Bearbeitungsrecht Musterklauseln

Bearbeitungsrecht. Der Auftraggeber ist zu Änderungen, Erweiterungen und sonstigen Umarbeitungen der Software gemäß § 69d Nr. 2 UrhG befugt, sofern er dem Auftragnehmer zuvor zwei er- folglose Versuche zur Mangelbeseitigung gestattet hat. Dem Auftraggeber stehen über den Vertrag hinaus an den Bear- beitungen keine eigenen Nutzungs- und Verwertungsrechte zu. Weiter ist der Auftraggeber zur Dekompilierung der Software in den Grenzen des § 69e UrhG berechtigt. Der Auftrag- nehmer hat dem Auftraggeber nach schriftlicher Aufforde- rung die erforderlichen Daten und Informationen zur Herstel- lung der Interoperabilität mit anderer Hard- und Software zur Verfügung zu stellen.
Bearbeitungsrecht. Der KUNDE ist berechtigt, im Falle einer zur Herstellung der Interoperabilität notwendigen Änderung oder zur Beseitigung eines Fehlers, die Software zu bearbeiten. Für aus der Bearbeitung des Kunden nach Satz 1 resultierende Mängel oder Nichtfunktionalität oder Schäden übernimmt Aiio keine Haftung.
Bearbeitungsrecht. Der Auftraggeber ist nicht berech- tigt an dem fertigen Produkt Änderungen an Bild und Ton vorzunehmen.
Bearbeitungsrecht. Auftraggeber ist berechtigt, im Falle einer zur Herstellung der Interoperabilität notwendigen Änderung oder zur Beseitigung eines Fehlers die Software zu bearbeiten. Für diese Fälle ist aber Ziffer 9.10 zu berücksichtigen.
Bearbeitungsrecht. 4.1. Der Kunde darf das Plugin beliebig verändern, um es an seine Bedürfnisse anzupassen. Hiervon ausgenommen sind vorhandene Copyright-Vermerke und Hinweise auf den Hersteller, diese müssen verbleiben.
Bearbeitungsrecht. Der Kunde erhält das Recht, im Falle einer zur Herstellung der Interoperabilität notwendigen Änderungen die Vertragssoftware oder zur Beseitigung eines Fehlers die Software in den Grenzen des § 69 d I UrhG zu bearbeiten.
Bearbeitungsrecht. Der Auftraggeber erhält das Recht, die erstellte Software zu übersetzen, zu bearbeiten und in sonstiger Weise umzugestalten und die hierdurch geschaffenen Leistungsergebnisse in der gleichen Weise wie die ursprüngliche Fassung der Software zu verwerten.
Bearbeitungsrecht. 3.8 Átdolgozás joga Der Auftraggeber ist zu Änderungen, Erweiterungen und sonstigen Umarbeitungen der Software gemäß § 59 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 76 aus dem Jahre 1999 über das Urheberrecht („UrhG“) befugt, wenn er dem Auftragnehmer zuvor zwei Versuche zur Mangelbeseitigung gestattet. Dem Auftraggeber stehen an den Bearbeitungen keine eigenen Nutzungs- und Verwertungsrechte über den Vertrag hinaus zu. A Megrendelő a Szoftver módosítására, bővítésére és egyéb átdolgozására a szerzői jogról szóló 1999. évi LXXVI. törvény („Szjt.”) 59. § (1) bekezdése szerint jogosult, amennyiben a Szállító részére ezt megelőzően kétszeri lehetőséget biztosít a hiba kijavítására. A Megrendelőt a szerkesztések vonatkozásában a szerződésen túlmenő saját felhasználási és értékesítési jogok nem illetik meg. Der Auftraggeber ist zur Dekompilierung der Software in den Grenzen des § 60 des UrhG berechtigt. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber nach schriftlicher Aufforderung die erforderlichen Daten und Informationen zur Herstellung der Interoperabilität mit anderer Hard- und Software zur Verfügung zu stellen. A Megrendelő a Szoftver dekompilációjára a átdolgozására az Szjt. 60. § szerinti keretek között jogosult. A Szállító a Megrendelő írásbeli felszólítására köteles a más hardverekkel és szoftverekkel való működtetéshez szükséges adatokat és információkat a Megrendelő rendelkezésére bocsátani.
Bearbeitungsrecht. Sie erteilen TAB Austria eine nicht exklusive, weltweite, gebührenfreie und unbefristete Lizenz zur Veränderung, Bearbeitung und Neu-Publizierung Ihres Produktes, auch ohne Ihr Einverständnis, sofern dies gemäß den Punkten 3.8 und 4.3 dieser Vereinbarung notwendig ist: falls Sie keine angemessenen Informationen oder keinen angemessenen Support für Ihre Produkte bereitstellen, oder wenn Sie das Produkt nicht innerhalb der genannten Frist an geänderte Einreich- Richtlinien anpassen.
Bearbeitungsrecht. Ohne Zustimmung des Illustrators / der Illustratorin und gegebenenfalls eine entsprechend zu verhandelnde Vergütung dürfen die Werke weder im Original noch in der Reproduktion bearbeitet und umgestaltet werden.