Beamte Musterklauseln

Beamte. Beamte und ihnen gleichgestellte Personen, die von der Regierung des einen Vertragsstaates in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet werden, unterliegen nur den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates. Bei Anwendung dieser Bestimmung gelten diese Personen als im Gebiet dieses ersten Vertragsstaates wohnhaft, auch wenn sie sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates befinden.
Beamte. Eine Person hört nicht auf, ein Beamter zu sein, wenn sie vorgibt, als Privatperson zu handeln oder wenn sie ohne Entschädigung zu Diensten ist;
Beamte. Neue Postlaufbahnverordnung Kein Widerspruch zu Altersdiskriminierung AKTIVITÄTEN Das sind wir Gewinnspiel TITELTHEMA Tarifvertrag Deutsche Post AG 6 POSTDIENSTE Umsetzung Produktionskonzept Paket: Vereinbarung schützt Beschäftigte bei Post AG 4 – 5 AKTIVITÄTEN Solidarität bringt’s: Für Beschäftigte der Postbank und von UPS in der Türkei 4 INHALT MENSCHEN I MEINUNGEN I MELDUNGEN Deutsche Post DHL: Ausbildungsplätze 2106 junge Menschen sollen in die- sem Jahr eine Chance zur Ausbildung im Konzern Deutsche Post DHL bezie- hungsweise zum Studium an Dualen Hochschulen erhalten. Das bespra- chen Ende Dezember 2011 die Deut- sche Post DHL, der Konzernbetriebs- rat, die Jugend- und Auszubildenden- vertretung des Konzerns und ver.di ab- schließend. Im Vergleich zum Ausbil- dungsjahr 2011 bedeutet das eine Steigerung von über sechs Prozent. Im vorangegangenen Treffen hatten die Arbeitnehmervertreter den Wegfall der Ausbildung von Berufskraftfahrern hinterfragt. Denn bundesweit werden in den nächsten 15 Jahren über ein Drittel der Berufskraftfahrer altersbe- dingt aus dem Berufsleben ausschei- den, gleichzeitig sind die Anteile jünge- rer Altersklassen in diesem Beruf rück- läufig, dagegen die prognostizierten Transportmengen steigend. Der Kon- zern ist unserer Argumentation gefolgt und wird nun 22 Ausbildungsplätze für Berufskraftfahrer anbieten. Wir mei- nen, dass dieses Angebot nur ein An- Betriebsräte-Preis 2012: Bewerbungsfrist läuft! Betriebsräte setzen sich täglich für die Beschäftigten ein. Der Betriebsräte-Preis will ihre verdienstvolle Arbeit würdigen. Der Preis – eine Initiative der Zeitschrift „Arbeits- recht im Betrieb“, unterstützt vom DGB, seinen Mitgliedsgewerkschaften und dem „Deutschen Betriebsrätetag“ – wird in Gold, Silber und Bronze verliehen. Für innova- tive Betriebsratsarbeit, „Gute Arbeit“, Krisenbewältigung und Zukunftssicherung wer- den Sonderpreise ausgelobt. Betriebsratsmitglieder, -gremien und betriebsübergrei- fende Betriebsrats-Kooperationen können sich mit ihren Projekten aus den Jahren 2010 bis 2012 bis zum 30. April dieses Jahres bewerben. Das ist auch online möglich. Im vergangenen Jahr erhielten die ver.di-Betriebsräte der Niederlassung Brief Nürn- berg der Post AG mit ihrem Projekt „Arbeitszeiterfassung für alternsgerechtes Arbei- ten“, das der Leistungsverdichtung für Zusteller entgegenwirkt, den Sonderpreis in der Kategorie „Gute Arbeit“. Im Jahr 2009 konnte der Betriebsrat der Postbank Filial- vertrieb München einen Sonderpre...
Beamte. Wer Beamter ist, bestimmen die Beamtengesetze.
Beamte. Beamte und ihnen gleichgestelltes Personal eines Vertragsstaats, die zur Arbeitsleistung in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsandt werden sowie ihre Familienangehörigen unterliegen den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates.
Beamte. AHLEN BeG Senioren Münster- land-Süd FB 9, 10, Mitgliedertreff,
Beamte. 52 LBG (Versetzung in den Ruhestand ohne Nachweis der Dienstunfä- higkeit) Ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit kann ein Beamter auf Lebenszeit auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn er 1. das dreiundsechzigste Lebensjahr vollendet hat oder 2. schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozi- algesetzbuch ist und das sechzigste Lebensjahr vollendet hat. § 53 LBG (Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit) (1) Der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Grün- den zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann der Beamte auch dann angesehen werden, wenn er infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, daß er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird. Be- stehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit des Beamten, so ist er verpflich- tet, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen. Entzieht sich der Beamte trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung, ohne hierfür einen hinreichenden Grund nachzuweisen, der Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde untersuchen oder beobachten zu lassen, kann er, wenn er die Versetzung in den Ruhestand nicht beantragt, hat, so behan- delt werden, als ob seine Dienstunfähigkeit amtsärztlich festgestellt wor- den wäre. Der Beamte ist auf die Rechtsfolge des Satzes 4 hinzuweisen. (2) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Beamtengruppen andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt. (3) Von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstun- fähigkeit soll abgesehen werden, wenn ihm ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienst- herrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalten verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, daß der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt; Stellenzula- gen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes. Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, hat er an Maßnah- men für den Erwerb der neuen Laufbahnbefähigung tei...
Beamte. ● Der Volontär ist kein Arbeitnehmer
Beamte. ● Der Volontär ist kein Arbeitnehmer Angestellte kraft Vereinbarung ● Angestellte Überdies gibt es Angestellte nach Sondergesetzen: Gutsangestellte, Schau- spielerInnen, JournalistInnen und Hausangestellte. ● Arbeiter Für sie gelten arbeitsrechtlich die Bestimmungen des jeweiligen Kollektiv- vertrages, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, der Gewerbe- ordnung und verschiedener Sondergesetze (z. B. Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz).
Beamte. Das sind ArbeitnehmerInnen, die in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis zu Bund, Land oder einer Gemeinde stehen. Für sie gilt das Beamten-Dienstrechtsgesetz. Sie verrichten ihre Arbeit zu Hause und unterliegen dem Heim- arbeitsgesetz.