Standgestaltung Musterklauseln

Standgestaltung. Um einen guten Gesamteindruck sicherzustel- len, sind vom Veranstalter für die Standgestal- tung Richtlinien festgelegt, die für den Ausstel- ler verbindlich sind. Diese Unterlagen gehen dem Aussteller rechtzeitig vor Veranstaltungs- beginn zu.
Standgestaltung. 7.1. Der Aussteller ist nach Absprache berechtigt, eigene Messestände aufzustellen. Die Gestaltung des Standes bleibt bei Einhaltung aller Vertragsbedingungen (siehe Ziffer1.2.) jedem Aussteller überlassen. Der Ausstellungsstand muss dem Gesamtplan der Messe/Ausstellung angepasst sein. Der Veranstalter behält sich vor, den Aufbau unpassend oder unzureichend ausgestatteter Stände zu untersagen oder auf Kosten des Ausstellers abzuändern, soweit dies für den Aussteller zumutbar ist. 7.2. Der Stand muss während der gesamten Dauer der Messe/Ausstellung zu den festgesetzten Öffnungszeiten ordnungsgemäß ausgestattet, mit fachkundigem Personal besetzt sein und für Besucher zugänglich gehalten werden. Fremde Stände dürfen außerhalb der täglichen Messeöffnungszeiten ohne Erlaubnis des Standinhabers nicht betreten werden. Der vorzeitige Abbau des Standes ist nicht statthaft und kann mit einer Vertragsstrafe von mind. 50% der Standmiete geahndet werden. Dem Aussteller bleibt der Nachweis vorbehalten, das dem Veranstalter ein geringer oder überhaupt kein Schaden hierdurch entstanden ist. 7.3. Die genauen Zeiten, sowie die genaue Organisation des Auf- und Abbaus, sowie Anlieferung und Abholung, werden dem Aussteller rechtzeitig seitens des Veranstalters bekannt gegeben. Diese sind bindend. Überdies ist der Aussteller dafür verantwortlich, dass die für seine Tätigkeit erforderlichen Genehmigungen vorhanden sind und die geltenden gewerberechtlichen, wettbewerbsrechtlichen, gesundheitspolizeilichen, feuerpolizeilichen und polizeilichen Vorschriften eingehalten sind. Es ist ausdrücklich untersagt während der Messeöffnungszeiten Auf- und Abbauten vorzunehmen. Bei Zuwiderhandeln wird ein Betrag von 500,- Euro verrechnet. Dem Aussteller bleibt der Nachweis vorbehalten, das dem Veranstalter ein geringer oder überhaupt kein Schaden hierdurch entstanden ist 7.4. Vorgezogene Aufbauzeiten und verlängerte Abbauzeiten müssen beantragt und genehmigt sein. 7.5. Der Standaufbau muss am ersten Messetag um 9:00 Uhr beendet sein. Sollte dieser Termin nicht eingehalten werden können, muss der Aussteller dies dem Veranstalter schriftlich mitteilen. Erfolgt bis zu dem oben in Ziffer 6.5. genannten Termin keine Benachrichtigung und ist die Fläche nicht belegt, so behält sich der Veranstalter das Recht vor, ab diesem Zeitpunkt ohne weitere Verständigung und ohne Rückerstattung jeglicher Kosten an den bisherigen Standmieter über die Fläche anderweitig zu verfügen. Eine Veränderung des zugewiesen...
Standgestaltung a) Um einen guten Gesamteindruck sicherzustellen, haben wir für die Standgestaltung Richtlinien festgelegt, die für den Ver- tragspartner verbindlich sind. Die Standbaurichtlinien sind Be- standteil dieses Vertrages. Sie sind im Shop für Ausstellerser- vices und unter xxxxxx-xxxxx.xx einsehbar. b) Standbau, Standgestaltung und Standsicherheit obliegen dem Vertragspartner, sofern der Standbau nicht vertragliche Leistungspflicht von Mesago ist. Im letzteren Fall bedarf eine Änderung des Standbaus, der Standgestaltung und Standsi- cherheit durch den Vertragspartner sowie das Mitbringen / Be- nutzen von Zusatzmobiliar der vorherigen Zustimmung von Mesago. Im Übrigen haben Standbau, Standgestaltung und Standsicherheit dem geltenden Recht sowie den technischen Richtlinien von Mesago zu entsprechen, welche unter parken- xxxxx.xx einsehbar sind c) Präsentationen bzw. Vorführungen, gleich welcher Art, das Aufstellen von Exponaten sowie das Verteilen von Werbema- terial dürfen nur auf dem Stand erfolgen und müssen so statt- finden, dass visuelle, akustische und sonstige Belästigungen anderer, insbesondere der benachbarten Stände, sowie Be- hinderungen auf den Stand- und Gangflächen nicht entste- hen. d) Bei Zuwiderhandlung gegen a), b) und c) sind wir berechtigt, vom Vertragspartner zu verlangen, den Verstoß abzustellen. Erfolgt das Abstellen nicht unverzüglich, stehen uns insbe- sondere die Rechte aus Ziffer 15 b) zu. Ferner ist in diesem Falle eine Vertragsstrafe in Höhe des Zehnfachen der Stand- miete fällig. e) Die Stände müssen während der Öffnungszeiten gemäß Zif- fer 4 personell besetzt und mit Ausstellungsgut belegt sein. f) Jeglicher Hand- oder Direktverkauf – insbesondere von Aus- stellungsware oder Messemustern – ist untersagt. Hand- oder Direktverkauf ist jede entgeltliche Abgabe von Ware und jede Erbringung von Dienstleistung seitens des Ausstellers auf dem Messegelände. Die Abgabe ist nur ohne Entgelt gestat- tet.
Standgestaltung. Präsenzpflicht
Standgestaltung. 1.3.1 Mehrere offene Seiten Zuschläge auf die Flächenmiete für offene Seiten werden nur in den Hallen verrechnet. 2 offene Seiten (Mindestgrösse 12 m2) Eckstand 15 % 3 offene Seiten (Mindestgrösse 24 m2) Kopfstand 20 % 4 offene Seiten (Mindestgrösse 64 m2) Xxxxxxxxxx 00 % 1.3.2 Überhöhe (Standhöhe inkl. Beschriftung über 3 m) Überhöhe über 3 m ist bewilligungs- und meldepflichtig. Ein Zuschlag auf die Flächenmiete erfolgt jedoch nicht. Bitte beachten Sie bei der Planung überhoher Stände das Ausstellerreglement, insbesondere Pkt. 4.2.1 und schliessen Sie den Stand nach hinten mit sauberen Wänden. 1.3.3 Mehrgeschossiger Stand Abklärung der Installation von Sicherheitseinrichtungen CHF 200.00 Wenn begehbar, Zuschlag auf Flächenmiete 50% Für mehrgeschossige Stände ist vorgängig die Bewilligung der Messeleitung einzuholen. Die Erfüllung brandschutztechnischer Auflagen ist Sache des Ausstellers.
Standgestaltung. Der Aussteller verpflichtet sich zur Einhaltung aller in den „Besonderen Teil- nahmebedingungen“, den Richtlinien für die Standgestaltung und den Bestim- mungen für „Neben- und Sonderleistungen“ enthaltenen Vorschriften und Hin- weisen bezüglich Standaufbau, eventuellen Höhenbegrenzungen in einzelnen Messehäusern, Beschränkungen der Bodenbelastung im Freigelände und in den mobilen Hallen, Fußbodenbildung, Gegebenheiten und – eventuell einschrän- kende Bestimmungen für den Transport von Ausstellungsgütern innerhalb des Messebereichs usw. Will ein Aussteller – trotz einheitlichen Standaufbauten in den mobilen Hallen durch den Veranstalter – mit einem eigenen Ausstellungs- stand an der Ausstellung teilnehmen, muss er dies spätestens 8 Wochen vor Ausstellungsbeginn schriftlich dem Veranstalter bekannt geben. Sind Kosten der einheitlichen Standbegrenzungswände Bestandteil des Mietpreises, so besteht in diesem Fall kein Anspruch auf eine evtl. Mietpreisreduzierung. Der Aussteller anerkennt die Gegebenheiten des Standes und entbindet den Veranstalter von allen weiteren Verpflichtungen, falls er evtl. Reklamationen nicht unverzüglich nach Übernahme des Standes dem Veranstalter schriftlich mitteilt.
Standgestaltung. Die zugewiesene Standfläche und die Standgrenzen sind unbedingt einzuhalten. Flächen, die genutzt werden, aber bei der Leipziger Messe nicht als Standfläche an- gemietet sind, werden zum entsprechenden Listenpreis nachberechnet.
Standgestaltung. Das sichtbare Lagern von Transportverpackungen und Kartons an und hinter den Ständen ist nicht erlaubt. Fußboden, Wände, Säulen, Türen und Fenster sowie sonstige Einrichtungen oder Einbauten dürfen weder beklebt, benagelt, gestrichen oder anderweitig beschädigt werden. Schäden gehen zu Lasten des Ausstellers und werden vom Veranstalter in Rechnung gestellt. Eventuell im Standbereich befindliche Installations- und Feuerschutzeinrichtungen einschließlich Flucht- wege, die u.U. Teil der Standfläche sind, müssen jederzeit zugänglich und benutzbar sein. Bodenbeläge dürfen nur mit Doppelklebeband, auf Holzfußboden nur auf zunächst vorgeklebtem Kreppband, befestigt werden.
Standgestaltung. Design of Stand