Standgestaltung Musterklauseln

Standgestaltung. Um einen guten Gesamteindruck sicherzustel- len, sind vom Veranstalter für die Standgestal- tung Richtlinien festgelegt, die für den Ausstel- ler verbindlich sind. Diese Unterlagen gehen dem Aussteller rechtzeitig vor Veranstaltungs- beginn zu.
Standgestaltung. 7.1. Der Aussteller ist nach Absprache berechtigt, eigene Messestände aufzustellen. Die Gestaltung des Standes bleibt bei Einhaltung aller Vertragsbedingungen (siehe Ziffer1.2.) jedem Aussteller überlassen. Der Ausstellungsstand muss dem Gesamtplan der Messe/Ausstellung angepasst sein. Der Veranstalter behält sich vor, den Aufbau unpassend oder unzureichend ausgestatteter Stände zu untersagen oder auf Kosten des Ausstellers abzuändern, soweit dies für den Aussteller zumutbar ist. 7.2. Der Stand muss während der gesamten Dauer der Messe/Ausstellung zu den festgesetzten Öffnungszeiten ordnungsgemäß ausgestattet, mit fachkundigem Personal besetzt sein und für Besucher zugänglich gehalten werden. Fremde Stände dürfen außerhalb der täglichen Messeöffnungszeiten ohne Erlaubnis des Standinhabers nicht betreten werden. Der vorzeitige Abbau des Standes ist nicht statthaft und kann mit einer Vertragsstrafe von mind. 50% der Standmiete geahndet werden. Dem Aussteller bleibt der Nachweis vorbehalten, das dem Veranstalter ein geringer oder überhaupt kein Schaden hierdurch entstanden ist. 7.3. Die genauen Zeiten, sowie die genaue Organisation des Auf- und Abbaus, sowie Anlieferung und Abholung, werden dem Aussteller rechtzeitig seitens des Veranstalters bekannt gegeben. Diese sind bindend. Überdies ist der Aussteller dafür verantwortlich, dass die für seine Tätigkeit erforderlichen Genehmigungen vorhanden sind und die geltenden gewerberechtlichen, wettbewerbsrechtlichen, gesundheitspolizeilichen, feuerpolizeilichen und polizeilichen Vorschriften eingehalten sind. Es ist ausdrücklich untersagt während der Messeöffnungszeiten Auf- und Abbauten vorzunehmen. Bei Zuwiderhandeln wird ein Betrag von 500,- Euro verrechnet. Dem Aussteller bleibt der Nachweis vorbehalten, das dem Veranstalter ein geringer oder überhaupt kein Schaden hierdurch entstanden ist 7.4. Vorgezogene Aufbauzeiten und verlängerte Abbauzeiten müssen beantragt und genehmigt sein. 7.5. Der Standaufbau muss am ersten Messetag um 9:00 Uhr beendet sein. Sollte dieser Termin nicht eingehalten werden können, muss der Aussteller dies dem Veranstalter schriftlich mitteilen. Erfolgt bis zu dem oben in Ziffer 6.5. genannten Termin keine Benachrichtigung und ist die Fläche nicht belegt, so behält sich der Veranstalter das Recht vor, ab diesem Zeitpunkt ohne weitere Verständigung und ohne Rückerstattung jeglicher Kosten an den bisherigen Standmieter über die Fläche anderweitig zu verfügen. Eine Veränderung des zugewiesen...
Standgestaltung a) Um einen guten Gesamteindruck sicherzustellen, haben wir für die Standgestaltung Richtlinien festgelegt, die für den Vertragspartner verbindlich sind. Die Standbaurichtlinien sind Bestandteil des Vertrages. Sie sind im Shop für Ausstellerservices und unter xxxxxxxx.xx einsehbar. b) Standbau, Standgestaltung und Standsicherheit obliegen dem Vertragspartner, sofern der Standbau nicht vertragliche Leistungspflicht von Mesago ist. Im letzteren Fall bedarf eine Änderung des Standbaus, der Standgestaltung und Standsicherheit durch den Vertragspartner sowie das Mitbringen / Benutzen von Zusatzmobiliar der vorherigen Zustimmung von Mesago. Im Übrigen haben Standbau, Standgestaltung und Standsicherheit dem geltenden Recht sowie den technischen Richtlinien von Mesago zu entsprechen, welche unter xxxxxxxx.xx einsehbar sind c) Präsentationen bzw. Vorführungen, gleich welcher Art, das Aufstellen von Exponaten sowie das Verteilen von Werbematerial dürfen nur auf dem Stand erfolgen und müssen so stattfinden, dass visuelle, akustische und sonstige Belästigungen anderer, insbesondere der benachbarten Stände, sowie Behinderungen auf den Stand- und Gangflächen nicht entstehen. d) Bei Zuwiderhandlung gegen a), b) und c) sind wir berechtigt, vom Vertragspartner zu verlangen, den Verstoß abzustellen. Erfolgt das Abstellen nicht unverzüglich, stehen uns insbesondere die Rechte aus Ziffer 16 b) zu. Ferner ist in diesem Falle eine Vertragsstrafe in Höhe des Zehnfachen der Standmiete fällig. e) Die Stände müssen während der geltenden Öffnungszeiten personell besetzt und mit Ausstellungsgut belegt sein. f) Jeglicher Hand- oder Direktverkauf - insbesondere von Ausstellungsware oder Messemustern - ist untersagt. Hand- oder Direktverkauf ist jede entgeltliche Abgabe von Ware und jede Erbringung von Dienstleistung seitens des Ausstellers auf dem Messegelände. Die Abgabe ist nur ohne Entgelt gestattet.
Standgestaltung. Präsenzpflicht
Standgestaltung. 11.1 Die Ausstattung der Stände ist Sache der Aussteller. 11.2 Bei der Gestaltung der Ausstellungsstände sind Standabgrenzungswände zu den Nachbarständen sowie Bodenbelag zwingend vorgeschrieben. Standaufbauten über 3m bedürfen einer gesonderten Genehmigung des Veranstalters. Rückwände über 2,50m sind zum Nachbarn hin sauber und neutral zu halten. 11.3 An einer Gangseite müssen mindestens 30% der Front offen gestaltet sein, nach maximal 6m muss ein mindestens 2m breiter Durchgang vorhanden sein. Bei Wänden mit mehr als 6 m Breite ist das schriftliche Einverständnis des Standnachbarn einzuholen. Bebauungen bzw. Einrichtungen sind innerhalb der Standgrenzen so einzuordnen, dass Nachbaraussteller nicht beeinträchtigt werden. Alles verwendete Material muss schwer entflammbar sein. 11.4 Weitere Auflagen bezüglich der Standgestaltung bleiben vorbehalten. Jegliche Sonderaufbauten sind der Messeleitung mindestens 2 Monate vor Messebeginn einzureichen und von dem Veranstalter zu genehmigen.
Standgestaltung. (1) Die Standgestaltung obliegt dem Aussteller auf eigene Rechnung und der Messestand muss dem Gesamtkonzept der Ausstellung unter Berücksichtigung der sicherheitstechnischen und brandschutzrechtlichen Vorschriften angepasst sein. (2) Ist die Messewand höher als 2,30 Meter, muss ab der Höhe von 2,30 Meter für eine weiße Rückwand gesorgt werden. Der Veranstalter behält sich vor, den Aufbau unpassend ausgestatteter Stände zu untersagen oder auf Kosten des Ausstellers abzuändern. Die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften sowie die Einhaltung von technischen Richtlinien des Hallenbetreibers sind für den Ausstellenden und seine Auftragnehmer verbindlich. Dieses gilt auch für Aufbauhöhen über 2,50 Meter. Ein Überschreiten dieser Höhe bedarf der Zustimmung des Veranstalters. Installations- und Feuerwehreinrichtungen dürfen auf keinen Fall bearbeitet werden und müssen jederzeit zugänglich sein. Befestigungen an Decken, Wänden oder Böden bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung des Hallenbetreibers. An Mietgegenständen und Halleneinrichtung entstandene Schäden gehen zu Lasten des Ausstellers und werden diesem in Rechnung gestellt. (3) Beim Abbau ist der Aussteller verpflichtet, den ursprünglichen Zustand der Trennwände und der Standfläche wieder herzustellen. Kommt der Aussteller diesen Verpflichtungen nicht nach, so kann der Veranstalter auf Kosten des Ausstellers Maßnahmen zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes einleiten, sowie eine Entsorgung zurückgebliebener Gegenstände vornehmen. (4) Zurückgelassene Ausstellungsgüter können auf Kosten des Ausstellers abtransportiert und eingelagert werden. Eine Haftung für diese Güter wird zu keiner Zeit übernommen.
Standgestaltung. 1.2.1 Mehrere offene Seiten Zuschläge auf die Flächenmiete für offene Seiten werden nur in den Hallen verrechnet. 2 offene Seiten Eckstand 15 % 3 offene Seiten Kopfstand 20 % 4 offene Seiten Xxxxxxxxxx 00 % 1.2.2 Überhöhe (Standhöhe inkl. Beschriftung über 3 m) 1.2.3 Mehrgeschossiger Stand Abklärung der Installation von Sicherheitseinrichtungen CHF 200.00 Wenn begehbar, Zuschlag auf Flächenmiete 50 % Für mehrgeschossige Stände ist vorgängig die Bewilligung der Messeleitung einzuholen. Die Erfüllung brandschutztechnischer Auflagen ist Sache des Ausstellers.
Standgestaltung. 1.3.1 Mehrere offene Seiten Zuschläge auf die Flächenmiete für offene Seiten werden nur in den Hallen verrechnet. 2 offene Seiten Eckstand 15 % 3 offene Seiten (Mindestgrösse: 24 m2) Kopfstand 20 % 4 offene Seiten (Mindestgrösse: 64 m2) Xxxxxxxxxx 00 % 1.3.2 Mehrgeschossiger Stand Abklärung der Installation von Sicherheitseinrichtungen CHF 200.00 Wenn begehbar, Zuschlag auf Flächenmiete 50 % Für mehrgeschossige Stände ist vorgängig die Bewilligung der Messeleitung einzuholen. Die Erfüllung brandschutztechnischer Auflagen ist Sache des Ausstellers.
Standgestaltung. 7.2.1 Standbau und Gestaltung haben nach den „Technischen Richtli- nien“ (Internet: xxx.xxxxxxxxx-xxxxx.xx/xxxxxxxxx) der Leipziger Messe zu erfolgen. Die einschlägigen gesetzlichen Bestimmun- gen und Verwaltungsvorschriften sind für den Aussteller und für jede Standbaufirma verbindlich. Bei Verstößen ist die Leipziger Messe berechtigt, Änderungen auf Kosten des Ausstellers durch- führen zu lassen und ggf. eine Standsperre auszusprechen. Der Aussteller ist allein dafür verantwortlich, dass sein aufgestellter Messestand und dessen Nutzung nicht zu Gefahren für Leben und Gesundheit von Personen führt. 7.2.2 Die jeweiligen Standaufbau- und Abbauzeiten ergeben sich aus den Speziellen Teilnahmebedingungen.