Common use of Bankgeheimnis Clause in Contracts

Bankgeheimnis. CBF ist zur Verschwiegenheit über alle kundenbezogenen Tatsachen und Wertungen verpflichtet, von denen sie Kenntnis erlangt (Bankgeheimnis). Informationen über den Kunden darf die CBF nur weitergeben, wenn gesetzliche Bestimmungen dies gebieten oder der Kunde eingewilligt hat. Ausländische Wertpapiere, die ein Kunde von CBF im In- oder Ausland verwahren lässt, unterliegen regelmäßig ausländischen Rechtsordnungen (z. B. hoheitlichen Maßnahmen, Bedingungen von Emittenten, Rechtsvorschriften und Usancen des Verwahrortes und den Geschäftsbedingungen aller bei der Verwahrung und Verwaltung im Ausland eingeschalteten Stellen). Die Rechte und Pflichten der CBF oder des Kunden bestimmen sich daher auch nach den jeweiligen ausländischen Rechtsordnungen, die auch die Offenlegung von kundenbezogenen Tatsachen und Wertungen (zusammen “Informationen”) vorsieht. Sich daraus ergebende Offenlegungspflichten nimmt CBF nach angemessener Prüfung zum Anlass, die erforderlichen Informationen weiterzugeben; der Kunde willigt hiermit in die Weitergabe vorab ein. CBF erteilt dem Kunden eine Aufstellung (z. B. Disclosure Requirements) der ihr bekannten Offenlegungspflichten. CBF ist berechtigt, kundenbezogene Informationen an mit CBF verbundene Unternehmen im Sinne von §§ 15 ff. AktG oder an Dritte weiterzugeben und durch diese weiterverarbeiten zu lassen, soweit dies für CBF zum Zweck der Durchführung von zwischen CBF und dem Kunden geschlossenen Verträgen erforderlich ist. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass CBF direkt oder indirekt EDV-Systeme, Infrastrukturen oder Plattformen, einschließlich z. B. das EDV-System “Creation”, Rechenzentren, Cloud-Dienste verbundener Unternehmen im Sinne von §15 ff. AktG oder Dritter nutzt. CBF wird sicherstellen, dass die Vertraulichkeit der kundenbezogenen Informationen gewahrt bleibt. CBF ist berechtigt, kundenbezogene Informationen an bei der Abwicklung in T2S tätige Zentralbanken, Zentralverwahrer oder Teilnehmer sowie an Aufsichtsbehörden oder mit einem Insolvenzverfahren befasste Stellen weiterzugeben, soweit dies (i) zur Durchführung der an CBF gerichteten Aufträge oder der T2S- Rahmenvereinbarung oder (ii) im Falle eines Insolvenzverfahrens im Sinne der Europäischen Richtlinie 98/26/EG (“Finalitätsrichtlinie”) über das Vermögen des Kunden erforderlich ist (z. B. bei der Weitergabe von Übertragungsaufträgen und Informationen zu deren Finalität).

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Bankgeheimnis. CBF ist zur Verschwiegenheit über alle kundenbezogenen Tatsachen und Wertungen verpflichtet, von denen sie Kenntnis erlangt („Kundendaten“) (Bankgeheimnis). Informationen über den Kunden Kundendaten darf die CBF nur weitergeben, wenn gesetzliche Bestimmungen dies gebieten oder der Kunde eingewilligt hat. Personenbezogene Daten werden im Einklang mit anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmun- gen verarbeitet. Weitere Informationen stehen als Datenschutzhinweis („Notice of European Union Data Protection Terms“) auf der Website von CBF zur Verfügung. Ausländische Wertpapiere, die ein Kunde von CBF im In- oder Ausland verwahren lässt, unterliegen regelmäßig ausländischen Rechtsordnungen (z. B. hoheitlichen Maßnahmen, Bedingungen von Emittenten, Rechtsvorschriften und Usancen des Verwahrortes und den Geschäftsbedingungen aller bei der Verwahrung und Verwaltung im Ausland eingeschalteten Stellen). Die Rechte und Pflichten der CBF oder des Kunden bestimmen sich daher auch nach den jeweiligen ausländischen Rechtsordnungen, die auch die Offenlegung von kundenbezogenen Tatsachen und Wertungen (zusammen “Informationen”) vorsiehtKundendaten vorsehen. Sich daraus ergebende Offenlegungspflichten nimmt CBF nach angemessener Prüfung zum Anlass, die erforderlichen Informationen weiterzugeben; der Kunde willigt hiermit in die Weitergabe vorab ein. CBF erteilt dem Kunden eine Aufstellung (z. B. Disclosure Requirements) der ihr bekannten Offenlegungspflichten. CBF ist berechtigt, kundenbezogene Informationen Kundendaten an mit CBF verbundene Unternehmen im Sinne von §§ 15 ff. AktG („Verbundene Unternehmen“) oder an Dritte weiterzugeben und durch diese weiterverarbeiten zu lassen, soweit dies für CBF zum Zweck der Durchführung von zwischen CBF und dem Kunden geschlossenen Verträgen erforderlich ist. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass CBF direkt oder indirekt EDV-Systeme, Infrastrukturen oder Plattformen, einschließlich z. B. das EDV-System „CreationCreation”, Rechenzentren, Cloud-Dienste verbundener Ver- bundener Unternehmen im Sinne von §15 ff. AktG oder Dritter nutzt. CBF kann Kundendaten an Verbundene Unternehmen oder Dritte darüber hinaus für die folgenden Zwecke weitergeben: Kundenbeziehungsmanage- ment, Know-Your-Customer-Due-Diligence- Prüfungen, Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, und zur Produkt-, Dienstleistungs- und Geschäftsentwicklung einschließlich der Erstellung von Statistiken, Analysen und Modellen. Dies gilt jedoch nur, soweit diese Zwecke allein CBF oder eines ihrer Verbundenen Unternehmen intern betreffen. CBF wird sicherstellen, dass die Vertraulichkeit der kundenbezogenen Informationen Kundendaten gewahrt bleibt. Personenbezogene Daten werden dabei nur verarbeitet, sofern eine datenschutzrechtliche Regelung besteht. Statistiken, Analysen und Modelle, die von CBF auf der Grundlage von Kundendaten erstellt werden, können von CBF veröffentlicht oder anderweitig an Dritte weitergegeben werden, unabhängig davon, ob gegen Geld oder einen anderen Wert für CBF, unter der Bedingung, dass diese Informationen aggregiert oder anderweitig anonymisiert werden, so dass eine Zuordnung der Informationen zur Identität des Kunden nicht möglich ist. Die zugrunde liegenden Kundendaten beinhalten keine personenbezogenen Daten. CBF ist berechtigt, kundenbezogene Informationen Kundendaten an bei der Abwicklung in T2S tätige Zentralbanken, Zentralverwahrer oder Teilnehmer sowie an Aufsichtsbehörden oder mit einem Insolvenzverfahren befasste Stellen weiterzugeben, soweit dies (i) zur Durchführung der an CBF gerichteten Aufträge oder der T2S- Rahmenvereinbarung oder (ii) im Falle eines Insolvenzverfahrens im Sinne der Europäischen Richtlinie 98/26/EG („FinalitätsrichtlinieFinalitätsrichtlinie”) über das Vermögen des Kunden erforderlich ist (z. B. bei der Weitergabe von Übertragungsaufträgen und Informationen zu deren Finalität).

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Bankgeheimnis. CBF ist zur Verschwiegenheit über alle kundenbezogenen Tatsachen und Wertungen verpflichtet, von denen sie Kenntnis erlangt („Kundendaten“) (Bankgeheimnis). Informationen über den Kunden Kundendaten darf die CBF nur weitergeben, wenn gesetzliche Bestimmungen dies gebieten oder der Kunde eingewilligt hat. Ausländische Wertpapiere, die ein Kunde von CBF im In- oder Ausland verwahren lässt, unterliegen regelmäßig ausländischen Rechtsordnungen (z. B. hoheitlichen Maßnahmen, Bedingungen von Emittenten, Rechtsvorschriften und Usancen des Verwahrortes und den Geschäftsbedingungen aller bei der Verwahrung und Verwaltung im Ausland eingeschalteten Stellen). Die Rechte und Pflichten der CBF oder des Kunden bestimmen sich daher auch nach den jeweiligen ausländischen Rechtsordnungen, die auch die Offenlegung von kundenbezogenen Tatsachen und Wertungen (zusammen “Informationen”) vorsiehtKundendaten vorsehen. Sich daraus ergebende Offenlegungspflichten nimmt CBF nach angemessener Prüfung zum Anlass, die erforderlichen Informationen weiterzugeben; der Kunde willigt hiermit in die Weitergabe vorab ein. CBF erteilt dem Kunden eine Aufstellung (z. B. Disclosure Requirements) der ihr bekannten Offenlegungspflichten. CBF ist berechtigt, kundenbezogene Informationen Kundendaten an mit CBF verbundene Unternehmen im Sinne von §§ 15 ff. AktG („Verbundene Unternehmen“) oder an Dritte weiterzugeben und durch diese weiterverarbeiten zu lassen, soweit dies für CBF zum Zweck der Durchführung von zwischen CBF und dem Kunden geschlossenen Verträgen erforderlich ist. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass CBF direkt oder indirekt EDV-Systeme, Infrastrukturen oder Plattformen, einschließlich z. B. das EDV-System „CreationCreation”, Rechenzentren, Cloud-Dienste verbundener Verbundener Unternehmen im Sinne von §15 ff. AktG oder Dritter nutzt. CBF kann Kundendaten an Verbundene Unternehmen oder Dritte zur Erstellung von Statistiken, Analysen und Modellen, sowie allgemein für interne Analysen und Überwachungszwecke, sowie für Produkt-, Dienstleistungs- und Geschäftsentwicklung weitergeben, unabhängig davon, ob diese Zwecke allein CBF oder eines ihrer Verbundenen Unternehmen intern betreffen. CBF wird sicherstellen, dass die Vertraulichkeit der kundenbezogenen Informationen Kundendaten gewahrt bleibt. Statistiken, Analysen und Modelle, die von CBF auf der Grundlage von Kundendaten erstellt werden, können von CBF veröffentlicht oder anderweitig an Dritte weitergegeben werden, unabhängig davon, ob gegen Geld oder einen anderen Wert für CBF, unter der Bedingung, dass diese Informationen aggregiert oder anderweitig anonymisiert werden, so dass eine Zuordnung der Informationen zur Identität des Kunden nicht möglich ist. CBF ist berechtigt, kundenbezogene Informationen Kundendaten an bei der Abwicklung in T2S tätige Zentralbanken, Zentralverwahrer oder Teilnehmer sowie an Aufsichtsbehörden oder mit einem Insolvenzverfahren befasste Stellen weiterzugeben, soweit dies (i) zur Durchführung der an CBF gerichteten Aufträge oder der T2S- Rahmenvereinbarung oder (ii) im Falle eines Insolvenzverfahrens im Sinne der Europäischen Richtlinie 98/26/EG („FinalitätsrichtlinieFinalitätsrichtlinie”) über das Vermögen des Kunden erforderlich ist (z. B. bei der Weitergabe von Übertragungsaufträgen und Informationen zu deren Finalität).

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Bankgeheimnis. CBF ist zur Verschwiegenheit über alle kundenbezogenen Tatsachen und Wertungen verpflichtet, von denen sie Kenntnis erlangt (Bankgeheimnis). Informationen über den Kunden darf die CBF nur weitergeben, wenn gesetzliche Bestimmungen dies gebieten oder der Kunde eingewilligt hat. Ausländische Wertpapiere, die ein Kunde von CBF im In- oder Ausland verwahren lässt, unterliegen regelmäßig ausländischen Rechtsordnungen (z. B. hoheitlichen Maßnahmen, Bedingungen von Emittenten, Rechtsvorschriften und Usancen des Verwahrortes und den Geschäftsbedingungen aller bei der Verwahrung und Verwaltung im Ausland eingeschalteten Stellen). Die Rechte und Pflichten der CBF oder des Kunden bestimmen sich daher auch nach den jeweiligen ausländischen Rechtsordnungen, die auch die Offenlegung von kundenbezogenen Tatsachen und Wertungen (zusammen “Informationen”) vorsieht. Sich daraus ergebende Offenlegungspflichten nimmt CBF nach angemessener Prüfung zum Anlass, die erforderlichen Informationen weiterzugeben; der Kunde willigt hiermit in die Weitergabe vorab ein. CBF erteilt dem Kunden eine Aufstellung (z. B. Disclosure Requirements) der ihr bekannten Offenlegungspflichten. CBF ist berechtigt, kundenbezogene Informationen an mit CBF verbundene Unternehmen im Sinne von §§ 15 ff. AktG oder an Dritte weiterzugeben und durch diese weiterverarbeiten zu lassenweiterzugeben, soweit dies für CBF zum Zweck der zur Durchführung von zwischen CBF und dem Kunden geschlossenen Verträgen erforderlich ist. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass CBF direkt oder indirekt mit ihr verbundene Unternehmen dem Kunden EDV-Systeme, Infrastrukturen oder Plattformen, einschließlich z. B. wie etwa das EDV-System “Creation”, Rechenzentren, Cloud-Dienste verbundener Unternehmen im Sinne von §15 ff. AktG oder Dritter nutzt. CBF wird sicherstellen, dass die Vertraulichkeit der kundenbezogenen Informationen gewahrt bleibtzur Nutzung bereitstellen. CBF ist berechtigt, kundenbezogene Informationen an bei der Abwicklung in T2S tätige Zentralbanken, Zentralverwahrer oder Teilnehmer sowie an Aufsichtsbehörden oder mit einem Insolvenzverfahren befasste Stellen weiterzugeben, soweit dies (i) zur Durchführung der an CBF gerichteten Aufträge oder der T2S- Rahmenvereinbarung oder (ii) im Falle eines Insolvenzverfahrens im Sinne der Europäischen Richtlinie 98/26/EG (“Finalitätsrichtlinie”) über das Vermögen des Kunden erforderlich ist (z. B. bei der Weitergabe von Übertragungsaufträgen und Informationen zu deren Finalität).

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