Ausnahmen vom Geltungsbereich Musterklauseln

Ausnahmen vom Geltungsbereich. Dieser Vertrag findet keine Anwendung auf branchenfremde Arbeitnehmer, die einem be- sonderen Gesamtarbeitsvertrag unterstellt sind. Solche Arbeitnehmer sind der Paritätischen Kommission schriftlich zu melden. Der GAV fin- det keine Anwendung auf das administrative und technische Personal, das nicht in der Pro- duktion tätig ist, sowie auf Berufsangehörige in leitender Stellung. In Zweifelsfällen entscheidet darüber die Paritätische Kommission. Durch schriftliche Mitteilung an die Paritätische Kommission können Firmen alle oder nur einzelne Bestimmungen dieses Vertrages auf die vorstehend erwähnten Arbeitnehmerkate- gorien ausdehnen.
Ausnahmen vom Geltungsbereich. 110 Höheres Kader
Ausnahmen vom Geltungsbereich. Für einzelne Mitarbeitende können besondere Arbeitszeitregelungen getroffen werden, soweit dies wegen der Eigenart ihrer Dienstverrichtung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebes erforderlich ist. Für diese Mitarbeitenden wird die Arbeitszeit vom jeweiligen Vorgesetzten bestimmt. Diese Entscheidungen bedürfen der Zustimmung der Mitarbeitervertretung (vgl. § 36 Absatz 1 der Mitar- beitervertretungsordnung). Wenn es die dienstlichen Belange erfordern, kann im Einzelfall die Teilnahme an der Flexiblen Arbeitszeit durch den Vorgesetzten eingeschränkt werden. Soll die Einschränkung länger als 1 Monat gelten, so bedarf es der Zustimmung durch die Mitarbeitervertretung.
Ausnahmen vom Geltungsbereich. Vom Geltungsbereich dieses GAV ausgenommen sind: • Mitglieder der Geschäftsleitung • Praktikantinnen/Praktikanten (maximal während 6 Monaten) • Aushilfen bis drei Monate Anstellungsdauer • Studentinnen und Studenten in Nebenbeschäftigung, die an einer Hochschule (Universität oder ETH/EPFL) oder an einer Fachhochschule im Sinne des Bundesge- setzes über die Fachhochschulen vom 6.10.1995 immatrikuliert sind und nicht wäh- rend mehr als 624 Stunden pro Kalenderjahr bei der WAGNER AG beschäftigt werden. Für Mitarbeitende, die von Personalverleihern ausgeliehen werden, sind die Bestim- mungen des Firmen-GAV anzuwenden. Ansonsten gilt das Günstigkeitsprinzip (GAV Personalverleih)
Ausnahmen vom Geltungsbereich. (§ 1 Abs. 2) Buchstabe c ist die inhaltsgleiche Übernahme des § 3 Buchst. b BAT/BAT-O bzw. des § 3 Abs. 1 Buchst. h MTArb und § 3 Buchst. h MTArb-O. Buchstaben d, e und f sind für den Bereich des Bundes nicht relevant. Buchstabe g ist die inhaltsgleiche Übernahme des § 3 Abs. 1 Buchst. a MTArb und des § 3 Buchst. a MTArb-O. Buchstabe h ist die inhaltsgleiche Übernahme des § 3 Buchst. f BAT/BAT-O bzw. des § 3 Abs. 1 Buchst. g MTArb und des § 3 Buchst. g MTArb-O. Buchstabe i wurde gegenüber § 3 Buchst. d Doppelbuchst. bb BAT/BAT-O und MTArb-O bzw. § 3 Abs. 1 Buchst. d Doppelbuchst. bb MTArb erweitert; die dort enthaltene Beschränkung auf ältere Arbeitnehmer ist entfallen. Buchstabe k ist die Übernahme der in § 3 Buchst. d Doppelbuchst. aa BAT/BAT-O bzw. MTArb-O und in § 3 Abs. 1 Buchst. d Doppelbuchst. aa MTArb enthaltenen Ausnahmeregelungen. Buchstabe l ist neu aufgenommen worden, jedoch für den Bereich des Bundes nicht einschlägig. Buchstabe m ist nur in der 2. Fallgestaltung der geringfügigen Beschäftigung nach Buchstabe n ist die inhaltsgleiche Übernahme des § 3 Buchst. c BAT/BAT-O. Buchstabe p ist die inhaltsgleiche Übernahme des § 3 Abs. 1 Buchst. k MTArb bzw. des § 3 Buchst. k MTArb-O. Die früher von der Bundesvermögensverwaltung wahr- genommenen Aufgaben sind am 1. Januar 2005 auf die Bundesanstalt für Immobi- lienaufgaben übertragen worden. Buchstabe q ist für den Bereich des Bundes nicht relevant. Buchstabe r ist angelehnt an die Regelung des § 3 Buchst. a BAT bzw. § 3 Abs. 1 Buchst. c MTArb. Molkereien sowie Steinbrüche der Wasser- und Schifffahrtsver- waltung des Bundes gibt es im Geltungsbereich des Bundes bzw. der VKA nicht (mehr), daher war deren Aufzählung im Ausnahmekatalog entbehrlich. In den „al- ten“ Manteltarifverträgen des öffentlichen Dienstes für das Tarifgebiet Ost waren bisher nur die Beschäftigten in Hotels und Gaststätten vom Geltungsbereich ausge- nommen - insoweit wird der Ausnahmekatalog für das Tarifgebiet Ost erweitert. Absatz 3 ist für den Bereich des Bundes nicht einschlägig. § 2 - Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit
Ausnahmen vom Geltungsbereich. (§ 1 Abs. 2 TV-L)‌ § 1 Abs. 2 nimmt bestimmte Personengruppen vom Geltungsbereich des TV-L aus: Die Buchstaben a bis d und j bis o sind für den Bereich der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers gegenstandslos. §§ 260 ff. SGB III vom Geltungsbereich des TV-L aus. Die neu gefasste DienstVO sieht für diesen Personenkreis keine besondere Regelung mehr vor. Buchstabe i gilt nur in der 2. Fallgestaltung der geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV (kurzzeitige Beschäftigung). Von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV erfasst und damit vom Geltungsbereich des TV-L ausge- nommen sind nur die Beschäftigungsverhältnisse, bei denen die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist (zum Beispiel Aushilfstä- tigkeit für den genannten Zeitraum). Dies gilt nicht, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 400 Euro im Monat übersteigt. Als nicht berufsmäßig wer- den zum Beispiel grundsätzlich Beschäftigungen zwischen Abitur und Studium angese- hen. Die geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV, also die Dauerbeschäftigungsverhältnisse, bei denen das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig 400 Euro im Monat nicht übersteigt, fallen hingegen unter den Geltungsbe- reich der DienstVO und damit auch unter den des TV-L. Im Blick auf eine einheitliche Rechtsanwendung und aus Gründen der Verwaltungsverein- fachung bestimmen wir, dass die DienstVO – und damit der TV-L – nach den Maßgaben der DienstVO auf die Dienstverhältnisse mit kurzzeitig Beschäftigten im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV entsprechend anzuwenden ist. Für den abzuschließenden Dienstvertrag ist das Muster nach Anlage 4 der DienstVO zu verwenden.

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  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Anlageziel und Anlagepolitik Anlageziel des Fonds ist eine langfristige Gesamtrendite durch direkte oder indirekte Investition (auch über QFI, die Programme Shanghai-Hong Kong und Shenzhen-Hong Kong Stock Connect, Partizipationsscheine, Aktienanleihen und andere zulässige Mittel) von mindestens zwei Dritteln seines Gesamtvermögens in Aktien oder aktienbezogene Wertpapiere von Unternehmen, deren Wertpapiere an chinesischen Börsen notiert sind, insbesondere China A-Aktien und B-Aktien von Unternehmen, die an den chinesischen Börsen notiert sind, oder andere vergleichbare Wertpapiere, die von der China Securities Regulatory Commission für den Kauf durch nicht-chinesische Anleger zugelassen sind. China A-Aktien sind an einer der chinesischen Börsen notiert und werden dort gehandelt. Der Kauf und der Besitz von China A- Aktien sind allgemein auf chinesische Anleger und ausgewählte ausländische institutionelle Anleger beschränkt, die über eine QFI-Zulassung erhalten haben oder Zugang zu den Programmen Shanghai-Hong Kong Stock Connect oder Shenzhen-Hong Kong Stock Connect haben. B-Aktien werden in ausländischen Währungen an einer der chinesischen Börsen notiert und gehandelt und stehen inländischen und ausländischen Anlegern zur Verfügung. Der Fonds wird aktiv verwaltet. Ziel des Fonds ist es, die Performance der Benchmark, des MSCI China A Onshore Index (USD), zu übertreffen (vor Gebühren). Die Benchmark wird auch als Bezugspunkt für die Portfoliokonstruktion und als Basis für die Festlegung von Risikobeschränkungen verwendet. Um sein Anlageziel zu erreichen, wird der Fonds Positionen halten, deren Gewichtungen von der Benchmark abweichen, oder in Wertpapiere investieren, die nicht in der Benchmark enthalten sind. Die Anlagen des Fonds können erheblich von den Benchmark-Komponenten und ihrer jeweiligen Gewichtung in der Benchmark abweichen. Aufgrund des aktiven Managementprozesses kann das Performanceprofil des Fonds längerfristig erheblich von dem der Benchmark abweichen. Wenn Anteilsklassen auf eine andere Währung lauten als die Basiswährung des Fonds, wird in der Regel eine währungsspezifische Benchmark zum Performancevergleich herangezogen. Dabei handelt es sich entweder um die Benchmark des Fonds in einer anderen Währung oder eine andere währungsspezifische Benchmark mit ähnlichen Merkmalen. Die für diese Anteilsklassen geltenden Benchmarks sind in dem jeweiligen Dokument mit den wesentlichen Informationen für den Anleger angegeben. Anlageverwalter: Aberdeen Asset Managers Limited Unteranlageverwalter: abrdn Asia Limited Anlageprozess: Aktive Aktien – Long Term Quality Zusätzlich zu den unter „Allgemeine Risikofaktoren“ genannten Risikofaktoren sollten sich potenzielle Anleger gewisser fondsspezifischer Risiken bewusst sein: • Das Engagement in einem Markt eines einzigen Landes erhöht das Volatilitätsrisiko. • Der Fonds investiert in Festlandchina. Potenzielle Anleger sollten den Abschnitt „Anlagen in Festlandchina“ unter „Allgemeine Risikofaktoren“ sowie den Abschnitt „Besteuerung von chinesischen Aktien und Anleihen“ unter „Besteuerung“ beachten. • Der Fonds kann seine gesamten Vermögenswerte in Wertpapiere in Festlandchina investieren. In diesem Fall werden möglicherweise alle Vermögenswerte des Fonds von der Depotbank in der VRC verwaltet. • Der Fonds investiert in chinesische Aktien und aktienähnliche Wertpapiere und bietet damit ein Engagement in Schwellenmärkten, die tendenziell volatiler als entwickelte Märkte sind, weshalb sein Wert abrupten Schwankungen nach oben oder unten ausgesetzt sein kann. Unter bestimmten Umständen könnten die Basiswerte weniger liquide werden, was die Möglichkeiten des Anlageverwalters einschränken würde, einige Titel oder das gesamte Portfolio abzustoßen. Die Registrier- und Abwicklungsvereinbarungen in den Schwellenmärkten könnten weniger entwickelt sein als in reiferen Märkten, sodass die Anlagerisiken hier höher sind. Politische Risiken und ungünstige wirtschaftliche Bedingungen sind hier wahrscheinlicher. • Der Fonds kann in Unternehmen mit VIE-Strukturen investieren, um ein Engagement in Branchen mit Eigentumsbeschränkungen für Ausländer aufzubauen. Es besteht das Risiko, dass sich Änderungen an dem jeweiligen rechtlichen oder regulatorischen Rahmenwerk nachteilig auf diese Strukturen auswirken.

  • Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen Die Gültigkeitsdauer der Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen ist, vorbehaltlich zukünftiger Gesetzes- oder Tarifänderungen, nicht befristet.

  • Rechte und Pflichten des Kunden Der Kunde verpflichtet sich, die persönlichen Zugangsdaten zum Dienst vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Die Erbringung der Leistung steht unter dem Vorbehalt, dass der Kunde sämtliche für den Zugang zum Dienst notwendigen Einrichtungen, z. B. eine funktionale Internetverbindung, bereitstellt. Ist die Nutzung des Dienstes mit SIS-Standard vereinbart, so ist dem Kunden keine private Nutzung des SIS-Standard, sondern lediglich eine Nutzung für Datenübermittlungen gestattet, die der Aufrechterhaltung der Funktionalität der TI-Anwendungen dient. Wünscht der Kunde eine darüber hinausgehende Nutzungsmöglichkeit, also auch für private Zwecke, so kann er die kostenpflichtige Zugangsoption „SIS-Power“ erwerben. Der Kunde verpflichtet sich weiterhin, den Dienst nicht missbräuchlich zu nutzen und die Nutzungsvorgaben sowie die rechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Der Kunde wird den bereitgestellten Dienst weder zur Verbreitung noch zum Abruf rechts- und sittenwidriger Informationen nutzen und ist für Verletzungen von geschützten Rechtspositionen Dritter verantwortlich. Verstößt der Kunde gegen die vorgenannten Verbote und Gebote, ist PSYPRAX berechtigt, die Vereinbarung fristlos zu kündigen und die Leistung einzustellen. Soweit PSYPRAX wegen eines Verstoßes des Kunden gegen die vorgenannten gesetzlichen Vorschriften in Anspruch genommen wird, wird der Kunde PSYPRAX von den Ansprüchen Dritter freistellen. Jegliche Rücksendungen sind vom Kunden im Voraus bei PSYPRAX anzukündigen und bedürfen der Autorisierung durch PSYPRAX. PSYPRAX veranlasst sodann die Abholung der Rücksendung beim Kunden. Ohne Autorisierung an PSYPRAX übersandte Rücksendungen, unabhängig davon, ob frei oder unfrei, werden nicht angenommen und die dafür ggf. entstandenen Kosten dem Kunden nicht erstattet. Die Autorisierung einer Rücksendung bedeutet keine Anerkennung eines Mangels oder einer sonstigen Beanstandung des Kunden.

  • Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.

  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………

  • Ausschluss des Rücktrittsrechts Wir können uns auf unser Rücktrittsrecht nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Wir haben kein Rücktrittsrecht, wenn Sie nachweisen, dass Sie oder Ihr Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht haben. Xxxxx Rücktrittsrecht wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Schriftlichkeit Neben diesem Vertrag bestehen keine mündlichen oder schriftlichen Abreden. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen in jedem Fall bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Schriftform. Das Übersenden per Fax genügt der Schriftform. Ein Abgehen vom Schriftformerfordernis ist ausdrücklich ausgeschlossen.

  • AGB Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank in ihrer jeweils aktuellen Fassung, die in den Geschäftsräumen der Bank aushängen und dem Kunden auf Verlangen ausgehändigt werden.