Barrierefreiheit. ► vgl. § 39 Landesbauordnung (LBO) Es ist zu vermeiden, dass die Einstellung und Beschäftigung von schwerbehinderten Lehrkräf- ten an baulichen oder technischen Hindernissen scheitert. Die Untere Schulaufsichtsbehörde bzw. die Schulleitung wirkt deshalb darauf hin, dass die Vorschriften der Landesbauordnung zur Barrierefreiheit baulicher Anlagen durch den Schulträger umgesetzt werden und informiert rechtzeitig vor Beginn von Sanierungs-, Umbau- und Neubaumaßnahmen die Schwerbehin- dertenvertretung.
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Barrierefreiheit. ► ►vgl. § 39 Landesbauordnung (LBO) Es ist zu vermeiden, dass die Einstellung und Beschäftigung von schwerbehinderten Lehrkräf- ten Lehrkräften an baulichen oder technischen Hindernissen scheitert. Die Untere Schulaufsichtsbehörde Das Staatliche Schulamt bzw. die Schulleitung wirkt deshalb darauf hin, dass die Vorschriften der Landesbauordnung zur Barrierefreiheit baulicher Anlagen durch den Schulträger umgesetzt werden und informiert rechtzeitig vor Beginn von Sanierungs-, Umbau- und Neubaumaßnahmen die Schwerbehin- dertenvertretungSchwerbehindertenvertretung.
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