Standgestaltung Musterklauseln

Standgestaltung. Um einen guten Gesamteindruck sicherzustel- len, sind vom Veranstalter für die Standgestal- tung Richtlinien festgelegt, die für den Ausstel- ler verbindlich sind. Diese Unterlagen gehen dem Aussteller rechtzeitig vor Veranstaltungs- beginn zu.
Standgestaltung. 1.2.1 Mehrere offene Seiten Zuschläge auf die Flächenmiete für offene Seiten werden nur in den Hallen verrechnet. 2 offene Seiten Eckstand 15 % 3 offene Seiten Kopfstand 20 % 4 offene Seiten Xxxxxxxxxx 00 %
Standgestaltung. 7.1. Der Aussteller ist nach Absprache berechtigt, eigene Messestände aufzustellen. Die Gestaltung des Standes bleibt bei Einhaltung aller Vertragsbedingungen (siehe Ziffer1.2.) jedem Aussteller überlassen. Der Ausstellungsstand muss dem Gesamtplan der Messe/Ausstellung angepasst sein. Der Veranstalter behält sich vor, den Aufbau unpassend oder unzureichend ausgestatteter Stände zu untersagen oder auf Kosten des Ausstellers abzuändern, soweit dies für den Aussteller zumutbar ist.
Standgestaltung a) Um einen guten Gesamteindruck sicherzustellen, haben wir für die Standgestaltung Richtlinien festgelegt, die für den Vertragspartner verbindlich sind. Die Standbaurichtlinien sind Bestandteil des Vertrages. Sie sind im Shop für Ausstellerservices und unter xxxxxxxx.xx einsehbar.
Standgestaltung. 7.3. Präsenzpflicht
Standgestaltung. Der Aussteller ist für die Standausstattung und -gestaltung selbst verantwortlich. Die Aussteller sind zu einer sorgfältigen und geschmackvollen Gestal- tung ihrer Stände verpflichtet. Stände, deren unzureichende Gestal- tung das Gesamtbild der Messe bzw. der Halle beeinträchtigen, wer- den vom Veranstalter nicht abgenommen und erhalten entsprechende Auflagen. Das gleiche gilt für unzulässige Werbeaussagen. Oberster Grundsatz der Gestaltung aller Ausstellungsstände ist die Transparenz. Alle offenen Seiten müssen frei zugänglich sein. Dies bedeutet, dass mindestens 50 % der jeweiligen Gangseite nicht mit Aufbauten verstellt werden dürfen. Die Standbegrenzungen, die unmittelbar an andere Aussteller anschließen, dürfen ohne Genehmigung bei allen Standarten eine Höhe von 3,50 m nicht überschreiten. Die Rückseiten der Standbegrenzungen, Werbeträger oder anderer Gestaltungselemente zum Nachbarstand über 2,50 m Höhe müssen neutral gestaltet und gereinigt sein und dürfen keine Texte oder Grafiken enthalten. Ausstellungsstände ab 400 m2 sind grundsätzlich genehmi- gungspflichtig. Dies gilt ebenfalls für Ausstellungsstände, wel- che die Höhe von 3,50 m überschreiten. Die Genehmigung ist mit dem Vordruck P1 „Anmeldung zur Freigabe der Standge- staltung 2023“ zu beantragen. Die Fußböden der Stände sind mit einem passenden Belag (z.B. Teppich, Parkett, PVC) von den Ausstellern auszulegen. Am Stand sind für die gesamte Dauer der Veranstaltung in einer für jedermann erkennbaren Weise Name und Anschrift des Standinhabers anzubringen. Dabei können folienbeschichtete Standbegrenzungswände gemietet werden. Wird kein Miet-Ausstellungsstand eingesetzt, wird die Anbringung einer Frontblende (0,30 m hoch) an allen offenen Seiten der Stand- fläche zur Auflage gemacht. Die Frontblende kann entfallen, wenn die erforderliche Standqualität auf andere Weise gewährleistet wird. Standbegrenzungswände, Fußböden, Hallenwände, Säulen, Installa- tions- und Feuerschutzeinrichtungen sowie sonstige feste Hallenein- bauten dürfen weder beklebt, benagelt, gestrichen oder anderweitig beschädigt werden. Schäden gehen zu Lasten des Ausstellers und werden in Rechnung gestellt. Eventuell im Standbereich befindliche Säulen sowie Installa- tions- und Feuerschutzeinrichtungen sind Bestandteile der zugeteilten Standfläche und müssen jederzeit zugänglich sein. Sofern durch andere Klebebänder nach Abbauende Rückstände auf dem Hallenboden entfernt werden müssen, werden die Reinigungs- kosten dem Aussteller ...
Standgestaltung. Das sichtbare Lagern von Transportverpackungen und Kartons an und hinter den Ständen ist nicht erlaubt. Fußboden, Wände, Säulen, Türen und Fenster sowie sonstige Einrichtungen oder Einbauten dürfen weder beklebt, benagelt, gestrichen oder anderweitig beschädigt werden. Schäden gehen zu Lasten des Ausstellers und werden vom Veranstalter in Rechnung gestellt. Eventuell im Standbereich befindliche Installations- und Feuerschutzeinrichtungen einschließlich Flucht- wege, die u.U. Teil der Standfläche sind, müssen jederzeit zugänglich und benutzbar sein. Bodenbeläge dürfen nur mit Doppelklebeband, auf Holzfußboden nur auf zunächst vorgeklebtem Kreppband, befestigt werden.
Standgestaltung. Der Aussteller verpflichtet sich zur Einhaltung aller in den „Besonderen Teil- nahmebedingungen“, den Richtlinien für die Standgestaltung und den Bestim- mungen für „Neben- und Sonderleistungen“ enthaltenen Vorschriften und Hin- weisen bezüglich Standaufbau, eventuellen Höhenbegrenzungen in einzelnen Messehäusern, Beschränkungen der Bodenbelastung im Freigelände und in den mobilen Hallen, Fußbodenbildung, Gegebenheiten und – eventuell einschrän- kende Bestimmungen für den Transport von Ausstellungsgütern innerhalb des Messebereichs usw. Will ein Aussteller – trotz einheitlichen Standaufbauten in den mobilen Hallen durch den Veranstalter – mit einem eigenen Ausstellungs- stand an der Ausstellung teilnehmen, muss er dies spätestens 8 Wochen vor Ausstellungsbeginn schriftlich dem Veranstalter bekannt geben. Sind Kosten der einheitlichen Standbegrenzungswände Bestandteil des Mietpreises, so besteht in diesem Fall kein Anspruch auf eine evtl. Mietpreisreduzierung. Der Aussteller anerkennt die Gegebenheiten des Standes und entbindet den Veranstalter von allen weiteren Verpflichtungen, falls er evtl. Reklamationen nicht unverzüglich nach Übernahme des Standes dem Veranstalter schriftlich mitteilt.
Standgestaltung. A) Standbau, Standgestaltung und Standsicherheit