Beamte Musterklauseln

Beamte. Beamte und ihnen gleichgestellte Personen, die von der Regierung des einen Vertragsstaates in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet werden, unterliegen nur den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates. Bei Anwendung dieser Bestimmung gelten diese Personen als im Gebiet dieses ersten Vertragsstaates wohnhaft, auch wenn sie sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates befinden.
Beamte. Eine Person hört nicht auf, ein Beamter zu sein, wenn sie vorgibt, als Privatperson zu handeln oder wenn sie ohne Entschädigung zu Diensten ist;
Beamte. Die Postzulage für die Beamtinnen und Beamten wird in bisheriger Höhe bis zum 31. Xxxx 2013 fortgezahlt und zum 1. Februar 2012 um eine Einmalzahlung in Höhe von 230 Euro aufgestockt. Dies gilt für teilzeitbeschäftigte Beamte an- teilig. Die Zahlung eines variablen Ent- geltes für dieses Jahr, welches im Jahr 2013 gezahlt worden wäre, entfällt. Der Unterschiedsbetrag zwischen der Gesamtsumme für dieses variable Entgelt und der Gesamtsumme der Einmalzahlung in diesem Jahr wird zur Finanzierung einer postspezifischen Regelung zur Altersteilzeit für die Beamtinnen und Beamten bereitge- stellt. Die Tarifvertragsparteien nehmen daher unverzüglich Verhandlungen zur Altersteilzeitregelung für Beamte auf. Nicht Gegenstand der Verhandlun- gen zwischen ver.di und der Deutschen Post AG ist die Besoldung für die Beam- tinnen und Beamten. Die Beamten der Deutschen Post AG sind Bundesbeamte. Über deren Besoldung wird im Zuge der im Frühjahr stattfindenden Tarif- und Be- soldungsrunde für den öffentlichen Dienst des Bundes und der Kommunen verhandelt. Die entsprechenden Tarif- verträge sind zum 29. Februar gekün- digt. Die erste Verhandlungsrunde be- ginnt am 1. Xxxx in Potsdam. Für die Be- schäftigten von Bund und Kommunen fordert ver.di 6,5 Prozent mehr Entgelt. Das beschloss die Bundestarifkommis- sion am 9. Februar. Meilensteine unserer Arbeit Das sind wir! Foto: Xxxxx Xxxxxxxxxxx Mit Erscheinen der Mitgliederzei- tung „PUBLIK“ startete die bewegen als branchenspezifische Beilage. Das zog der Bundesfachbereichsvorstand bereits 2001 klar und beschloss: „Ein regelmäßig erscheinendes Magazin zusammen mit der Mitgliederzeitung von ver.di herauszugeben“, als Iden- tifikationspunkt für die Mitglieder in Postdiensten, Kurier-, Express- und Paketdiensten, Speditionen und Logistik. Dem versuchen wir seither gerecht zu werden mit der Berichterstattung über Tarif- und Betriebspolitik, Ordnungspoli- tik, Beamtenpolitik, Mitbestimmungs- politik, Branchenentwicklung, Arbeits- und Lebenswelt unserer Mitglieder. Wenn man nach gut zehn Jahren in die Vergangenheit blickt und versucht, die wichtigen politischen Meilensteine Revue passieren zu lassen, dann stellt man fest: Dem kann man kaum gerecht werden. So viel haben die Mitglieder, die ehrenamtlichen Kolleginnen und Kolle- gen und die Beschäftigten von ver.di er- reicht. Mit kleinen hartnäckigen Schrit- ten, großen Massendemonstrationen, Postkartenaktionen und Unterschriften- listen oder von ver.di in Auftrag gegebe- nen wissenschaf...
Beamte. 52 LBG (Versetzung in den Ruhestand ohne Nachweis der Dienstunfä- higkeit) Ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit kann ein Beamter auf Lebenszeit auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn er
Beamte. Beamte und ihnen gleichgestelltes Personal eines Vertragsstaats, die zur Arbeitsleistung in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsandt werden sowie ihre Familienangehörigen unterliegen den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates.
Beamte. (1) Wer Beamter ist, bestimmen die Beamtengesetze.
Beamte. ● Der Volontär ist kein Arbeitnehmer Angestellte kraft Vereinbarung ● Angestellte Überdies gibt es Angestellte nach Sondergesetzen: Gutsangestellte, Schau- spielerInnen, JournalistInnen und Hausangestellte. ● Arbeiter Für sie gelten arbeitsrechtlich die Bestimmungen des jeweiligen Kollektiv- vertrages, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, der Gewerbe- ordnung und verschiedener Sondergesetze (z. B. Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz).
Beamte. Das sind ArbeitnehmerInnen, die in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis zu Bund, Land oder einer Gemeinde stehen. Für sie gilt das Beamten-Dienstrechtsgesetz. Sie verrichten ihre Arbeit zu Hause und unterliegen dem Heim- arbeitsgesetz.
Beamte. AHLEN BeG Senioren Münster- land-Süd FB 9, 10, Mitgliedertreff,
Beamte. ● Der Volontär ist kein Arbeitnehmer