Arbeitsumfeld Musterklauseln

Arbeitsumfeld. Parkplatz - Pausenräume, Erholungsmöglichkeit
Arbeitsumfeld. Organisationsstrukturen (z. B. Arbeitsteam, "Paten") - besondere Belastung - Integrationsbedarf - Parkplatz
Arbeitsumfeld. Das Staatliche Schulamt und die Schulleitungen tragen gemeinsam im Rahmen ihrer Möglichkeiten dafür Sorge, dass der jeweilige Schulträger die Vorschriften zu den folgenden Punkten umsetzt.
Arbeitsumfeld. Es werden Möglichkeiten einer möglichst barrierefreien Gestaltung der Arbeitsumgebung bera- ten. Bei Neu- und Umbauten werden die einschlägigen DIN-Normen berücksichtigt. Dabei ist u.a. die DIN-Norm 18040 zu beachten. Es werden genügend Parkplätze für Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen „G“ (gehbehindert) geschaffen. Schwerbehinderte mit Merkzeichen „aG“ (außergewöhnlich gehbehindert) erhalten einen arbeitsplatznahen Parkplatz im Werk, sofern es die betrieblichen Verhältnisse zulassen.
Arbeitsumfeld. Der Doktorandin/dem Doktoranden soll ein adäquates Forschungsumfeld gewährleistet werden, sofern das Projekt und die vorhandenen Ressourcen dies ermöglichen.
Arbeitsumfeld. Ermäßigtes Mittagessen
Arbeitsumfeld. Den Mitarbeitenden werden ein attraktives Arbeitsumfeld und ergonomisch richtige Arbeitsplätze nach neusten Erkenntnissen zur Verfügung gestellt.
Arbeitsumfeld. Arbeitszeiten Abbildung 8 stellt die zeitliche Arbeitsbelastung der Beschäftigten in der Berufsobergrup- pe „513 Lagerwirtschaft, Post, Zustellung, Güterumschlag“ im Vergleich zu der durch- schnittlichen zeitlichen Arbeitsbelastung über alle Berufsgruppen für das Jahr 2015 gra- fisch dar. Demnach waren die Beschäftigten der betrachteten Berufsobergruppe deutlich häufiger mit einem geringen Arbeitszeitvolumen – unter 21 Wochenstunden – beschäftigt als der Durchschnitt über alle Berufsgruppen. Zudem war der Anteil der Beschäftigten in der Berufsobergruppe „Lagerwirtschaft, Post, Zustellung, Güterumschlag“, die ein wö- chentliches Arbeitszeitvolumen zwischen 36 und 40 Stunden pro Woche aufwiesen, überdurchschnittlich. Allerdings verrichteten anteilsmäßig die wenigsten Beschäftigten der Berufsobergruppe 513 mehr als 41 Wochenstunden ihre Arbeit: Im Jahr 2015 waren es 6,8 Prozent. Im Durchschnitt über alle Berufsgruppen lag der entsprechende Wert bei rund 16,7 Prozent. Insbesondere eine hohe zeitliche Arbeitsbelastung mit mehr als 45 Wochenstunden war bei den Beschäftigten in der Berufsobergruppe „Lagerwirtschaft, Post, Zustellung, Güterumschlag“ im Vergleich zum Durchschnitt über alle Berufsgruppen deutlich seltener vertreten – 4,3 Prozent vs. 12,9 Prozent. 40% 35% 30% 25% 20% 15% 10% 5% 0% unter 21 21 - 31 32 - 35 36 - 39 41 - 44 45 und mehr Insgesamt 513 Lagerwirtschaft, Post, Zustellung,Güterumschlag Quelle: Statistisches Bundesamt (Fachserie 1, Reihe 4.1.2). Eigene Berechnung. Eigene Darstellung. Zur besseren Beurteilung der Arbeitsbedingungen der Beschäftigten in der Lagerwirt- schaft hat das Bundesamt für den diesjährigen Bericht im Zeitraum von Xxxx bis Mai 2017 eine Befragung von Auszubildenden zum Fachlageristen bzw. zur Fachkraft für La- gerlogistik an Berufsschulen in Berlin, Bielefeld, Frechen (bei Köln), Hagen, Hamm, Münster, Recklinghausen und Unna durchgeführt. Die Befragung erfolgte anhand stan- dardisierter Fragebögen mit einigen offenen Fragen. Insgesamt nahmen 1.100 Berufs- xxxxxxx an der Befragung teil. Dies entspricht etwa 3,2 Prozent aller Auszubildenden in den oben genannten Berufsbildern. Rund 18,5 Prozent der Befragten befanden sich in der Ausbildung zum Fachlageristen bzw. 81,5 Prozent zur Fachkraft für Lagerlogistik. Knapp die Hälfte der befragten Auszubildenden sind im Groß- und Einzelhandel ein- schließlich Versandhandel tätig, knapp ein Viertel in der Industrie und beinahe 15 Prozent bei einem Logistikdienstleister. Im Jahr vor de...

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  • Mehrarbeit Der/ die ArbeitnehmerIn ist verpflichtet, von der Universität angeordnete Mehrarbeit (Überstunden) zu leisten, wenn keine berücksichtigungswürdigen Interessen des Arbeitnehmers/ der Arbeitnehmerin entgegenstehen. Teilzeitbeschäftigte ArbeitnehmerInnen dürfen zu Mehrarbeit nur im Ausmaß von 10 % des nach § 34 Abs. 2 vereinbarten Beschäftigungsausmaßes herangezogen werden, soweit nicht ein außergewöhnlicher Fall (§ 20 AZG) vorliegt oder keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Eine solche Vereinbarung ist nur wirksam, wenn vor deren Abschluss dem/ der ArbeitnehmerIn nachweislich die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich darüber mit dem Betriebsrat zu beraten.

  • Kurzarbeit Im Interesse der Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes und um dem/der Arbeit­geberIn die Einbringung eines Antrags gemäß § 37b AMSG zu ermöglichen, einigen sich die VertragspartnerInnen über die Einführung und Einhaltung folgender Maßnahmen:

  • Arbeitszeit 6 Regelmäßige Arbeitszeit § 7 Sonderformen der Arbeit § 8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit § 9 Bereitschaftszeiten § 10 Arbeitszeitkonto § 11 Teilzeitbeschäftigung

  • Nachtarbeit Zuschläge für Nachtarbeit werden für Arbeit in der Zeit von 23.00 bis 6.00 Uhr gewährt, sofern mehr als 2 Stunden innerhalb dieser Nachtzeit gearbeitet wurde. Der Zuschlag für Nachtarbeit beträgt 25 Prozent.

  • Schutzumfang Die Bank ist dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverban- des deutscher Banken e.V. angeschlossen. Der Einlagensiche- rungsfonds sichert gemäß seinem Statut – vorbehaltlich der darin vorgesehenen Ausnahmen – Einlagen, d.h. Guthaben, die sich im Rahmen von Bankgeschäften aus Beträgen, die auf einem Konto verblieben sind, oder aus Zwischenpositionen ergeben und die nach den geltenden Bedingungen von der Bank zurückzuzahlen sind. Nicht gesichert werden unter anderem die zu den Eigenmitteln der Bank zählenden Einlagen, Verbindlichkeiten aus Inhaber- und Orderschuldverschreibungen sowie Einlagen von Kreditinstituten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Finanzinstituten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Wertpapierfirmen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2004/39/EG und Gebietskörperschaften. Einlagen von anderen Gläubigern als natürlichen Personen und rechtsfähigen Stiftungen werden nur geschützt, wenn (i) es sich bei der Einlage um keine Verbindlichkeit aus einer Na- mensschuldverschreibung oder einem Schuldscheindarlehen handelt und (ii) die Laufzeit der Einlage nicht mehr als 18 Monate beträgt. Auf Einlagen, die bereits vor dem 01. Januar 2020 bestanden ha- ben, findet die Laufzeitbeschränkung keine Anwendung. Nach dem 31. Dezember 2019 entfällt der Bestandsschutz nach vorstehendem Satz, sobald die betreffende Einlage fällig wird, gekündigt werden kann oder anderweitig zurückgefordert wer- den kann, oder wenn die Einlage im Wege einer Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übergeht. Verbindlichkeiten der Banken, die bereits vor dem 1. Oktober 2017 bestanden haben, werden nach Maßgabe und unter den Voraussetzungen der bis zum 1. Oktober 2017 geltenden Rege- lungen des Statuts des Einlagensicherungsfonds gesichert. Nach dem 30. September 2017 entfällt der Bestandsschutz nach dem vorstehenden Satz, sobald die betreffende Verbindlichkeit fällig wird, gekündigt oder anderweitig zurückgefordert werden kann, oder wenn die Verbindlichkeit im Wege einer Einzel- oder Ge- samtrechtsnachfolge übergeht.

  • Strahlen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z.B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).

  • Kopplungsklausel Eine Einrichtung, die nicht Partei dieser Klauseln ist, kann diesen Klauseln mit Zustimmung der Parteien jederzeit entweder als Datenexporteur oder als Datenimporteur beitreten, indem sie die Anlage ausfüllt und Anhang I.A unterzeichnet.

  • Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet.

  • Konzept- und Ideenschutz Hat der potentielle Kunde die Agentur vorab bereits eingeladen, ein Konzept zu erstellen, und kommt die Agentur dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages nach, so gilt nachstehende Regelung: 3.1 Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch die Agentur treten der potentielle Kunde und die Agentur in ein Vertragsverhältnis („Pitching-Vertrag“). Auch diesem Vertrag liegen die AGB zu Grunde. 3.2 Der potentielle Kunde anerkennt, dass die Agentur bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat. 3.3 Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung der Agentur ist dem potentiellen Kunden schon auf Grund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet. 3.4 Das Konzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen, die keine Werkhöhe erreichen und damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen. Diese Ideen stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als zündender Funke alles später Hervorgebrachten und somit als Ursprung von Vermarktungsstrategie definiert werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptes geschützt, die eigenartig sind und der Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben. Als Idee im Sinne dieser Vereinbarung werden insbesondere Werbeschlagwörter, Werbetexte, Grafiken und Illustrationen, Werbemittel usw. angesehen, auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen. 3.5 Der potentielle Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von der Agentur im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Werbeideen außerhalb des Korrektivs eines später abzuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen. 3.6 Soferne der potentielle Kunde der Meinung ist, dass ihm von der Agentur Ideen präsentiert wurden, auf die er bereits vor der Präsentation gekommen ist, so hat er dies der Agentur binnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsentation per E-Mail unter Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben. 3.7 Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass die Agentur dem potentiellen Kunden eine für ihn neue Idee präsentiert hat. Wird die Idee vom Kunden verwendet, so ist davon auszugehen, dass die Agentur dabei verdienstlich wurde. 3.8 Der potentielle Kunde kann sich von seinen Verpflichtungen aus diesem Punkt durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung zuzüglich 20 % Umsatzsteuer befreien. Die Befreiung tritt erst nach vollständigem Eingang der Zahlung der Entschädigung bei der Agentur ein.

  • Kostenpauschalen netto / brutto