Begrenzung der Leistung Musterklauseln

Begrenzung der Leistung. 5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungs- summen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versiche- rungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
Begrenzung der Leistung. 5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die Deckungs- summen von – 1.000.000 Euro pauschal für Personen- und Sachschäden – 100.000 Euro für Vermögensschäden begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Die Gesamtleistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahrs beträgt das Doppelte dieser Deckungssummen.
Begrenzung der Leistung. Die Leistungen sind pro Versicherungsfall auf die in den Ziffern 2 bis 6 je- weils genannten Bestimmungen begrenzt. Unabhängig von den jeweiligen Entschädigungshöchstgrenzen wird für maximal zwei Versicherungsfälle der in den Ziffern 2 bis 6 genannten versicherten Vorfälle je Versicherungsjahr geleistet.
Begrenzung der Leistung. C.5.1 Die Entschädigungsleistung des Versiche- rers ist bei jedem Versicherungsfall auf die verein- barten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen er- streckt. C.5.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der verein- barten Versicherungssummen begrenzt. C.5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese – auf derselben Ursache, – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbeson- dere sachlichem und zeitlichem Zusammen- hang oder – auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. C.5.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungs- fall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung (Selbstbehalt). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtet. C.5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. C.5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflicht- ansprüche aus einem Versicherungsfall die Versi- cherungssumme, trägt der Versicherer die Prozess- kosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche. C.5.7 Hat die versicherte Person an den Ge- schädigten Rentenzahlungen zu leisten und über- steigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungs- summe oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verblei- benden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kfz- Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich die versicherte Person an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Bet...
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