Common use of Ausnahmen vom Ursprungsnachweis Clause in Contracts

Ausnahmen vom Ursprungsnachweis. (1) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines förmlichen Ursprungsnachweises als Ursprungserzeug- nisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Abkommens erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf. Bei Postversand kann diese Erklärung auf der Zollinhaltserklärung CN22/CN23 oder einem dieser beigefügten Blatt abgegeben werden.

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Ausnahmen vom Ursprungsnachweis. (1) . Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt ver- sandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden wer- den ohne Vorlage eines förmlichen Ursprungsnachweises als Ursprungserzeug- nisse Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Abkommens Anhangs erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit Richtig- keit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf. Bei Postversand kann diese Erklärung Erklä- rung auf der Zollinhaltserklärung CN22/CN23 oder einem dieser beigefügten Blatt abgegeben werden.

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Ausnahmen vom Ursprungsnachweis. (1) . Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt ver- sandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines förmlichen Ursprungsnachweises als Ursprungserzeug- nisse Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Abkommens Anhangs erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit Richtig- keit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf. Bei Postversand kann diese Erklärung Erklä- rung auf der Zollinhaltserklärung CN22/CN23 oder einem dieser beigefügten Blatt abgegeben werden.

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Ausnahmen vom Ursprungsnachweis. (1) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt ver- sandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden wer- den ohne Vorlage eines förmlichen Ursprungsnachweises als Ursprungserzeug- nisse Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller nicht kommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Abkommens erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf. Bei Postversand Postver- sand kann diese Erklärung auf der Zollinhaltserklärung CN22C2/CN23 CP3 oder einem dieser beigefügten Blatt abgegeben werden.

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Ausnahmen vom Ursprungsnachweis. (1) Erzeugnisse&rzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen persön- lichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines förmlichen Ursprungsnachweises als Ursprungserzeug- nisse angesehenUrsprungserzeugnisse ange- sehen, sofern es sich um Einfuhren &infuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Abkommens Protokolls erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung &rklärung kein Zweifel bestehen darf. Bei Postversand kann diese Erklärung &rklä- rung auf der Zollinhaltserklärung CN22/CN23 CN22 oder einem dieser beigefügten Blatt abgegeben werden.

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Ausnahmen vom Ursprungsnachweis. (1) 1 Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt ver- sandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden wer- den ohne Vorlage eines förmlichen Ursprungsnachweises als Ursprungserzeug- nisse Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Abkommens Anhangs erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit Richtig- keit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf. Bei Postversand kann diese Erklärung Erklä- rung auf der Zollinhaltserklärung (CN22/CN23 oder C2/CP3) oder auf einem dieser beigefügten Blatt abgegeben werden.

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Ausnahmen vom Ursprungsnachweis. (1) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines förmlichen Ursprungsnachweises als Ursprungserzeug- nisse Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Abkommens Übereinkommens erfüllt sind, wobei sofern an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darfbesteht. Bei Postversand kann diese Erklärung auf der Zollinhaltserklärung CN22/CN23 oder einem dieser Erklärung beigefügten Blatt abgegeben werden.

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Ausnahmen vom Ursprungsnachweis. (1) 1 Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von vor Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines förmlichen Ursprungsnachweises als Ursprungserzeug- nisse angesehenUrsprungserzeugnisse angese- hen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Abkommens Anhangs erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser die- ser Erklärung kein Zweifel bestehen darf. Bei Postversand kann diese Erklärung auf der Zollinhaltserklärung CN22/CN23 oder einem dieser beigefügten Blatt abgegeben abgege- ben werden.

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