Bauliche Veränderungen. Bauliche Veränderungen (auch Neubauten) sowie Betriebsverlegungen innerhalb des Versicherungsgrundstückes sind nicht anzeigepflichtig, wenn damit keine Gefahrerhöhung verbunden ist. Die Bestimmungen zur Gefahrerhöhung bleiben ebenso wie die Bestimmungen über Unterversicherung unberührt.
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