Baukostenzuschuss (BKZ) gem. § 9 AVBWasserV
4.1. Der Anschlussnehmer zahlt der Stadtwerke Güstrow GmbH bei Anschluss an das Leitungsnetz der STWG bzw. bei einer wesentlichen Erhöhung seiner Leistungsanforderung einen Zuschuss zu den Kosten der Örtlichen Verteilungsanlagen (Baukostenzuschuss).
4.2. Der Baukostenzuschuss errechnet sich aus den Kosten, die für die Erstellung und/oder Verstärkung der örtlichen Verteilungsanlagen erforderlich sind. Die örtlichen Verteilungsanlagen sind z.B. die Erschließung des Versorgungsbereiches dienenden Hauptleitungen, Versorgungsleitungen, Behälter, Druckerhöhungsanlagen und zugehörigen Einrichtungen. Der Versorgungsbereich richtet sich nach der versorgungsgerechten Ausbaukonzeption für die öffentlichen Verteilungsanlagen.
4.3. Als angemessener Baukostenzuschuss für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70% der ansetzbaren Kosten. Der vom Anschlussnehmer zu zahlende Baukostenzuschuss bemisst sich wie folgt: Es bedeuten:
4.4. Für die Berechnung des BKZ wird die Länge der Grenze des anzuschließenden Grundstücks zur Straße, in der sich die Verteilungsanlage befindet, zugrunde gelegt. Es kann eine Mindeststraßenfrontlänge von bis zu 15 m zu Grunde gelegt werden.
4.5. Als Grundstück gilt ohne Rücksicht auf die Bezeichnung im Grundbuch auch jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet.
4.6. Bei Grundstücken, die an zwei oder mehreren öffentlichen Straßen angrenzen, gilt als Frontlänge die halbe Summe aller Öffentlichen Straßen angrenzenden Frontlängen des anzuschließenden Grundstücks.
4.7. Liegt ein Grundstück nicht unmittelbar an der Straße (Hinterliegergrundstück) wird für die Berechnung des Baukostenzuschusses die Mindeststraßenfrontlänge zugrunde gelegt.
4.8. Der Anschlussnehmer zahlt einen weiteren BKZ, wenn er seine Leistungsanforderung wesentlich erhöht.
Baukostenzuschuss (BKZ). 11 NAV/NDAV
5.1 Der Anschlussnehmer zahlt der NGS einen angemessenen BKZ zur teilweisen Abde- ckung der bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von Verteilungsanlagen, soweit sie sich ausschließlich dem Versorgungsbe- reich zuordnen lassen und bei der Stromversorgung zusätzlich die Leistungsanforderung 30 kW übersteigt. Der BKZ beträgt höchstens 50 % dieser Kosten, es sei denn, eine ab- weichende Quote ist für bestimmte Sachverhalte zulässig und nach den Richtlinien der NGS zur Berechnung des BKZ festgelegt oder vertraglich vereinbart.
5.2 Der Anschlussnehmer zahlt einen weiteren BKZ, wenn er seine Leistungsanforderung über das der ursprünglichen Berechnung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht.
Baukostenzuschuss (BKZ). 7.1. Zur anteiligen Deckung der bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für die Her- stellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung der öffentlichen Abwasseranlagen ist der WVSO berechtigt, von den Anschlussnehmern einen Baukostenzuschuss zu verlangen.
7.2. Bei Grundstücksanschlüssen, für die bereits von dem WVSO Baukostenzuschüsse erhoben wor- den sind, darf der WVSO keinen Baukostenzuschuss für dieselbe Maßnahme verlangen.
7.3. Der Anschlussnehmer hat bei einem Anschluss an die Anlagen des WVSO oder bei einer wesent- lichen Erhöhung seiner Leistungsanforderungen einen Baukostenzuschuss gemäß den nachfolgen- den Bestimmungen an den WVSO zu zahlen.
7.4. Der Baukostenzuschuss wird nach einem nutzungsbezogenen Flächenmaßstab berechnet. Die Höhe ist den jeweils gültigen Preisregelungen „Abwasser“ zu entnehmen.
7.5. Als Grundstücksfläche gilt
a) die Gesamtfläche des Grundstücks mit Ausnahme der Flächen, die im Flurstückskataster oder Grundbuch ausschließlich als nicht baulich genutzte Flächen ausgewiesen sind. Sofern bei diesen Grundstücken die Gesamtfläche 1800 m² überschreitet, wird die darüber hin- ausgehende Fläche, die nicht baulich/wirtschaftlich oder gewerblich genutzt wird, nicht zur Be- rechnung herangezogen. Bei einer späteren, weiteren baulichen und gewerblichen Nutzung der über 1800 m2 hinausge- henden Fläche erfolgt eine Nachberechnung unter Zugrundelegung der zusätzlich genutzten Fläche. Teilt der Anschlussnehmer dem WVSO die Erweiterung der baulichen oder gewerblichen Nut- zung nicht mit, werden bei der Nachberechnung Zinsen in Höhe von 8 % in Ansatz gebracht. Es werden die vollen Monate seit Beginn der Maßnahmen zur baulichen oder gewerblichen Nutzung berechnet.
b) bei Grundstücken, mit sonstiger Nutzung ohne Bebauung (z.B. Schwimmbäder) eine Grund- stücksfläche bis 600 m²,
c) für unbebaute Grundstücke, die sich in landwirtschaftlicher, forstwirtschaftlicher oder gärtneri- scher Benutzung befinden, wird bis zu tatsächlichen Bebauung kein Baukostenzuschuss er- hoben.
7.6. Bei der Ermittlung des nutzungsbezogenen Flächenmaßstabs werden zudem Vollgeschosse in Ansatz gebracht. Als Vollgeschoss gelten alle Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind. Ist eine Geschosszahl wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht feststell- bar, werden bei industriell oder gewerblich genutzten Grundstücken je angefangene 2,80 m und bei allen in anderer Weise genutzten Grundstücken je angefangene 2,30 m Höh...
Baukostenzuschuss (BKZ). 2.1 Die SWMR kann einen BKZ gemäß § 9 AVBWasserV erheben. Der BKZ beträgt höchstens 70 % der anteiligen Kosten für die Erstellung oder Verstärkung der zu dem betreffenden örtlichen Versor- gungsbereich gehörenden Verteilungsanlagen. 2 2 Erfordert der Anschluss oder die Versorgung eines Grundstücks eine Änderung der vorhandenen Verteilungsanlagen, so wird über die Regelung des § 9 Absatz 1 AVBWasserV hinaus mit dem Anschlussnehmer eine besondere Vereinbarung über die von ihm infolge der Änderung zusätzlich zu übernehmenden Kosten getroffen, wenn diese andernfalls der SWMR nicht zumutbar wäre.
Baukostenzuschuss (BKZ). 6.1. Die Stadt erhebt von den Grundstückseigentümern einen BKZ zur teilweisen Abdeckung der Kosten, die für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen erforderlich sind, soweit sie sich ausschließlich dem Versorgungs- bereich zuordnen lassen, in dem der Anschluss erfolgt. Unter Berücksichtigung einer wirtschaftlichen Betriebsführung sind von den Kosten gemäß Satz 1 70 v.H. von den Grundstückseigentümern als BKZ zu tragen. Der von dem jewei- ligen Grundstückseigentümer zu zahlende BKZ bemisst sich nach § 9 Abs. 2 AVBFern- wärmeV.
6.2. Die Stadt kann von dem Grundstückseigentümer einen weiteren BKZ verlangen, wenn er seine Leistungsanforderungen wesentlich erhöht. Eine wesentliche Erhöhung liegt vor, wenn der Leistungsbedarf um mehr als 10% Prozent gesteigert wird.
6.3. Die Kosten gemäß Ziffer 6.1. und 6.2. werden durch Vorkalkulationen ermittelt.
Baukostenzuschuss (BKZ). 9 AVBWasserV
Baukostenzuschuss (BKZ). 9 AVBWasserV
a) Innendurchmesser der Hausanschlussleitung
b) Durchlassmenge des Zählers
c) Anzahl der Wohnungseinheiten (WE)
d) Anzahl der Beherbergungsräume oder Stellplätze
e) Spitzendurchfluss in gewerblich genutzten Räumen außergewöhnliche anzuschließende Objekte, deren BKZ-Berechnung nach den Teilbeträgen a) - e) nicht vorgenommen werden kann, werden analog nach der Inanspruchnahme der Versorgungsanlage berechnet. Zu a) je Anschluss - Innendurchmesser – Netto/€ MwSt/€ (7%) Brutto/€ bis 25 mm 345,00 24,15 369,15 über 25 mm bis 40 mm 997,00 69,79 1.066,79 über 40 mm bis 60 mm 1.559,00 109,13 1.668,13 über 60 mm bis 80 mm 1.662,00 116,34 1.778,34 über 80 mm bis 100 mm 3.810,00 266,70 4.076,70 über 100 mm Sonderregelung nach Aufwand Zu b) je Zähler Netto/€ MwSt/€ (7%) Brutto/€ Wasserzähler bis einschl. 4m3/h 345,00 24,15 369,15 Wasserzähler bis einschl. 10 m3/h 997,00 69,79 1.066,79 Wasserzähler bis einschl. 16 m3/h 1.559,00 109,13 1.668,13 Wasserzähler über 16 m3/h 2.122,00 148,54 2.270,54 mit einer Std.-Leistung über 30 m3 Sonderregelung nach Aufwand und Wasserbedarf Zu c) je Anschluss Netto/€ MwSt/€ (7%) Brutto/€ für die zweite und jede weitere WE = 307,00 21,49 328,49 Zu d) für bebaute Grundstücke mit Beherbergungsbetrieben (Gaststätten, Hotels, Jugendherbergen, Altenheime, Camping- und Zeltplätze u. a., die als solche genutzt werden können) wird anstelle des Teilbetrages nach Buchstabe c) je 4 vorhandener Beherbergungsräume oder Stellplätze Netto/€ MwSt/€ (7%) Brutto/€ 307,00 21,49 328,49 berechnet. Zu e) gewerblich genutzte Räume, wie Büros, Ladengeschäfte, Praxen u.a., deren Spitzendurchfluss (nach DIN 1988) dem einer komfortablen Wohnung (im Mittel: 0,7 I/s.) entspricht, werden jeweils als eine WE angesetzt. Die kleinste Nennweite eines Hausanschlusses beträgt 25 mm Innendurchmesser (1“). Unabhängig von der bestellten Leistung wird mindestens ein Baukostenzuschuss nach den ersten Maßstäben gem. Absatz 4 Unterabsatz a) und b) berechnet. Wird für ein Haus oder Grundstück, dass eine wirtschaftliche Einheit bildet, ein weiterer Hausanschluss beantragt, so wird ein weiterer BKZ fällig. Der Anschlussnehmer hat für den weiteren Hausanschluss auch einen weiteren Grundpreis zu zahlen. Die Herstellungs-, Unterhaltungs- und Erneuerungskosten für den Hausanschluss, sowohl für den öffentlichen und privaten Bereich sind dem Verband vom Anschlussnehmer zu erstatten. Als WE gilt, unabhängig von der Größe, jede selbständige Wohnung - auch Einlieger- und Einraumwoh...
Baukostenzuschuss (BKZ). (zu § 9 AVB Wasser V)
2.1. Für den Anschluss einer Anlage an das Verteilungsnetz erhebt das Wasserversorgungsunternehmen von dem Kunden einen nicht rückzahlbaren Baukostenzuschuss. Der BKZ wird auf der Grundlage der durchschnittlichen für vergleichbaren Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet. Die jeweiligen Beträge sind im Preisblatt (Anlage 1) ausgewiesen.
2.2. Sind Erweiterungen des Verteilungsnetzes zum Anschluss der Anlage erforderlich, bemisst sich der Baukostenzuschuss nach dem tatsächlichen Aufwand.
2.3. Der Baukostenzuschuss wird zugleich mit den Hausanschlusskosten bei Fertigstellung des Hausanschlusses fällig. Die Stadtwerke Neu-Isenburg GmbH können Abschlagszahlungen entsprechend dem Baufortschritt verlangen
Baukostenzuschuss (BKZ). Für die im Rahmen des Bezuges elektrischer Energie zur Verfügung gestellte Netzanschlusskapazität entrichtet der Kunde einen BKZ je Netzanschluss. Dies gilt für die erstmalige Bereitstellung bei Neuanschlüssen, für die ver- traglich vereinbarte Erhöhung der Netzanschlusskapazität sowie bei Überschreitung der maximalen Netznut- zungsleistung. Der BKZ errechnet sich nach dem von der Bundesnetzagentur mit dem Positionspapier „BK6p-06-003“ am 27.03.2009 veröffentlichten Leistungspreismodell in Verbindung mit §11 Abs. 1 Niederspannungsanschlussver- ordnung wie folgt: BKZ = Leistungspreis der Netzebene (≥ 2500h/a) x bestellte Kapazität [kVA] x 0.9 x 0,5 Die Netzebene ist dabei die Netz-/ oder Umspannebene, in der der physikalische Anschluss an das Netz des VNB erfolgt.
Baukostenzuschuss (BKZ). Anschlussart BKZ (netto) BKZ (brutto) Ein-/Zweifamilienhäuser 390,80 €/ Anschluss 465,05 €/ Anschluss Mehrfamilienhäuser und Gewerbe ≤ 100 KW 781,60 €/ Anschluss 930,10 €/ Anschluss Mehrfamilienhäuser und Gewerbe > 100 KW (nach Anschlussleistung) 19,54 €/kW 23,25 €/kW Bei erforderlichen Netzerweiterungen wird der Baukostenzuschuss individuell ermittelt und berechnet.