Beitragsfreie Versicherung Musterklauseln

Beitragsfreie Versicherung. Die Versicherung bleibt als beitragsfreie Versicherung bestehen, wenn das Be- schäftigungsverhältnis endet.
Beitragsfreie Versicherung. Die beitragsfreie Versiche- rung ist ein Oberbegriff, der unter anderem den Unterfall der prämienfrei umgewandelten Versicherung umfasst. Unter einer beitragsfreien Versicherung im Sinne dieser Bedingungen verstehen wir folgende Unterfälle: Beitragssumme: Bei Vertragsbeginn bezeichnet die Bei- tragssumme die Summe der während der Aufschubdauer bis zum Rentenzahlungsbeginn zu zahlenden Beiträge. Während der Aufschubdauer kann sich die Beitragss- umme durch von Ihnen veranlasste Beitragsanpassungen sowie geleistete Zuzahlungen ändern. Deckungskapital: Das Deckungskapital ist der Vertrags- wert Ihrer Versicherung. Er setzt sich aus dem Geldwert des fondsgebundenen Topfes und dem sicheren Topf zu- sammen. Erlebensfallleistung: Als Erlebensfallleistung wird der zum Rentenzahlungsbeginn zur Verrentung zur Verfü- Fondsgebundener Topf: Der fondsgebundene Topf ist der Geldwert der Anteile in der von Ihnen gewählten In- vestmentanlage. Der Geldwert des fondsgebundenen Topfes ergibt sich aus den Anteilen und ihrem jeweiligen Anteilswert. Wie sich der fondsgebundene Topf entwi- ckelt, hängt unmittelbar von der Fondsentwicklung ab; das Risiko dafür tragen Sie bis zum Rentenzahlungsbeginn. Garantierte Mindestrente: Die garantierte Mindestrente ist die mit dem garantierten Rentenfaktor zum Rentenzah- lungsbeginn verrentete garantierte Erlebensfallleistung. Garantierte Rente (ab Rentenzahlungsbeginn): Die ga- rantierte Rente ist der mit dem garantierten Rentenfaktor zum Rentenzahlungsbeginn verrentete gesamte Vertrags- wert. Die Höhe der garantierten Rente entspricht mindes- tens der garantierten Mindestrente. Garantierter Rentenfaktor: Der garantierte Rentenfaktor gibt an, welche garantierte Rente Sie pro 10.000,00 EUR Vertragswert monatlich erhalten. Investmentanlage: Ihre Investmentanlage kann entweder aus einem oder mehreren Fonds/Depots oder aus einem vermögensverwalteten Portfolio bestehen. Bei den vermö- gensverwalteten Portfolios handelt es sich um eine Zu- sammenstellung von Fonds, welche die NÜRNBERGER Lebensversicherung AG regelmäßig prüft und bei Bedarf ändert. Option: Die als Option gekennzeichneten Vertragsände- rungen bedürfen nicht unserer Zustimmung. Sie werden durch den Zugang Ihrer entsprechenden Erklärung in Textform (z. B. Papierform, E-Mail) wirksam. Prämienfrei umgewandelte Versicherung: Hierunter versteht man eine Versicherung, die ursprünglich gegen laufende Beitragszahlung abgeschlossen wurde und dann umgewandelt worden ist. Der Versicherungsvert...
Beitragsfreie Versicherung ist eine Versicherung, für die keine Beiträge mehr zu zahlen sind, z. B. bei gezahltem Einmal- beitrag, bei Umwandlung einer Versicherung in eine beitragsfreie Versicherung mit ent- sprechender Reduzierung der Versicherungssumme bzw. Jahresrente oder wegen vertrag- lich vereinbarter Beitragsfreistellung bei abgekürzter Beitragszahlungsdauer.
Beitragsfreie Versicherung. Die beitragsfreie Versiche- rung ist ein Oberbegriff, der unter anderem den Unterfall der prämienfrei umgewandelten Versicherung umfasst. Unter einer beitragsfreien Versicherung im Sinne dieser Bedingungen verstehen wir folgende Unterfälle: BetrAVG: Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Al- tersversorgung Bezugsgröße für die Indexpartizipation (betrifft Ihre Überschussbeteiligung): Die Bezugsgröße für die Ind- expartizipation im Indexjahr ist in der Regel Ihr Vertrags- wert zu Beginn des Indexjahres. Erfolgt die Überschuss- beteiligung nur teilweise (0 %, 25 %, 50 % oder 75 %) durch Indexpartizipation, ist die Bezugsgröße in der Regel nur der entsprechende Anteil Ihres Vertragswerts zu Be- ginn des Indexjahres. Cap (betrifft Ihre Überschussbeteiligung): Der Cap (Kappung) gibt an, bis zu welcher Obergrenze eine posi- tive monatliche Wertentwicklung im Rahmen der Index- partizipation berücksichtigt wird. Der Cap ist der Preis für die Sicherheit, die das Konzept bietet. Er ist abhängig von der Höhe der maßgebenden jährlichen Überschussanteile sowie weiteren Faktoren des Kapitalmarkts wie der Volati- lität und der Dividendenrendite. Garantierte Mindestrente: Diese ist in den Allgemeinen Vertragsdaten genannt und stellt einen bei Vertragsbe- ginn berechneten Mindestwert dar. Dieser Mindestwert ist von der rechnungsmäßigen Rente zu unterscheiden, die erst zum Rentenzahlungsbeginn aus dem Vertragswert (zuzüglich gegebenenfalls vorhandener Werte aus dem Schlussüberschuss und aus der Beteiligung an den Be- wertungsreserven) berechnet wird. Nach Rentenbeginn gegebenenfalls anfallende weitere Überschüsse dienen nur zur Erhöhung der rechnungsmäßigen Rente und nicht zur Erhöhung der garantierten Mindestrente. Hinterbliebene: Hinterbliebene im Sinne dieser Bedin- gungen sind in nachstehender Rangfolge, sofern keine andere Rangfolge vereinbart wurde: Index (betrifft Ihre Überschussbeteiligung): Unter einem Index versteht man eine Kennzahl für die Entwick- lung von ausgewählten Aktienkursen oder von aktienkurs- abhängigen Finanzderivaten. Ein Beispiel für einen sol- chen Index ist der DAX®*, der die Kursentwicklungen der 40 größten Aktiengesellschaften Deutschlands umfasst. Den Ihrem Vertrag zugrunde liegenden Index können Sie den Allgemeinen Vertragsdaten entnehmen. Indexanteil (betrifft Ihre Überschussbeteiligung): Der Indexanteil legt den Anteil fest, mit dem die Überschuss- beteiligung mittels Indexpartizipation erfolgt. Es stehen Ihnen die Stufen 0 %, 25 %, 50 %,...
Beitragsfreie Versicherung. Die beitragsfreie Versiche- rung ist ein Oberbegriff, der unter anderem den Unterfall der prämienfrei umgewandelten Versicherung umfasst. Unter einer beitragsfreien Versicherung im Sinne dieser Bedingungen verstehen wir folgende Unterfälle: Beitragssumme: Bei Vertragsbeginn bezeichnet die Bei- tragssumme die Summe der während der Aufschubdauer bis zum Rentenzahlungsbeginn zu zahlenden Beiträge. Während der Aufschubdauer kann sich die Beitragssum- me durch von Ihnen veranlasste Beitragsanpassungen sowie geleistete Zuzahlungen ändern. Deckungskapital: Das Deckungskapital ist der Vertrags- wert Ihrer Versicherung. Er setzt sich aus dem Geldwert des fondsgebundenen Topfes und dem sicheren Topf zu- sammen. EStG: Einkommensteuergesetz Fondsgebundener Topf: Der fondsgebundene Topf ist der Geldwert der Anteile in der von Ihnen gewählten In- vestmentanlage. Der Geldwert des fondsgebundenen Topfes ergibt sich aus den Anteilen und ihrem jeweiligen Anteilswert. Wie sich der fondsgebundene Topf entwi- ckelt, hängt unmittelbar von der Fondsentwicklung ab; das Risiko dafür tragen Sie bis zum Rentenzahlungsbeginn. Garantierte Mindestrente: Die garantierte Mindestrente ist der mit dem garantierten Rentenfaktor zum Rentenzah- lungsbeginn verrentete garantierte Verrentungswert. Sie ist der Mindestwert der ab Rentenzahlungsbeginn garan- tierten Rente. Garantierter Rentenfaktor: Der garantierte Rentenfaktor gibt an, welche garantierte Rente Sie pro 10.000,00 EUR Vertragswert monatlich erhalten. Hinterbliebene: Anspruchsberechtigte Hinterbliebene können Ihr Ehegatte bzw. eingetragener Lebenspartner und anspruchsberechtigte Kinder (Waisen) sein. Bei an- spruchsberechtigten Kindern handelt es sich nach § 10 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa EStG um Kinder, für die Sie Kindergeld oder einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 EStG erhalten. Höchstbeitrag: Der in § 10 Absatz 3 EStG genannte jähr- liche Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversi- cherung beträgt im Jahr 2022 für Einzelveranlagte 25.639,00 EUR und für Zusammenveranlagte Investmentanlage: Ihre Investmentanlage kann entweder aus einem oder mehreren Fonds/Depots oder aus einem vermögensverwalteten Portfolio bestehen. Bei den vermö- gensverwalteten Portfolios handelt es sich um eine Zu- sammenstellung von Fonds, welche die NÜRNBERGER Lebensversicherung AG regelmäßig prüft und bei Bedarf ändert.

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  • Beitrag und Versicherungsteuer Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.

  • Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung a) Die für das Versicherungsverhältnis geltenden Bedingungen sind den Ihnen ausgehändigten Unterlagen beigefügt. Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. b) Angaben über die Art, den Umfang, die Fälligkeit und die Erfüllung der Leistung des Versicherers finden Sie in den beigefügten Allgemeinen Vertragsdaten sowie in den Allgemeinen Bedingungen, Besonderen Vereinbarungen und Klauseln.

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Klagen gegen Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

  • Wie hoch ist die Versicherungssumme? ✓ Die Höhe der vereinbarten Versicherungs- summen können Sie Ihrem Antrag oder auch Ihrem Versicherungsschein entnehmen.

  • Kein Versicherungsschutz Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn Sie mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 11.3.2 Absatz 2 darauf hingewiesen wurden.

  • Umfang der Versicherung Die Versicherung erstreckt sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein aufgeführten Risiken und Tätigkeiten. Versiche- rungsschutz besteht für die unter A2-2.2.1 bis A2-2.2.8 aufgeführten Risikobausteine. Versichert sind hierbei ausschließlich Anlagen, für die im Rahmen dieses Versicherungsvertrages auch das Umwelthaftpflichtrisiko versichert ist. A2-2.2.1 Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzu- lagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen). Ausgenommen sind solche WHG-Anlagen, die in Anhang 1 oder 2 zum UmweltHG aufgeführt sind, Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch Abwässer. A2-2.2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum UmweltHG (UHG-Anlagen). Ausgenommen sind Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch Abwässer. A2-2.2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeige- pflicht unterliegen, soweit es sich nicht um WHG- oder UHG-Anlagen handelt (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen). Ausge- nommen sind Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer und Schäden durch Abwässer. A2-2.2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko). A2-2.2.5 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum UmweltHG (UmweltHG-Anlagen).

  • Umfang des Versicherungsschutzes Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 500 l/kg nicht übersteigt. Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9).

  • Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.

  • Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall 1.1 Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicher- ten Risikos für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Ver- mögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. 1.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadens- ersatz statt der Leistung; (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können; (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegen- standes oder wegen des Ausbleibens des mit der Ver- tragsleistung geschuldeten Erfolges; (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung; (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzöge- rung der Leistung; (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen. 1.3 Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestim- mungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Em- bargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.