Common use of Bankgeheimnis Clause in Contracts

Bankgeheimnis. 5.1. Das Bankgeheimnis, das kraft der anwendbaren Gesetze und Verordnungen für Kreditinstitute gilt, findet auf alle Personen Anwendung, die in beliebiger Funktion an der Erbringung von Dienstleistungen des Finanzinstituts beteiligt sind. Demzufolge erteilt das Finanzinstitut Dritten keinerlei Auskünfte in Bezug auf die durch den Kunden durchgeführten Transaktionen.

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Bankgeheimnis. 5.1. Das Bankgeheimnis, das kraft der anwendbaren Gesetze und Verordnungen für Kreditinstitute Finanzinstitute gilt, findet auf alle Personen Anwendung, die in beliebiger Funktion an der Erbringung von Dienstleistungen des Finanzinstituts beteiligt sind. Demzufolge erteilt das Finanzinstitut Dritten keinerlei Auskünfte in Bezug auf die durch den Kunden durchgeführten Transaktionen.

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Bankgeheimnis. 5.1. Das Bankgeheimnis, das kraft der anwendbaren Gesetze und Verordnungen für Kreditinstitute Finanzinstitute gilt, findet auf alle Personen Anwendung, die in beliebiger Funktion an der Erbringung von Dienstleistungen bzw. an der Geschäftstätigkeit des Finanzinstituts beteiligt sind. Demzufolge erteilt das Finanzinstitut Dritten keinerlei Auskünfte Auskünfte, weder in Bezug auf die Geschäftsbeziehung mit dem Kunden noch auf die durch den Kunden durchgeführten TransaktionenTransaktionen (nachfolgend als „die Auskünfte“ bezeichnet), es sei denn es liegt hierzu eine Anweisung oder ausdrückliche Zustimmung des Kunden vor.

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