Bauleitung. Mit der Bauleitung der Erschließungsanlagen beauftragt der Vorhabenträger ein leistungsfähiges Ingenieurbüro, das die Gewähr für die technisch beste und wirtschaftlichste Abwicklung der Baumaßnahme bietet.
Bauleitung. Ebenso hat der Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten einen sachverständigen, verantwortlichen Bauleiter sowie dessen Vertreter zu benennen. Der Bauleiter sowie sein Vertreter haben die deutsche Sprache in Wort und Schrift zu beherrschen. Ein nachträglicher Austausch dieser Personen ist nur mit vorheriger Zustimmung der hbk zulässig. Die Zustimmung darf durch die hbk nur unter Anführung der maßgeblichen Gründe verweigert werden. Der Bauleiter und ggf. sein Vertreter haben die Projekt-/Bauleitung der hbk bei der Koordinierung zu unterstützen. Während der Arbeitszeit muss der Bauleiter oder sein Vertreter jederzeit auf der Baustelle erreichbar sein. Ein Austausch des verantwortlichen Bauleiters sowie dessen Vertreters ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der hbk zulässig.
Bauleitung. 6 Organisation der Baustelle
1. Die Auftraggeberin benennt vor Baubeginn den Bauleiter (Architekten), der die tech- nischen Belange der Auftraggeberin wahrt. Allein er ist in technischer Hinsicht wei- sungsberechtigt. Werden an den Auftragnehmer oder an einen seiner Erfüllungsgehil- fen Wünsche oder Anweisungen der Bauherrschaft, der Planungsingenieure oder ande- rer Unternehmer oder sonstiger Personen herangetragen, so hat der Auftragnehmer diese darauf hinzuweisen, dass er keinerlei Weisungen annehmen darf. Diese Perso- nen sind an die Bauleitung zu verweisen.
2. Tagesberichte, Pläne, Regiezettel, Besprechungsprotokolle usw. dürfen nur von der für die Auftraggeberin zuständigen Mitarbeitern der Objektüberwacherung abge- zeichnet werden. Mit der Abzeichnung wird jedoch lediglich die technische Freigabe erteilt, ohne dass hierin eine rechtsgeschäftliche Bindung zu sehen wäre.
3. Die Bauleitung der Auftraggeberin hat das Hausrecht. Anordnungen der Bauleitung hat der Auftragnehmer Folge zu leisten.
Bauleitung. 4.3.1. Der AN hat vor Beginn der Leistungserbringung einen Baustellenverantwortlichen dem AG schriftlich zu nennen. Diese Person muss der deutschen Sprache in Wort und Schrift mächtig sein und hat eine Vertretung, ebenfalls der deutschen Sprache mächtig, zu nennen.
4.3.2. Als baustellenverantwortlicher Vertreter des AG ist der in der Bestellung namhaftgemachte Bauleiter. Dieser fungiert als zentrale, hauptverantwortliche Ansprechperson für das Bauvorhaben. Der Bauleiter hat die Plicht und das Recht baustellenrelevante Anordnungen auszusprechen, das Gewerk abzunehmen, schriftlich Verbesserungen und Ersatzmaßnahmen anzuordnen respektive Regiestunden zu verfügen oder freizugeben.
4.3.3. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Zusatzaufträge vom Bauherrn nicht angenommen werden dürfen. Diverse Anregungen des Bauherrn müssen dem Bauleiter des AG mitgeteilt werden, welcher ein Einvernehmen mit dem Bauherrn herstellt. Der Bauleiter des AG muss gegebenenfalls mit einem schriftlich erstellten Zusatzvertrag den AN beauftragen. Der AN verpflichtet sich ehestmöglich die zu erwartenden Kosten der Zusatzleistung schriftlich bekanntzugeben. Nach schriftlicher Freigabe durch den Bauleiter des AG kann die Leistung erbracht und abgerechnet werden.
4.3.4. Sollten Mehrkosten, verursacht durch unsachgemäße Ausführung der Vorgewerke oder verborgene Sachmängel, entstehen, sind diese umgehend schriftlich mit Fotos dokumentiert dem Grunde und ehestmöglich der Höhe nach bekanntzugeben. Es besteht die Warn- und Hinweispflicht. Der AN haftet für die Folgen seiner unterlassenen Warnung.
4.3.5. Der Bauleiter ist dazu berechtigt einzelne Personen der Baustelle ohne Angabe von Gründen zu verweisen.
4.3.6. Der AN verpflichtet sich dazu sich regelmäßig mit dem Bauleiter des AG abzustimmen bzgl. Ablauf- und Terminkoordination. Der AN muss alles Zumutbare dafür tun, dass der beabsichtigte und mitgeteilte Terminplan eingehalten werden kann. Hierzu zählt auch die Abstimmung mit weiteren auf der Baustelle beschäftigten Subunternehmern (technischer Schulterschluss).
Bauleitung. Das Führungspersonal muss der deutschen Sprache auch in Schriftform mächtig sein. Vom Auftragnehmer sind nur fachkundige Bauführer und Poliere einzusetzen. Auf Verlangen ist deren hinreichende Ausbildung und Erfah- rung nachzuweisen. Der leitende Bauführer und die Poliere dürfen während der Bauzeit nicht ohne Genehmigung des Auftraggebers von der Baustelle abgezogen werden. Tagesberichte, aus denen der Baufortschritt erkennbar sein muss, müssen täglich vom Auftragnehmer aufgestellt werden und folgende Angaben enthalten: - Witterung und Temperatur - Art und Zahl der beschäftigten Arbeitskräfte - Geräteeinsatz - geleistete Arbeiten - Anordnungen des Auftraggebers - besondere Vorkommnisse Eine Ausfertigung hiervon erhält die örtliche Bauüberwachung des Auftraggebers, die diese in regelmäßigen Abständen dem AG vorlegt.
Bauleitung. Der AN hat vor Baubeginn einen geeigneten und qualifizierten Bauleiter zu benennen. Dieser ist für die Einhaltung der technischen Regeln und der Sicherheitsvorschriften verantwortlich und stimmt die Ausführung mit dem zuständigen Baubeauftragten der SW Brühl ab. Ein Bauleiterwechsel ist den SW Brühl unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Aus Gründen der Kundenfreundlichkeit ist vom Auftragnehmer sicherzustellen, dass sich während der Arbeiten ein der deutschen Sprache mächtiger Mitarbeiter vor Ort an der Baustelle befindet.
Bauleitung. Die vertragliche Bauleitung vor Ort obliegt allein dem Auftragnehmer. Dieser ist auch für die Arbeitssicherheit und die Einhaltung aller Arbeitssicherheitsvorschriften durch das unter seiner Bauleitung eingesetzte Personal verantwortlich. Der Auftragnehmer hat die bevollmächtigte Person zu benennen, die diese Verpflichtung gegenüber Xxxxxxx und den Aufsichtsbehörden wahrnimmt. Vor Beginn der Arbeiten muss für alle an der Montage beteiligten Mitarbeiter eine UVV- Unterweisung stattfinden. Ein „Arbeitsschutzmerkblatt für Angehörige von Fremdfirmen“ mit Vorschriften zur Arbeits- sicherheit, Werkssicherheit, zum Brand- und Umweltschutz wird vor Beginn des Einsatzes zugestellt oder vor Ort ausgehändigt. Der Auftragnehmer hat die Kenntnisnahme durch seine Mitarbeiter vor Arbeitsaufnahme im Werk von Wieland sicherzustellen und über Protokoll und Unterschrift nachzuweisen.
Bauleitung. 4.1. Bauleiter und Poliere sind nur berechtigt, eine vorläufige, unverbindliche Prüfung der Lieferungs- und/oder Leistungsnachwelse zu erbringen. Eine Anerkenntnis dieser Nachweise erfolgt ausschließlich durch den Bauherrn bzw. dem AG.
4.2. Die Bauleitung ist nur zur vorläufigen Übernahme Ihrer Leistungen befugt. Die endgültige Übernahme erfolgt durch den Bauherrn bzw. dessen bevollmächtigten Vertreter. Dieser ist auch berechtigt, die Auswechslung oder den Abzug einzelner Personen des AN von der Baustelle zu verlangen.
4.3. Die Auswechslung des Baustellenverantwortlichen ist nur mit unserer Zustimmung gestattet.
Bauleitung. 20.1. In den Fällen, in denen die verantwortliche Bauleitung im Sinne der Landesbauordnung unter Einschluss zivilrechtlicher und strafrechtlicher Verantwortlichkeit weder durch einen Michelin Beauftragten noch durch ihn selbst besetzt wird, hat der Auftragnehmer diese Funktion voll zu übernehmen.
20.2. Die Auftragnehmer der übrigen Gewerke werden einen verantwortlichen Fachbauleiter bestimmen.
20.3. Der Bauleiter verpflichtet sich, die Baustelle ganztätig zu besetzen und ein Bautagebuch zu führen, das wöchentlich in Form von Berichten Michelin vorzulegen ist.
20.4. Der Bauleiter muss in der Lage sein, sowohl mit seinen Mitarbeitern als auch mit dem lokalen Managementteam von Michelin zu kommunizieren. Der Bauleiter muss Deutsch und die Michelin Konzernsprachen Englisch oder Französisch sprechen. Die Projektsprache ist Deutsch.
Bauleitung. Die Bauleitung wird durch erfahrene Bauingenieure durchgeführt. Bei der Auswahl der Mate- rialien steht der Bauleiter dem Bauherren beratend zur Verfügung. Die Bauüberwachung obliegt dem Bauleiter. Auch in der Gewährleistungszeit ist der Bauleiter für den Bauherren der Ansprechpartner. Unabhängig davon erhält der Bauherr nach der Baufertigstellung eine Aufstellung aller an seinem Bau beteiligten Unternehmen. Während der Bauphase wird ein Baustellen-WC bereitgestellt. Nach Beendigung der Arbei- ten wird die Baustelle beräumt übergeben.