Baukostenzuschuss / Hausanschlusskosten / Inbetriebnahme Kundenanlage Musterklauseln

Baukostenzuschuss / Hausanschlusskosten / Inbetriebnahme Kundenanlage. (1) Der Baukostenzuschuss (Pos. 1 des Richtpreisangebotes) regelt sich nach § 9 AVBFernwärmeV und beträgt für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen: [0,00 €] netto [0,00 €] brutto. Der Baukostenzuschuss (bitte ankreuzen) 🞎 ist noch zu entrichten 🞎 wurde bereits bezahlt
Baukostenzuschuss / Hausanschlusskosten / Inbetriebnahme Kundenanlage. Der Baukostenzuschuss regelt sich nach § 9 AVBFernwärmeV und beträgt für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen: [0,00 €] netto [0,00 €] brut- to. Der Baukostenzuschuss (bitte ankreuzen) 🞎 ist noch zu entrichten 🞎 wurde bereits bezahlt 🞎 fällt nicht an. Die Hausanschlusskosten regeln sich nach § 10 AVBFernwärmeV und betragen für die Erstellung bzw. Änderung/Erweiterung des Hausanschlusses als Verbindung des Verteilnetzes mit der Kunden- anlage: [0,00 €] netto (0,00 € brutto). Die Hausanschlusskosten (bitte ankreuzen) 🞎 sind noch zu entrichten 🞎 wurden bereits bezahlt 🞎 fallen nicht an. Der Kunde ist berechtigt, die für die Herstellung des Netzanschlusses erforderlichen Erdarbeiten auf seinem Grundstück im Rahmen des technisch Möglichen und nach den Vorgaben des FVU durchzu- führen oder durchführen zu lassen. Alle Leistungen, die nicht mit dem Kunden als Eigenleistungen vereinbart sind, werden im Auftrag des FVU durch vertraglich gebundene Firmen ausgeführt. Das Entgelt für die erstmalige Inbetriebsetzung der Kundenanlage beträgt [0,00 €] netto, [0,00 €] brut- to.
Baukostenzuschuss / Hausanschlusskosten / Inbetriebnahme Kundenanlage. 4.1. Der Baukostenzuschuss regelt sich nach § 9 AVBFernwärmeV. Er wird anhand der Bruttogeschossfläche berechnet und ist vor der Inbetriebnahme des Hausanschlusses zu entrichten.

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

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  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.