Baukostenzuschuss (BKZ) Musterklauseln

Baukostenzuschuss (BKZ). 11 NAV/NDAV
Baukostenzuschuss (BKZ). 6.1. Die Stadt erhebt von den Grundstückseigentümern einen BKZ zur teilweisen Abdeckung der Kosten, die für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen erforderlich sind, soweit sie sich ausschließlich dem Versorgungs- bereich zuordnen lassen, in dem der Anschluss erfolgt. Unter Berücksichtigung einer wirtschaftlichen Betriebsführung sind von den Kosten gemäß Satz 1 70 v.H. von den Grundstückseigentümern als BKZ zu tragen. Der von dem jewei- ligen Grundstückseigentümer zu zahlende BKZ bemisst sich nach § 9 Abs. 2 AVBFern- wärmeV.
Baukostenzuschuss (BKZ). 2.1. Der Anschlussnehmer zahlt an die SR für die Herstel- lung des Netzanschlusses bzw. bei Erhöhung seiner Netzanschlussleistungsanforderung einen Zuschuss zu den Kosten der örtlichen Verteileranlage (Baukosten- zuschuss). Der Baukostenzuschuss (BKZ) errechnet sich aus den Kosten, die für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Verteileranlagen erforderlich sind, wobei maximal 50 % dieses Aufwandes verrechnet werden.
Baukostenzuschuss (BKZ). Der Baukostenzuschuss beträgt im Versorgungsgebiet: Bemessungsgrundlage BKZ netto BKZ brutto Grundstücksfläche je m² 0,68 € 0,73 € Zusätzlich: Wohngebäude mit bis zwei Wohneinheiten 1.845,39 € 1.974,57 € Wohngebäude mit drei bis sechs Wohneinheiten 2.952,62 € 3.159,30 € Wohngebäude mit sieben bis zwölf Wohneinheiten 3.690,78 € 3.949,13 € Wohngebäude mit 13 oder mehr Wohneinheiten 4.244,40 € 4.541,51 € Nicht-Wohngebäude Nut- zungsfaktor (SN) je 1,0 (Berechnung siehe 4.2.2 und 4.2.3) 1.845,39 € 1.974,57 € Die Berechnung des BKZ richtet sich nach den Ergänzenden Bestimmungen der Stadt- werke Neustadt a. d. Aisch GmbH zur Verordnung über die Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV). Die Bruttopreise für die Trinkwasserversorgung beinhalten derzeit 7 % Umsatzsteuer.
Baukostenzuschuss (BKZ). 7.1. Zur anteiligen Deckung der bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für die Her- stellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung der öffentlichen Abwasseranlagen ist der WVSO berechtigt, von den Anschlussnehmern einen Baukostenzuschuss zu verlangen.
Baukostenzuschuss (BKZ). 9 AVBWasserV
Baukostenzuschuss (BKZ). Für die im Rahmen des Bezuges elektrischer Energie zur Verfügung gestellte Netzanschlusskapazität entrichtet der Kunde einen BKZ je Netzanschluss. Dies gilt für die erstmalige Bereitstellung bei Neuanschlüssen, für die ver- traglich vereinbarte Erhöhung der Netzanschlusskapazität sowie bei Überschreitung der maximalen Netznut- zungsleistung. Der BKZ errechnet sich nach dem von der Bundesnetzagentur mit dem Positionspapier „BK6p-06-003“ am 27.03.2009 veröffentlichten Leistungspreismodell in Verbindung mit §11 Abs. 1 Niederspannungsanschlussver- ordnung wie folgt: BKZ = Leistungspreis der Netzebene (≥ 2500h/a) x bestellte Kapazität [kVA] x 0.9 x 0,5 Die Netzebene ist dabei die Netz-/ oder Umspannebene, in der der physikalische Anschluss an das Netz des VNB erfolgt.
Baukostenzuschuss (BKZ). 2.1. Ein Baukostenzuschuss für das Ortsnetz wird in der Regel nicht verlangt.
Baukostenzuschuss (BKZ) gem. § 9 AVBWasserV