Ausschlussklausel für Datumserkennung. Für Teil B (LHB), Teil H (LHB Sonderrisiken), Teil J (LHB Handel und Handwerk) gilt: Diese Police deckt kein(e) Schadenforderung, Verlust, Verletzung, Kosten, Aufwendungen oder Haftung (ungeachtet aus Vertrag, Vergehen, Produkthaftung, falscher Darstellung, Betrug oder anderweitig) in irgendeiner Art verursacht bzw. entstehend durch oder als Folge von (weder direkt oder indirekt und weder ganz oder teilweise): a) dem Ausfall oder die Funktionsunfähigkeit von Computer Hard- und Software, integrierten Schaltkreisen, Mikrochips, Geräten oder Systemen elektronischer Datenverarbeitung (im Besitz des Versicherungsnehmers oder jeglicher Drittpartei) zur genauen oder vollständigen Verarbeitung, Austausch oder Überragung von Jahr, Datum oder Zeitdaten oder Informationen in Verbin- dung mit jeglicher Änderung von Jahr, Datum oder Zeit; ungeachtet ob vor oder nach einer solchen Änderung von Jahr, Datum oder Zeit; b) jegliche realisierte oder versuchte Änderung oder Anpassung von Computer Hard- oder Software, integrierten Schaltkreisen, Mikrochips, Geräten oder Systemen elektronischer Daten- verarbeitung (im Besitz des Versicherungsnehmers oder jeg- licher Drittpartei) in Erwartung von oder in Antwort auf eine Änderung von Jahr, Datum oder Zeit oder jeder erbrachte Ratschlag oder durchgeführte Dienstleistung in Verbindung mit einer solchen Änderung oder Anpassung; c) jede Nichtverwendung oder Nichtverfügbarkeit von Geräten oder Material jeglicher Art resultierend aus irgendeiner Handlung, eines Versäumnisses oder Entscheidung des Versicherungsnehmers oder jeglicher Drittpartei in Bezug auf eine Änderung von Jahr, Datum oder Zeit; und jeder anderen Bestimmung dieser Police betreffend einer Pflicht der Versicherer zur Schadenfeststellung oder Schaden- abwehr findet keine Anwendung auf jede hier ausgeschlossene Schadenforderung. [AVN 2000A / 14.03.01] B Luftfahrt-Haftpflichtversicherungs-Bedingungen für Luftfahrzeughalter und Luftfrachtführer (LHB 2015)
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Samples: Luftfahrt Versicherungen, Luftfahrt Versicherungen, Luftfahrt Versicherungen
Ausschlussklausel für Datumserkennung. Für Teil B (LHB), Teil H (LHB Sonderrisiken), Teil J (LHB Handel und Handwerk) gilt: Diese Police deckt kein(e) Schadenforderung, Verlust, Verletzung, Kosten, Aufwendungen oder Haftung (ungeachtet aus Vertrag, Vergehen, Produkthaftung, falscher Darstellung, Betrug oder anderweitig) in irgendeiner Art verursacht bzw. entstehend durch oder als Folge von (weder direkt oder indirekt und weder ganz oder teilweise):
a) dem Ausfall oder die Funktionsunfähigkeit von Computer Hard- und Software, integrierten Schaltkreisen, Mikrochips, Geräten oder Systemen elektronischer Datenverarbeitung (im Besitz des Versicherungsnehmers oder jeglicher Drittpartei) zur genauen oder vollständigen Verarbeitung, Austausch oder Überragung von Jahr, Datum oder Zeitdaten oder Informationen in Verbin- dung mit jeglicher Änderung von Jahr, Datum oder Zeit; ungeachtet ob vor oder nach einer solchen Änderung von Jahr, Datum oder Zeit;
b) jegliche realisierte oder versuchte Änderung oder Anpassung von Computer Hard- oder Software, integrierten Schaltkreisen, Mikrochips, Geräten oder Systemen elektronischer Daten- verarbeitung (im Besitz des Versicherungsnehmers oder jeg- licher Drittpartei) in Erwartung von oder in Antwort auf eine Änderung von Jahr, Datum oder Zeit oder jeder erbrachte Ratschlag oder durchgeführte Dienstleistung in Verbindung mit einer solchen Änderung oder Anpassung;
c) jede Nichtverwendung oder Nichtverfügbarkeit von Geräten oder Material jeglicher Art resultierend aus irgendeiner Handlung, eines Versäumnisses oder Entscheidung des Versicherungsnehmers oder jeglicher Drittpartei in Bezug auf eine Änderung von Jahr, Datum oder Zeit; und jeder anderen Bestimmung dieser Police betreffend einer Pflicht der Versicherer zur Schadenfeststellung oder Schaden- abwehr findet keine Anwendung auf jede hier ausgeschlossene Schadenforderung. [AVN 2000A / 14.03.01] B Luftfahrt-Haftpflichtversicherungs-Bedingungen für Luftfahrzeughalter und Luftfrachtführer (LHB 2015)2015) in der Fassung 01.2015 Ausgabe 01/2015
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