Öffnungsklausel. In einer Dienstvereinbarung können von § 3 Abs. 1 Buchstabe a und § 4 Abs. 1 abweichende Regelungen vereinbart werden und sind nur zulässig, soweit die gesetzlichen Mindestvoraus- setzungen für Altersteilzeit nach dem AltTZG nicht unterschritten werden. Ein Anspruch auf Abschluss einer Dienstvereinbarung besteht nicht.
Öffnungsklausel. Auf der Grundlage dieser Vereinbarung können auf Antrag der Schwerbehindertenvertretung in je- der Dienststelle ergänzende Vereinbarungen auf der Grundlage von § 83 SGB IX getroffen wer- den, die den Besonderheiten des jeweiligen schwerbehinderten Menschen in der Schule Rech- nung tragen und die bei Bedarf fortgeschrieben werden können.
Öffnungsklausel. Die Gesellschaft ist unter Beachtung der Vorschriften der Abgabenordnung für steuerbegüns- tigte Körperschaften zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die der Erreichung oder Förderung des Gesellschaftszwecks dienen. Insbesondere kann sie zu diesem Zweck auch andere vergleichbare Gesellschaften gründen, übernehmen oder sich an ihnen beteiligen so- wie alle damit zusammenhängenden Dienst- und Nebenleistungen erbringen. Die Gesellschaft darf auch Zweigniederlassungen errichten. Die Gesellschaft kann alle zur Unterhaltung oder Unterstützung der vorgenannten Einrichtun- gen notwendigen Nebenbetriebe und flankierenden Einrichtungen gründen und / oder betrei- ben.
Öffnungsklausel. Sollten sich die dem Caterer durch den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg gewährten Zuschüsse für das Mittagessen bei weiteren Verhandlungen zum Landesrahmenvertrag für GBS künftig ändern, so werden diese Änderungen zeitgleich bei der Neufestsetzung der Entgelte für die Betreuung des Kindes entsprechend berücksichtigt. Die Veränderung wird den Sorgeberechtigten mitgeteilt. Entsprechendes gilt für die Änderung der dem Essenspreis zugrunde gelegten Preiskalkulation, die mit der zuständigen Stelle in der BSB zum Ende des Schuljahres besprochen und ggf. neu vereinbart wird.
Öffnungsklausel. Auf der Grundlage dieser Vereinbarung können auf Antrag der Schwerbehindertenvertretung mit dem zuständigen Regional schulamt ergänzende Vereinbarungen für einzelne schwerbehin derte Beschäftigte bzw. für Gruppen schwerbehinderter Beschäf tigter getroffen werden, z. B. im Hinblick auf Maßnahmen zur Förderung der Integration und zur Einrichtung behindertenge rechter Arbeitsplätze sowie bei Baumaßnahmen und Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung. Diese ergänzenden Regelungen sind entsprechend § 83 SGB IX vorzunehmen.
Öffnungsklausel. Die Management-Gesellschaft ist berechtigt, mit einer beliebigen Anzahl weiterer Leistungserbringer Netz- werkpartnerverträge zu schließen. Soweit es hierauf ankommen sollte, erteilt der Netzwerkpartner mit sei- ner Unterschrift unter diesen Vertrag schon jetzt seine Zustimmung hierzu.
Öffnungsklausel. Die Ertragsanteilsbesteuerung kann auf Antrag des Steuerpflichtigen unter den Voraussetzungen der sog. Öffnungsklausel auch bei Leib renten oder anderen Leistungen vorgenommen werden, die grund sätzlich der Kohortenbesteuerung unterlägen. Die Öffnungsklausel ist für Fälle erforderlich, in denen über lange Zeiträume vor dem Sys temwechsel hinweg die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversiche rung (oder vergleichbaren Alterssicherungssystemen) oberhalb des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind und ansonsten durch die Kohortenbesteuerung die Gefahr einer Zweifachbesteuerung bestehen würde. Die Öffnungsklausel gilt nur für den Teil der Leibrente oder ande ren Leistung, der auf Beiträgen oder Beitragsanteilen beruht, die bis zum 31.12.2004 über ein Zeitraum von insgesamt mindestens 10 Ka lenderjahren oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetz lichen Rentenversicherung gezahlt wurden. Erst dann besteht die Ge fahr, dass es zu einer Zweifachbesteuerung kommen könnte. Für den Teil der Leibrenten oder der anderen Leistungen, die auf Beiträgen bis zur Beitragsbemessungsgrenze beruhen, bleibt es bei der Kohor tenbesteuerung. Es ist also eine Aufteilung vorzunehmen: Ein Teil der Leistungen wird nach dem Kohortenprinzip, ein anderer mit dem Er tragsanteil steuerlich erfasst. Beispiel 5: A hat in den Jahren 1969 bis 2008 Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung ge leistet. Er hat bis zum 31.12.2004 über einen Zeitraum von 12 Jahren Beiträge ober halb des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet. Am 02.12.2008 vollendet A sein 65. Lebensjahr und geht zum 01.01.2009 in Rente. Von seiner Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung entfallen 30 % auf Beiträge oberhalb des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung. Er erhält eine Rente in Höhe von insgesamt 3.000 Euro monatlich, d. h. 36.000 Euro pro Jahr. A hat die Möglichkeit, dass auf einen Teil seiner Rente aus der gesetzlichen Renten versicherung die günstigere Ertragsanteilsbesteuerung angewendet wird. Denn er hat bis zum 31.12.2004 über einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren Beiträge oberhalb des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet. Der An teil der Rente, der auf Beiträgen oberhalb des Höchstbeitrags beruht, beträgt 30 Prozent, d. h. 10.800 Euro. Die Rente für A ist 2009 wie folgt steuerlich zu erfas sen: 10.800 Euro x 18 % (Ertragsanteil) = 1.944 Euro 25.200 Euro x 58 % (Kohortenprozentsatz 2009) = 14.6...
Öffnungsklausel. Auf der Grundlage dieser Vereinbarung können auf Antrag der Schwerbehinder- tennertretung in jeder Dienststelle ergänzende Vereinbarungen auf der Grundlage von § 83 SGB IX, die den Besonderheiten der Dienststelle Rechnung tragen und die bei Bedarf fortgeschrieben werden können, getroffen werden. Regelungstatbe- stände können u.a. folgende Punkte sein:
1. Personalentwicklung – vorausschauende Einstellungsmöglichkeiten,
2. Baumaßnahmen,
3. Fördermaßnahmen für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen, z.B. Weiterbildungsmaßnahmen in Einrichtungen, die speziell für schwer- behinderte Menschen ausgestattet sind,
4. Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen für Einzelne,
5. Arbeitszeitregelungen für besonders Betroffene,
6. Anschaffung von technischen Hilfsmitteln und Einrichtung von speziellen Arbeitsplätzen,
7. Projekte zur Integration schwerbehinderter Menschen,
8. überprüfbare Zielvereinbarungen, die z.B. der Verbesserung der Beschäf- tigungsquote in der Dienststelle dienen können,
9. dienststellenbezogene Berichterstattung im Sinne von Ziffer 1.4.7 dieser Vereinbarung mit zusätzlichen Erhebungskriterien unter Berücksichtigung des Personaldatenschutzes.
Öffnungsklausel. (1) Der Inhalt dieses Abkommens berührt oder präjudiziert in keiner Weise die Standpunkte oder Ansichten der einen oder anderen Vertragspartei zu den Rechten oder Pflichten, die ihnen aus internationalen Fischereiabkommen erwachsen, und ihre Standpunkte oder Ansichten zu Seerechtsfragen.
(2) Dieses Abkommen berührt nicht die Grenzen der aus schließlichen Wirtschaftszonen der Vertragsparteien.
Öffnungsklausel. 1Die Gesellschaft ist unter Beachtung der Vorschriften der Abgabenordnung für steuerbe- günstigte Körperschaften zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die der Errei- chung oder Förderung des Gesellschaftszwecks dienen. 2Insbesondere darf sie zu diesem Zweck auch andere Gesellschaften oder Einrichtungen, die vergleichbare steuerbegüns- tigte Zwecke verfolgen, gründen, verwalten oder sich an ihnen beteiligen. 3Die Gesellschaft darf auch Zweigniederlassungen errichten. 1Das Stammkapital beträgt insgesamt 100.000 Euro (in Worten: einhunderttausend Euro). 2Die Stammeinlage wird in voller Höhe vom Evangelischen Kirchenkreis Dortmund über- nommen und ist sofort in bar zu erbringen.