VERRECHNUNGSPROVISIONEN Musterklauseln

VERRECHNUNGSPROVISIONEN. Derzeit besteht nicht die Absicht, dass in Bezug auf die Gesellschaft Vereinbarungen über Verrechnungsprovisionen (Soft Commission Arrangements) getroffen werden. Für den Fall, dass der Anlageverwalter oder eine seiner Tochtergesellschaften, eines seiner verbundenen Unternehmen, Vertreter oder Bevollmächtigten Vereinbarungen über Nebenleistungen treffen, haben sie sicherzustellen, dass (i) der Makler oder Kontrahent der Bei der Berechnung des Zeichnungs-/Rücknahmepreises für die Anteile kann die Verwaltungsgesellschaft an jedem Handelstag, an dem Nettozeichnungen oder Nettorücknahmen vorliegen, eine Verwässerungsabgabe erheben und den Zeichnungs- bzw. Rücknahmepreis anpassen, indem sie eine Verwässerungsabgabe hinzurechnet bzw. abzieht, um die Handelskosten zu decken und den Wert der zugrunde liegenden Vermögenswerte des Fonds zu erhalten. Durch die Verwässerungsabgabe erhöht oder verringert sich der Nettoinventarwert je Anteil nicht. Details zur angewandten Verwässerungsabgabe werden in der Transaktionsbestätigung aufgeführt, die normalerweise von der Verwaltungsgesellschaft am nächsten Geschäftstag nach der Anteilstransaktion versendet wird. Da die Verwässerungsabgabe für jeden Fonds anhand der Kosten für den Handel mit den zugrunde liegenden Anlagen des jeweiligen Fonds berechnet wird, die in Abhängigkeit von den Marktbedingungen schwanken können, kann die Höhe der Verwässerungsabgabe schwanken. Die höchstmögliche Verwässerungsabgabe für jeden Fonds ist im maßgeblichen Prospektnachtrag angegeben. Gesellschaft bereiterklärt; (ii) die durch die Vereinbarung(en) erzielten Vorteile so beschaffen sind, dass sie die Bereitstellung von Investmentdienstleistungen für den jeweiligen Fonds unterstützen und (iii) Maklersätze nicht über den marktüblichen Sätzen für institutionelle Full-Service-Maklerdienste liegen. Angaben zu solchen Vereinbarungen sind in dem nächstfolgenden Bericht der Gesellschaft enthalten. Für den Fall, dass es sich dabei um den ungeprüften Halbjahresbericht handelt, sind die Angaben auch in den folgenden Jahresbericht aufzunehmen. Nach der Satzung ist der Verwaltungsrat berechtigt, diejenigen Dividenden in Bezug auf Anteilsklassen zu den Zeiten zu beschließen und auszuschütten, wie er dies für angebracht hält und wie dies aus den Gewinnen des jeweiligen Fonds gerechtfertigt erscheint, wobei es sich bei den Gewinnen um (i) die aufgelaufenen Erträge (die sich aus allen angefallenen Erträgen einschließlich Zinsen und Dividenden zusammensetzen) a...
VERRECHNUNGSPROVISIONEN. (Soft Commissions) Ein Anlageverwalter kann Transaktionen durch Vermittlung einer anderen Person durchführen, mit der der Anlageverwalter eine Vereinbarung getroffen hat, wonach diese Partei dem Anlageverwalter von Zeit zu Zeit Waren, Dienstleistungen oder sonstige Leistungen, wie beispielsweise Research- und Beratungsleistungen, Computer-Hardware mit Spezialsoftware oder Research-Leistungen und Performance-Messungen usw., beschafft oder vermittelt. Nach diesen Vereinbarungen werden für diese Leistungen keine direkten Zahlungen geleistet, sondern stattdessen verpflichtet sich der Anlageverwalter im Rahmen einer Vereinbarung, dieser Partei Geschäfte zukommen zu lassen. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass Reisen, Unterkunft, Unterhaltung, allgemeine Verwaltungsgüter und -leistungen, allgemeine Büroausstattung und Büroräume, Mitgliedsbeiträge, Gehälter oder direkte Geldzahlungen in diesen Waren und Dienstleistungen nicht enthalten sind. In einem solchen Fall muss der Anlageverwalter sicherstellen, dass diese Vereinbarungen die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen für den jeweiligen Fonds unterstützen und dass der Makler/der Kontrahent der Vereinbarungen dem jeweiligen Fonds die bestmögliche Ausführung zugesagt hat. Nähere Einzelheiten zu diesen Verrechnungsprovisionen werden in den periodischen Berichten der jeweiligen Fonds bekannt gegeben.

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  • Bekanntmachung Jede Ersetzung ist gemäß § 12 bekannt zu machen.

  • Status Die Schuldverschreibungen begründen nicht besicherte und nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und mit allen anderen nicht besicherten und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin gleichrangig sind.