Common use of Bankgeheimnis Clause in Contracts

Bankgeheimnis. Die Bank unterliegt dem Bankgeheimnis, so wie es gemäß der luxemburgischen Gesetzgebung vorgesehen ist und angewandt wird. Die Bank verpflichtet sich, keine vertraulichen Informationen über den Kontoinhaber nicht autorisierten Dritten ohne das ausdrückliche Einverständnis des Kontoinhabers zugänglich zu machen. Von dieser Verpflichtung sind sich aus dem anwendbaren Recht ergebende Offenlegungspflichten und Möglichkeiten gegenüber Behörden, offiziellen Stellen, Börsen, Wirtschaftsprüfern sowie Filialen und Zweigstellen der Bank ausgenommen. Insbesondere nimmt der Kontoinhaber davon Kenntnis, dass in den Gerichtsbarkeiten, in welchen das Recht verlangt, dass die Identität des Kontoinhabers und/oder des wirtschaftlich Berechtigten in strafrechtlichen oder anderen Untersuchungen aufgedeckt wird, die Bank diese Informationen mitteilt, jedoch alles mögliche veranlasst, um den Kontoinhaber hierüber in Kenntnis zu setzen, es sei denn, eine solche Mitteilung ist gesetzlich verboten. Der Kontoinhaber nimmt davon Kenntnis und autorisiert die Bank ausdrücklich dem verantwortlichen Compliance Officer der EFG Gruppe, einen gesicherten und gelegentlichen Zugang zu verschiedenen vertraulichen Informationen den Kontoinhaber betreffend zu ermöglichen, um eine zufriedenstellende Ausübung der Compliancefunktion zu ermöglichen. Die Bank ist im Einklang mit den anwendbaren gesetzlichen Regelungen berechtigt, verschiedene ihrer Dienstleistungen auszulagern, soweit dies erforderlich und nützlich für die zufriedenstellende Ausführung ihres Auftrags ist. Dazu zählt der Handel, die Verwaltung von Wertpapieren und anderen Vermögenswerten, IT Support und die Programmierung oder Bearbeitung von verschiedenen Verwaltungs-oder Logistik Aufgaben. Auf Anfrage kann der Kontoinhaber spezifische Informationen über die ausgelagerten Dienstleistungen erhalten, soweit dies als nützlich und angemessen angesehen wird. Außer im Fall eines schwerwiegenden Fehlers ihrerseits kann die Bank nicht haftbar gemacht werden.

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Bankgeheimnis. Die Bank unterliegt dem 5.1. Das Bankgeheimnis, so wie das kraft der anwendbaren Gesetze und Verordnungen für Finanzinstitute gilt, findet auf alle Personen Anwendung, die in beliebiger Funktion an der Erbringung von Dienstleistungen bzw. an der Geschäftstätigkeit des Finanzinstituts beteiligt sind. Demzufolge erteilt das Finanzinstitut Dritten keinerlei Auskünfte, weder in Bezug auf die Geschäftsbeziehung mit dem Kunden noch auf die durch den Kunden durchgeführten Transaktionen (nachfolgend als „die Auskünfte“ bezeichnet), es gemäß der luxemburgischen Gesetzgebung vorgesehen sei denn es liegt hierzu eine Anweisung oder ausdrückliche Zustimmung des Kunden vor. 5.2. In bestimmten, finanzgesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Fällen, die für alle Luxemburger Finanzinstitute gelten, ist und angewandt wirddas Finanzinstitut außerdem verpflichtet, die von Justiz- oder Aufsichtsbehörden im Rahmen ihrer jeweiligen besonderen rechtlichen Kompetenzen angeforderten Auskünfte zu erteilen. 5.3. Die Bank verpflichtet sichDas Finanzinstitut kann bestimmte Dienstleistungen, keine vertraulichen Informationen über den Kontoinhaber nicht autorisierten Dritten ohne das ausdrückliche Einverständnis des Kontoinhabers zugänglich zu machen. Von dieser Verpflichtung sind sich aus Aufgaben und/oder Tätigkeiten ganz oder teilweise an regulierte oder nichtregulierte Drittanbieter mit Sitz in Luxemburg oder im Ausland (nachstehend „Dienstleister“ genannt) per Untervertrag auslagern, mit dem anwendbaren Recht ergebende Offenlegungspflichten und Möglichkeiten gegenüber BehördenZiel, offiziellen Stellen, Börsen, Wirtschaftsprüfern sowie Filialen und Zweigstellen der Bank ausgenommen. Insbesondere nimmt der Kontoinhaber davon Kenntnis, dass in den Gerichtsbarkeiten, in welchen das Recht verlangtsicherzustellen, dass die Identität des Kontoinhabers dem Kunden bereitgestellten Dienstleistungen optimal und gemäß hohen Qualitätsstandards erbracht werden, und auch um den aufsichtsrechtlichen Vorschriften zu entsprechen und sich die technischen Ressourcen in Form von qualifizierten Fachkräften zu beschaffen. Insbesondere werden Aufgaben und Tätigkeiten teilweise oder ganz per Untervertrag ausgelagert, die im „Anhang betreffend die ausgelagerten Dienste“ aufgeführt sind (nachfolgend als „ausgelagerte Dienste“ bezeichnet). 5.4. Das Finanzinstitut vergewissert sich und wird sich vergewissern, dass alle relevanten aufsichtsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden, und dass die ausgelagerten Dienste gemäß den in Luxemburg geltenden aufsichtsrechtlichen Anforderungen erbracht werden. Die Dienstleister unterliegen entweder von Gesetzes wegen einem Berufsgeheimnis oder sind vertraglich an die Einhaltung strenger Geheimhaltungsregelungen gebunden. Der Kunde erkennt hiermit an und akzeptiert, dass nicht alle Dienstleister automatisch den luxemburgischen Vorschriften zum Berufsgeheimnis unterliegen, und dass das für sie geltende Berufsgeheimnis/die für sie geltende Geheimhaltungspflicht weniger streng sein kann als die luxemburgischen Vorschriften zum Berufsgeheimnis. Unter bestimmten Bedingungen und trotz ihrer Verpflichtung zur Geheimhaltung, können die Dienstleister gesetzlich dazu verpflichtet sein, Auskünfte an Dritte und insbesondere an Justiz- oder sonstige Behörden weiterzugeben. Der Kunde weist hiermit das Finanzinstitut an, im Rahmen der betreffenden ausgelagerten Dienste auf Dienstleister zurückzugreifen, und er gibt seine ausdrückliche Zustimmung zur Übertragung und Weitergabe all jener Auskünfte an die Dienstleister, die zur ordnungsgemäßen Ausführung der per Untervertrag ausgelagerten Aufgaben und Tätigkeiten notwendig sind, wobei die für das Finanzinstitut geltenden gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Bestimmungen einzuhalten sind. 5.5. Soweit es die geltenden Gesetze und aufsichtsrechtlichen Vorschriften erlauben, bestätigt der Kunde sein Einverständnis, alle Folgen zu tragen, die sich aus der Übertragung und/oder des wirtschaftlich Berechtigten Weitergabe der Auskünfte an die Dienstleister ergeben, und er akzeptiert, dass das Finanzinstitut keinerlei Haftung für Verluste, Schäden oder Kosten übernimmt, die im Zusammenhang mit den Übertragungen oder Weitergaben der oben genannten Auskünfte verursacht wurden bzw. entstanden sind. 5.6. Für die Dauer, in strafrechtlichen der der Kunde eine Vertragsbeziehung mit dem Finanzinstitut unterhält, werden die Auskünfte an die Dienstleister übertragen und/oder anderen Untersuchungen aufgedeckt stehen die Auskünfte den Dienstleistern zur Verfügung. Ein unmissverständlicher Widerruf der Einwilligung durch den Kunden, der unbedingt schriftlich an das Finanzinstitut erfolgen muss, stellt eine Kündigung der Vertragsbeziehung dar, die an dem Tag rechtswirksam wird, die Bank diese Informationen mitteiltan dem das Finanzinstitut den Widerruf erhalten hat, jedoch alles mögliche veranlasst, um den Kontoinhaber hierüber in Kenntnis zu setzen, es sei denn, eine solche Mitteilung ist gesetzlich verboten. Der Kontoinhaber nimmt davon Kenntnis und autorisiert die Bank ausdrücklich dem verantwortlichen Compliance Officer der EFG Gruppe, einen gesicherten und gelegentlichen Zugang zu verschiedenen vertraulichen Informationen den Kontoinhaber betreffend zu ermöglichen, um eine zufriedenstellende Ausübung der Compliancefunktion zu ermöglichen. Die Bank ist im Einklang mit den anwendbaren gesetzlichen Regelungen berechtigt, verschiedene ihrer Dienstleistungen auszulagern, soweit dies erforderlich und nützlich für die zufriedenstellende Ausführung ihres Auftrags ist. Dazu zählt der Handelunbeschadet des Rechts des Finanzinstituts, die Verwaltung von Wertpapieren und anderen Vermögenswerten, IT Support und an die Programmierung Dienstleister zu den oben genannten Zwecken übertragenen Auskünfte während der gemäß den Richtlinien des Finanzinstituts und/oder Bearbeitung von verschiedenen Verwaltungs-oder Logistik Aufgaben. Auf Anfrage kann der Kontoinhaber spezifische Informationen über die ausgelagerten Dienstleistungen erhalten, soweit dies als nützlich und angemessen angesehen wird. Außer im Fall eines schwerwiegenden Fehlers ihrerseits kann die Bank nicht haftbar gemacht werdengemäß den geltenden Gesetzen vorgeschriebenen Aufbewahrungsdauer zu bewahren.

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Bankgeheimnis. Die Bank unterliegt dem Bankgeheimnisberuflichen Geheimhaltungspflichten verlangen von der Bank, so wie es gemäß der luxemburgischen Gesetzgebung vorgesehen ist und angewandt wirdalle ihr vom Kunden vorgelegten Informationen geheim zu halten. Die Bank verpflichtet sichdarf diese Informationen einem Dritten nur insoweit mitteilen, keine vertraulichen wie dies gesetzlich oder gemäß einer Vereinbarung mit dem Kunden zulässig oder erforderlich ist. Im Rahmen dieser Ausnahmen kann die Bank insbesondere in den gesetzlich festgelegten Fällen Informationen über den Kontoinhaber an die Justiz-, Verwaltungs-, Steuer- oder Aufsichtsbehörden übermitteln, ohne dass dazu die Zustimmung des Kunden erforderlich ist. Diese Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses gilt auch gegenüber Personen, die sich als Verfügungsberechtigte des Kunden vorstellen, solange diese ihre Berechtigung zum Erhalt von Informationen nicht autorisierten Dritten ohne das ausdrückliche Einverständnis des Kontoinhabers zugänglich zu machen. Von dieser Verpflichtung sind sich aus dem anwendbaren Recht ergebende Offenlegungspflichten und Möglichkeiten gegenüber Behördendurch beweiskräftige Unterlagen belegt haben, offiziellen Stellen, Börsen, Wirtschaftsprüfern sowie Filialen und Zweigstellen wobei die Art der vorzulegenden Unterlagen von der Bank ausgenommenbestimmt wird. Insbesondere nimmt Um die Effizienz und die Qualität der Kontoinhaber davon Kenntnis, dass in den Gerichtsbarkeiten, in welchen das Recht verlangt, dass die Identität des Kontoinhabers Produkte und/oder des wirtschaftlich Berechtigten in strafrechtlichen oder anderen Untersuchungen aufgedeckt wirdDienstleistungen zu verbessern, die Bank diese Informationen mitteiltvom Kunden gezeichnet wurden, jedoch alles mögliche veranlasstund den besten Service für den Kunden sicherzustellen, um den Kontoinhaber hierüber in Kenntnis zu setzen, es sei denn, eine solche Mitteilung ist gesetzlich verboten. Der Kontoinhaber nimmt davon Kenntnis und autorisiert die Bank ausdrücklich dem verantwortlichen Compliance Officer der EFG Gruppe, einen gesicherten und gelegentlichen Zugang zu verschiedenen vertraulichen Informationen den Kontoinhaber betreffend zu ermöglichen, um eine zufriedenstellende Ausübung der Compliancefunktion zu ermöglichen. Die Bank ist im Einklang mit den anwendbaren gesetzlichen Regelungen berechtigt, verschiedene ihrer Dienstleistungen auszulagern, soweit dies erforderlich und nützlich für die zufriedenstellende Ausführung ihres Auftrags ist. Dazu zählt der Handel, die Verwaltung von Wertpapieren und anderen Vermögenswerten, IT Support und die Programmierung oder Bearbeitung von verschiedenen Verwaltungs-oder Logistik Aufgaben. Auf Anfrage kann der Kontoinhaber spezifische Informationen über die ausgelagerten Dienstleistungen erhalten, soweit dies als nützlich und angemessen angesehen wird. Außer im Fall eines schwerwiegenden Fehlers ihrerseits kann die Bank nicht haftbar gemacht auf die Dienste Dritter („Drittdienstleister“) zurückgreifen. Insbesondere kann die Bank auf Unternehmen der Gruppe Lombard Odier zurückgreifen, die vorwiegend in Luxemburg und in der Schweiz ansässig sind. Der Kunde erkennt an, dass sich die Bank, wie oben angegeben, das Recht vorbehält, ihre Aktivitäten ganz oder teilweise an Drittdienstleister auszulagern. Wenn Daten des Kunden an einen Drittdienstleister weitergegeben werden, stellt die Bank sicher, dass dieser Dienstleister vertraglich verpflichtet ist, die geltenden Anforderungen im Hinblick auf den Datenschutz und/oder die Vertraulichkeit zu erfüllen. Bei dieser Vorgehensweise erteilt der Kunde der Bank die Erlaubnis, dem Drittdienstleister eine bestimmte Anzahl seiner Daten und vertraulichen Informationen zu übermitteln, soweit eine solche Übermittlung für die Erbringung der angefragten Dienstleistungen erforderlich ist. Der Kunde willigt ausdrücklich ein und gestattet der Bank Daten (insbesondere seinen Namen, seine Kontaktdaten, seine Kontonummer, die Angaben zu seinem Konto und zu seinem Kontoguthaben) jeder natürlichen oder juristischen Person mitzuteilen, die direkt oder indirekt zur Bereitstellung von Produkten und/oder der Erbringung von Dienstleistungen beiträgt, die vom Kunden angefordert und/oder gezeichnet wurden. Daher dürfen Kundendaten an Dritte übermittelt werden, an welche die Bank bestimmte Dienstleistungen ausgelagert hat, wie z. B. Unterdepotbank, Makler, Handlungsbevollmächtigte der Bank, Clearing-Stelle, Abrechnungssystem, Market-Maker, geregelte Märkte oder andere Märkte für Finanzinstrumente. In allen Fällen unterliegt die Bank den in diesem Artikel aufgeführten Pflichten und wird daher Daten und Informationen nur dann weitergeben, wenn der Empfänger sich zuvor verpflichtete, die Vertraulichkeit der Informationen zu wahren, oder er nach geltenden Rechtsvorschriften einem Berufsgeheimnis unterliegt.

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Bankgeheimnis. Die Bank unterliegt 1. XXXXXX ist verpflichtet, über alle Daten und Informationen des Kunden ("Kundeninformationen"), von denen sie Kenntnis erlangt, Stillschweigen zu bewahren. Zu den Kundeninformationen ge- hören alle persönlichen Daten (wie Name, Adresse, Wohnsitz, Staatsangehörigkeit, Geburtsda- tum, wirtschaftlicher Hintergrund, Geschäftsbeziehungen usw.), einschließlich Kontoeröffnungs- unterlagen, „Know your customer“-Unterlagen, regelmäßige Überprüfungen und Vermögensauf- stellungen, sowie alle in diesen Dokumenten enthaltenen Informationen, die personenbezogene Daten über den Kunden, den/die wirtschaftlichen Eigentümer, die beherrschende(n) Person(en), verbundene Unternehmen, Anleger in den Fonds oder andere Personen oder Rechtssubjekte, die mit dem BankgeheimnisKonto, so wie es gemäß der luxemburgischen Gesetzgebung vorgesehen ist den Anlagen, Transaktionen oder Geldüberweisungen in Verbindung stehen, enthalten können (und angewandt wird. Die Bank verpflichtet sich, keine vertraulichen schließt ohne Einschränkung alle Informationen über den Kontoinhaber nicht autorisierten Dritten ohne das ausdrückliche Einverständnis des Kontoinhabers zugänglich Kunden oder Aktionäre/andere Anleger ein, die in Artikel 2 (Vertraulichkeit) oben beschrieben sind). CACEIS darf solche Kundeninformationen nur weitergeben, wenn: a. sie gesetzlich oder behördlich dazu verpflichtet ist oder b. wenn der Kunde dem in den Vertragsunterlagen zugestimmt hat oder c. wenn XXXXXX anderweitig zu machenihrer Weitergabe befugt ist. 2. Von dieser Verpflichtung sind sich aus CACEIS wird die Kundeninformationen vertraulich behandeln, mit der Ausnahme, dass der Kunde ausdrücklich auf alle gesetzlichen oder vertraglichen Rechte, die er hat, und/oder auf alle Pflichten, die CACEIS hat (je nach Fall), verzichtet, um die Kundeninformationen von CACEIS vertraulich behandeln zu lassen, und verzichtet, soweit erforderlich, auf jeden Schutz oder jedes Recht unter dem anwendbaren Recht ergebende Offenlegungspflichten und Möglichkeiten lokalen Bankgeheimnis, der Vertraulichkeit und/oder den Datenschutzrecht, so- weit: a. die Weitergabe von Kundeninformationen im Zusammenhang mit den Vertragsunterlagen vor- gesehen oder für die ordnungsgemäße Erbringung der Dienstleistungen für den Kunden durch CACEIS oder für andere definierte Zwecke erforderlich ist, insbesondere gemäß Artikel 7-2 (Übermittlung an Dritte), Artikel 7-3 (grenzüberschreitende Bankgeschäfte), Artikel 7-4 (Out- sourcing); oder b. die Weitergabe von Kundeninformationen vom Kunden anderweitig vereinbart wurde, oder c. die Weitergabe von Kundeninformationen gegenüber Behördeneiner Person erfolgt, offiziellen Stellendie der Kunde schriftlich als befugt benennt oder ernennt, im Rahmen eines besonderen Vertrags autori- sierte Anweisungen zu erteilen, oder d. die Weitergabe von Kundendaten gegenüber in- oder ausländischen Gerichten oder Regierungs- Regulierungs- oder anderen Behörden (z. B. Finanzmarktaufsichtsbehörden, Börsen, Wirtschaftsprüfern sowie Filialen und Zweigstellen der Bank ausgenommen. Insbesondere nimmt der Kontoinhaber davon Kenntnis, dass in den Gerichtsbarkeiten, in welchen das Recht verlangt, dass die Identität des Kontoinhabers Verrech- nungsstellen oder Steuerbehörden) oder wie anderweitig (i) durch lokale oder ausländische Ge- setze oder Vorschriften oder durch zuständige in- oder ausländische Gerichte oder Behörden erforderlich oder zulässig ist und/oder des wirtschaftlich Berechtigten in strafrechtlichen (ii) zur Wahrung der berechtigten Interessen von CACEIS erforderlich ist, insbesondere zur Durchsetzung ihrer Rechte aus oder anderen Untersuchungen aufgedeckt wird, die Bank diese Informationen mitteilt, jedoch alles mögliche veranlasst, um den Kontoinhaber hierüber in Kenntnis zu setzen, es sei denn, eine solche Mitteilung ist gesetzlich verboten. Der Kontoinhaber nimmt davon Kenntnis und autorisiert die Bank ausdrücklich dem verantwortlichen Compliance Officer der EFG Gruppe, einen gesicherten und gelegentlichen Zugang zu verschiedenen vertraulichen Informationen den Kontoinhaber betreffend zu ermöglichen, um eine zufriedenstellende Ausübung der Compliancefunktion zu ermöglichen. Die Bank ist im Einklang Zusammenhang mit den anwendbaren gesetzlichen Regelungen berechtigt, verschiedene ihrer Dienstleistungen auszulagern, soweit dies erforderlich der Beziehung zwischen CACEIS und nützlich für die zufriedenstellende Ausführung ihres Auftrags ist. Dazu zählt der Handel, die Verwaltung von Wertpapieren und anderen Vermögenswerten, IT Support und die Programmierung oder Bearbeitung von verschiedenen Verwaltungs-oder Logistik Aufgaben. Auf Anfrage kann der Kontoinhaber spezifische Informationen über die ausgelagerten Dienstleistungen erhalten, soweit dies als nützlich und angemessen angesehen wird. Außer im Fall eines schwerwiegenden Fehlers ihrerseits kann die Bank nicht haftbar gemacht werdendem Kunden.

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