Bankgeheimnis. 5.1. Das Bankgeheimnis, das kraft der anwendbaren Gesetze und Verordnungen für Kreditinstitute gilt, findet auf alle Personen Anwendung, die in beliebiger Funktion an der Erbringung von Dienstleistungen des Finanzinstituts beteiligt sind. Demzufolge erteilt das Finanzinstitut Dritten keinerlei Auskünfte in Bezug auf die durch den Kunden durchgeführten Transaktionen. 5.2. In bestimmten, gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Fällen, die für alle Luxemburger Finanzinstitute gelten, ist das Finanzinstitut jedoch verpflichtet, die von Justiz- oder Aufsichtsbehörden im Rahmen ihrer besonderen rechtlichen Kompetenzen angeforderten Auskünfte zu erteilen.
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Bankgeheimnis. 5.1. Das Bankgeheimnis, das kraft der anwendbaren Gesetze und Verordnungen für Kreditinstitute Finanzinstitute gilt, findet auf alle Personen Anwendung, die in beliebiger Funktion an der Erbringung von Dienstleistungen des Finanzinstituts beteiligt sind. Demzufolge erteilt das Finanzinstitut Dritten keinerlei Auskünfte in Bezug auf die durch den Kunden durchgeführten Transaktionen.
5.2. In bestimmten, gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Fällen, die für alle Luxemburger Finanzinstitute gelten, ist das Finanzinstitut jedoch verpflichtet, die von Justiz- oder Aufsichtsbehörden im Rahmen ihrer besonderen rechtlichen Kompetenzen angeforderten Auskünfte zu erteilen.
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