Bautagesberichte. (§ 4 VOB/B)
Bautagesberichte. Der Auftragnehmer hat Bautagesberichte verbindlich zu führen und sie im Allgemei- nen dem Auftraggeber täglich, jedoch spätestens nach Ablauf von fünf Werktagen, zu übergeben. Entsprechende Vordrucke werden vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt. Der Auftraggeber bestätigt den Empfang der ausgefüllten Bautagesbe- richte. Ein Rechtsanspruch auf Vergütung wird hierdurch nicht begründet. Die Bautagesberichte müssen die Angaben enthalten, die für die Ausführung oder Abrechnung des Vertrages von Bedeutung sein können, z.B. über Wetter, Tempe- raturen, Zahl und Art der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitskräfte, Zahl und Art der eingesetzten Großgeräte, den wesentlichen Baufortschritt (Beginn und Ende von Leistungen größeren Umfangs, Betonierungszeiten oder dgl.), bestimmte Arten der Ausführung oder Abrechnung, Angaben über Stundenlohnarbeiten, besondere Abnahmen nach § 12 (2) VOB/B, Unterbrechung der Ausführung, einschließlich kürzerer Unterbrechungen der Arbeitszeit mit Angabe der Gründe, Unfälle, Behin- derung und sonstige Vorkommnisse. Auf diesen sind die Lieferscheinnummern der an diesem Tag eingebauten Massen- baustoffe (Sand, Mineralgemisch, bit. Mischgüter usw.), der Bodenabfuhr sowie ggf. zusätzlich anfallende Stundenlohnarbeiten zu vermerken. Die Stundenlohnarbeiten werden grundsätzlich nur nach vorheriger Anordnung durch den AG anerkannt und sind zusätzlich mittels Stundenlohnzetteln einzureichen. Die Tagesberichte sind der örtlichen Bauüberwachung wöchentlich zur Unterschrift vorzulegen. Die Anzeigepflicht nach § 6 (1) VOB/B gilt unabhängig von der allgemeinen Ver- pflichtung, alle Behinderungen im Bautagesbericht aufzuführen.
Bautagesberichte. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen Bautagesberichte zu führen und dem Auftraggeber täglich zu übergeben. Sie müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung des Auftra- ges von Bedeutung sein können.
Bautagesberichte. Die AN ist verpflichtet, maschinenschriftliche Bautagesberichte zu erstellen und diese wöchentlich, (spätestens am Xxxxxxx jeder Woche bis 24:00 Uhr) der AG in Kopie gut lesbar zu übergeben oder per Fax zu übermitteln. Diese pünktliche Erfül- lung dieser Verpflichtung ist gemäß Punkt 6 pönalisiert. Diese Bautagesberichte müssen alle für die Vertragsausführung und Abrechnung relevanten Angaben, be- legt mit Fotos, enthalten, wie beispielsweise Baufortschritt, Wetter, Zahl und Art der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer, Zahl und Umfang der eingesetz- ten Großgeräte, Beginn und Ende von Leistungen größeren Umfangs, Abnahmen, Unterbrechungen der Arbeitszeit mit Angabe der Gründe, Unfälle, behördliche An- ordnungen und sonstige besondere Vorkommnisse. Bei nicht termingerechter Abwicklung der Leistungen hat die AN detaillierte Vor- schläge zu unterbreiten, wie die vertraglich festgelegten Termine eingehalten bzw. aufgetretene terminliche Verzögerungen aufgeholt werden können.
Bautagesberichte. Der AN hat Bautagesberichte zu führen. Diese sind regelmäßig, in zu vereinbarenden Intervallen (zB täglich oder wöchentlich) der Örtlichen Bauaufsicht des AG bzw dem AG-Vertreter zur Bestätigung vorzulegen, wobei das Original der Berichte beim AG verbleibt.
Bautagesberichte. 8 . 4 . 1 Der Auftragnehmer hat Bautagesberichte verbindlich zu führen und s ie i m Allgemeinen dem Auftraggeber täglic h, jedoch spätestens nach Ablauf von fünf Arbei tstagen, zu über- geben. Entsprechende Vordrucke werden vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt. Der Auftraggeber bestätigt den Empfang der ausgefüllten Bautagesberichte. Ein Rechtsan- spruch auf Vergütung wi rd hierdurch nicht begründet. 8 . 4 . 2 Die Bautagesberichte m üssen in der Regel die Angaben enthalten, di e für die Ausführung oder Abrechnung des Vertrages von Bedeutung s ein können, z. B. über W etter, Tempera- turen, Zahl und Art der auf der Baustell e beschäftigten Arbei tskräfte, Zahl und Art der eingesetzten Großgeräte, den wesentlichen Baufortschritt ( Beginn und Ende von Leistun- gen größeren Umfangs, Betonierungs zeiten oder dgl.), bestimmte Arten der Ausführung oder Abrechnung, Angaben über Stundenlohnarbeiten, besondere Abnahmen nach § 12 Nr. 2 VOB/ B, Unterbrechung der Ausführung eins chließlich kürzerer Unterbrechungen der Arbeits zeit mit Angabe der Gründe, Unfälle, Behi nderung und sonstiger Vorkommnisse. 8 . 4 . 3 Die Anzeigepflicht nach § 6 Nr. 1 VOB/ B gilt unabhängig von der allgemeinen Verpflich- tung, alle Behinderungen im Bautagesbericht aufzuführen.
Bautagesberichte. (1) Der ANBAU ist verpflichtet, auf Verlangen Bautagesberichte zu führen und dem Bauüberwacher täglich eine Durchschrift zu übergeben.
(2) Die Bautagesberichte sind darauf durchzusehen, ob die getätigten Angaben richtig sind. Unvollständige oder fehlerhafte Berichte sind unverzüglich an den ANBAU zur Berichtigung zurückzugeben. Sie können als Grundlage für Eintragungen in das Bautagebuch dienen. Die Bautagesberichte sind zu sammeln und zusammen mit dem Bautagebuch bei den Bauakten aufzubewahren.
(3) Dem ANBAU kann auf Verlangen der Empfang der Bautagesberichte bestätigt werden; dabei darf jedoch keine Anerkenntnis der Richtigkeit der Bautagesberichte erfolgen. Stundenlohnarbeiten sind nicht im Bautagesbericht sondern nur auf Stundenlohnzetteln zu bescheinigen.
Bautagesberichte. (§ 4) Der Auftragnehmer hat auf Verlangen Bautagesberichte zu führen und dem Auftraggeber täglich zu übergeben. Sie müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung des Auftrages von Bedeutung sein können. Dies können je nach Art der Leistung insbesondere sein: Wetter, Temperaturen, Zahl und Art der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitskräfte, Zahl und Art der eingesetzten Großgeräte sowie deren Zu- und Abgang, Anlieferung von Hauptbaustoffen, Art, Umfang und Ort der geleisteten Arbeiten mit den wesentlichen Angaben über den Baufortschritt (Beginn und Ende von Leistungen größeren Umfanges, Betonierungszeiten und dergleichen), Behinderung und Unterbrechung der Ausführung, Arbeitseinstellung mit Angabe der Gründe, Unfälle und sonstige wichtige Vorkommnisse.
Bautagesberichte. Der AN ist verpflichtet, tägliche Bautagesberichte zu führen und davon dem Vertreter des AG mindestens wöchentlich eine Durchschrift zu übergeben. Die Bautagesberichte müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung oder Abrechnung von Bedeutung sein können, z.B. über Wetter, Temperaturen, Zahl und Art der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitskräfte, Zahl und Art der eingesetzten Großgeräte, den wesentlichen Baufortschritt (Beginn und Ende von Leistungen größeren Umfangs, Betonierungszeiten oder dergleichen), Unterbrechung der Ausführung einschließlich kürzerer Unterbrechungen der Arbeitszeit mit Angabe der Gründe, Unfälle, Behinderungen und sonstige Vorkommnis-se.
Bautagesberichte. Der Auftragnehmer hat Bautagesberichte zu führen und dem Auftraggeber täglich zu überge- ben. Sie müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung des Auftrages von Bedeutung sein können. Dies sind insbesondere: • Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, • Witterung (Temperaturen, Niederschlagsmengen, Luftfeuchtigkeit), • Anzahl und Qualifikation der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitskräfte, • Anzahl und Art der eingesetzten Großgeräte sowie deren Zu- und Abgang, • eingesetzte Nachunternehmen/andere Unternehmen, • Anlieferung von Hauptbaustoffen, • Art, Umfang und Ort (Station, Bauteil) der geleisteten Arbeiten mit den wesentlichen Anga- ben über den Baufortschritt (Beginn und Ende von Leistungen größeren Umfanges, Beto- nierzeiten und dergleichen), • Behinderung und Unterbrechung der Ausführung, • Arbeitseinstellung mit Angabe der Gründe, • Unfälle und sonstige wichtige Vorkommnisse.