Barrierefreiheit. Die Veranstalter nach § 3 Satz 1 sollen über ihr bereits bestehendes Engagement hinaus im Rahmen der technischen und ihrer finanziellen Möglichkeiten barrierefreie Angebote aufnehmen und den Umfang solcher Angebote stetig und schrittweise ausweiten.
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Samples: Medienstaatsvertrag, Medienstaatsvertrag (Mstv), Medienstaatsvertrag (Mstv)
Barrierefreiheit. Die Veranstalter nach § 3 Satz 1 sollen über ihr bereits bestehendes Engagement hinaus im Rahmen der technischen und ihrer finanziellen Möglichkeiten barrierefreie Angebote aufnehmen und den Umfang solcher Angebote stetig und schrittweise ausweiten, wobei den Belangen von Menschen mit unterschiedlichen Behinderungen Rechnung zu tragen ist.
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Samples: Medienstaatsvertrag (Mstv), Medienstaatsvertrag, Medienstaatsvertrag
Barrierefreiheit. Die Veranstalter nach § 3 Satz 1 sollen über ihr bereits bestehendes Engagement hinaus im Rahmen der technischen und ihrer finanziellen Möglichkeiten barrierefreie Angebote aufnehmen und den Umfang solcher Angebote stetig und schrittweise ausweitenaus- weiten.
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Samples: Staatsvertrag Zur Modernisierung Der Medienverordnung in Deutschland
Barrierefreiheit. Die Veranstalter nach § 3 Satz 1 sollen über ihr bereits bestehendes Engagement Engage- ment hinaus im Rahmen der technischen und ihrer finanziellen Möglichkeiten barrierefreie bar- rierefreie Angebote aufnehmen und den Umfang solcher Angebote stetig und schrittweise ausweiten.
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Samples: Medienstaatsvertrag (Mstv)
Barrierefreiheit. Die Veranstalter nach § 3 Satz 1 sollen über ihr bereits bestehendes Engagement hinaus im Rahmen der technischen und ihrer finanziellen Möglichkeiten barrierefreie Angebote aufnehmen auf- nehmen und den Umfang solcher Angebote stetig und schrittweise ausweiten.
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Samples: Staatsvertrag Zur Modernisierung Der Medienordnung in Deutschland