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  • Räumlicher Geltungsbereich Versicherungsschutz besteht – abweichend von A1-6.14 – für Schadenereignisse, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island oder Liechtenstein eintreten.

  • Zweck und Geltungsbereich 1.1 Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen gewährleisten gegenüber jedem Zugangsberechtigten einheitlich — die diskriminierungsfreie Benutzung von Serviceeinrichtungen und — die diskriminierungsfreie Erbringung der angebotenen Leistungen. 1.2 Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen gelten für die gesamte Geschäfts- verbindung zwischen EIU und Zugangsberechtigten, die sich aus der Benutzung der Serviceeinrichtungen und der Erbringung der angebotenen Leistungen ergibt. 1.3 Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen gliedern sich in einen Allgemeinen Teil (NBS-AT) und einen unternehmensspezifischen Besonderen Teil (NBS-BT). 1.4 Die NBS-AT ergänzende sowie etwaige von den NBS-AT abweichende Regelungen ergeben sich aus den NBS-BT. Regelungen in den NBS-BT gehen den Regelungen in den NBS-AT vor. 1.5 Vertragliche Vereinbarungen zwischen Zugangsberechtigten und den von ihnen beauf- tragten EVU haben keinen Einfluss auf die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Zugangsberechtigten und den EIU. 1.6 Die Bestimmungen betreffend Zugangsberechtigte und EVU gelten sinngemäß auch für Fahrzeughalter. 1.7 Allein rechtsverbindlich sind die Nutzungsbedingungen in deutscher Sprache. Werden die Nutzungsbedingungen in einer weiteren Amtssprache der Europäischen Union ver- öffentlicht, dient dies lediglich der besseren Information von Zugangsberechtigten.

  • Örtlicher Geltungsbereich Die Versicherung gilt in der ganzen Welt.

  • Geltungsbereich 1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Hotelzimmern zur Beherbergung sowie alle in diesem Zusammenhang für den Kunden erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen des Hotels (Hotelaufnahmevertrag). Der Begriff „Hotelaufnahmevertrag“ umfasst und ersetzt folgende Begriffe: Beherbergungs-, Gastaufnahme-, Hotel-, Hotelzimmervertrag. 1.2 Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Zimmer sowie deren Nutzung zu anderen als Beherbergungszwecken bedürfen der vorherigen Zustimmung des Hotels in Textform, wobei § 540 Absatz 1 Satz 2 BGB abbedungen wird, soweit der Kunde nicht Verbraucher ist. 1.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich vereinbart wurde.

  • Persönlicher Geltungsbereich 1. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Bestimmungen dieses Vertrages auch ge- genüber Nichtmitgliedern des Liechtensteinischen ArbeitnehmerInnenverban- des im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzesbuches „Fernwirkung von Gesamtarbeitsverträgen“ einzuhalten (§1173a Art. 105 ABGB). 2. Den Bestimmungen dieses Vertrages unterstehen auch Arbeitnehmer, die nur während eines Teiles der normalen Arbeitszeit beschäftigt sind (Teilzeitarbeit- nehmer und Aushilfen). Sie haben - im Verhältnis zur geleisteten Arbeitszeit - dieselben Rechte und Pflichten wie die vollbeschäftigten Arbeitnehmer. 3. Arbeitnehmer in befristeten Arbeitsverhältnissen dürfen nur deswegen, weil sie in einem befristeten Arbeitsverhältnis stehen, gegenüber Arbeitnehmern in un- befristeten Arbeitsverhältnissen nicht schlechter behandelt werden, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt.

  • Zeitlicher Geltungsbereich Abweichend von Art. 4 erstreckt sich der Versicherungsschutz auf eine Umweltstörung, die während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes oder spätestens zwei Jahre danach festgestellt wird (Pkt. 3.1.1). Der Vorfall muss sich während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes ereignen. Eine Umweltstörung, die zwar während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes festgestellt wird, die aber auf einen Vorfall vor Abschluss des Versicherungsvertrages zurückzuführen ist, ist nur dann versichert, wenn sich dieser Vorfall frühestens zwei Jahre vor Abschluss des Versicherungsvertrages ereignet hat und dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages der Vorfall oder die Umweltstörung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein konnte.

  • Zielsetzung und Geltungsbereich 1.1 Die "EDI-Vereinbarung", nachfolgend "die Vereinbarung" genannt, legt die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen die Parteien bei der Abwicklung von Transaktionen im Rahmen des Geschäftsprozesses Netznutzungsabrechnung mit Hilfe des elektronischen Datenaustausches (EDI) unterliegen. Hinsichtlich des automatisierten Datenaustauschs hat die Bundesnetzagentur verbindliche Festlegungen zu einheitlichen Geschäftsprozessen und Datenformaten für Strom (GPKE) und Gas (GeLi Gas) getroffen. Der Datenaustausch erfolgt auf der Grundlage dieser Festlegungen in ihrer jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den entsprechenden Mitteilungen der BNetzA und den gültigen Nachrichten- und Prozessbeschreibungen zu den festgelegten Formaten. Der Lieferantenwechselprozess ist ausschließlich im Lieferantenrahmenvertrag geregelt. 1.2 Die Vereinbarung besteht aus den nachfolgenden Rechtlichen Bestimmungen und wird durch einen Technischen Anhang ergänzt. 1.3 Sofern die Parteien nicht anderweitig übereinkommen, regeln die Bestimmungen der Vereinbarung nicht die vertraglichen Verpflichtungen, die sich aus den über EDI abgewickelten Transaktionen ergeben.

  • Anwendungsbereich Die Bedingungen der Z 63 bis 67 gelten für Wertpapiere und andere Werte, selbst wenn sie nicht verbrieft sind.

  • Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht nach § 1 Nr. 3 Teil II AVB/KK 2013 Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten; in Erweiterung hierzu verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet.

  • Haftungsbegrenzung Gegen die üblichen versicherungsfähigen Gefahren wie Brand, Blitz- schlag, Explosion, Sturm, Einbruchdiebstahl, einfacher Diebstahl, Bruch und Leckage sowie Wasserschaden einschließlich der Gefahren des An- und Abtransportes hat die Messegesellschaft für hybride Messen einen Ausstellungsversicherungs-Rahmenvertrag abge- schlossen. Aussteller, die den durch diesen Rahmenvertrag gebotenen Versicherungsschutz nicht bzw. nicht rechtzeitig in Anspruch nehmen, anerkennen damit gegenüber der Messegesellschaft den Verzicht auf die Geltendmachung aller Schäden, die bei Inanspruchnahme des gebotenen Versicherungsschutzes abgedeckt wären. Gleiches gilt für Aussteller, die Versicherungsschutz über den Rahmenvertrag beantragt haben, jedoch wegen Unterversicherung, Verletzung vertraglicher Obliegenheiten oder Verzug bei der Prämienzahlung keinen oder keinen ausreichenden Versicherungsschutz erlangen können. Alle eintretenden Schäden müssen der Polizei, der Versicherungs- gesellschaft und der Messegesellschaft unverzüglich angezeigt werden. Die Messegesellschaft übernimmt keine Obhutspflicht für Messegüter und Standeinrichtungen und schließt insoweit jede Haftung für Schäden und Abhandenkommen aus. Der Haftungs- ausschluss erfährt auch durch die Bewachungsmaßnahmen der Messegesellschaft keine Einschränkung. Die Messegesellschaft empfiehlt dem Aussteller gegebenenfalls eine Messe-Ausfall-Versicherung, damit dieser die für die Messeteilnahme investierten Kosten eigenständig absichern kann, sofern durch ein versichertes Ereignis die Messeteilnahme abgesagt, abgebrochen oder die Messelaufzeit in sonstiger Weise beeinträchtigt wird. Jeder Aussteller kann durch Xxxxxx sein Teilnehmerrisiko gemäß diesen Rahmenverträgen auf eigene Kosten abdecken lassen. Ein entsprechendes Angebot steht dem Aussteller im OOS zur Verfügung. Für andere als durch Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstehende Schäden haftet die Messegesellschaft lediglich, soweit diese auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln oder auf schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch die Messegesellschaft oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. Wird eine wesentliche Vertragspflicht fahrlässig verletzt, so ist die Haftung der Messegesellschaft auf den vertragstypischen, vorherseh- baren Schaden begrenzt. Eine darüber hinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Die Messegesellschaft haftet nicht für Schäden, die durch Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung entstehen. Kommt es infolge einer Fehleinschätzung von Risiken zur Absage, Einschränkung oder zum Abbruch der Veranstaltung auf Anweisung der Messegesellschaft, haftet die Messegesellschaft nicht für Fälle einfacher Fahrlässigkeit. Eine verschuldensunabhängige Haftung der Messegesellschaft auf Schadensersatz für anfängliche Mängel (§ 536a Absatz 1,