Autorisierung. 5.1 Der VP ist verpflichtet, unabhängig von der Höhe des Transak- tionsbetrages für jede Transaktion über BS PAYONE eine Auto- risierung durch das jeweilige Kartenunternehmen anzufor- dern, sofern nicht aufgrund der nachfolgenden Bestimmungen eine Autorisierung entbehrlich ist. Bei der Autorisierungsan- frage des VP sind die jeweils von BS PAYONE angeforderten Daten zu übermitteln. Die Daten müssen in Inhalt, Format und Übermittlungsweg mit den jeweils zwischen BS PAYONE und dem VP vereinbarten Vorgaben übereinstimmen. Wenn die Autorisierung für die Transaktion durch das jeweilige Karten- unternehmen erteilt wird, teilt BS PAYONE dem VP einen ent- sprechenden Autorisierungscode mit. Wird dem VP für eine Transaktion keine Autorisierung erteilt, ist der BS PAYONE- Genehmigungsdienst zu kontaktieren. Es ist dem VP nicht gestattet, eine Transaktion, für die er keine Autorisierung erhalten hat, erneut einzureichen. Es ist dem VP auch insbe- sondere nicht gestattet, eine Transaktion in mehrere Teilbe- träge aufzuteilen, um so eine Autorisierung zu erhalten. 5.2 Bei der Autorisierungsanfrage ist in der von BS PAYONE jeweils festgelegten Weise wahrheitsgemäß anzugeben, ob die Trans- aktion aus E-Commerce oder Mailorder stammt, insbesondere durch Angabe der zutreffenden Vertragspartnernummer. 5.3 Soweit im Nahabsatz eine manuelle Belegerstellung nach den Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zulässig ist oder kontaktlose Zahlungskarten verwandt wer- den, kann eine Autorisierung unterbleiben, wenn der Gesamt- betrag unter dem jeweils in den entsprechenden Ländern gel- tenden genehmigungsfreien Höchstbetrag (Floor Limit) liegt. Bei kontaktlosen Zahlungskarten kann die Legitimation des Karteninhabers durch seine Unterschrift oder Eingabe seiner korrekten PIN entfallen, wenn das Floor Limit unterschritten wird. Andernfalls behält sich BS PAYONE die Rückbelastung des Kartenumsatzes im Fall des Bestreitens durch den berech- tigten Karteninhaber vor. Gesamtbetrag ist die Summe aller Umsätze, die (a) am selben Kalendertag von derselben Kasse des VP mit derselben Zahlungskarte vorgenommen werden oder (b) die die gleiche Leistung (Leistung des VP an den Kar- teninhaber) betreffen, auch wenn der Umsatz von einer ande- ren Kasse des VP vorgenommen wird. Es darf also insbesondere nicht ein Kartenumsatz dadurch unter den genehmigungsfrei- en Höchstbetrag vermindert werden, dass dafür mehrere Bela- stungsbelege ausgestellt werden. Undatierte Belastungsbele- ge sind generell unzulässig. Sind bestimmte Kassen nicht auf allen Belastungsbelegen erkennbar, werden alle Belastungs- belege eines Tages wie von einer Kasse stammend behan- delt. Der genehmigungsfreie Höchstbetrag ist der im Vertrag genannte Betrag. Er kann von BS PAYONE jederzeit nach bil- ligem Ermessen (§ 315 BGB) durch Mitteilung an den VP neu festgesetzt werden (auch auf Null), insbesondere dann, wenn die Kartenorganisationen entsprechende Änderungen vor- nehmen. Der VP ist für die richtige Dateneingabe in das POS- Gerät verantwortlich.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Autorisierung. 5.1 Der VP ist verpflichtet, unabhängig von der Höhe des Transak- tionsbetrages für jede Transaktion über BS PAYONE eine Auto- risierung Autori- sierung durch das jeweilige Kartenunternehmen anzufor- dernanzu- fordern, sofern nicht aufgrund der nachfolgenden Bestimmungen Bestim- mungen eine Autorisierung entbehrlich ist. Bei der Autorisierungsan- frage Autorisie- rungsanfrage des VP sind die jeweils von BS PAYONE angeforderten angefor- derten Daten zu übermitteln. Die Daten müssen in Inhalt, Format und Übermittlungsweg mit den jeweils zwischen BS PAYONE und dem VP vereinbarten Vorgaben übereinstimmenübereinstim- men. Wenn die Autorisierung für die Transaktion durch das jeweilige Karten- unternehmen Kartenunternehmen erteilt wird, teilt BS PAYONE dem VP einen ent- sprechenden entsprechenden Autorisierungscode mit. Wird dem VP für eine Transaktion keine Autorisierung erteilt, ist der BS PAYONE- PAYONE-Genehmigungsdienst zu kontaktieren. Es ist dem VP nicht gestattet, eine Transaktion, für die er keine Autorisierung Autorisie- rung erhalten hat, erneut einzureichen. Es ist dem VP auch insbe- sondere insbesondere nicht gestattet, eine Transaktion in mehrere Teilbe- träge Teilbeträge aufzuteilen, um so eine Autorisierung zu erhalten.
5.2 Bei der Autorisierungsanfrage ist in der von BS PAYONE jeweils festgelegten Weise wahrheitsgemäß wahrheitsgemäss anzugeben, ob die Trans- aktion Transaktion aus E-Commerce oder Mailorder stammt, insbesondere insbe- sondere durch Angabe der zutreffenden VertragspartnernummerVertragspartner- nummer.
5.3 Soweit im Nahabsatz eine manuelle Belegerstellung nach den Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen Geschäftsbedingun- gen zulässig ist oder kontaktlose Zahlungskarten verwandt verwand wer- den, kann eine Autorisierung unterbleiben, wenn der Gesamt- betrag Ge- samtbetrag unter dem jeweils in den entsprechenden Ländern gel- tenden Län- dern geltenden genehmigungsfreien Höchstbetrag (Floor Limit) liegt. Bei kontaktlosen Zahlungskarten kann die Legitimation Legiti- mation des Karteninhabers durch seine Unterschrift oder Eingabe seiner korrekten PIN entfallen, wenn das Floor Limit unterschritten wird. Andernfalls behält sich BS PAYONE die Rückbelastung des Kartenumsatzes im Fall des Bestreitens durch den berech- tigten berechtigten Karteninhaber vor. Gesamtbetrag ist die Summe aller Umsätze, die (a) am selben Kalendertag von derselben Kasse des VP mit derselben Zahlungskarte vorgenommen vorge- nommen werden oder (b) die die gleiche Leistung (Leistung des VP an den Kar- teninhaberKarteninhaber) betreffen, auch wenn der Umsatz Um- satz von einer ande- ren anderen Kasse des VP vorgenommen wird. Es darf also insbesondere nicht ein Kartenumsatz dadurch unter den genehmigungsfrei- en genehmigungsfreien Höchstbetrag vermindert werden, dass dafür mehrere Bela- stungsbelege Belastungsbelege ausgestellt werden. Undatierte Belastungsbele- ge Belastungsbelege sind generell unzulässig. Sind bestimmte Kassen nicht auf allen Belastungsbelegen erkennbarerkenn- bar, werden alle Belastungs- belege Belastungsbelege eines Tages wie von einer Kasse stammend behan- deltbehandelt. Der genehmigungsfreie Höchstbetrag Höchst- betrag ist der im Vertrag genannte Betrag. Er kann von BS PAYONE jederzeit nach bil- ligem billigem Ermessen (§ 315 BGB) durch Mitteilung an den VP neu festgesetzt werden (auch auf Null), insbesondere dann, wenn die Kartenorganisationen entsprechende Änderungen vor- nehmenvornehmen. Der VP ist für die richtige Dateneingabe in das POS- Gerät verantwortlich.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Autorisierung. 5.1 Der VP ist verpflichtet, unabhängig von der Höhe des Transak- tionsbetrages für jede Transaktion über BS PAYONE eine Auto- risierung Autori- sierung durch das jeweilige Kartenunternehmen anzufor- dernanzufordern, sofern nicht aufgrund der nachfolgenden Bestimmungen eine Autorisierung entbehrlich ist. Bei der Autorisierungsan- frage Autorisierungsanfrage des VP sind die jeweils von BS PAYONE angeforderten Daten zu übermitteln. Die Daten müssen in Inhalt, Format und Übermittlungsweg Über- mittlungsweg mit den jeweils zwischen BS PAYONE und dem VP vereinbarten Vorgaben übereinstimmen. Wenn die Autorisierung Autorisie- rung für die Transaktion durch das jeweilige Karten- unternehmen Kartenunterneh- men erteilt wird, teilt BS PAYONE dem VP einen ent- sprechenden entsprechenden Autorisierungscode mit. Wird dem VP für eine Transaktion keine Autorisierung erteilt, ist der BS PAYONE- Genehmigungsdienst PAYONE-Genehmigungs- dienst zu kontaktieren. Es ist dem VP nicht gestattet, eine Transaktion, für die er keine Autorisierung erhalten hat, erneut einzureichen. Es ist dem VP auch insbe- sondere insbesondere nicht gestattet, eine Transaktion in mehrere Teilbe- träge Teilbeträge aufzuteilen, um so eine Autorisierung zu erhalten.
5.2 Bei der Autorisierungsanfrage ist in der von BS PAYONE jeweils festgelegten Weise wahrheitsgemäß anzugeben, ob die Trans- aktion aus E-Commerce oder Mailorder stammt, insbesondere durch Angabe der zutreffenden Vertragspartnernummer.
5.3 Soweit im Nahabsatz eine manuelle Belegerstellung nach den Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zulässig ist oder kontaktlose Zahlungskarten verwandt wer- den, kann eine Autorisierung unterbleiben, wenn der Gesamt- betrag unter dem jeweils in den entsprechenden Ländern gel- tenden genehmigungsfreien Höchstbetrag (Floor Limit) liegt. Bei kontaktlosen Zahlungskarten kann die Legitimation des Karteninhabers durch seine Unterschrift oder Eingabe seiner korrekten PIN entfallen, wenn das Floor Limit unterschritten wird. Andernfalls behält sich BS PAYONE die Rückbelastung des Kartenumsatzes im Fall des Bestreitens durch den berech- tigten berechtig- ten Karteninhaber vor. Gesamtbetrag ist die Summe aller Umsätze, die (a) am selben Kalendertag von derselben Kasse des VP mit derselben Zahlungskarte vorgenommen werden oder (b) die die gleiche Leistung (Leistung des VP an den Kar- teninhaber) betreffen, auch wenn der Umsatz von einer ande- ren Kasse des VP vorgenommen wird. Es darf also insbesondere nicht ein Kartenumsatz dadurch unter den genehmigungsfrei- en Höchstbetrag vermindert werden, dass dafür mehrere Bela- stungsbelege ausgestellt werden. Undatierte Belastungsbele- ge sind generell unzulässig. Sind bestimmte Kassen nicht auf allen Belastungsbelegen erkennbar, werden alle Belastungs- belege eines Tages wie von einer Kasse stammend behan- delt. Der genehmigungsfreie Höchstbetrag ist der im Vertrag genannte Betrag. Er kann von BS PAYONE jederzeit nach bil- ligem billi- gem Ermessen (§ 315 BGB) durch Mitteilung an den VP neu festgesetzt werden (auch auf Null), insbesondere dann, wenn die Kartenorganisationen entsprechende Änderungen vor- nehmen. Der VP ist für die richtige Dateneingabe in das POS- Gerät verantwortlich.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Autorisierung. 5.1 (1) Der VP ist verpflichtet, unabhängig von der Höhe des Transak- tionsbetrages Transaktionsbetrages für jede Transaktion über BS PAYONE eine Auto- risierung Autorisierung durch das jeweilige Kartenunternehmen anzufor- dernKartenunter- nehmen anzufordern, sofern nicht aufgrund der nachfolgenden Bestimmungen eine Autorisierung entbehrlich ist. Bei der Autorisierungsan- frage Autorisierungsanfrage des VP sind die jeweils von BS PAYONE angeforderten Daten zu übermitteln. Die Daten müssen in Inhalt, Format und Übermittlungsweg mit den jeweils zwischen BS PAYONE und dem VP Allgemeine Ge- schäftsbedingungen vereinbarten Vorgaben übereinstimmen. Wenn die Autorisierung für die Transaktion durch das jeweilige Karten- Karten unternehmen erteilt wird, teilt BS PAYONE dem VP einen ent- sprechenden entsprechenden Autorisierungscode mit. Wird dem VP für eine Transaktion Transak- tion keine Autorisierung erteilt, ist der BS PAYONE- PAYONE-Genehmigungsdienst zu kontaktieren. Es ist dem VP nicht gestattet, eine Transaktion, für die er keine Autorisierung erhalten hat, erneut einzureichen. Es ist dem VP auch insbe- sondere insbesondere nicht gestattet, eine Transaktion Trans- aktion in mehrere Teilbe- träge Teilbeträge aufzuteilen, um so eine Autorisierung zu erhalten.
5.2 (2) Bei der Autorisierungsanfrage ist in der von BS PAYONE jeweils festgelegten Weise wahrheitsgemäß anzugeben, ob die Trans- aktion Transaktion aus E-Commerce oder Mailorder stammt, insbesondere durch Angabe der zutreffenden Vertragspartnernummer.
5.3 (3) Soweit im Nahabsatz eine manuelle Belegerstellung nach den Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zulässig ist oder kontaktlose Zahlungskarten Zahlungs- karten verwandt wer- denwerden, kann eine Autorisierung unterbleiben, wenn der Gesamt- betrag Gesamtbe- trag unter dem jeweils in den entsprechenden Ländern gel- tenden geltenden genehmigungsfreien Höchstbetrag (Floor Limit) liegt. Bei kontaktlosen Zahlungskarten kann die Legitimation des Karteninhabers durch seine Unterschrift oder Eingabe seiner korrekten PIN entfallenent- fallen, wenn das Floor Limit unterschritten wird. Andernfalls behält sich BS PAYONE die Rückbelastung des Kartenumsatzes im Fall des Bestreitens durch den berech- tigten Karteninhaber berechtigten Kar- teninhaber vor. Gesamtbetrag ist die Summe aller Umsätze, die (a) am selben Kalendertag Kalen- dertag von derselben Kasse des VP mit derselben Zahlungskarte vorgenommen werden oder (b) die die gleiche Leistung (Leistung des VP an den Kar- teninhaberKarteninhaber) betreffen, auch wenn der Umsatz von einer ande- ren anderen Kasse des VP vorgenommen wird. Es darf also insbesondere nicht ein Kartenumsatz dadurch unter den genehmigungsfrei- en genehmigungsfreien Höchstbetrag vermindert werden, dass dafür mehrere Bela- stungsbelege Belastungsbelege ausgestellt werden. Undatierte Belastungsbele- ge Belastungsbelege sind generell unzulässig. Sind bestimmte Kassen nicht auf allen Belastungsbelegen erkennbar, werden alle Belastungs- belege Belastungsbelege eines Tages wie von einer Kasse stammend behan- deltbehandelt. Der genehmigungsfreie Höchstbetrag ist der im Vertrag genannte Betrag. Er kann von BS PAYONE jederzeit nach bil- ligem billigem Ermessen (§ 315 BGB) durch Mitteilung an den VP neu festgesetzt werden (auch auf Null), insbesondere insbe- sondere dann, wenn die Kartenorganisationen entsprechende Änderungen vor- nehmen. Der VP ist für die richtige Dateneingabe in das POS- POS-Gerät verantwortlich.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb) Für Kartenzahlungen
Autorisierung. 5.1 (1) Der VP ist verpflichtet, unabhängig von der Höhe des Transak- tionsbetrages Transaktionsbetrages für jede Transaktion über BS PAYONE eine Auto- risierung Autorisierung durch das jeweilige Kartenunternehmen anzufor- dernKartenunter- nehmen anzufordern, sofern nicht aufgrund der nachfolgenden Bestimmungen eine Autorisierung entbehrlich ist. Bei der Autorisierungsan- frage Autorisierungsanfrage des VP sind die jeweils von BS PAYONE angeforderten Daten zu übermitteln. Die Daten müssen in Inhalt, Format und Übermittlungsweg mit den jeweils zwischen BS PAYONE und dem VP vereinbarten Vorgaben Vor- gaben übereinstimmen. Wenn die Autorisierung für die Transaktion durch das jeweilige Karten- unternehmen Kartenunternehmen erteilt wird, teilt BS PAYONE dem VP einen ent- sprechenden Autorisierungscode entsprechenden Autori- sierungscode mit. Wird dem VP für eine Transaktion keine Autorisierung erteilt, ist der BS PAYONE- PAYONE-Genehmigungsdienst zu kontaktieren. Es ist dem VP nicht gestattet, eine Transaktion, für die er keine Autorisierung erhalten hat, erneut einzureichen. Es ist dem VP auch insbe- sondere insbesondere nicht gestattet, eine Transaktion in mehrere Teilbe- träge Teilbeträge aufzuteilen, um so eine Autorisierung zu erhalten.
5.2 (2) Bei der Autorisierungsanfrage ist in der von BS PAYONE jeweils festgelegten Weise wahrheitsgemäß wahrheitsgemäss anzugeben, ob die Trans- aktion Transaktion aus E-Commerce oder Mailorder stammt, insbesondere durch Angabe der zutreffenden Vertragspartnernummer.
5.3 (3) Soweit im Nahabsatz eine manuelle Belegerstellung nach den Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zulässig ist oder kontaktlose Zahlungskarten verwandt wer- denZahlungs- karten verwand werden, kann eine Autorisierung unterbleiben, wenn der Gesamt- betrag Gesamtbe- trag unter dem jeweils in den entsprechenden Ländern gel- tenden geltenden genehmigungsfreien Höchstbetrag (Floor Limit) liegt. Bei kontaktlosen Zahlungskarten kann die Legitimation des Karteninhabers durch seine Unterschrift oder Eingabe seiner korrekten PIN entfallenent- fallen, wenn das Floor Limit unterschritten wird. Andernfalls behält sich BS PAYONE die Rückbelastung des Kartenumsatzes im Fall des Bestreitens durch den berech- tigten Karteninhaber berechtigten Kar- teninhaber vor. Gesamtbetrag ist die Summe aller Umsätze, die (a) am selben Kalendertag Kalen- dertag von derselben Kasse des VP mit derselben Zahlungskarte vorgenommen werden oder (b) die die gleiche Leistung (Leistung des VP an den Kar- teninhaberKarteninhaber) betreffen, auch wenn der Umsatz von einer ande- ren anderen Kasse des VP vorgenommen wird. Es darf also insbesondere nicht ein Kartenumsatz dadurch unter den genehmigungsfrei- en genehmigungsfreien Höchstbetrag vermindert werden, dass dafür mehrere Bela- stungsbelege Belastungsbelege ausgestellt werden. Undatierte Belastungsbele- ge Belastungsbelege sind generell unzulässig. Sind bestimmte Kassen nicht auf allen Belastungsbelegen erkennbar, werden alle Belastungs- belege Belastungsbelege eines Tages wie von einer Kasse stammend behan- deltbehandelt. Der genehmigungsfreie Höchstbetrag ist der im Vertrag genannte Betrag. Er kann von BS PAYONE jederzeit nach bil- ligem billigem Ermessen (§ 315 BGB) durch Mitteilung an den VP neu festgesetzt werden (auch auf Null), insbesondere dann, wenn die Kartenorganisationen entsprechende Änderungen vor- nehmenvornehmen. Der VP ist für die richtige Dateneingabe in das POS- POS-Gerät verantwortlich.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb) Für Zahlungsverkehrslösungen
Autorisierung. 5.1 2.1 Der VP Vertragspartner wird entweder mittels eines EMV-zertifizierten POS-Terminalnetzbetreibers, mittels EMV-zertifizierter POS-Terminals der ConCardis oder mittels eines eigenen EMV-zertifizierten Netzbe- triebs die Autorisierungsanfragen zu Kartenumsätzen elektronisch an ConCardis übermitteln. Der Vertragspartner wird, sobald an einem Kassenplatz ein EMV-POS-Terminal/EMV-POS-Karten-Kassensystem aufgestellt wird, dies und die Terminal-ID-Nummer ConCardis bekannt geben, damit das EMV-POS-Terminal/EMV-POS-Karten-Kassensys- tem von ConCardis initialisiert und zur Kartenabwicklung zugelassen werden kann. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für jeden Kartenum- satz unabhängig von der Höhe des Transak- tionsbetrages für jede Transaktion Umsatzbetrages über BS PAYONE das Termi- nal von ConCardis eine Auto- risierung durch das jeweilige Kartenunternehmen anzufor- dernAutorisierung elektronisch zeitgleich und online anzufordern (Null-Limit), sofern mit ConCardis keine andere schriftli- che Vereinbarung getroffen wurde.
2.2 Sollte aus technischen Gründen das EMV-POS-Terminal oder EMV- POS-Karten-Kassensystem, die Leitungsverbindung oder das Re- chenzentrum der ConCardis gestört und dadurch eine elektronische Genehmigungsanfrage bzw. Transaktionsdatenübertragung nicht aufgrund mög- lich sein, gelten bei Zahlung mit MasterCard- oder Visa-Kreditkarten die folgenden Regelungen in Ziffern 2.3 und 2.4 über die nicht elektro- nische Autorisierung von Kartenumsätzen. In diesen Fällen hat der nachfolgenden Bestimmungen Vertragspartner im Fall einer Reklamation durch Vorlage eines Leis- tungsbelegs nachzuweisen, dass eine elektronische Autorisierung entbehrlich nicht möglich war. Die Autorisierungseinholung für Umsätze mit Maestro-, Visa Electron- und V PAY-Karten muss durch den Vertrags- partner ausschließlich elektronisch mittels eines EMV-POS-Terminals oder EMV-POS-Karten-Kassensystems erfolgen. Bei Vorlage von MasterCard- und Visa-Karten mit Chip ist eine Offline-Autorisierung durch Einführen der Karte in das EMV-fähige Terminal durchzuführen, falls eine Online-Autorisierung aus technischen Gründen nicht durch- geführt werden kann und der Chip auf der Karte eine Legitimation der Zahlung durch den Karteninhaber mit Unterschrift oder durch Eingabe seiner PIN zulässt.
2.3 Bei manueller Belegerstellung, von der der Vertragspartner nur bei einer Störung der Übermittlung von MasterCard- und Visa- Kreditkartendaten gemäß Ziffer 2.2 Gebrauch machen wird, ist die Verpflichtung der ConCardis zur Zahlung pro Karteninhaber und Vor- gang beschränkt auf den in der Servicevereinbarung genannten auto- risierungsfreien Höchstbetrag. Dieser Betrag ist variabel und kann durch ConCardis jederzeit, abhängig von der Missbrauchsentwicklung beim Vertragspartner, nach Mitteilung an den Vertragspartner geän- dert werden. Eine Limitsenkung auf null ist hierin eingeschlossen.
2.4 Überschreitet der Gesamtrechnungsbetrag eines MasterCard- oder Visa-Kartenumsatzes den vereinbarten autorisierungsfreien Höchstbe- trag, wird der Vertragspartner vor Ausstellung des Leistungsbeleges fernmündlich die Autorisierung des Kartenumsatzes von ConCardis einholen. Der Genehmigungsdienst der ConCardis erteilt bei Autorisie- rung eine Autorisierungsnummer, die von dem Vertragspartner auf dem Leistungsbeleg einzutragen ist. Bei Wird der Autorisierungsan- frage des VP sind die jeweils Vertragspartner von BS PAYONE angeforderten Daten zu übermittelnXxxXxxxxx durch sein Terminal zur telefonischen Einholung einer Au- torisierungsnummer („Call me“ im Display) aufgefordert, hat er dieser Aufforderung unverzüglich nachzukommen. Die Daten müssen Im Fall einer telefonischen Erteilung einer Autorisierungsnummer hat der Vertragspartner diese Nummer in Inhaltsein Terminal einzugeben, Format damit ein elektronischer Beleg erstellt werden kann. Der Vertragspartner darf den Gesamtrechnungs- betrag eines Umsatzes nicht in mehrere Rechnungsbeträge aufteilen und Übermittlungsweg mit diese bei Nutzung eines POS-Terminals auch nicht separat auto- risieren lassen oder bei manueller Erstellung eines Leistungsbelegs den jeweils zwischen BS PAYONE und dem VP vereinbarten Vorgaben übereinstimmenautorisierungsfreien Höchstbetrag hierdurch unterschreiten. Wenn die Autorisierung für die Transaktion durch das jeweilige Karten- unternehmen erteilt wirdÜber- schreitet ein Gesamtrechnungsbetrag den Höchstbetrag, teilt BS PAYONE dem VP einen ent- sprechenden Autorisierungscode mit. Wird dem VP für eine Transaktion keine Autorisierung erteilt, ist der BS PAYONE- Genehmigungsdienst zu kontaktieren. Es ist dem VP nicht gestattet, eine Transaktion, für die er keine Autorisierung erhalten ohne dass ConCardis den Betrag vor Einreichung autorisiert hat, erneut einzureichenentfällt für ConCardis jegliche Verpflichtung zur Zahlung dieses Gesamtbetrages. Es ist dem VP auch insbe- sondere nicht gestattet, eine Transaktion in mehrere Teilbe- träge aufzuteilen, um so eine Autorisierung zu erhalten.
5.2 Bei der Autorisierungsanfrage ist in der von BS PAYONE jeweils festgelegten Weise wahrheitsgemäß anzugeben, ob die Trans- aktion aus E-Commerce oder Mailorder stammt, insbesondere durch Angabe der zutreffenden Vertragspartnernummer.
5.3 Soweit im Nahabsatz eine manuelle Belegerstellung nach den Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zulässig ist oder kontaktlose Zahlungskarten verwandt wer- den, kann eine Autorisierung unterbleibenGleiches gilt, wenn der Gesamt- betrag Gesamtrechnungsbetrag durch den Vertrags- partner unter den autorisierungsfreien Höchstbetrag herabgemindert wird, indem er über einen Rechnungsbetrag mehrere Leistungsbelege ausstellt.
2.5 Die Erteilung einer Autorisierungsnummer schränkt das Rückforde- rungsrecht der ConCardis gemäß Ziffer 7 nicht ein, da ConCardis bei der Einholung der Autorisierungsnummer von dem jeweils in kartenausgeben- den entsprechenden Ländern gel- tenden genehmigungsfreien Höchstbetrag (Floor Limit) liegt. Bei kontaktlosen Zahlungskarten kann Institut ausschließlich den offenen Verfügungsrahmen der Karte und die Legitimation des Karteninhabers durch seine Unterschrift eventuelle Sperrung der Kartennummer wegen Verlusts oder Eingabe seiner korrekten PIN entfallenDiebstahls der Karte prüfen kann.
2.6 Der Vertragspartner ist berechtigt, wenn das Floor Limit unterschritten wird. Andernfalls behält sich BS PAYONE die Rückbelastung Kartendaten nur zum Zweck der Autorisierung und Einreichung des Kartenumsatzes im Fall des Bestreitens durch den berech- tigten Karteninhaber vorin eigenen Syste- men zu speichern. Gesamtbetrag ist die Summe aller Umsätze, die (a) am selben Kalendertag von derselben Kasse des VP mit derselben Zahlungskarte vorgenommen Form und Inhalt der Datenübermittlung werden oder (b) die die gleiche Leistung (Leistung des VP an den Kar- teninhaber) betreffen, auch wenn in Datenprotokollen der Umsatz von einer ande- ren Kasse des VP vorgenommen wird. Es darf also insbesondere nicht ein Kartenumsatz dadurch unter den genehmigungsfrei- en Höchstbetrag vermindert werden, dass dafür mehrere Bela- stungsbelege ausgestellt werden. Undatierte Belastungsbele- ge sind generell unzulässig. Sind bestimmte Kassen nicht auf allen Belastungsbelegen erkennbar, werden alle Belastungs- belege eines Tages wie von einer Kasse stammend behan- delt. Der genehmigungsfreie Höchstbetrag ist der im Vertrag genannte Betrag. Er kann von BS PAYONE jederzeit nach bil- ligem Ermessen (§ 315 BGB) durch Mitteilung an den VP neu festgesetzt werden (auch auf Null), insbesondere dann, wenn die Kartenorganisationen entsprechende Änderungen vor- nehmen. Der VP ist für die richtige Dateneingabe in das POS- Gerät verantwortlichKartenabrechnungsunternehmen vorgegeben.
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Samples: Kartenakzeptanzvertrag
Autorisierung. 5.1 (1) Der VP ist verpflichtet, unabhängig von der Höhe des Transak- tionsbetrages Transaktionsbetrages für jede Transaktion über BS PAYONE eine Auto- risierung Autorisierung durch das jeweilige Kartenunternehmen anzufor- dernanzufordern, sofern nicht aufgrund der nachfolgenden Bestimmungen eine Autorisierung entbehrlich ist. Bei der Autorisierungsan- frage Autorisierungsanfrage des VP sind die jeweils von BS PAYONE angeforderten Daten zu übermitteln. Die Daten müssen in Inhalt, Format und Übermittlungsweg mit den jeweils zwischen BS PAYONE und dem VP vereinbarten Vorgaben übereinstimmen. Wenn die Autorisierung für die Transaktion durch das jeweilige Karten- unternehmen Kartenunternehmen erteilt wird, teilt BS PAYONE dem VP einen ent- sprechenden entsprechenden Autorisierungscode mit. Wird dem VP für eine Transaktion keine Autorisierung erteilt, ist der BS PAYONE- PAYONE-Genehmigungsdienst zu kontaktieren. Es ist dem VP nicht gestattet, eine Transaktion, für die er keine Autorisierung erhalten hat, erneut einzureichen. Es ist dem VP auch insbe- sondere insbesondere nicht gestattet, eine Transaktion in mehrere Teilbe- träge Teilbeträge aufzuteilen, um so eine Autorisierung zu erhalten.
5.2 (2) Bei der Autorisierungsanfrage ist in der von BS PAYONE jeweils festgelegten Weise wahrheitsgemäß anzugeben, ob die Trans- aktion Transaktion aus E-Commerce oder Mailorder stammt, insbesondere durch Angabe der zutreffenden Vertragspartnernummer.
5.3 Soweit im Nahabsatz eine manuelle Belegerstellung nach den Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zulässig (3) Eine Online-Autorisierung ist oder kontaktlose Zahlungskarten verwandt wer- den, kann eine Autorisierung unterbleibenimmer einzuholen, wenn der Gesamt- betrag Gesamtbetrag unter dem jeweils in den entsprechenden Ländern gel- tenden geltenden genehmigungsfreien Höchstbetrag (Floor Limit) liegt. Bei kontaktlosen Zahlungskarten Das Floor Limit liegt bei 0 (Null), außer im Vertrag wird ein anderer Betrag genannt. Das Floor Limit kann die Legitimation des Karteninhabers von PAYONE jederzeit nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) durch seine Unterschrift oder Eingabe seiner korrekten PIN entfallenMitteilung an den VP neu festgesetzt werden (auch auf Null), insbesondere dann, wenn das Floor Limit unterschritten wirddie Kartenorganisationen entsprechende Änderungen vornehmen. Andernfalls Unterlässt der VP die Einholung einer notwendigen Online-Autorisierung, behält sich BS PAYONE die Rückbelastung des Kartenumsatzes im Fall des Bestreitens durch den berech- tigten berechtigten Karteninhaber vor. Gesamtbetrag ist die Summe aller Umsätze, die (a) am selben Kalendertag von derselben Kasse des VP mit derselben Zahlungskarte vorgenommen werden oder (b) die die gleiche Leistung (Leistung des VP an den Kar- teninhaberKarteninhaber) betreffen, auch wenn der Umsatz von einer ande- ren anderen Kasse des VP vorgenommen wird. Es darf also insbesondere nicht ein Kartenumsatz dadurch unter den genehmigungsfrei- en genehmigungsfreien Höchstbetrag vermindert werden, dass dafür mehrere Bela- stungsbelege Belastungsbelege ausgestellt werden. Undatierte Belastungsbele- ge Belastungsbelege sind generell unzulässig. Sind bestimmte Kassen nicht auf allen Belastungsbelegen erkennbar, werden alle Belastungs- belege Belastungsbelege eines Tages wie von einer Kasse stammend behan- delt. Der genehmigungsfreie Höchstbetrag ist der im Vertrag genannte Betrag. Er kann von BS PAYONE jederzeit nach bil- ligem Ermessen (§ 315 BGB) durch Mitteilung an den VP neu festgesetzt werden (auch auf Null), insbesondere dann, wenn die Kartenorganisationen entsprechende Änderungen vor- nehmenbehandelt. Der VP ist für die richtige Dateneingabe in das POS- POS-Gerät verantwortlich.
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Samples: General Terms and Conditions
Autorisierung. 5.1 2.1 Der VP Vertragspartner wird mittels eines EMV- zertifizierten POS-Terminals oder EMV-zertifizierten Karten-Kassensys- tems die Autorisierungsanfragen zu Kartenumsätzen elek- tronisch an ConCardis übermitteln. Das Terminal muss den sicherheitstechnischen Anforderungen der Kartenorgani- sationen entsprechen und insbesondere PCI- zertifiziert sein. Der Vertragspartner hat hierzu seinen Netzbetreiber ent- sprechend zu beauftragen. Der Vertragspartner wird im Rah- men der Autorisierung einen eventuell auf der Karte vorhan- denen Chip auslesen, indem er die Karte mit Chip in die Chip-Leseeinrichtung des POS-Terminals einführt. Im Fall der Vorlage einer Karte mit Chip ist auch eine Offline-Auto- risierung zulässig, wenn nach erfolgreichem Auslesen des Chips der Karteninhaber im Display des Terminals zur Ein- gabe seiner persönlichen Geheimzahl (PIN) aufgefordert wird und die Zahlung nach erfolgreicher Eingabe der PIN bestätigt wird. Nur im Fall eines technischen Defektes des Chips auf der Karte oder einer Karte ohne Chip ist der Mag- netstreifen auf der Karte durch das POS-Terminal auszulesen und alle Daten aus dem Magnetstreifen sind an ConCardis zu übermitteln. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für je- den Kartenumsatz unabhängig von der Höhe des Transak- tionsbetrages für jede Transaktion Umsatz- betrages über BS PAYONE das POS-Terminal oder Karten-Kassensystem von ConCardis eine Auto- risierung Autorisierung elektronisch zeitgleich und online anzufordern (Null-Euro-Limit), sofern mit Con- Cardis keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
2.2 Die manuelle Eingabe der Kartendaten in das POS-Terminal zur Einholung der Autorisierung ist nur im Fall einer Betriebs- störung gemäß Ziffer 2.4 zulässig.
2.3 Der Vertragspartner wird, sobald an einem Kassenplatz ein EMV-POS-Terminal/EMV-POS-Karten-Kassensystem aufge- stellt wird, dies und die Terminal-ID-Nummer ConCardis bekannt geben, damit das EMV-POS-Terminal/EMV-POS-Kar- ten-Kassensystem von ConCardis initialisiert und zur Kar- tenabwicklung zugelassen werden kann.
2.4 Sollte aus technischen Gründen das EMV-POS-Terminal oder EMV-POS-Karten-Kassensystem, die Leitungsverbindung zu ConCardis oder das Rechenzentrum der ConCardis gestört und dadurch eine elektronische Genehmigungsanfrage bzw. Transaktionsdatenübertragung nicht möglich sein, gelten bei Zahlung mit MasterCard- oder Visa-Kreditkarten die Re- gelungen in Ziffern 2.6 und 2.7 über die nicht elektronische Autorisierung von Kartenumsätzen. In diesen Fällen hat der Vertragspartner im Fall einer Rückbelastung durch das jeweilige Kartenunternehmen anzufor- dernkar- tenausgebende Institut durch Vorlage eines elektronisch erstellten Terminalbelegs mit Fehlermeldung nachzuweisen, sofern dass eine elektronische Autorisierung nicht aufgrund der nachfolgenden Bestimmungen eine Autorisierung entbehrlich istmöglich war.
2.5 Die Autorisierungseinholung für Kartenumsätze mit Maestro-, Visa Electron-, V PAY- und UnionPay-Karten muss durch den Vertragspartner ausschließlich elektronisch online mittels eines EMV-POS-Terminals oder EMV-POS-Karten-Kassensys- tems erfolgen. Bei Maestro-, V PAY- und UnionPay-Karten ist die Eingabe einer persönlichen Geheimzahl (PIN) durch den Karteninhaber erforderlich, die von dem POS-Terminal ak- zeptiert wird. Bei der Autorisierungsan- frage Autorisierung von UnionPay-Karten- umsätzen ist darüber hinaus nach Eingabe der PIN und Frei- gabe durch das POS-Terminal der Leistungsbeleg von dem Karteninhaber zu unterzeichnen.
2.6 Bei manueller Belegerstellung, von der der Vertragspartner nur bei einer Störung der elektronischen Autorisierungsein- holung gemäß Ziffer 2.4 Gebrauch machen wird, ist die Ver- pflichtung der ConCardis zur Zahlung pro Karteninhaber und Gesamtrechnungsbetrag des VP sind die jeweils Rechtsgeschäftes zwi- schen Vertragspartner und Karteninhaber beschränkt auf den in der Servicevereinbarung genannten oder später mit- geteilten genehmigungsfreien Höchstbetrag. Dieser Betrag ist variabel und kann durch ConCardis jederzeit, zum Beispiel abhängig von BS PAYONE angeforderten Daten zu übermittelnder Missbrauchsentwicklung beim Vertrags- partner, nach Mitteilung an den Vertragspartner geändert werden. Die Daten müssen Eine Limitsenkung auf 0 Euro pro Kartenumsatz ist hierin eingeschlossen. Sofern in Inhalt, Format und Übermittlungsweg mit den jeweils zwischen BS PAYONE der Servicevereinbarung kein genehmigungsfreier Betrag eingetragen ist und dem VP Vertragspartner dieser Betrag nicht schriftlich durch ConCardis mitgeteilt wurde, beträgt dieser 0 Euro. Der genehmigungsfreie Betrag beträgt bei Diners Club-/Discover- Karten immer 0 Euro.
2.7 Überschreitet der Gesamtrechnungsbetrag eines Karten- umsatzes den vereinbarten Vorgaben übereinstimmen. Wenn genehmigungsfreien Höchstbe- trag, wird der Vertragspartner vor Ausstellung des Leistungs- beleges fernmündlich die Autorisierung für des Kartenumsatzes von ConCardis einholen. Der Genehmigungsdienst der Con- Cardis erteilt bei Autorisierung eine Autorisierungsnummer, die Transaktion durch das jeweilige Karten- unternehmen erteilt wird, teilt BS PAYONE von dem VP einen ent- sprechenden Autorisierungscode mitVertragspartner auf dem Leistungsbeleg ein- zutragen ist. Wird dem VP für eine Transaktion keine Autorisierung erteiltder Vertragspartner von XxxXxxxxx durch sein POS-Terminal zur telefonischen Einholung einer Auto- risierungsnummer („Call me“ im Display) aufgefordert, ist hat er dieser Aufforderung unverzüglich nachzukommen. Im Fall einer telefonischen Erteilung einer Autorisierungsnummer hat der BS PAYONE- Genehmigungsdienst zu kontaktierenVertragspartner diese Nummer in sein Terminal ein- zugeben, damit ein elektronischer Beleg erstellt werden kann. Es ist dem VP Der Vertragspartner darf den Gesamtrechnungsbetrag eines Umsatzes nicht gestattetin mehrere Rechnungsbeträge auftei- len und diese bei Nutzung eines POS-Terminals auch nicht separat autorisieren lassen oder bei manueller Erstellung eines Leistungsbelegs den genehmigungsfreien Höchstbe- trag hierdurch unterschreiten. Überschreitet ein Gesamt- rechnungsbetrag den Höchstbetrag, eine Transaktion, für die er keine Autorisierung erhalten ohne dass ConCardis den Betrag vor Einreichung autorisiert hat, erneut einzureichenentfällt für Con- Cardis jegliche Verpflichtung zur Zahlung dieses Gesamtbe- trages. Es ist dem VP auch insbe- sondere nicht gestattet, eine Transaktion in mehrere Teilbe- träge aufzuteilen, um so eine Autorisierung zu erhalten.
5.2 Bei der Autorisierungsanfrage ist in der von BS PAYONE jeweils festgelegten Weise wahrheitsgemäß anzugeben, ob die Trans- aktion aus E-Commerce oder Mailorder stammt, insbesondere durch Angabe der zutreffenden Vertragspartnernummer.
5.3 Soweit im Nahabsatz eine manuelle Belegerstellung nach den Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zulässig ist oder kontaktlose Zahlungskarten verwandt wer- den, kann eine Autorisierung unterbleibenGleiches gilt, wenn der Gesamt- betrag Gesamtrechnungsbetrag durch den Vertragspartner unter dem jeweils in den entsprechenden Ländern gel- tenden genehmigungsfreien Höchstbetrag (Floor Limit) liegt. Bei kontaktlosen Zahlungskarten kann herabgemindert wird, indem er über einen Rechnungsbetrag mehrere Leistungsbelege ausstellt.
2.8 Die Erteilung einer Autorisierungsnummer schränkt das Rückforderungsrecht der ConCardis gemäß Ziffer 7 nicht ein, da ConCardis bei der Einholung der Autorisierungsnummer von dem kartenausgebenden Institut ausschließlich den offenen Verfügungsrahmen der Karte und die Legitimation des Karteninhabers durch seine Unterschrift eventuelle Sperrung der Kartennummer wegen Verlusts oder Eingabe seiner korrekten PIN entfallen, wenn das Floor Limit unterschritten wird. Andernfalls behält sich BS PAYONE die Rückbelastung des Kartenumsatzes im Fall des Bestreitens durch Diebstahls der Karte prüfen kann.
2.9 Form und Inhalt der Datenübermittlung werden in Daten- protokollen der Kartenabrechnungsunternehmen vorgege- ben und auf dieser Grundlage von den berech- tigten Karteninhaber vor. Gesamtbetrag ist die Summe aller Umsätze, die (a) am selben Kalendertag von derselben Kasse des VP mit derselben Zahlungskarte vorgenommen werden oder (b) die die gleiche Leistung (Leistung des VP an den Kar- teninhaber) betreffen, auch wenn der Umsatz von einer ande- ren Kasse des VP vorgenommen wird. Es darf also insbesondere nicht ein Kartenumsatz dadurch unter den genehmigungsfrei- en Höchstbetrag vermindert werden, dass dafür mehrere Bela- stungsbelege ausgestellt werden. Undatierte Belastungsbele- ge sind generell unzulässig. Sind bestimmte Kassen nicht auf allen Belastungsbelegen erkennbar, werden alle Belastungs- belege eines Tages wie von einer Kasse stammend behan- delt. Der genehmigungsfreie Höchstbetrag ist der im Vertrag genannte Betrag. Er kann von BS PAYONE jederzeit nach bil- ligem Ermessen (§ 315 BGB) durch Mitteilung an den VP neu festgesetzt werden (auch auf Null), insbesondere dann, wenn die Kartenorganisationen entsprechende Änderungen vor- nehmen. Der VP ist für die richtige Dateneingabe in das POS- Gerät verantwortlichParteien einvernehm- lich festgelegt.
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Samples: Kartenakzeptanzvertrag
Autorisierung. 5.1 Der VP ist verpflichtet, unabhängig von der Höhe des Transak- tionsbetrages für jede Transaktion über BS PAYONE B+S eine Auto- risierung Autorisierung durch das jeweilige Kartenunternehmen anzufor- dernanzufordern, sofern nicht aufgrund der nachfolgenden Bestimmungen eine Autorisierung Autori- sierung entbehrlich ist. Bei der Autorisierungsan- frage Autorisierungsanfrage des VP sind die jeweils von BS PAYONE B+S angeforderten Daten zu übermitteln. Die Daten müssen in Inhalt, Format und Übermittlungsweg mit den jeweils zwischen BS PAYONE B+S und dem VP vereinbarten Vorgaben Vor- gaben übereinstimmen. Wenn die Autorisierung für die Transaktion durch das jeweilige Karten- unternehmen Kartenunternehmen erteilt wird, teilt BS PAYONE B+S dem VP einen ent- sprechenden Autorisierungscode entsprechenden Autorisierung- scode mit. Wird dem VP für eine Transaktion keine Autorisierung erteilt, ist der BS PAYONE- Genehmigungsdienst zu kontaktieren. Es ist dem VP nicht gestattet, eine Transaktion, für die er keine Autorisierung erhalten hat, erneut einzureichen. Es ist dem VP auch insbe- sondere nicht gestattet, eine Transaktion in mehrere Teilbe- träge aufzuteilen, um so eine Autorisierung zu erhalten.
5.2 Bei der Autorisierungsanfrage ist in der von BS PAYONE B+S jeweils festgelegten fest- gelegten Weise wahrheitsgemäß anzugeben, ob die Trans- aktion Transak- tion aus E-Commerce oder Mailorder stammt, insbesondere durch Angabe der zutreffenden Vertragspartnernummer.
5.3 Soweit im Nahabsatz eine manuelle Belegerstellung nach den Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen Geschäftsbedingun- gen zulässig ist oder kontaktlose Zahlungskarten verwandt wer- denwerden, kann eine Autorisierung unterbleiben, wenn der Gesamt- betrag Gesamtbetrag unter dem jeweils in den entsprechenden Ländern gel- tenden Län- dern geltenden genehmigungsfreien Höchstbetrag (Floor Limit) liegt. Bei kontaktlosen Zahlungskarten kann die Legitimation Legiti- mation des Karteninhabers durch seine Unterschrift oder Eingabe seiner korrekten PIN entfallen, wenn das Floor Limit unterschritten wird. Andernfalls behält sich BS PAYONE B+S die Rückbelastung Rückbe- lastung des Kartenumsatzes im Fall des Bestreitens durch den berech- tigten berechtigten Karteninhaber vor. Gesamtbetrag ist die Summe aller Umsätze, die (a) am selben Kalendertag von derselben der- selben Kasse des VP mit derselben Zahlungskarte vorgenommen vorgenom- men werden oder (b) die die gleiche Leistung (Leistung des VP an den Kar- teninhaberKarteninhaber) betreffen, auch wenn der Umsatz von einer ande- ren anderen Kasse des VP vorgenommen wird. Es darf also insbesondere nicht ein Kartenumsatz dadurch unter den genehmigungsfrei- en genehmigungsfreien Höchstbetrag vermindert werden, dass dafür mehrere Bela- stungsbelege Belastungsbelege ausgestellt werden. Undatierte Belastungsbele- ge Unda- tierte Belastungsbelege sind generell unzulässig. Sind bestimmte Kassen nicht auf allen Belastungsbelegen erkennbarerkenn- bar, werden alle Belastungs- belege Belastungsbelege eines Tages wie von einer Kasse stammend behan- deltbehandelt. Der genehmigungsfreie Höchstbetrag Höchst- betrag ist der im Vertrag genannte Betrag. Er kann von BS PAYONE B+S jederzeit nach bil- ligem billigem Ermessen (§ 315 BGB) durch Mitteilung Mittei- lung an den VP neu festgesetzt werden (auch auf Null), insbesondere ins- besondere dann, wenn die Kartenorganisationen entsprechende entspre- chende Änderungen vor- nehmenvornehmen. Der VP ist für die richtige Dateneingabe in das POS- POS-Gerät verantwortlich.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen