Common use of Barrierefreiheit Clause in Contracts

Barrierefreiheit. Für fernsehähnliche Telemedien gilt § 7 entsprechend. 1Zur Darstellung der Vielfalt im deutschsprachigen und europäischen Raum und zur Förderung von europäischen Film- und Fernsehproduktionen stellen Anbieter fernsehähnlicher Telemedien sicher, dass der Anteil europäischer Werke in ihren Katalogen mindestens 30 vom Hundert entspricht. 2Satz 1 gilt nicht für Anbieter fernsehähnlicher Telemedien mit geringen Umsätzen oder geringen Zuschauerzahlen oder wenn dies wegen der Art oder des Themas des fernsehähnlichen Telemediums undurchführbar oder ungerechtfertigt ist. 3Werke nach Satz 1 sind in den Katalogen herauszustellen. 4Die Landesmedienanstalten regeln die Einzelheiten zur Durchführung der Sätze 1 bis 3 durch eine gemeinsame Satzung.

Appears in 1 contract

Samples: www.revosax.sachsen.de

Barrierefreiheit. Für fernsehähnliche Telemedien gilt § 7 entsprechendent- sprechend. 1Zur Zur Darstellung der Vielfalt im deutschsprachigen deutschsprachi- gen und europäischen Raum und zur Förderung von europäischen Film- und Fernsehproduktionen Fernsehproduktio- nen stellen Anbieter fernsehähnlicher Telemedien Tele- medien sicher, dass der Anteil europäischer Werke in ihren Katalogen mindestens 30 vom Hundert entspricht. 2Satz Satz 1 gilt nicht für Anbieter Anbie- ter fernsehähnlicher Telemedien mit geringen Umsätzen oder geringen Zuschauerzahlen oder wenn dies wegen der Art oder des Themas des fernsehähnlichen Telemediums undurchführbar undurchführ- bar oder ungerechtfertigt ist. 3Werke Werke nach Satz 1 sind in den Katalogen herauszustellen. 4Die Die Landesmedienanstalten regeln die Einzelheiten Einzelhei- ten zur Durchführung der Sätze 1 bis 3 durch eine gemeinsame Satzung.. Zur Vorbereitung der Berichterstattung nach Artikel 13 Abs. 4 der Richtlinie 2010/13/EU gilt § 15 Abs. 4 ent- sprechend. Die nachstehenden Regelungen gelten für alle Medienplattformen und Benutzeroberflächen. Mit Ausnahme der §§ 79, 80, 86 Abs. 1 und § 109 gelten sie nicht für 1. infrastrukturgebundene Medienplattfor- men mit in der Regel weniger als 10.000 angeschlossenen Wohneinheiten und de- ren Benutzeroberflächen oder

Appears in 1 contract

Samples: www.ma-hsh.de

Barrierefreiheit. Für fernsehähnliche Telemedien gilt § 7 entsprechend. 1Zur Darstellung der Vielfalt im deutschsprachigen und europäischen Raum und zur Förderung von europäischen Film- und Fernsehproduktionen stellen Anbieter fernsehähnlicher Telemedien sicher, dass der Anteil europäischer Werke in ihren Katalogen mindestens 30 vom Hundert entspricht. 2Satz 1 gilt nicht für Anbieter fernsehähnlicher Telemedien mit geringen Umsätzen oder geringen Zuschauerzahlen oder wenn dies wegen der Art oder des Themas des fernsehähnlichen Telemediums undurchführbar oder ungerechtfertigt ist. 3Werke nach Satz 1 sind in den Katalogen herauszustellen. 4Die Landesmedienanstalten regeln die Einzelheiten zur Durchführung der Sätze 1 bis 3 durch eine gemeinsame Satzung.. 5Zur Vorbereitung der Berichterstattung nach Artikel 13 Abs. 4 der Richtlinie 2010/13/EU gilt § 15 Abs. 4 entsprechend.13 1Die nachstehenden Regelungen gelten für alle Medienplattformen und Benutzeroberflächen. 2Mit Ausnahme der §§ 79, 80, 86 Abs. 1 und § 109 gelten sie nicht für 1. infrastrukturgebundene Medienplattformen mit in der Regel weniger als 10.000 angeschlossenen Wohneinheiten und deren Benutzeroberflächen oder

Appears in 1 contract

Samples: www.revosax.sachsen.de

Barrierefreiheit. Für fernsehähnliche Telemedien gilt § 7 entsprechend. 1Zur Darstellung der Vielfalt im deutschsprachigen und europäischen Raum und zur Förderung von europäischen Film- und Fernsehproduktionen stellen Anbieter fernsehähnlicher Telemedien sicher, dass der Anteil europäischer Werke in ihren Katalogen mindestens 30 vom Hundert entspricht. 2Satz 1 gilt nicht für Anbieter fernsehähnlicher Telemedien mit geringen Umsätzen oder geringen Zuschauerzahlen oder wenn dies wegen der Art oder des Themas des fernsehähnlichen Telemediums undurchführbar oder ungerechtfertigt ist. 3Werke nach Satz 1 sind in den Katalogen herauszustellen. 4Die Landesmedienanstalten regeln die Einzelheiten zur Durchführung der Sätze 1 bis 3 durch eine gemeinsame Satzung. 5Zur Vorbereitung der Berichterstattung nach Artikel 13 Abs. 4 der Richtlinie 2010/13/EU gilt § 15 Abs. 4 entsprechend.

Appears in 1 contract

Samples: download.hr.de