Bautagesberichte Musterklauseln

Bautagesberichte. Der Auftragnehmer hat Bautagesberichte verbindlich zu führen und sie im Allgemei- nen dem Auftraggeber täglich, jedoch spätestens nach Ablauf von fünf Werktagen, zu übergeben. Entsprechende Vordrucke werden vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt. Der Auftraggeber bestätigt den Empfang der ausgefüllten Bautagesbe- richte. Ein Rechtsanspruch auf Vergütung wird hierdurch nicht begründet. Die Bautagesberichte müssen die Angaben enthalten, die für die Ausführung oder Abrechnung des Vertrages von Bedeutung sein können, z.B. über Wetter, Tempe- raturen, Zahl und Art der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitskräfte, Zahl und Art der eingesetzten Großgeräte, den wesentlichen Baufortschritt (Beginn und Ende von Leistungen größeren Umfangs, Betonierungszeiten oder dgl.), bestimmte Arten der Ausführung oder Abrechnung, Angaben über Stundenlohnarbeiten, besondere Abnahmen nach § 12 (2) VOB/B, Unterbrechung der Ausführung, einschließlich kürzerer Unterbrechungen der Arbeitszeit mit Angabe der Gründe, Unfälle, Behin- derung und sonstige Vorkommnisse. Auf diesen sind die Lieferscheinnummern der an diesem Tag eingebauten Massen- baustoffe (Sand, Mineralgemisch, bit. Mischgüter usw.), der Bodenabfuhr sowie ggf. zusätzlich anfallende Stundenlohnarbeiten zu vermerken. Die Stundenlohnarbeiten werden grundsätzlich nur nach vorheriger Anordnung durch den AG anerkannt und sind zusätzlich mittels Stundenlohnzetteln einzureichen. Die Tagesberichte sind der örtlichen Bauüberwachung wöchentlich zur Unterschrift vorzulegen. Die Anzeigepflicht nach § 6 (1) VOB/B gilt unabhängig von der allgemeinen Ver- pflichtung, alle Behinderungen im Bautagesbericht aufzuführen.
Bautagesberichte. Die AN ist verpflichtet, maschinenschriftliche Bautagesberichte zu erstellen und diese wöchentlich (spätestens am Xxxxxxx jeder Woche bis 24:00 Uhr) der AG in Kopie gut lesbar zu übergeben oder per Fax oder Email an [●]@[●].[●] zu übermitteln. Die pünktliche Erfüllung dieser Verpflichtung ist gemäß Punkt 12 pönalisiert. Bautagesberichte müssen alle für die Vertragsausführung und Abrechnung relevanten Angaben, belegt mit Fotos, enthalten, wie beispielsweise Baufortschritt, Wetter, Zahl und Art der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer, Zahl und Umfang der eingesetzten Großgeräte, Beginn und Ende von Leistungen größeren Umfangs, Abnahmen, Unterbrechungen der Arbeitszeit mit Angabe der Gründe, Unfälle, behördliche Anordnungen und sonstige besondere Vorkommnisse. Bei nicht termingerechter Abwicklung der Leistungen hat die AN detaillierte Vorschläge zu unterbreiten, wie die vertraglich festgelegten Termine eingehalten bzw. aufgetretene terminliche Verzögerungen aufgeholt werden können.
Bautagesberichte. (§ 4) Der Auftragnehmer hat auf Verlangen Bautagesberichte zu führen und dem Auftraggeber täglich zu übergeben. Sie müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung des Auftrages von Bedeutung sein können.
Bautagesberichte. (§ 4) Der Auftragnehmer hat auf Verlangen Bautagesberichte zu führen und dem Auftraggeber täglich zu übergeben. Sie müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung des Auftrages von Bedeutung sein können. Dies können je nach Art der Leistung insbesondere sein: Wetter, Temperaturen, Zahl und Art der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitskräfte, Zahl und Art der eingesetzten Großgeräte sowie deren Zu- und Abgang, Anlieferung von Hauptbaustoffen, Art, Umfang und Ort der geleisteten Arbeiten mit den wesentlichen Angaben über den Baufortschritt (Beginn und Ende von Leistungen größeren Umfanges, Betonierungszeiten und dergleichen), Behinderung und Unterbrechung der Ausführung, Arbeitseinstellung mit Angabe der Gründe, Unfälle und sonstige wichtige Vorkommnisse.
Bautagesberichte. Der „AN“ ist verpflichtet Bautagesberichte mit 2 Durchschriften zu führen aus denen die täglich erbrachte Leistung, der Arbeiterstand, das Wetter sowie sonstige besondere Vorkommnisse ersichtlich sein müssen. Der „AG“ ist berechtigt auch seinerseits Eintragungen zu machen. Dieses Bautagebuch ist täglich der Örtlichen Bauaufsicht zur Gegenzeichnung vorzulegen. Aus bloßen Eintragungen des „AN“ in den Bautagesberichten ohne weiteren schriftlichen Auftrag des „AG“ erwächst kein Anspruch auf Rechnungslegung bzw. Bezahlung. Eintragungen des „AG“(ÖBA) in die Bautagesberichte werden rechtsverbindlich, wenn nicht binnen einer Woche nach Eintragung ein Einspruch des „AN“ mittels eingeschriebenen Briefes (Postaufgabestempel) erfolgt. Bei GU-Aufträgen sind in den Bautagesberichten die Leistungen sämtlicher Professionisten in geeigneter Form zu erfassen.
Bautagesberichte. Der AN ist verpflichtet, tägliche Bautagesberichte zu führen und davon dem Vertreter des AG mindestens wöchentlich eine Durchschrift zu übergeben. Die Bautagesberichte müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung oder Abrechnung von Bedeutung sein können, z.B. über Wetter, Temperaturen, Zahl und Art der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitskräfte, Zahl und Art der eingesetzten Großgeräte, den wesentlichen Baufortschritt (Beginn und Ende von Leistungen größeren Umfangs, Betonierungszeiten oder dergleichen), Unterbrechung der Ausführung einschließlich kürzerer Unterbrechungen der Arbeitszeit mit Angabe der Gründe, Unfälle, Behinderungen und sonstige Vorkommnis-se.
Bautagesberichte. (§ 4 VOB/B) Der Auftragnehmer hat Bautagesberichte zu führen und der Messe Berlin täglich zu übergeben. Sie müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung von Bedeutung sein können.
Bautagesberichte. In Bautagesberichte aufzunehmende Angaben sollen insbesondere sein: Greifen bei koordinierten oder parallel laufenden Baumaßnahmen die Arbeiten mehrerer AN ineinander, so haben die AN den zeitlichen Ablauf der Arbeiten in gegenseitigem Einverständnis so zu regeln, dass sie sich nicht behindern und die vertragsgerechte Erfüllung der Leistungen sowie die Fertigstellungsfristen gewahrt bleiben. Bei Unstimmigkeiten haben die AN die Entscheidung dem koAG bzw. dem AG zu überlassen und diese zu akzeptieren.
Bautagesberichte. Der Auftragnehmer hat Bautagesberichte zu führen und dem Auftraggeber jeweils am Folgetag bis 11.00 Uhr zu übergeben. Sie müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung des Auftrages von Bedeutung sein können. Der Auftraggeber kann Muster vorgeben. Ein Bauta- gesbericht ersetzt keine Behinderungsanzeige.