Bankgeheimnis. NGR Die USB ist zur Verschwiegenheit über alle anlegerbezogenen Tatsachen und Wertungen verpflichtet, von denen sie Kenntnis erlangt (Bankgeheimnis). Informationen über den Anleger darf die USB nur weitergeben, wenn gesetzliche Bestimmungen dies gebieten oder der Anleger eingewilligt hat.
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