Bautagesberichte. (§ 4 VOB/B)
Bautagesberichte. Der Auftragnehmer hat Bautagesberichte verbindlich zu führen und sie im Allgemei- nen dem Auftraggeber täglich, jedoch spätestens nach Ablauf von fünf Werktagen, zu übergeben. Entsprechende Vordrucke werden vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt. Der Auftraggeber bestätigt den Empfang der ausgefüllten Bautagesbe- richte. Ein Rechtsanspruch auf Vergütung wird hierdurch nicht begründet. Die Bautagesberichte müssen die Angaben enthalten, die für die Ausführung oder Abrechnung des Vertrages von Bedeutung sein können, z.B. über Wetter, Tempe- raturen, Zahl und Art der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitskräfte, Zahl und Art der eingesetzten Großgeräte, den wesentlichen Baufortschritt (Beginn und Ende von Leistungen größeren Umfangs, Betonierungszeiten oder dgl.), bestimmte Arten der Ausführung oder Abrechnung, Angaben über Stundenlohnarbeiten, besondere Abnahmen nach § 12 (2) VOB/B, Unterbrechung der Ausführung, einschließlich kürzerer Unterbrechungen der Arbeitszeit mit Angabe der Gründe, Unfälle, Behin- derung und sonstige Vorkommnisse. Auf diesen sind die Lieferscheinnummern der an diesem Tag eingebauten Massen- baustoffe (Sand, Mineralgemisch, bit. Mischgüter usw.), der Bodenabfuhr sowie ggf. zusätzlich anfallende Stundenlohnarbeiten zu vermerken. Die Stundenlohnarbeiten werden grundsätzlich nur nach vorheriger Anordnung durch den AG anerkannt und sind zusätzlich mittels Stundenlohnzetteln einzureichen. Die Tagesberichte sind der örtlichen Bauüberwachung wöchentlich zur Unterschrift vorzulegen. Die Anzeigepflicht nach § 6 (1) VOB/B gilt unabhängig von der allgemeinen Ver- pflichtung, alle Behinderungen im Bautagesbericht aufzuführen.
Bautagesberichte. Die AN ist verpflichtet, maschinenschriftliche Bautagesberichte zu erstellen und diese wöchentlich, (spätestens am Xxxxxxx jeder Woche bis 24:00 Uhr) der AG in Kopie gut lesbar zu übergeben oder per Fax zu übermitteln. Diese pünktliche Erfül- lung dieser Verpflichtung ist gemäß Punkt 6 pönalisiert. Diese Bautagesberichte müssen alle für die Vertragsausführung und Abrechnung relevanten Angaben, be- legt mit Fotos, enthalten, wie beispielsweise Baufortschritt, Wetter, Zahl und Art der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer, Zahl und Umfang der eingesetz- ten Großgeräte, Beginn und Ende von Leistungen größeren Umfangs, Abnahmen, Unterbrechungen der Arbeitszeit mit Angabe der Gründe, Unfälle, behördliche An- ordnungen und sonstige besondere Vorkommnisse. Bei nicht termingerechter Abwicklung der Leistungen hat die AN detaillierte Vor- schläge zu unterbreiten, wie die vertraglich festgelegten Termine eingehalten bzw. aufgetretene terminliche Verzögerungen aufgeholt werden können.
Bautagesberichte. (§ 4) Der Auftragnehmer hat auf Verlangen Bautagesberichte zu führen und dem Auftraggeber täglich zu übergeben. Sie müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung des Auftrages von Bedeutung sein können.
Bautagesberichte. Der AN hat Bautagesberichte zu führen. Diese sind regelmäßig, in zu vereinbarenden Intervallen (zB täglich oder wöchentlich) der Örtlichen Bauaufsicht des AG bzw dem AG-Vertreter zur Bestätigung vorzulegen, wobei das Original der Berichte beim AG verbleibt.
Bautagesberichte. Der „AN“ ist verpflichtet Bautagesberichte mit 2 Durchschriften zu führen aus denen die täglich erbrachte Leistung, der Arbeiterstand, das Wetter sowie sonstige besondere Vorkommnisse ersichtlich sein müssen. Der „AG“ ist berechtigt auch seinerseits Eintragungen zu machen. Dieses Bautagebuch ist täglich der Örtlichen Bauaufsicht zur Gegenzeichnung vorzulegen. Aus bloßen Eintragungen des „AN“ in den Bautagesberichten ohne weiteren schriftlichen Auftrag des „AG“ erwächst kein Anspruch auf Rechnungslegung bzw. Bezahlung. Eintragungen des „AG“(ÖBA) in die Bautagesberichte werden rechtsverbindlich, wenn nicht binnen einer Woche nach Eintragung ein Einspruch des „AN“ mittels eingeschriebenen Briefes (Postaufgabestempel) erfolgt. Bei GU-Aufträgen sind in den Bautagesberichten die Leistungen sämtlicher Professionisten in geeigneter Form zu erfassen.
Bautagesberichte. Kosten, Schlussrechnungen (Kopie Endsumme)
Bautagesberichte. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, täglich Bautagesberichte zu führen und diese dem Auftraggeber unverzüglich nach Auffor- derung, jedoch spätestens mit Rechnungslegung, zu überge- ben. Die Bautagesberichte müssen die Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung des Vertrages von Bedeu- tung sein können, insbesondere über: • Witterung (Temperaturen, Niederschlagsmengen, Luftfeuch- tigkeit), • Anzahl und Qualifikation der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitskräfte, • Eingesetzte Nachunternehmer/andere Unternehmer, • Anzahl und Art der eingesetzten Großgeräte sowie deren Zu- und Abgang, • Zu- und Abgang von Hauptbaustoffen, • Art, Umfang und Ort der geleisteten Arbeiten mit den we- sentlichen Angaben über den Baufortschritt (Beginn und Ende von Leistungen größeren Umfanges, Betonierungszei- ten und dgl.), • Abnahmen nach § 4 Absatz 10 und § 12 Absatz 2 VOB/B, • Behinderung und Unterbrechung der Ausführung mit Anga- be der Gründe, • Arbeitseinstellung mit Angabe der Gründe, • Unfälle und sonstige wichtige Vorkommnisse.
Bautagesberichte. 12.1 Der Auftragnehmer hat Bautagesberichte zu führen. Sie müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung von Bedeutung sein könnten, insbesondere über Wetter, Temperaturen, Zahl und Art der auf der Baustelle beschäftigen Arbeitskräfte, Zahl und Art der eingesetzten Großgeräte, Zu- und Abgang von Hauptbaustoffen und Großgeräten, Art, Umfang und Ort der geleisteten Arbeiten mit den wesentlichen Angaben über den Baufortschritt (Beginn und Ende von Leistungen größeren Um- fangs, Betonierungszeiten und dergleichen), Abnahmen nach § 12 Abs. 2, Behinderung und Unterbre- chung der Ausführung, Arbeitseinstellung mit Angabe der Gründe, Unfälle und sonstige wichtige Vor- kommnisse. Die Bautagesberichte sind dem Auftraggeber täglich in doppelter Ausführung zu übergeben, sofern der Auftraggeber keinen anderen Zeitpunkt zulässt. Entsprechende Formulare werden zur Verfü- gung gestellt.
12.2 Treten bei der Ausführung Umstände auf, deren Feststellung für die Vertragserfüllung wichtig ist und durch die Fortsetzung der Arbeiten oder durch andere Einflüsse erschwert oder unmöglich würde, ist der Sachverhalt vom Auftragnehmer und Auftraggeber gemeinsam unverzüglich festzustellen.
12.3 Mit Einwilligung des Auftraggebers kann auf die Führung von Bautagesberichten verzichtet werden.
Bautagesberichte. (§ 4) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Bautagesberichte zu führen und der Stadt Emsdet- ten täglich zu übergeben. Sie müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung des Auftrages von Bedeutung sein können.