Common use of Bank Clause in Contracts

Bank. In der Fassung, welche nach dem Wil- len der Vorinstanz an den IRS zu senden ist, sind indessen Name und Un- terschrift der Beschwerdeführerin 2 geschwärzt (Akten Vorinstanz, act. […]). In Bezug auf dieses Schreiben einzig zu klären ist dementspre- chend, ob das darin enthaltene Kürzel „mba“, das für die Beschwerdefüh- rerin 2 stehen dürfte, sowie die Identifikationsmerkmale der Beschwerde- führerin 1 für den IRS unkenntlich zu machen sind. rin 1 darüber hinausging, als blosse Zustellungsempfängerin der Domizil- gesellschaft eine Korrespondenzadresse für deren Beziehung zur D. Bank bereitzustellen: Zum einen wurde die Beschwerdeführerin 1 von der Bank als der Domizil- gesellschaft nahestehende Person bzw. als „einzuführende Person“ be- zeichnet. Zum anderen handelte die Beschwerdeführerin 1 – gemäss den beiden Schreiben vom [Datum] 2005 – in engem zeitlichen Zusammen- hang mit der Eröffnung des streitbetroffenen Xxxxxx für die X. Hol- dings S.A., indem sie telefonisch sowie schriftlich mit der D. Bank in Kontakt stand und dieser Bank verschiedene Dokumente betreffend die Domizilgesellschaft übermittelte. Sodann fällt ins Gewicht, dass mit dem Schreiben vom [Datum] 2005, das mit dem Briefkopf der Beschwerdeführerin 1 versehen ist, direkt Weisun- gen betreffend das streitbetroffene Konto erteilt wurden. Zwar wird in der Beschwerde geltend gemacht, es sei lediglich der Briefkopf der gar nicht zeichnungsberechtigten Beschwerdeführerin 1 verwendet worden und das Schreiben sei von einem einzelzeichnungsberechtigten Geschäftsführer der Domizilgesellschaft in deren Namen unterschrieben worden. Gleich- wohl legt das Schreiben mit dem erwähnten Briefkopf die Vermutung nahe, dass die Beschwerdeführerin 1 gegenüber der D. Bank als betref- fend das streitbetroffene Konto Bevollmächtigte auftrat. Ins Bild passt, dass die D. Bank anscheinend ohne Weiteres an- genommen hat, dass die Beschwerdeführerin 1 betreffend das streitbe- troffene Konto handlungsbefugt ist. Letzteres zeigt sich daran, dass sich in mehreren an die Beschwerdeführerin 1 adressierten Kontoauszügen der Vermerk „Ohne Ihren Gegenbericht innert 30 Tagen erklären Sie sich mit den Buchungen und dem Saldo einverstanden“ findet (vgl. etwa Akten Vorinstanz, act. […]). mizilgesellschaft indirekt Zahlungsaufträge erteilte, ist insbesondere ent- scheidend, in welcher Beziehung die wirtschaftlich berechtigte Person zur Beschwerdeführerin 1 stand. Angesichts des Umstandes, dass die Be- schwerdeführerin 1 der D. Bank – wie bei der aktenkundigen Auf- forderung zur Ausstellung einer Swiss Travel Cash Karte – Instruktionen betreffend das in Frage stehende Konto erteilte, erscheint es nämlich nicht als ausgeschlossen, dass sich die wirtschaftlich berechtigte Person nicht nur der Domizilgesellschaft, sondern auch der Beschwerdeführerin 1 be- diente, um unter Missachtung des „Spieles der Gesellschaft“ über die Mittel auf dem Konto zu verfügen. Ohne die Kenntnis der Identifikationsmerkmale der Beschwerdeführerin 1 lässt sich aber nicht feststellen, ob dies der Fall war. Das Wissen, wer bzw. dass die Beschwerdeführerin 1 dem äusseren An- schein nach (sowie möglicherweise direkt) über die Mittel bei der D. Bank verfügte oder verfügen konnte, ist vor diesem Hintergrund als im Sinne von Art. 26 Ziff. 1 DBA CH-USA notwendig zur Klärung der Frage zu betrachten, ob die Domizilgesellschaft zur Täuschung über die Identität des tatsächlich an diesen Mitteln wirtschaftlich Berechtigten ein- gesetzt wurde. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht muss im Übrigen da- von ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin 1 unter eine der Kategorien von Personen fällt, deren Identitätsangaben der IRS erfragt: In seinem Schreiben vom […] 2018 nennt der IRS verschiedene Personen- gruppen, deren Identität seiner Auffassung nach möglicherweise für die Untersuchung betreffend den in den USA steuerpflichtigen wirtschaftlich Berechtigten relevant sein kann. Als notwendig für diese Untersuchung be- zeichnet der IRS dabei insbesondere die Identität derjenigen Personen, welche über eine Zeichnungsberechtigung oder über Informations- rechte betreffend das Konto verfügen. Die Identität dieser Personen sei notwendig, um zu entscheiden, ob – wie nach Angaben in separaten Do- kumenten – eine andere Person mit Verbindung zum wirtschaftlich Berech- tigten oder der wirtschaftlich Berechtigte selbst tatsächlich und möglicher- weise betrügerisch über das Konto verfügt habe. Auch könne die Identität dieser Personen relevant sein, um die Mittelzu- und -abflüsse bei dem Konto zu verstehen. Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin 1 – wie aufge- zeigt – jedenfalls mit dem Schreiben vom [Datum] 2005 gegen aussen als (angeblich) Zeichnungsberechtigte auftrat, fällt sie unter den Kreis der Per- sonen mit Zeichnungsberechtigung, betreffend welche der IRS mit den ge- nannten Ausführungen im Schreiben vom […] 2018 explizit Identitätsanga- ben verlangt. Xxxxxxx erklärt der IRS an einer anderen Stelle des letzteren Schreibens, (seiner Auffassung nach) zu allen in den fraglichen Bankunter- lagen erwähnten Personen Identitätsangaben zu benötigen (später ver- zichtete der IRS mit Schreiben vom [Datum] 2018 – wie schon erwähnt – auf die Namen von zwei Direktoren der vom Amtshilfeersuchen betroffenen Domizilgesellschaft). Ob die Beschwerdeführerin 1 letztlich tatsächlich Verfügungs- bzw. Zeich- nungsbefugnis betreffend das streitbetroffene Konto hatte, ist für das vor- liegende Amtshilfeverfahren nicht massgebend. Denn erstens reichen die vorliegenden in diese Richtung zielenden Anhaltspunkte und zweitens muss es Aufgabe des ersuchenden Staates bleiben, zu entscheiden, ob die von der Beschwerdeführerin 1 ausgeübte Rolle und ihr Verhältnis zur wirtschaftlich berechtigten Person im Verfahren gegen diese Person tat- sächlich relevant sind. Mit Blick auf das Gesagte erweisen sich die in Frage stehenden Anga- ben über die Identität der Beschwerdeführerin 1 als im abkommensrechtli- xxxx Xxxxx notwendig. Weil der Name und die übrigen Identifikationsmerk- male der Beschwerdeführerin 1 in den zu übermittelnden Unterlagen für die Erstellung des Sachverhalts von Bedeutung sein können, hat die ESTV zu Recht keine diesbezüglichen Schwärzungen vorgenommen und besteht praxisgemäss sowie entgegen der in der Beschwerde (S. [...]) vertretenen Ansicht kein Raum für eine Interessenabwägung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 StAhiG (vgl. E. 2.4.1). Der Übermittlung der Angaben zur Beschwerdefüh- rerin 1 an den IRS steht somit nichts im Wege. Im Übrigen ist die Beschwer- deführerin 1 – wie im Folgenden ersichtlich wird – durch das Spezialitäts- prinzip geschützt (vgl. dazu sogleich E. 4). Der Beschwerdeantrag, in den nach Ansicht der ESTV an den IRS weiter- zuleitenden Unterlagen seien der Name sowie die übrigen Identifikations- merkmale der Beschwerdeführerin 1 auszusondern oder zu schwärzen, ist folglich unbegründet.

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Bank. In Volksbank Raiffeisenbank Dachau eG Xxxxxxxxxx Xxx. 00-00 00000 Xxxxxx Konto-/Depotinhaber (Name, Anschrift, Telefon, E-Mail-Adresse, Kundennummer) Bevollmächtigter (Name, Anschrift, Telefon, E-Mail-Adresse, Kundennummer) Der Kunde und die Bank treffen die folgende Vereinbarung über die Nutzung des elektronischen Postfachs (Nutzungsvereinbarung): Die Bank stellt dem Kunden ein elektronisches Postfach zur Verfügung. Die Nutzung des elektronischen Postfachs setzt die Teilnahme des Kunden am Online-Banking-Angebot der FassungBank voraus. Sind Gemeinschaftskonten betroffen, welche nach erfordert die Nutzung des elektronischen Postfachs den Abschluss einer Nutzungsvereinbarung mit allen Gemeinschaftskontoinhabern. Bevollmächtigten ist der Abschluss einer Nutzungsvereinbarung mit der Bank nur mit Zustimmung des Kontoinhabers bzw. der Kontoinhaber gestattet. Ab dem Wil- len Abschluss der Vorinstanz Nutzungsvereinbarung erfüllt die Bank die Unterrichtungs- und Informationspflichten, die sie aus der Geschäftsverbindung zum Kunden treffen, durch Einstellung von Dateien im PDF-Format in das elektronische Postfach des Kunden. Die Bank bleibt dazu berechtigt, ihre Pflichten nicht durch Einstellung einer Datei in das elektronische Postfach, sondern durch postalischen Versand an den IRS Kunden zu senden erfüllen, wenn sie dies unter Berücksichtigung des Kundeninteresses für zweckmäßig hält oder es aus rechtlichen Gründen erforderlich ist. Kunden, sind indessen Name die handels- und Un- terschrift steuerrechtlichen Aufbewahrungspflichten unterliegen, sollten sich bei einem Angehörigen der Beschwerdeführerin 2 geschwärzt steuerberatenden Berufe informieren, was im Fall des Bezugs von elektronischen Dokumenten (Akten Vorinstanzz. B. Kontoauszügen) zur Erfüllung dieser Pflichten zu beachten ist. Der Kunde kann die Nutzung des elektronischen Postfachs jederzeit schriftlich ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Hat der Kunde mittels seiner VR-BankCard/VR-ServiceCard Zugang zum Kontoauszugdrucker, actwerden ihm Kontoauszüge ab dem Wirksamwerden der Kündigung über den Kontoauszugdrucker zur Verfügung gestellt. […])Anderenfalls werden ihm Kontoauszüge papierhaft zugestellt. In Bezug auf dieses Schreiben einzig zu klären ist dementspre- chend, ob das darin enthaltene Kürzel „mba“, das für Die Bank kann die Beschwerdefüh- rerin 2 stehen dürfte, sowie die Identifikationsmerkmale der Beschwerde- führerin 1 für den IRS unkenntlich zu machen sind. rin 1 darüber hinausging, als blosse Zustellungsempfängerin der Domizil- gesellschaft eine Korrespondenzadresse für deren Beziehung zur D. Bank bereitzustellen: Zum einen wurde die Beschwerdeführerin 1 Nutzung des Postfachs jederzeit mit einer Frist von der Bank als der Domizil- gesellschaft nahestehende Person bzw. als „einzuführende Person“ be- zeichnet. Zum anderen handelte die Beschwerdeführerin 1 – gemäss den beiden Schreiben vom [Datum] 2005 – in engem zeitlichen Zusammen- hang mit der Eröffnung des streitbetroffenen Xxxxxx für die X. Hol- dings S.A., indem sie telefonisch sowie schriftlich mit der D. Bank in Kontakt stand und dieser Bank verschiedene Dokumente betreffend die Domizilgesellschaft übermittelte. Sodann fällt ins Gewicht, dass mit dem Schreiben vom [Datum] 2005, das mit dem Briefkopf der Beschwerdeführerin 1 versehen ist, direkt Weisun- gen betreffend das streitbetroffene Konto erteilt wurden. Zwar wird in der Beschwerde geltend gemachtacht Wochen kündigen, es sei lediglich denn, es liegt ein wichtiger Grund vor, der Briefkopf sie zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigen würde. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn es der gar nicht zeichnungsberechtigten Beschwerdeführerin 1 verwendet worden und das Schreiben sei von einem einzelzeichnungsberechtigten Geschäftsführer Bank auch unter angemessener Berücksichtigung der Domizilgesellschaft in deren Namen unterschrieben worden. Gleich- wohl legt das Schreiben mit dem erwähnten Briefkopf die Vermutung naheBelange des Kunden unzumutbar erscheint, dass die Beschwerdeführerin 1 gegenüber der D. Bank als betref- fend das streitbetroffene Konto Bevollmächtigte auftrat. Ins Bild passt, dass die D. Bank anscheinend ohne Weiteres an- genommen hat, dass die Beschwerdeführerin 1 betreffend das streitbe- troffene Konto handlungsbefugt ist. Letzteres zeigt sich daran, dass sich in mehreren an die Beschwerdeführerin 1 adressierten Kontoauszügen der Vermerk „Ohne Ihren Gegenbericht innert 30 Tagen erklären Sie sich mit den Buchungen und dem Saldo einverstanden“ findet (vgl. etwa Akten Vorinstanz, act. […]). mizilgesellschaft indirekt Zahlungsaufträge erteilte, ist insbesondere ent- scheidend, in welcher Beziehung die wirtschaftlich berechtigte Person zur Beschwerdeführerin 1 stand. Angesichts des Umstandes, dass die Be- schwerdeführerin 1 der D. Bank – wie bei der aktenkundigen Auf- forderung zur Ausstellung einer Swiss Travel Cash Karte – Instruktionen betreffend das in Frage stehende Konto erteilte, erscheint es nämlich nicht als ausgeschlossen, dass sich die wirtschaftlich berechtigte Person nicht nur der Domizilgesellschaft, sondern auch der Beschwerdeführerin 1 be- diente, um unter Missachtung des „Spieles der Gesellschaft“ über die Mittel auf dem Konto zu verfügen. Ohne die Kenntnis der Identifikationsmerkmale der Beschwerdeführerin 1 lässt sich aber nicht feststellen, ob dies der Fall war. Das Wissen, wer bzw. dass die Beschwerdeführerin 1 dem äusseren An- schein nach (sowie möglicherweise direkt) über die Mittel bei der D. Bank verfügte oder verfügen konnte, ist vor diesem Hintergrund als im Sinne von Art. 26 Ziff. 1 DBA CHelektronischen Postfach-USA notwendig zur Klärung der Frage zu betrachten, ob die Domizilgesellschaft zur Täuschung über die Identität des tatsächlich an diesen Mitteln wirtschaftlich Berechtigten ein- gesetzt wurde. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht muss im Übrigen da- von ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin 1 unter eine der Kategorien von Personen fällt, deren Identitätsangaben der IRS erfragt: In seinem Schreiben vom […] 2018 nennt der IRS verschiedene Personen- gruppen, deren Identität seiner Auffassung nach möglicherweise für die Untersuchung betreffend den in den USA steuerpflichtigen wirtschaftlich Berechtigten relevant sein kann. Als notwendig für diese Untersuchung be- zeichnet der IRS dabei insbesondere die Identität derjenigen Personen, welche über eine Zeichnungsberechtigung oder über Informations- rechte betreffend das Konto verfügen. Die Identität dieser Personen sei notwendig, um zu entscheiden, ob – wie nach Angaben in separaten Do- kumenten – eine andere Person mit Verbindung zum wirtschaftlich Berech- tigten oder der wirtschaftlich Berechtigte selbst tatsächlich und möglicher- weise betrügerisch über das Konto verfügt habe. Auch könne die Identität dieser Personen relevant sein, um die Mittelzu- und -abflüsse bei dem Konto zu verstehen. Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin 1 – wie aufge- zeigt – jedenfalls mit dem Schreiben vom [Datum] 2005 gegen aussen als (angeblich) Zeichnungsberechtigte auftrat, fällt sie unter den Kreis der Per- sonen mit Zeichnungsberechtigung, betreffend welche der IRS mit den ge- nannten Ausführungen im Schreiben vom […] 2018 explizit Identitätsanga- ben verlangt. Xxxxxxx erklärt der IRS an einer anderen Stelle des letzteren Schreibens, (seiner Auffassung nach) zu allen in den fraglichen Bankunter- lagen erwähnten Personen Identitätsangaben zu benötigen (später ver- zichtete der IRS mit Schreiben vom [Datum] 2018 – wie schon erwähnt – auf die Namen von zwei Direktoren der vom Amtshilfeersuchen betroffenen Domizilgesellschaft). Ob die Beschwerdeführerin 1 letztlich tatsächlich Verfügungs- bzw. Zeich- nungsbefugnis betreffend das streitbetroffene Konto hatte, ist für das vor- liegende Amtshilfeverfahren nicht massgebend. Denn erstens reichen die vorliegenden in diese Richtung zielenden Anhaltspunkte und zweitens muss es Aufgabe des ersuchenden Staates bleiben, zu entscheiden, ob die von der Beschwerdeführerin 1 ausgeübte Rolle und ihr Verhältnis zur wirtschaftlich berechtigten Person im Verfahren gegen diese Person tat- sächlich relevant sind. Mit Blick auf das Gesagte erweisen sich die in Frage stehenden Anga- ben über die Identität der Beschwerdeführerin 1 als im abkommensrechtli- xxxx Xxxxx notwendig. Weil der Name und die übrigen Identifikationsmerk- male der Beschwerdeführerin 1 in den zu übermittelnden Unterlagen für die Erstellung des Sachverhalts von Bedeutung sein können, hat die ESTV zu Recht keine diesbezüglichen Schwärzungen vorgenommen und besteht praxisgemäss sowie entgegen der in der Beschwerde (S. [...]) vertretenen Ansicht kein Raum für eine Interessenabwägung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 StAhiG (vgl. E. 2.4.1). Der Übermittlung der Angaben zur Beschwerdefüh- rerin 1 an den IRS steht somit nichts im Wege. Im Übrigen ist die Beschwer- deführerin 1 – wie im Folgenden ersichtlich wird – durch das Spezialitäts- prinzip geschützt (vgl. dazu sogleich E. 4). Der Beschwerdeantrag, in den nach Ansicht der ESTV an den IRS weiter- zuleitenden Unterlagen seien der Name sowie die übrigen Identifikations- merkmale der Beschwerdeführerin 1 auszusondern oder zu schwärzen, ist folglich unbegründetDienst fortzusetzen.

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Bank. In Die Aufgaben von Compliance waren u.a. die Einhaltung der Fassung, welche nach dem Wil- len der Vorinstanz an den IRS zu senden ist, sind indessen Name Geldwäscherei-vorschriften und Un- terschrift der Beschwerdeführerin 2 geschwärzt (Akten Vorinstanz, actdie entsprechende Beratung. […]). In Bezug auf dieses Schreiben einzig zu klären ist dementspre- chend, ob das darin enthaltene Kürzel „mba“, das für die Beschwerdefüh- rerin 2 stehen dürfte, sowie die Identifikationsmerkmale der Beschwerde- führerin 1 für den IRS unkenntlich zu machen sind. rin 1 darüber hinausging, als blosse Zustellungsempfängerin der Domizil- gesellschaft eine Korrespondenzadresse für deren Beziehung zur D. Bank bereitzustellen: Zum einen wurde die Beschwerdeführerin 1 von der Bank als der Domizil- gesellschaft nahestehende Person bzw. als „einzuführende Person“ be- zeichnet. Zum anderen handelte die Beschwerdeführerin 1 – gemäss den beiden Schreiben vom [Datum] 2005 – in engem zeitlichen Zusammen- hang mit der Eröffnung des streitbetroffenen Xxxxxx für die X. Hol- dings S.A., indem sie telefonisch sowie schriftlich mit der D. Bank in Kontakt stand und dieser Bank verschiedene Dokumente betreffend die Domizilgesellschaft übermittelte. Sodann fällt ins Gewicht, dass mit dem Schreiben vom [Datum] 2005, das mit dem Briefkopf der Beschwerdeführerin 1 versehen ist, direkt Weisun- gen betreffend das streitbetroffene Konto erteilt wurden. Zwar wird in der Beschwerde geltend gemacht, es sei lediglich der Briefkopf der gar nicht zeichnungsberechtigten Beschwerdeführerin 1 verwendet worden und das Schreiben sei von einem einzelzeichnungsberechtigten Geschäftsführer der Domizilgesellschaft in deren Namen unterschrieben worden. Gleich- wohl legt das Schreiben mit dem erwähnten Briefkopf die Vermutung nahe, dass die Beschwerdeführerin 1 gegenüber der D. Bank als betref- fend das streitbetroffene Konto Bevollmächtigte auftrat. Ins Bild passt, dass die D. Bank anscheinend ohne Weiteres an- genommen hat, dass die Beschwerdeführerin 1 betreffend das streitbe- troffene Konto handlungsbefugt ist. Letzteres zeigt sich daran, dass sich in mehreren an die Beschwerdeführerin 1 adressierten Kontoauszügen der Vermerk „Ohne Ihren Gegenbericht innert 30 Tagen erklären Sie sich mit den Buchungen und dem Saldo einverstanden“ findet (vgl. etwa Akten Vorinstanz, act. […]). mizilgesellschaft indirekt Zahlungsaufträge erteilte, ist insbesondere ent- scheidend, in welcher Beziehung die wirtschaftlich berechtigte Person zur Beschwerdeführerin 1 stand. Angesichts des Umstandes, dass die Be- schwerdeführerin 1 der D. Bank Compli- ance hatte überdies – wie bei der aktenkundigen Auf- forderung zur Ausstellung einer Swiss Travel Cash Karte – Instruktionen betreffend das in Frage stehende Konto erteilte, erscheint es nämlich nicht als ausgeschlossen, dass sich die wirtschaftlich berechtigte Person nicht nur der Domizilgesellschaft, sondern auch der Beschwerdeführerin 1 be- diente, um unter Missachtung des „Spieles der Gesellschaft“ über die Mittel auf dem Konto zu verfügen. Ohne die Kenntnis der Identifikationsmerkmale der Beschwerdeführerin 1 lässt sich aber nicht feststellen, ob dies der Fall war. Das Wissen, wer bzw. dass die Beschwerdeführerin 1 dem äusseren An- schein nach (sowie möglicherweise direkt) über die Mittel bei der D. Bank verfügte oder verfügen konnte, ist vor diesem Hintergrund als im Sinne von Art. 26 Ziff. 1 DBA CH-USA notwendig zur Klärung der Frage zu betrachten, ob die Domizilgesellschaft zur Täuschung über die Identität des tatsächlich an diesen Mitteln wirtschaftlich Berechtigten ein- gesetzt wurde. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht muss im Übrigen da- von ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin 1 unter eine der Kategorien von Personen fällt, deren Identitätsangaben der IRS erfragt: In seinem Schreiben vom […] 2018 nennt der IRS verschiedene Personen- gruppen, deren Identität seiner Auffassung nach möglicherweise für die Untersuchung betreffend den in den USA steuerpflichtigen wirtschaftlich Berechtigten relevant sein kann. Als notwendig für diese Untersuchung be- zeichnet der IRS dabei insbesondere die Identität derjenigen Personen, welche über eine Zeichnungsberechtigung oder über Informations- rechte betreffend das Konto verfügen. Die Identität dieser Personen sei notwendig, um zu entscheiden, ob – wie nach Angaben in separaten Do- kumenten – eine andere Person mit Verbindung zum wirtschaftlich Berech- tigten oder der wirtschaftlich Berechtigte selbst tatsächlich und möglicher- weise betrügerisch über das Konto verfügt habe. Auch könne die Identität dieser Personen relevant sein, um die Mittelzu- und -abflüsse bei dem Konto zu verstehen. Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin 1 – wie aufge- zeigt – jedenfalls mit dem Schreiben vom [Datum] 2005 gegen aussen als (angeblich) Zeichnungsberechtigte auftrat, fällt sie unter den Kreis der Per- sonen mit Zeichnungsberechtigung, betreffend welche der IRS mit den ge- nannten Ausführungen im Schreiben vom […] 2018 explizit Identitätsanga- ben verlangt. Xxxxxxx erklärt der IRS an einer anderen Stelle des letzteren Schreibens, (seiner Auffassung nach) zu allen in den fraglichen Bankunter- lagen erwähnten Personen Identitätsangaben zu benötigen (später ver- zichtete der IRS mit Schreiben vom [Datum] 2018 – wie schon erwähnt – auf die Namen von zwei Direktoren der vom Amtshilfeersuchen betroffenen Domizilgesellschaft). Ob die Beschwerdeführerin 1 letztlich tatsächlich Verfügungs- bzw. Zeich- nungsbefugnis betreffend das streitbetroffene Konto hatte, ist für das vor- liegende Amtshilfeverfahren nicht massgebend. Denn erstens reichen die vorliegenden in diese Richtung zielenden Anhaltspunkte und zweitens muss es Aufgabe des ersuchenden Staates bleiben, zu entscheiden, ob die von der Beschwerdeführerin 1 ausgeübte Rolle und ihr Verhältnis zur wirtschaftlich berechtigten Person im Verfahren gegen diese Person tat- sächlich relevant sind. Mit Blick auf das Gesagte erweisen sich die in Frage stehenden Anga- ben über die Identität der Beschwerdeführerin 1 als im abkommensrechtli- xxxx Xxxxx notwendig. Weil der Name und die übrigen Identifikationsmerk- male der Beschwerdeführerin 1 in den zu übermittelnden Unterlagen für die Erstellung des Sachverhalts von Bedeutung sein können, hat die ESTV zu Recht keine diesbezüglichen Schwärzungen vorgenommen und besteht praxisgemäss sowie entgegen der in der Beschwerde (S. [...]) vertretenen Ansicht kein Raum für eine Interessenabwägung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 StAhiG bereits ausgeführt (vgl. E. 2.4.12.1) – ein uneinge- schränktes Informationsrecht. Der Beschwerdeführer hatte damit organisa- torisch und (wie gesehen auch) faktisch grosse Möglichkeiten, den Ent- scheid der GL betreffend einer Meldung an MROS zu beeinflussen. Eine Meldung hat er letzten Endes nicht vorgenommen bzw. auch der GL nicht vorgeschlagen, eine Meldung zu machen. Sein Unterlassen belastet den Beschwerdeführer. Er ist nicht schuldlos daran, dass die X. Bank die Geschäftsbeziehung mit X. XXXX nicht als verdächtig gemel- det hat. Trotzdem kann dem Beschwerdeführer keine Untätigkeit vorgeworfen wer- den, sondern er hat von seinen ihm als GC zur Verfügung stehenden Mög- lichkeiten Gebrauch gemacht. So hat der Beschwerdeführer bei verschie- denen Verdachtsmomenten jeweils weitere Abklärungen vorgenommen, um eine Plausibilisierung der Transaktionen von Z. herbeizufüh- ren. Er hat sich teilweise aktiv in die Abklärungen eingeschaltet und bei- spielsweise einen Fragekatalog an Z. entworfen. Der Beschwer- deführer winkte die Transaktionen aus Sicht von Compliance nicht einfach durch. Er nahm sich heikler Punkte an, beispielsweise dass in Bezug auf Herkunft und Verwendung der Gelder noch Fragen bestünden und auch nicht klar sei, weshalb die Transaktionen überhaupt über die X. Bank laufen müsse (Telefonat des Niederlassungsleiters Singa- pur mit dem Beschwerdeführer vom 21. Xxxx 2013). Der Übermittlung Ebenfalls ist es nach- vollziehbar, dass sich der Angaben zur Beschwerdefüh- rerin 1 an den IRS steht somit nichts im WegeBeschwerdeführer auf Aussagen des damaligen VRP verlassen hatte, beispielsweise dass das Bauprojekt in New York seine Richtigkeit habe, weil er davon ausgegangen ist, dass sich X. und der damalige VRP der X. Bank gut gekannt hätten und Letzterer die Transaktion kennen würde. Im Übrigen Xxxxxxxxx ist auch, dass dem Beschwerdeführer die Beschwer- deführerin 1 – wie im Folgenden ersichtlich wird – durch Aufmerksamkeit für das Spezialitäts- prinzip geschützt Verhältnis von Z. zu R. gefehlt hat, weil er davon ausging, dass beide Personen derselben Gruppe zuzuordnen seien (vgl. dazu sogleich E. 42.2 in fine). Der BeschwerdeantragDie sachverhaltlichen Ausführungen zur Organisation und Struktur der Bank (vgl. E. 2.1) entlasten den Beschwerdeführer ebenfalls, weil sich da- raus ergibt, dass Compliance über weite Strecken keine Entscheidbefugnis hatte, sondern vielmehr als eine Art Stabsstelle agierte. Aus der Organisa- tion und Struktur der X. Bank ergibt sich weiter, dass für die Um- setzung der Geldwäscherei-Prävention die GL verantwortlich war (LECO 02 Ziffer 3.1). Daneben war auch der jeweilige Kundenberater in die Geld- wäscherei-Prävention eingebunden, jedoch gleich wie Compliance ohne Entscheidbefugnis. Dem Kundenberater kam jedoch in Bezug auf Ge- schäftsbeziehung mit erhöhten Risiken eine relative grosse Verantwortung zu. So hatte der Kundenberater zum Beispiel mit Unterstützung von Com- pliance einen Antrag an die GL betreffend Aufnahme eines PEP-Kunden zu stellen. Die Überwachung einer PEP-Kundenbeziehung oder eines „High-Risk Kunden“ erfolgte ebenfalls durch den Kundenberater, seinen Li- nienvorgesetzten und Compliance (vgl. LECO 02, Ziff. 3.2, 4.1.3.3.2, 4.1.3.3.3 und 5.1 ff.). Daraus kann zumindest geschlossen werden, dass Compliance keine alleinige Verantwortlichkeit in Bezug auf die Überwa- chung riskanter Geschäftsbeziehungen hatte. Ferner war bei Verdacht auf Geldwäscherei jeder Mitarbeiter verpflichtet, umgehend Compliance zu in- formieren. Die Meldung an die Behörden hatte durch Compliance zu erfol- gen. Allerdings war auch in dieser Frage, ob eine Meldung an die Behörde gemacht werden muss, vorgängig die GL zu konsultieren. Xxxxxxx kein ausreichend begründeter Verdacht, aber verblieben dennoch Zweifel, hatte Compliance wiederum nur ein Vorschlagsrecht, ob eine freiwillige Meldung erstattet werden sollte. Die Entscheidung oblag auch in dieser Hinsicht der GL. Die grundsätzliche Angemessenheit der Entscheidbefugnis der GL hin- sichtlich Meldungen an die Behörden ergibt sich aus einem Zusatzbericht der Prüfgesellschaft von Juni 2015, in dem die Organisation und Überwa- chungsprozesse im Bereich Geldwäscherei-Prävention der X. Bank positiv beurteilt wurden. Der Beschwerdeführer war in keinem Zeitpunkt Mitglied der GL. Er hatte keine Entscheidbefugnis in Bezug auf eine Meldung an MROS. Der Be- schwerdeführer unterstand im relevanten Zeitraum im Jahre 2013 zudem dem COO C. . Gemäss Ausführungen des CEO B. seien dem COO C. im Zusammenhang mit den nach Ansicht der ESTV an den IRS weiter- zuleitenden Unterlagen seien der Name sowie die übrigen Identifikations- merkmale der Beschwerdeführerin 1 auszusondern oder zu schwärzen, ist folglich unbegründet.Transaktionen von Z. ebenfalls Hauptaufgaben übertragen gewesen. Aus dem in E.

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Bank. In Volksbank Raiffeisenbank Dachau eG Xxxxxxxxxx Xxx. 00-00 00000 Xxxxxx Konto-/Depotinhaber (Name, Anschrift, Telefon, E-Mail-Adresse, Kundennummer) Bevollmächtigter (Name, Anschrift, Telefon, E-Mail-Adresse, Kundennummer) Der Kunde und die Bank treffen die folgende Vereinbarung über die Nutzung des elektronischen Postfachs (Nutzungsvereinbarung): Die Bank stellt dem Kunden ein elektronisches Postfach zur Verfügung. Die Nutzung des elektronischen Postfachs setzt die Teilnahme des Kunden am Online-Banking-Angebot der FassungBank voraus. Sind Gemeinschaftskonten betroffen, welche nach erfordert die Nutzung des elektronischen Postfachs den Abschluss einer Nutzungsvereinbarung mit allen Gemeinschaftskontoinhabern. Bevollmächtigten ist der Abschluss einer Nutzungsvereinbarung mit der Bank nur mit Zustimmung des Kontoinhabers bzw. der Kontoinhaber gestattet. Ab dem Wil- len Abschluss der Vorinstanz Nutzungsvereinbarung erfüllt die Bank die Unterrichtungs- und Informationspflichten, die sie aus der Geschäftsverbindung zum Kunden treffen, durch Einstellung von Dateien im PDF-Format in das elektronische Postfach des Kunden. Die Bank bleibt dazu berechtigt, ihre Pflichten nicht durch Einstellung einer Datei in das elektronische Postfach, sondern durch postalischen Versand an den IRS Kunden zu senden erfüllen, wenn sie dies unter Berücksichtigung des Kundeninteresses für zweckmäßig hält oder es aus rechtlichen Gründen erforderlich ist. Kunden, sind indessen Name die handels- und Un- terschrift steuerrechtlichen Aufbewahrungspflichten unterliegen, sollten sich bei einem Angehörigen der Beschwerdeführerin 2 geschwärzt steuerberatenden Berufe informieren, was im Fall des Bezugs von elektronischen Dokumenten (Akten Vorinstanzz. B. Kontoauszügen) zur Erfüllung dieser Pflichten zu beachten ist. Der Kunde kann die Nutzung des elektronischen Postfachs jederzeit schriftlich ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Hat der Kunde mittels seiner VR-BankCard/VR-ServiceCard Zugang zum Kontoauszugdrucker, actwerden ihm Kontoauszüge ab dem Wirksamwerden der Kündigung über den Kontoauszugdrucker zur Verfügung gestellt. […])Anderenfalls werden ihm Kontoauszüge papierhaft zugestellt. In Bezug auf dieses Schreiben einzig zu klären ist dementspre- chend, ob das darin enthaltene Kürzel „mba“, das für Die Bank kann die Beschwerdefüh- rerin 2 stehen dürfte, sowie die Identifikationsmerkmale der Beschwerde- führerin 1 für den IRS unkenntlich zu machen sind. rin 1 darüber hinausging, als blosse Zustellungsempfängerin der Domizil- gesellschaft eine Korrespondenzadresse für deren Beziehung zur D. Bank bereitzustellen: Zum einen wurde die Beschwerdeführerin 1 Nutzung des Postfachs jederzeit mit einer Frist von der Bank als der Domizil- gesellschaft nahestehende Person bzw. als „einzuführende Person“ be- zeichnet. Zum anderen handelte die Beschwerdeführerin 1 – gemäss den beiden Schreiben vom [Datum] 2005 – in engem zeitlichen Zusammen- hang mit der Eröffnung des streitbetroffenen Xxxxxx für die X. Hol- dings S.A., indem sie telefonisch sowie schriftlich mit der D. Bank in Kontakt stand und dieser Bank verschiedene Dokumente betreffend die Domizilgesellschaft übermittelte. Sodann fällt ins Gewicht, dass mit dem Schreiben vom [Datum] 2005, das mit dem Briefkopf der Beschwerdeführerin 1 versehen ist, direkt Weisun- gen betreffend das streitbetroffene Konto erteilt wurden. Zwar wird in der Beschwerde geltend gemachtacht Wochen kündigen, es sei lediglich denn, es liegt ein wichtiger Grund vor, der Briefkopf sie zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigen würde. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn es der gar nicht zeichnungsberechtigten Beschwerdeführerin 1 verwendet worden und Bank auch unter angemessener Berücksichtigung der Belange des Kunden unzumutbar erscheint, den elektronischen Postfach-Dienst fortzusetzen. Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank sowie die Sonderbedingungen für das Schreiben sei von einem einzelzeichnungsberechtigten Geschäftsführer der Domizilgesellschaft in deren Namen unterschrieben wordenOnline-Banking. Gleich- wohl legt das Schreiben mit dem erwähnten Briefkopf die Vermutung nahe, dass die Beschwerdeführerin 1 gegenüber der D. Bank als betref- fend das streitbetroffene Konto Bevollmächtigte auftrat. Ins Bild passt, dass die D. Bank anscheinend ohne Weiteres an- genommen hat, dass die Beschwerdeführerin 1 betreffend das streitbe- troffene Konto handlungsbefugt ist. Letzteres zeigt sich daran, dass sich in mehreren an die Beschwerdeführerin 1 adressierten Kontoauszügen der Vermerk „Ohne Ihren Gegenbericht innert 30 Tagen erklären Sie sich mit den Buchungen und dem Saldo einverstanden“ findet (vgl. etwa Akten Vorinstanz, act. […]). mizilgesellschaft indirekt Zahlungsaufträge erteilte, ist insbesondere ent- scheidend, in welcher Beziehung die wirtschaftlich berechtigte Person zur Beschwerdeführerin 1 stand. Angesichts des Umstandes, dass die Be- schwerdeführerin 1 der D. Bank – wie bei der aktenkundigen Auf- forderung zur Ausstellung einer Swiss Travel Cash Karte – Instruktionen betreffend das in Frage stehende Konto erteilte, erscheint es nämlich nicht als ausgeschlossen, dass sich die wirtschaftlich berechtigte Person nicht nur der Domizilgesellschaft, sondern auch der Beschwerdeführerin 1 be- diente, um unter Missachtung des „Spieles der Gesellschaft“ über die Mittel auf dem Konto zu verfügen. Ohne die Kenntnis der Identifikationsmerkmale der Beschwerdeführerin 1 lässt sich aber nicht feststellen, ob dies der Fall war. Das Wissen, wer bzw. dass die Beschwerdeführerin 1 dem äusseren An- schein nach (sowie möglicherweise direkt) über die Mittel bei der D. Bank verfügte oder verfügen konnte, ist vor diesem Hintergrund als im Sinne von Art. 26 Ziff. 1 DBA CH-USA notwendig zur Klärung der Frage zu betrachten, ob die Domizilgesellschaft zur Täuschung über die Identität des tatsächlich an diesen Mitteln wirtschaftlich Berechtigten ein- gesetzt wurde. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht muss im Übrigen da- von ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin 1 unter eine der Kategorien von Personen fällt, deren Identitätsangaben der IRS erfragt: In seinem Schreiben vom […] 2018 nennt der IRS verschiedene Personen- gruppen, deren Identität seiner Auffassung nach möglicherweise für die Untersuchung betreffend den Der Wortlaut dieser Bedingungen kann in den USA steuerpflichtigen wirtschaftlich Berechtigten relevant sein kannGeschäftsräumen der Bank eingesehen werden. Als notwendig für Auf Verlangen werden diese Untersuchung be- zeichnet der IRS dabei insbesondere die Identität derjenigen Personen, welche über eine Zeichnungsberechtigung Bedingungen auch ausgehändigt oder über Informations- rechte betreffend das Konto verfügen. Die Identität dieser Personen sei notwendig, um zu entscheiden, ob – wie nach Angaben in separaten Do- kumenten – eine andere Person mit Verbindung zum wirtschaftlich Berech- tigten oder der wirtschaftlich Berechtigte selbst tatsächlich und möglicher- weise betrügerisch über das Konto verfügt habe. Auch könne die Identität dieser Personen relevant sein, um die Mittelzu- und -abflüsse bei dem Konto zu verstehen. Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin 1 – wie aufge- zeigt – jedenfalls mit dem Schreiben vom [Datum] 2005 gegen aussen als (angeblich) Zeichnungsberechtigte auftrat, fällt sie unter den Kreis der Per- sonen mit Zeichnungsberechtigung, betreffend welche der IRS mit den ge- nannten Ausführungen im Schreiben vom […] 2018 explizit Identitätsanga- ben verlangt. Xxxxxxx erklärt der IRS an einer anderen Stelle des letzteren Schreibens, (seiner Auffassung nach) zu allen in den fraglichen Bankunter- lagen erwähnten Personen Identitätsangaben zu benötigen (später ver- zichtete der IRS mit Schreiben vom [Datum] 2018 – wie schon erwähnt – auf die Namen von zwei Direktoren der vom Amtshilfeersuchen betroffenen Domizilgesellschaft). Ob die Beschwerdeführerin 1 letztlich tatsächlich Verfügungs- bzw. Zeich- nungsbefugnis betreffend das streitbetroffene Konto hatte, ist für das vor- liegende Amtshilfeverfahren nicht massgebend. Denn erstens reichen die vorliegenden in diese Richtung zielenden Anhaltspunkte und zweitens muss es Aufgabe des ersuchenden Staates bleiben, zu entscheiden, ob die von der Beschwerdeführerin 1 ausgeübte Rolle und ihr Verhältnis zur wirtschaftlich berechtigten Person im Verfahren gegen diese Person tat- sächlich relevant sind. Mit Blick auf das Gesagte erweisen sich die in Frage stehenden Anga- ben über die Identität der Beschwerdeführerin 1 als im abkommensrechtli- xxxx Xxxxx notwendig. Weil der Name und die übrigen Identifikationsmerk- male der Beschwerdeführerin 1 in den zu übermittelnden Unterlagen für die Erstellung des Sachverhalts von Bedeutung sein können, hat die ESTV zu Recht keine diesbezüglichen Schwärzungen vorgenommen und besteht praxisgemäss sowie entgegen der in der Beschwerde (S. [...]) vertretenen Ansicht kein Raum für eine Interessenabwägung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 StAhiG (vgl. E. 2.4.1). Der Übermittlung der Angaben zur Beschwerdefüh- rerin 1 an den IRS steht somit nichts im Wege. Im Übrigen ist die Beschwer- deführerin 1 – wie im Folgenden ersichtlich wird – durch das Spezialitäts- prinzip geschützt (vgl. dazu sogleich E. 4). Der Beschwerdeantrag, in den nach Ansicht der ESTV an den IRS weiter- zuleitenden Unterlagen seien der Name sowie die übrigen Identifikations- merkmale der Beschwerdeführerin 1 auszusondern oder zu schwärzen, ist folglich unbegründetzugesandt.

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