Beitragsfreie Versicherung Musterklauseln

Beitragsfreie Versicherung. (1) Die Versicherung bleibt als beitragsfreie Versicherung bestehen, wenn das Be- schäftigungsverhältnis endet.
Beitragsfreie Versicherung. Die beitragsfreie Versiche- rung ist ein Oberbegriff, der unter anderem den Unterfall der prämienfrei umgewandelten Versicherung umfasst. Unter einer beitragsfreien Versicherung im Sinne dieser Bedingungen verstehen wir folgende Unterfälle: Bezugsgröße für die Indexpartizipation (betrifft Ihre Überschussbeteiligung): Die Bezugsgröße für die Index- partizipation im Indexjahr ist in der Regel Ihr Vertragswert zu Beginn des Indexjahres. Erfolgt die Überschussbeteili- gung nur teilweise (0 %, 25 %, 50 % oder 75 %) durch In- dexpartizipation, ist die Bezugsgröße in der Regel nur der entsprechende Anteil Ihres Vertragswerts zu Beginn des Indexjahres. Cap (betrifft Ihre Überschussbeteiligung): Der Cap (Kap- pung) gibt an, bis zu welcher Obergrenze eine positive monatliche Wertentwicklung im Rahmen der Indexpartizi- pation berücksichtigt wird. Der Cap ist der Preis für die Si- cherheit, die das Konzept bietet. Er ist abhängig von der Höhe der maßgebenden jährlichen Überschussanteile sowie weiteren Faktoren des Kapitalmarkts wie der Volati- lität und der Dividendenrendite. Garantierte Mindestrente: Diese ist in den Allgemeinen Vertragsdaten genannt und stellt einen bei Vertragsbe- ginn berechneten Mindestwert dar. Dieser Mindestwert ist von der rechnungsmäßigen Rente zu unterscheiden, die erst zum Rentenzahlungsbeginn aus dem Vertragswert (zuzüglich gegebenenfalls vorhandener Werte aus dem Schlussüberschuss und aus der Beteiligung an den Be- wertungsreserven) berechnet wird. Nach Rentenbeginn gegebenenfalls anfallende weitere Überschüsse dienen nur zur Erhöhung der rechnungsmäßigen Rente und nicht zur Erhöhung der garantierten Mindestrente. Index (betrifft Ihre Überschussbeteiligung): Unter einem Index versteht man eine Kennzahl für die Entwicklung von ausgewählten Aktienkursen oder von aktienkursabhängi- gen Finanzderivaten. Ein Beispiel für einen solchen Index ist der DAX®*, der die Kursentwicklungen der 40 größten Aktiengesellschaften Deutschlands umfasst. Indexanteil (betrifft Ihre Überschussbeteiligung): Der In- dexanteil legt den Anteil fest, mit dem die Überschussbe- teiligung mittels Indexpartizipation erfolgt. Es stehen Ihnen die Stufen 0 %, 25 %, 50 %, 75 % oder 100 % zur Auswahl. In Höhe des übrigen Anteils erhöhen die jährli- chen Überschussanteile zu Beginn des folgenden In- dexjahres den Vertragswert (sichere Verzinsung). Die Höhe des Indexanteils können Sie jährlich neu be- stimmen. Indexjahr (betrifft Ihre Überschussbeteiligung): Das ist der Zeitrau...
Beitragsfreie Versicherung. Die beitragsfreie Versiche- rung ist ein Oberbegriff, der unter anderem den Unterfall der prämienfrei umgewandelten Versicherung umfasst. Unter einer beitragsfreien Versicherung im Sinne dieser Bedingungen verstehen wir folgende Unterfälle: Beitragssumme: Bei Vertragsbeginn bezeichnet die Bei- tragssumme die Summe der während der Aufschubdauer bis zum Rentenzahlungsbeginn zu zahlenden Beiträge. Während der Aufschubdauer kann sich die Beitragssum- me durch von Ihnen veranlasste Beitragsanpassungen sowie geleistete Zuzahlungen ändern. Deckungskapital: Das Deckungskapital ist der Vertrags- wert Ihrer Versicherung. Er setzt sich aus dem Geldwert des fondsgebundenen Topfes und dem sicheren Topf zu- sammen. EStG: Einkommensteuergesetz Fondsgebundener Topf: Der fondsgebundene Topf ist der Geldwert der Anteile in der von Ihnen gewählten In- vestmentanlage. Der Geldwert des fondsgebundenen Topfes ergibt sich aus den Anteilen und ihrem jeweiligen Anteilswert. Wie sich der fondsgebundene Topf entwi- ckelt, hängt unmittelbar von der Fondsentwicklung ab; das Risiko dafür tragen Sie bis zum Rentenzahlungsbeginn. Garantierte Mindestrente: Die garantierte Mindestrente ist der mit dem garantierten Rentenfaktor zum Rentenzah- lungsbeginn verrentete garantierte Verrentungswert. Sie ist der Mindestwert der ab Rentenzahlungsbeginn garan- tierten Rente. Garantierter Rentenfaktor: Der garantierte Rentenfaktor gibt an, welche garantierte Rente Sie pro 10.000,00 EUR Vertragswert monatlich erhalten. Hinterbliebene: Anspruchsberechtigte Hinterbliebene können Ihr Ehegatte bzw. eingetragener Lebenspartner und anspruchsberechtigte Kinder (Waisen) sein. Bei an- spruchsberechtigten Kindern handelt es sich nach § 10 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa EStG um Kinder, für die Sie Kindergeld oder einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 EStG erhalten. Höchstbeitrag: Der in § 10 Absatz 3 EStG genannte jähr- liche Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversi- cherung beträgt im Jahr 2022 für Einzelveranlagte 25.639,00 EUR und für Zusammenveranlagte Investmentanlage: Ihre Investmentanlage kann entweder aus einem oder mehreren Fonds/Depots oder aus einem vermögensverwalteten Portfolio bestehen. Bei den vermö- gensverwalteten Portfolios handelt es sich um eine Zu- sammenstellung von Fonds, welche die NÜRNBERGER Lebensversicherung AG regelmäßig prüft und bei Bedarf ändert.
Beitragsfreie Versicherung. Die beitragsfreie Versiche- rung ist ein Oberbegriff, der unter anderem den Unterfall der prämienfrei umgewandelten Versicherung umfasst. Unter einer beitragsfreien Versicherung im Sinne dieser Bedingungen verstehen wir folgende Unterfälle: BetrAVG: Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Al- tersversorgung Bezugsgröße für die Indexpartizipation (betrifft Ihre Überschussbeteiligung): Die Bezugsgröße für die Ind- expartizipation im Indexjahr ist in der Regel Ihr Vertrags- wert zu Beginn des Indexjahres. Erfolgt die Überschuss- beteiligung nur teilweise (0 %, 25 %, 50 % oder 75 %) durch Indexpartizipation, ist die Bezugsgröße in der Regel nur der entsprechende Anteil Ihres Vertragswerts zu Be- ginn des Indexjahres. Cap (betrifft Ihre Überschussbeteiligung): Der Cap (Kappung) gibt an, bis zu welcher Obergrenze eine posi- tive monatliche Wertentwicklung im Rahmen der Index- partizipation berücksichtigt wird. Der Cap ist der Preis für die Sicherheit, die das Konzept bietet. Er ist abhängig von der Höhe der maßgebenden jährlichen Überschussanteile sowie weiteren Faktoren des Kapitalmarkts wie der Volati- lität und der Dividendenrendite. Garantierte Mindestrente: Diese ist in den Allgemeinen Vertragsdaten genannt und stellt einen bei Vertragsbe- ginn berechneten Mindestwert dar. Dieser Mindestwert ist von der rechnungsmäßigen Rente zu unterscheiden, die erst zum Rentenzahlungsbeginn aus dem Vertragswert (zuzüglich gegebenenfalls vorhandener Werte aus dem Schlussüberschuss und aus der Beteiligung an den Be- wertungsreserven) berechnet wird. Nach Rentenbeginn gegebenenfalls anfallende weitere Überschüsse dienen nur zur Erhöhung der rechnungsmäßigen Rente und nicht zur Erhöhung der garantierten Mindestrente. Hinterbliebene: Hinterbliebene im Sinne dieser Bedin- gungen sind in nachstehender Rangfolge, sofern keine andere Rangfolge vereinbart wurde: Index (betrifft Ihre Überschussbeteiligung): Unter einem Index versteht man eine Kennzahl für die Entwick- lung von ausgewählten Aktienkursen oder von aktienkurs- abhängigen Finanzderivaten. Ein Beispiel für einen sol- chen Index ist der DAX®*, der die Kursentwicklungen der 40 größten Aktiengesellschaften Deutschlands umfasst. Den Ihrem Vertrag zugrunde liegenden Index können Sie den Allgemeinen Vertragsdaten entnehmen. Indexanteil (betrifft Ihre Überschussbeteiligung): Der Indexanteil legt den Anteil fest, mit dem die Überschuss- beteiligung mittels Indexpartizipation erfolgt. Es stehen Ihnen die Stufen 0 %, 25 %, 50 %,...
Beitragsfreie Versicherung ist eine Versicherung, für die keine Beiträge mehr zu zahlen sind, z. B. bei gezahltem Einmal- beitrag, bei Umwandlung einer Versicherung in eine beitragsfreie Versicherung mit ent- sprechender Reduzierung der Versicherungssumme bzw. Jahresrente oder wegen vertrag- lich vereinbarter Beitragsfreistellung bei abgekürzter Beitragszahlungsdauer.

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  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat Hat der Kunde dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung erteilt, mit der er den Zahlungsempfänger ermächtigt, Zahlungen von seinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen, weist er zugleich damit die ebase an, die vom Zah- lungsempfänger auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Mit der Einzugsermächtigung autorisiert der Kunde gegenüber der ebase die Einlösung von Lastschriften des Zahlungsempfängers. Diese Einzugsermächtigung gilt als SEPA-Lastschriftmandat. Sätze 1 bis 3 gelten auch für vom Kunden vor dem Inkrafttreten dieser Bedingungen für den Zahlungsverkehr erteilte Einzugser- mächtigungen. Die Einzugsermächtigung muss folgende Autorisierungsdaten enthalten: • Bezeichnung des Zahlungsempfängers, • Name des Kunden, • Kundenkennung nach Nr. 2.1.2. oder Kontonummer und Bankleitzahl des Kunden. Über die Autorisierungsdaten hinaus kann die Einzugsermächtigung zusätzliche Angaben enthalten.

  • Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im An- trag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag ver- sicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Part- nernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdau- er, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertrags- daten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Be- rufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerk- statt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leis- tungsdaten).

  • Datenweitergabe an selbstständige Vermittler Die ALTE LEIPZIGER gibt grundsätzlich keine Angaben zu Ihrer Gesundheit an selbstständige Vermittler weiter. Es kann aber in den folgenden Fällen dazu kommen, dass Daten, die Rückschlüsse auf Ihre Gesundheit zulassen, oder gemäß § 203 StGB geschützte Informationen über Ihren Vertrag Versicherungsvermittlern zur Kenntnis gegeben werden. Soweit es zu vertragsbezogenen Beratungszwecken erforderlich ist, kann der Sie betreuende Vermittler Informationen darüber erhalten, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen (z. B. Annahme mit Risikozuschlag, Ausschlüsse bestimmter Risiken) Ihr Vertrag angenommen werden kann. Der Vermittler, der Ihren Vertrag vermittelt hat, erfährt, dass und mit welchem Inhalt der Vertrag abgeschlossen wurde. Dabei erfährt er auch, ob Risikozuschläge oder Ausschlüsse bestimmter Risiken vereinbart wurden. Bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler kann es zur Übermittlung der Vertragsdaten mit den Informationen über bestehende Risikozuschläge und Ausschlüsse bestimmter Risiken an den neuen Vermittler kommen. Sie werden bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler vor der Weitergabe von Gesundheitsdaten informiert sowie auf Ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen. Meine Einwilligung gilt entsprechend für die Datenweitergabe an und die Daten- verarbeitung von Maklerpools oder anderen Dienstleistern (z. B. Betreiber von Vergleichssoftware, Maklerverwaltungsprogrammen), die mein Vermittler zum Abschluss und zur Verwaltung meiner Versicherungsverträge einschaltet. Die betreffenden Dienstleister kann ich bei meinem Vermittler erfragen. Ich willige ein, dass die ALTE LEIPZIGER meine Gesundheitsdaten und sonstigen nach § 203 StGB geschützten Daten in den oben genannten Fällen – soweit erforderlich – an den für mich zuständigen selbstständigen Versicherungs- vermittler übermittelt und diese dort erhoben, gespeichert und zu Beratungs- zwecken genutzt werden dürfen.

  • Verwahrung Im Rahmen des Depotvertrags verwahrt die USB die Anteile oder Aktien des Anlegers an den Fonds sowie sonstige Wertpapiere, soweit diese von der USB für verwahrfähig erklärt wurden. Außerdem erbringt die USB die in den Bedingungen für UnionDepots und in den Sonderbedingungen beschriebenen Dienstleistungen.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Gerichtsstände Wenn Sie uns verklagen Wenn wir Sie verklagen Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt

  • Reservierungen 2.1 Unverbindliche Reservierungen, die den Xxxx zum kostenlosen Rücktritt berechtigen, sind nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Vermieter möglich. Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden, so führt die Buchung nach Ziffer 1.1 und