Öffnungsklausel Musterklauseln

Öffnungsklausel. In einer Dienstvereinbarung können von § 3 Abs. 1 Buchstabe a und § 4 Abs. 1 abweichende Regelungen vereinbart werden und sind nur zulässig, soweit die gesetzlichen Mindestvoraus- setzungen für Altersteilzeit nach dem AltTZG nicht unterschritten werden. Ein Anspruch auf Abschluss einer Dienstvereinbarung besteht nicht.
Öffnungsklausel. Auf der Grundlage dieser Vereinbarung können auf Antrag der Schwer- behindertenvertretung in jeder Dienststelle ergänzende Vereinbarungen auf der Grundlage von § 83 SGB IX getroffen werden, die den Besonder- heiten des jeweiligen schwerbehinderten Menschen in der Schule Rech- nung tragen und die bei Bedarf fortgeschrieben werden können. Auf der Grundlage dieser Vereinbarung können auf Antrag der Schwerbehinderten- vertretung in jeder Dienststelle ergänzende Vereinbarungen auf der Grundlage von § 166 SGB IX getroffen werden, die den Besonderheiten des jeweiligen schwerbehin- derten Menschen in der Schule Rechnung tragen und die bei Bedarf fortgeschrieben werden können. VIII.
Öffnungsklausel. Die Gesellschaft ist unter Beachtung der Vorschriften der Abgabenordnung für steuerbegünstigte Körperschaften zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die der Erreichung oder Förderung des Gesellschaftszwecks dienen. Insbesondere kann sie zu diesem Zweck auch andere vergleich- bare Gesellschaften gründen, übernehmen oder sich an ihnen beteiligen sowie alle damit zusam- menhängenden Dienst- und Nebenleistungen erbringen. Die Gesellschaft darf auch Zweignieder- lassungen errichten.
Öffnungsklausel. Auf der Grundlage dieser Vereinbarung können auf Antrag der Schwerbehindertenvertretung mit dem zuständigen Regionalschulamt ergänzende Vereinbarungen für einzelne schwerbehinderte Beschäftigte bzw. für Gruppen schwerbehinderter Beschäftigter getroffen werden, z.B. im Hinblick auf Maßnahmen zur Förderung der Integration und zur Einrichtung behindertengerechter Arbeitsplätze sowie bei Baumaßnahmen und Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung. Diese ergänzenden Regelungen sind entsprechend § 83 SGB IX vorzunehmen.
Öffnungsklausel. Sollten sich die dem Caterer durch den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg gewährten Zuschüsse für das Mittagessen bei weiteren Verhandlungen zum Landesrahmenvertrag für GBS künftig ändern, so werden diese Ände- rungen zeitgleich bei der Neufestsetzung der Entgelte für die Betreuung des Kindes entsprechend berücksichtigt. Die Veränderung wird den Personensorgeberechtigten mitgeteilt. Entsprechendes gilt für die Änderung der dem Essens- preis zugrunde gelegten Preiskalkulation, die mit der zuständigen Stelle in der BSB zum Ende des Schuljahres be- sprochen und ggf. neu vereinbart wird.
Öffnungsklausel. (1) Der Inhalt dieses Abkommens berührt oder präjudiziert in keiner Weise die Standpunkte oder Ansichten der einen oder anderen Vertragspartei zu den Rechten oder Pflichten, die ihnen aus internationalen Fischereiabkommen erwachsen, und ihre Standpunkte oder Ansichten zu Seerechtsfragen.
Öffnungsklausel. Arbeitgeber, die am 22. November 2019 bereits eine in den Leistungen vergleichbare betrieb- liche Pflegezusatzversicherung für alle Tarifmitarbeiter sicherstellen und die die Prämie aus anderen Tarifbausteinen finanzieren, verwenden die Prämie gemäß § 3 für einen oder mehrere Zwecke nach § 7 Ziffer 1 Tarifvertrag Lebensarbeitszeit und Demografie. Für Arbeitgeber, die am 22. November 2019 eine in den Leistungen vergleichbare Pflegezu- satzversicherung zusätzlich übertariflich finanzieren, entfällt die Verpflichtung zur Pflegezu- satzversicherung Chemie ebenso wie die Verwendungsverpflichtung nach Absatz 1. Entfällt die übertarifliche Finanzierung, so lebt zu diesem Zeitpunkt die Verpflichtung zur Pflegezu- satzversicherung Chemie wieder auf. Die Nutzung der Öffnungsklausel bedarf der Zustimmung der Tarifvertragsparteien.
Öffnungsklausel. Für den Fall, dass sich die dieser Vereinbarung zugrunde liegenden Rahmenbedingungen wesentlich ändern, ist den Vertragspartnern die Möglichkeit zur Neuverhandlung gegeben Hamburg, den für das Bezirksamt XXXXXX für den Xxxxxx YYYYY Kennzeichnung des Profils des Trägers
Öffnungsklausel. Arbeitgeber und Betriebsrat können unter Wahrung der tariflichen Mindest- bestimmungen ergänzend zu diesem Tarifvertrag für Arbeitnehmer günstigere Betriebsvereinbarungen unter Beachtung des § 77 Abs. 3 BetrVG abschließen. Bis zum Inkrafttreten dieses Tarifvertrags abgeschlossene ergänzende für Arbeitnehmer günstigere Betriebsvereinbarungen, die sich auf andere (alte) Tarifregelungen beziehen, gelten unabhängig von dieser Öffnungsklausel weiter und können unter Beachtung von § 77 Ziff. 3 BetrVG geändert werden. Die Tarifparteien sind seitens des Arbeitgebers über die Aufnahme von Ver- handlungen und den Abschluss einer Betriebsvereinbarung gemäß dieser Öffnungsklausel zu informieren.
Öffnungsklausel. (1) Mit Einvernehmen der Vertragspartner können das Leistungsspektrum, die Pauschalen und die Leistungserbringer erweitert werden.