Standgestaltung Musterklauseln

Standgestaltung. Sonstige Dienstleistungen
Standgestaltung. Um einen guten Gesamteindruck sicherzustel- len, sind vom Veranstalter für die Standgestal- tung Richtlinien festgelegt, die für den Ausstel- ler verbindlich sind. Diese Unterlagen gehen dem Aussteller rechtzeitig vor Veranstaltungs- beginn zu.
Standgestaltung. 7.1. Der Aussteller ist nach Absprache berechtigt, eigene Messestände aufzustellen. Die Gestaltung des Standes bleibt bei Einhaltung aller Vertragsbedingungen (siehe Ziffer1.2.) jedem Aussteller überlassen. Der Ausstellungsstand muss dem Gesamtplan der Messe/Ausstellung angepasst sein. Der Veranstalter behält sich vor, den Aufbau unpassend oder unzureichend ausgestatteter Stände zu untersagen oder auf Kosten des Ausstellers abzuändern, soweit dies für den Aussteller zumutbar ist. 7.2. Der Stand muss während der gesamten Dauer der Messe/Ausstellung zu den festgesetzten Öffnungszeiten ordnungsgemäß ausgestattet, mit fachkundigem Personal besetzt sein und für Besucher zugänglich gehalten werden. Fremde Stände dürfen außerhalb der täglichen Messeöffnungszeiten ohne Erlaubnis des Standinhabers nicht betreten werden. Der vorzeitige Abbau des Standes ist nicht statthaft und kann mit einer Vertragsstrafe von mind. 50% der Standmiete geahndet werden. Dem Aussteller bleibt der Nachweis vorbehalten, das dem Veranstalter ein geringer oder überhaupt kein Schaden hierdurch entstanden ist. 7.3. Die genauen Zeiten, sowie die genaue Organisation des Auf- und Abbaus, sowie Anlieferung und Abholung, werden dem Aussteller rechtzeitig seitens des Veranstalters bekannt gegeben. Diese sind bindend. Überdies ist der Aussteller dafür verantwortlich, dass die für seine Tätigkeit erforderlichen Genehmigungen vorhanden sind und die geltenden gewerberechtlichen, wettbewerbsrechtlichen, gesundheitspolizeilichen, feuerpolizeilichen und polizeilichen Vorschriften eingehalten sind. Es ist ausdrücklich untersagt während der Messeöffnungszeiten Auf- und Abbauten vorzunehmen. Bei Zuwiderhandeln wird ein Betrag von 500,- Euro verrechnet. Dem Aussteller bleibt der Nachweis vorbehalten, das dem Veranstalter ein geringer oder überhaupt kein Schaden hierdurch entstanden ist 7.4. Vorgezogene Aufbauzeiten und verlängerte Abbauzeiten müssen beantragt und genehmigt sein. 7.5. Der Standaufbau muss am ersten Messetag um 9:00 Uhr beendet sein. Sollte dieser Termin nicht eingehalten werden können, muss der Aussteller dies dem Veranstalter schriftlich mitteilen. Erfolgt bis zu dem oben in Ziffer 6.5. genannten Termin keine Benachrichtigung und ist die Fläche nicht belegt, so behält sich der Veranstalter das Recht vor, ab diesem Zeitpunkt ohne weitere Verständigung und ohne Rückerstattung jeglicher Kosten an den bisherigen Standmieter über die Fläche anderweitig zu verfügen. Eine Veränderung des zugewiesen...
Standgestaltung a) Der Standaufbau erfolgt gemäß der Anweisung des Veranstalters. Es ist darauf zu achten, dass · die Standabgrenzung genau eingehalten wird · Gänge, Notausgänge, Feuerlöscher usw. freigehalten werden · jegliche Gefährdung von Besuchern und anderen Ausstellern ausgeschlossen ist · der eigene Stand dem allgemeinen Erscheinungsbild der Veranstaltung entspricht b) Der Aussteller hat sich zu informieren, ob eigene Stände mitgebracht werden müssen bzw. dürfen. c) Werden vom Veranstalter Stellwände oder Stände zur Verfügung gestellt, ist dem Veranstalter der Bedarf unverzüglich anzuzeigen. Ob Stellwände oder Stände kostenlos oder gegen Entgelt zur Verfügung gestellt werden, geht aus der Zulassungsentscheidung oder aus einer konkreten Einzelabsprache mit dem Veranstalter hervor. Sämtliche Sonderleistungen gehen zu Lasten des Ausstellers auch wenn sie bestellt sind, später aber nicht in Anspruch genommen werden sollten. d) Für die ausreichende Beleuchtung des Standes hat der Aussteller selbst Sorge zu tragen. Der Veranstalter ist nur für die allgemeine Hallenbeleuchtung ver- antwortlich. e) Der Aussteller hat Gelegenheit, sich vor der Veranstaltung von der Ausführung der Sonderleistungen zu überzeugen. Reklamationen können nur bis zum Eröffnungstag der Veranstaltung berücksichtigt werden. f) Für die gesamte Dauer der Veranstaltung ist deutlich erkennbar Name und An- schrift des Standinhabers am Stand anzubringen. g) Der Veranstalter kann verlangen, dass Ausstellungsstände, deren Aufbau nicht genehmigt ist bzw. nicht den Ausstellungsbedingungen entspricht, geändert oder entfernt werden. Kommt der Aussteller einer schriftlichen oder mündlichen Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist (regelmäßig 4 Stunden) nach, kann die Entfernung oder Abänderung durch den Veranstalter auf Kosten des Ausstellers erfolgen bzw. in Auftrag gegeben werden. Der Veranstalter kann bei besonders schweren Verstößen auch den Abbau des Standes verlangen. Ein Anspruch auf Erstattung der Standmiete ist in diesem Fall nicht gegeben.
Standgestaltung. Präsenzpflicht
Standgestaltung. 11.1 Die Ausstattung der Stände ist Sache der Aussteller. 11.2 Bei der Gestaltung der Ausstellungsstände sind Standabgrenzungswände zu den Nachbarständen sowie Bodenbelag zwingend vorgeschrieben. Standaufbauten über 3m bedürfen einer gesonderten Genehmigung des Veranstalters. Rückwände über 2,50m sind zum Nachbarn hin sauber und neutral zu halten. 11.3 An einer Gangseite müssen mindestens 30% der Front offen gestaltet sein, nach maximal 6m muss ein mindestens 2m breiter Durchgang vorhanden sein. Bei Wänden mit mehr als 6 m Breite ist das schriftliche Einverständnis des Standnachbarn einzuholen. Bebauungen bzw. Einrichtungen sind innerhalb der Standgrenzen so einzuordnen, dass Nachbaraussteller nicht beeinträchtigt werden. Alles verwendete Material muss schwer entflammbar sein. 11.4 Weitere Auflagen bezüglich der Standgestaltung bleiben vorbehalten. Jegliche Sonderaufbauten sind der Messeleitung mindestens 2 Monate vor Messebeginn einzureichen und von dem Veranstalter zu genehmigen.
Standgestaltung. 7.2.1. Standbau und Gestaltung haben nach den "Technischen Richtlinien" (Inter- net: “▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇.▇▇”) der Leipziger Messe GmbH zu erfolgen. Die einschlägi- gen gesetzlichen Bestimmungen und Ver- waltungsvorschriften sind für den Ausstel- ler und für jede Standbaufirma verbindlich. Bei Verstößen ist die Leipziger Messe GmbH berechtigt, Änderungen auf Kosten des Ausstellers durchführen zu lassen und ggf. eine Standsperre auszusprechen. Der Aussteller ist allein dafür verantwortlich, dass sein aufgestellter Messestand und dessen Nutzung nicht zu Gefahren für Le- ben und Gesundheit von Personen führt. Mit dem Aufbau des Messestandes kann erst begonnen werden, wenn der Aussteller oder ein von ihm beauftragtes Unterneh- men die Standbaugenehmigung in Textform von der Leipziger Messe GmbH eingeholt hat. 7.2.2. Die jeweiligen Standaufbau- und Abbauzeiten ergeben sich aus den Spezi- ellen Teilnahmebedingungen.
Standgestaltung. Siehe auch Messe- und Ausstellerbedingungen der Klimahouse Deutschland 2025 §10 (4) und (6).
Standgestaltung. (1) Die Standgestaltung obliegt dem Aussteller auf eigene Rechnung und der Messestand muss dem Gesamtkonzept der Ausstellung unter Berücksichtigung der sicherheitstechnischen und brandschutzrechtlichen Vorschriften angepasst sein. (2) Ist die Messewand höher als 2,30 Meter, muss ab der Höhe von 2,30 Meter für eine weiße Rückwand gesorgt werden. Der Veranstalter behält sich vor, den Aufbau unpassend ausgestatteter Stände zu untersagen oder auf Kosten des Ausstellers abzuändern. Die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften sowie die Einhaltung von technischen Richtlinien des Hallenbetreibers sind für den Ausstellenden und seine Auftragnehmer verbindlich. Dieses gilt auch für Aufbauhöhen über 2,50 Meter. Ein Überschreiten dieser Höhe bedarf der Zustimmung des Veranstalters. Installations- und Feuerwehreinrichtungen dürfen auf keinen Fall bearbeitet werden und müssen jederzeit zugänglich sein. Befestigungen an Decken, Wänden oder Böden bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung des Hallenbetreibers. An Mietgegenständen und Halleneinrichtung entstandene Schäden gehen zu Lasten des Ausstellers und werden diesem in Rechnung gestellt. (3) Beim Abbau ist der Aussteller verpflichtet, den ursprünglichen Zustand der Trennwände und der Standfläche wieder herzustellen. Kommt der Aussteller diesen Verpflichtungen nicht nach, so kann der Veranstalter auf Kosten des Ausstellers Maßnahmen zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes einleiten, sowie eine Entsorgung zurückgebliebener Gegenstände vornehmen. (4) Zurückgelassene Ausstellungsgüter können auf Kosten des Ausstellers abtransportiert und eingelagert werden. Eine Haftung für diese Güter wird zu keiner Zeit übernommen.
Standgestaltung. Ergänzend zu den nachstehenden Regelungen gelten die Technischen Richtlinien, die mit den Zulassungsun- terlagen/im Online Service Center dem Aussteller zur Verfügung gestellt werden. Abhängungen sind an den dafür vorgesehenen tech- nischen Einrichtungen möglich (und nach DGUV Vor- schrift 17 (ehemals BGV C1) auszuführen.